Landesverordnung über die Nutzung der Basisdienste des Landes Schleswig-Holstein (LVO eGovBasisdienste) Vom 6. Oktober 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 06.10.2015
- Fundstelle:
- GVOBl. 2015, 363
Anlage (zu § 1)Vom Zentralen IT-Management der Landesregierung Schleswig-Holstein betriebene Basisdienste:1. Nutzerkonto (OSI.Servicekonto)Das Nutzerkonto stellt die gemäß § 3 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), geändert durch Artikel 77 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), erforderlichen Funktionen für Privatpersonen und Organisationen zur Verfügung.2. Nutzerpostfach (OSI.Servicekonto-Postfach)Das Nutzerpostfach stellt einen elektronischen Eingangskanal für die Zustellung digitaler Verwaltungsleistungen von Behörden an Nutzer dar.3. Betriebsplattform für digitale Verwaltungsleistungen (OSI.Onlinedienste)Die Betriebsplattform stellt eine Umgebung für zentral angebotene Onlinedienste und die Entgegennahme von Anträgen über das Internet durch Behörden des Landes und der Kommunen zur Verfügung. Die Dataport Online Service Infrastruktur (OSI) ist ein Auftrag der Trägerländer, um gemeinsame digitale Angebote mit Behörden mehrerer Bundesländer entwickeln und betreiben zu können.4. Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs mit zentralem, sicheren Nachrichtentransport gemäß OSCI (EGVP / Governikus)Das EGVP / Governikus Communicator umfasst die Funktionalitäten Signaturprüfung, Ver- und Entschlüsselung, zentrale Authentifizierung, Zeitstempeldienst sowie Virenprüfung. Im EGVP / Governikus Communicator liegen auch die besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) vor.5. Elektronische Poststelle (EPS / Governikus Multi Messenger)Die EPS kann eingehende elektronische Nachrichten auf verschiedenen Kanälen empfangen, quittieren und behördenintern in einen Kanal weiterleiten. Umgekehrt gilt dies auch für ausgehende Nachrichten.6. Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein inklusive Anbindung an den deutschlandweiten Portalverbund (ZuFiSH), einschließlich kommunaler Rechtsinformationen (KSH-Recht); optional mit Anbindung an den 115-Verbund7. Ansprechstelle für die Bürgerinnen und Bürger im Land mit landesweit einheitlichen Zugangsmöglichkeiten (Bürgerservice 115)Der Bürgerservice 115 umfasst einen gemeinsamen telefonischen Eingangskanal für alle Behördenangebote der Kommunen und des Landes Schleswig-Holstein.8. Zentrale Vermittlungsstelle zum sicheren Datenaustausch zwischen DV-Verfahren (Nachrichtenbroker) mita) Clearingstelle zum landesweiten Austausch von Einwohnermeldedatenb) Deutsches Verwaltungsdiensteverzeichnis DVDV für den Datenaustausch mit anderen BundesländernDer Nachrichtenbroker umfasst eine zentrale Vermittlungsstelle, die die technischen und organisatorischen Kommunikationsvorgänge unterschiedlichster Datenverarbeitungsverfahren im Auftrag unterstützt und optimiert.9. Zentrales Antrags- und Fallmanagement (AFM)Das AFM umfasst eine technische Infrastruktur zur Online-Abwicklung aller geeigneten Antragsverfahren über das Internet.10. Empfang von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungsportal)Das E-Rechnungsportal ist eine an OSI angebundene Infrastruktur, mit der elektronische Rechnungen in einer auf den individuellen Bedarf zugeschnittenen Form empfangen werden können. Rechnungsstellern ermöglicht es, nach einmaliger Registrierung mit dem Nutzerkonto alle beteiligten Stellen auf gleiche Weise zu erreichen, wobei sie die Wahl zwischen verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten haben.11. Beteiligungsinfrastruktur (BOB-SH)BOB-SH dient der Öffentlichkeitsbeteiligung für formale und informelle Planungs- und Beteiligungsverfahren für Landes- und Kommunalbehörden.12. Bürgerportal (buergerportal.sh)Buergerportal.sh ist eine Einstiegsplattform für Einwohnerinnen und Einwohner einer Kommune oder ein Fachportal einer Behörde für den einfachen Zugang zu Verwaltungsangeboten.13. Bezahlfunktion (ePayBL-ePayment)ePayBL dient der sicheren Bezahlung von digitalen Verwaltungsleistungen und der Übertragung eingehender Gelder an die richtige Empfangsbehörde.14. TransparenzportalDas Transparenzportal ermöglicht das Auffinden von Informationen informationspflichtiger Stellen im Sinne des Informationszugangsgesetzes und fördert die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Verwaltungshandeln.15. Open Data PortalDas Open Data Portal fördert und ermöglicht das Auffinden, die Nutzung- und Weiternutzung unbearbeiteter Daten öffentlicher Stellen.16. Fachgeodatennutzung (Geodatenuploadportal)Der Geodatenupload bietet Behörden die Möglichkeit, geografische Fachdaten in digitale Verwaltungsangebote zu integrieren.
