Landesverordnung über die Nutzung des Basisdienstes eID des Landes Schleswig-Holstein (LVO eID Basisdienst) Vom 26. November 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 26.11.2014
- Fundstelle:
- GVOBl. 2014, 400
Aufgrund des § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur elektronischen Verwaltung für Schleswig-Holstein (EGovG) vom 8. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009, S. 398) verordnet der Ministerpräsident:
Basisdienst eID
§ 1 Basisdienst eID(1) Das Land Schleswig-Holstein stellt für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsabläufen gemäß § 8 Absatz 1 EGovG den Basisdienst eID, die Nutzung der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises als Identitätsnachweis, als zentrale landesweite Basisinfrastruktur zur Verfügung. (2) Der Basisdienst eID darf mit Einwilligung der Betroffenen deren Stammdaten zur Verwendung in anderen Diensten, die zu diesem Zweck mit dem Schleswig-Holstein-Gateway (SHGW) kommunizieren, verarbeiten. Er wird über eine Schnittstelle zum SHGW zur Zentralisierung der eID-Nutzung der Dienste bereitgestellt werden.
Aufgaben des Zentralen IT-Management des Landes Schleswig-Holstein (ZIT SH)
§ 2 Aufgaben des Zentralen IT-Management des Landes Schleswig-Holstein (ZIT SH)(1) Das Zentrale-IT-Management des Landes Schleswig-Holstein (ZIT SH) ist Betreiber des Basisdienstes eID. (2) Das ZIT SH gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit des automatisierten Verfahrens wie folgt: 1. Es gewährleistet die Maßnahmen zur Datensicherheit nach den §§ 5 und 6 Landesdatenschutzgesetz und der Datenschutzverordnung vom 5. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. 2013, S. 554);2. es führt das Verfahrensverzeichnis nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 Landesdatenschutzgesetz;3. es erstellt die Verfahrensdokumentation nach § 3 Datenschutzverordnung;4. es ist verantwortlich für die Durchführung der Tests und erteilt die Freigabe;5. es informiert die beteiligten Stellen über ihm bekannt gewordene Verfahrensmängel und die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung;6. es ist bei Auftragsdatenverarbeitung durch Dataport verantwortliche Stelle nach § 17 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz. (3) Das ZIT SH kann für den Basisdienst eID Nutzungsbestimmungen zur ordnungsgemäßen Anwendung des Verfahrens durch die beteiligten Stellen unter Beteiligung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz und der kommunalen Landesverbände erlassen. (4) Das ZIT SH kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und Absatz 2 im Verfahren gespeicherte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 6 Landesdatenschutzgesetz einsehen und auswerten.
Beteiligte Stellen
§ 3 Beteiligte Stellen(1) Beteiligte Stellen sind die den Basisdienst eID nutzenden Ministerien und ihre nach- und zugeordneten Behörden. (2) Die Kommunen sowie andere Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 2 Absatz 2 und 3 Landesverwaltungsgesetz können gegenüber dem ZIT SH erklären, dass sie den beteiligten Stellen beitreten. Der Beitritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des ZIT SH.
Nutzung des Basisdienstes eID
§ 4 Nutzung des Basisdienstes eID(1) Die beteiligten Stellen nutzen den Basisdienst eID gemäß den vom ZIT SH erlassenen Nutzungsbestimmungen. (2) Werden von einer beteiligten Stelle Verfahrensmängel bei der Datenverarbeitung festgestellt, hat sie das ZIT SH unverzüglich darüber zur informieren.
Kostentragung
§ 5 KostentragungKosten entstehen den beteiligten Stellen durch die Nutzung des Basisdienstes eID nicht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.