Aufgrund des § 8 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:
Basisdienste
§ 1 BasisdiensteDie für das Zentrale IT-Management der Landesregierung Schleswig-Holstein (ZIT SH) zuständige oberste Landesbehörde stellt für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsabläufen gemäß § 8 Absatz 1 E-Government-Gesetz die in der Anlage aufgeführten Basisdienste als zentrale landesweite Basisinfrastruktur zur Verfügung. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.
Beteiligte Stellen
§ 2 Beteiligte Stellen(1) Beteiligte Stellen sind die die jeweiligen Basisdienste nutzenden Ministerien und ihre nach- und zugeordneten Behörden sowie die sonstigen Träger der öffentlichen Verwaltung, sofern sie der Nutzung des jeweiligen Basisdienstes gemäß Absatz 2 und 3 beigetreten sind.(2) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, und der Landesrechnungshof können gegenüber dem ZIT SH oder einer vom ZIT SH benannten Stelle erklären, dass sie der Nutzung des jeweiligen Basisdienstes beitreten. Der Beitritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des ZIT SH.(3) Die Kommunen sowie andere Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 2 Absatz 2 und 3 Landesverwaltungsgesetz können gegenüber dem ZIT SH oder einer vom ZIT SH benannten Stelle erklären, dass sie der Nutzung des jeweiligen Basisdienstes beitreten. Der Beitritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des ZIT SH.
Nutzung der Basisdienste
§ 3 Nutzung der Basisdienste(1) Das ZIT SH erlässt für die Basisdienste jeweils Nutzungsbestimmungen zur ordnungsgemäßen Nutzung des Verfahrens durch die beteiligten Stellen. Die Kommunalen Spitzenverbände und das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz sind bei der Erstellung der Nutzungsbestimmungen zu beteiligen.(2) Die Kostentragung wird für jeden einzelnen Basisdienst in den jeweiligen Nutzungsbestimmungen geregelt.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 1Basisdienste des Landes Schleswig-Holstein: 1. Zentrale Infrastruktur für Internetanwendungen (Government Gateway) mit a) Benutzerverwaltungb) Nachrichtenübermittlungc) ePaymentd) eID Der zentrale eID-Service für den elektronischen Personalausweis und den elektronischen Aufenthaltstitel sowie die Infrastruktur für das sogenannte Bürgerkonto sind Elemente der E-Government-Infrastruktur der Kommunen und des Landes. Zur Authentifizierung ist es erforderlich, dass ein eID-Service auf einem zentralen Server gehostet wird; dieser Service prüft die ausgelesenen Daten des nPA. Die Benutzerverwaltung (Bürgerkonto) verknüpft das Zertifikat der Behörde mit den bereitgestellten Fachverfahren und den Daten des eID-Services.2. Zentraler sicherer Nachrichtentransport (Governikus) Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) Das EGVP umfasst die Funktionalitäten Signaturprüfung, Ver- und Entschlüsselung, zentrale Authentifizierung, Zeitstempeldienst, Postein- und -ausgangsbücher sowie Virenprüfung.3. De-Mail-in-SH Der Basisdienst De-Mail in SH umfasst eine De-Mail-Infrastruktur für das Land und die öffentlichen Verwaltungen Schleswig-Holsteins. Die Infrastruktur umfasst ein De-Mail-Gateway, das gemeinsam genutzt wird. Es hostet für die Verwaltungen De-Mail-Adressen und beinhaltet eine Koppelung an die jeweiligen E-Mail-Verbünde in das gesicherte Landesnetz. Die Identität der Kommunikationspartner, der Versand und der Eingang einer De-Mail-Nachricht können mit diesem Basisdienst nachgewiesen werden. Die jeweilige Nutzung in den Behörden erfolgt über die vertraute E-Mail-Umgebung.4. Landesweites Verzeichnis von Verwaltungsleistungen, Informationen und Ressourcen (Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein ZuFiSH) einschließlich KSH-Recht Das Verfahren Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (ZuFiSH) listet Informationen über Behördenstandorte, Verwaltungsleistungen und die Zuordnungen zu den jeweiligen Behörden auf. Die Funktionalität KSH-Recht bietet ergänzend die Möglichkeit, kommunale Rechtsvorschriften funktional im Internet zu veröffentlichen, elektronisch bekannt zu machen und übergreifend zu nutzen. Die im KSH-Recht gehaltenen kommunalen Rechtsvorschriften werden außerdem in das Portal Schleswig-Holsteinisches Landesrecht übertragen und sind dort ebenfalls auffindbar.5. Ansprechstelle für die Bürgerinnen und Bürger im Land mit landesweit einheitlichen Zugangsmöglichkeiten (Bürgerservice 115) Der Bürgerservice 115 umfasst einen gemeinsamen telefonischen Eingangskanal für alle Behördenangebote der Kommunen und des Landes Schleswig-Holstein.6. Landesnetz Schleswig-Holstein mit a) Deutschland-Online Infrastruktur (DOI)-Anbindung zur sicheren bundesländerübergreifenden Vernetzung Die Anbindung an die sichere bundesländerübergreifende Deutschland-Online-Infrastruktur stellt die sichere Kommunikation zwischen Bundesnetz und Landesnetz Schleswig-Holstein und Netzen der Kommunen sicher.b) Sicherer Mailtransport im Landesnetz (MaiLand) Der sichere Mailtransport im Landesnetz (MaiLand) umfasst eine sichere Infrastruktur für den Versand von Emails zwischen Landes- und Kommunalbehörden. 7. Zentrale Vermittlungsstelle zum sicheren Datenaustausch zwischen DV-Verfahren (Nachrichtenbroker) mit a) Clearingstelle zum landesweiten Austausch von Einwohnermeldedatenb) Deutsches Verwaltungsdiensteverzeichnis DVDV für den Datenaustausch mit anderen Bundesländern Der Nachrichtenbroker umfasst eine zentrale Vermittlungsstelle, die die technischen und organisatorischen Kommunikationsvorgänge unterschiedlichster Datenverarbeitungsverfahren im Auftrag unterstützt und optimiert.8. Zentrales Antrags- und Fallmanagement (iAFM) Das iAFM umfasst eine technische Infrastruktur zur Online-Abwicklung aller geeigneten Antragsverfahren über das Internet.
Aufgrund des § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur elektronischen Verwaltung für Schleswig-Holstein (EGovG) vom 8. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), Ressortbezeichnung ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein:
Basisdienste
§ 1 Basisdienste(1) Das Land Schleswig-Holstein stellt für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsabläufen gemäß § 8 Absatz 1 EGovG die in der Anlage aufgeführten Basisdienste als zentrale landesweite Basisinfrastruktur zur Verfügung. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung. (2) Basisdienste dürfen mit Einwilligung der Betroffenen Stammdaten der Betroffenen zur Verwendung in anderen Basisdiensten verarbeiten. Sie können über eine landesweite Verwaltungsportal-Infrastruktur zur Zentralisierung der Basisdienste bereitgestellt werden.
Aufgaben des Zentralen IT-Management des Landes Schleswig-Holstein (ZIT SH)
§ 2 Aufgaben des Zentralen IT-Management des Landes Schleswig-Holstein (ZIT SH)(1) Das Zentrale-IT-Management des Landes Schleswig-Holstein (ZIT SH) ist verfahrensverantwortlich für die Basisdienste. (2) Das ZIT SH gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit der automatisierten Verfahren wie folgt: 1. es gewährleistet die Maßnahmen zur Datensicherheit insbesondere nach den §§ 5 und 6 Landesdatenschutzgesetz und der Datenschutzverordnung vom 5. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 554);2. es führt das Verfahrensverzeichnis nach § 7 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz;3. es erstellt die Verfahrensdokumentation nach § 3 Datenschutzverordnung und führt sie fort;4. es ist federführend verantwortlich für die Durchführung der Tests und erteilt die Freigabe;5. es informiert die beteiligten Stellen über ihm bekannt gewordene Verfahrensmängel und die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung;6. es ist bei Auftragsdatenverarbeitung verantwortliche Stelle nach § 17 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz. (3) Das ZIT SH kann für die in der Anlage aufgeführten Basisdienste jeweils Nutzungsbestimmungen zur ordnungsgemäßen Nutzung des Verfahrens durch die beteiligten Stellen erlassen. Die Kommunalen Spitzenverbänden und das ULD sollen bei der Erstellung der Nutzungsbestimmungen beteiligt werden. (4) Das ZIT SH kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und Absatz 2 im Verfahren gespeicherte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 6 Landesdatenschutzgesetz einsehen und auswerten.
Beteiligte Stellen
§ 3 Beteiligte Stellen(1) Beteiligte Stellen sind die die in der Anlage aufgeführten Basisdienste nutzenden Ministerien und ihre nach- und zugeordneten Behörden. (2) Die Kommunen sowie andere Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 2 Absatz 2 und 3 Landesverwaltungsgesetz können gegenüber dem ZIT SH erklären, dass sie den beteiligten Stellen beitreten. Der Beitritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des ZIT SH.
Nutzung der Basisdienste
§ 4 Nutzung der Basisdienste(1) Die beteiligten Stellen nutzen die Basisdienste gemäß den vom ZIT SH erlassenen Nutzungsbestimmungen. (2) Werden von einer beteiligten Stelle Verfahrensmängel bei der Datenverarbeitung festgestellt, hat sie das ZIT SH unverzüglich darüber zur informieren.
Kostentragung
§ 5 KostentragungDie Kostentragung wird für jeden einzelnen Basisdienst in der jeweiligen Nutzungsbestimmung geregelt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. Oktober 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.