Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Barmstedt (Wasserschutzgebietsverordnung Barmstedt) Vom 16. Dezember 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.1998
- Fundstelle:
- GVOBl. 1998 447
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Barmstedt das Wasserschutzgebiet Barmstedt festgesetzt. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist, und in den Fassungsbereich (Zone I). (3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Äußere Grenze des Wasserschutzgebietes, zugleich äußere Grenze der Zonen III A und III B. Die äußere Grenze des Wasserschutzgebietes verläuft a) im Nordwesten entlang der Straße „Krützkamp“ in nordöstlicher Richtung über das Anwesen „Hühnerhof“ bis zur K 48 südlich der ehemaligen Staatlichen Versuchsanstalt,b) im Norden in südlicher Richtung entlang der K 48 bis zur Kreuzung des Weges in Richtung „Neu Springhirsch“, an diesem entlang in Richtung Osten, dann über weitere Wege bis zur Südwestecke des Kleingartengeländes in der „Nützener Heide“, von dort bis zur Südwestecke des Kleingartengeländes in der „Nützener Heide“,c) im Südwesten von der „Nützener Heide“ über das Anwesen „Hellwiese“ bis zum Bahndamm der AKN und hier entlang bis zur Kreuzung mit der „August-Christen-Straße“/ „Nappenhorn“. 2. Grenze zwischen den Zonen III A und III B. Die Grenze verläuft in nord-südlicher Richtung entlang der Straße beginnend an dem Anwesen „Höllenbek“ bis weiter über die Anwesen „Grenzhöhe“, „Voßberg“ bis zum Anwesen „Hellwiese“.3. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A. Die Zone I umfasst die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgendem Flurstück belegen: Flurstück 396/52, Flur 16, Gemarkung Barmstedt-Großendorf. In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt. (4) Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1:10.000. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei 1. den Landrätinnen oder den Landräten der Kreise Pinneberg und Segeberg,2. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Barmstedt und3. den Amtsvorsteherinnen oder den Amtsvorstehern der Ämter Kaltenkirchen-Land, Rantzau und Bad Bramstedt-Land aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Erwerbsgartenbau
§ 10 ErwerbsgartenbauAuf Flächen, die für den Anbau von Zierpflanzenbau-, Baumschul- und Staudengärtnereikulturen genutzt werden, ist § 7 Abs. 7 Satz 1 nicht anzuwenden. Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen ist unter Verwendung des als Anlage 3 beigefügten Formblattes eine Quartier-Datei zu fertigen; § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Genehmigung
§ 11 GenehmigungÜber die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 entscheidet auf Antrag die zuständige untere Wasserbehörde. Ist ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen im Sinne von § 107 des Landesverwaltungsgesetzes vermieden oder ausgeglichen werden kann. § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 bleibt unberührt. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.
Ausnahmen
§ 12 AusnahmenDie zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Ge- und Verboten der § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 sowie §§ 7 bis 9 zulassen, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder2. das Ge- oder Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann. § 11 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.
Duldungspflichten
§ 13 DuldungspflichtenDie Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden (§ 83, § 110 Abs. 1 LWG und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG) und insbesondere zuzulassen, dass 1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,2. bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden,3. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. Wenn Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Nutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 10 genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung gemäß § 11 vornimmt,2. eine gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 oder § 9 Abs. 3 verbotene oder für nur beschränkt zulässig erklärte Handlung ohne die Ausnahme gemäß § 12 vornimmt oder3. die gemäß § 7 Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 1, 2 Satz 2 und § 9 Abs. 1 und 2 einzuhaltenden Grenz- und Anrechnungswerte bei der Stickstoffdüngung landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht berücksichtigt oder überschreitet. (2) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 3 kein Anlagenkataster erstellt oder2. der Vorschrift des § 7 Abs. 7 oder § 10 über die Führung einer Schlagkartei oder Quartier-Datei zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Ausgleich
§ 15 AusgleichSoweit diese Verordnung Handlungspflichten begründet oder erhöhte Anforderungen festsetzt, gilt für den Ausgleich der dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile (§ 19 Abs. 4 WHG, § 104 Abs. 5 LWG) die Ausgleichsverordnung vom 4. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 412), geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 309).
In-Kraft-Treten
§ 16 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserschutzgebietsverordnung Barmstedt vom 16. Dezember 1998 (GVOBl.-Schl.-H. S. 447)*) außer Kraft.
Begriffe
§ 2 Begriffe(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört die Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte im Erwerbsgartenbau. (2) Stickstoffhaltige Düngemittel sind flüssige und feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie flüssige und feste stickstoffhaltige Mineraldünger einschließlich Mischungen aus diesen. Flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Gülle, Jauche, Geflügelkot einschließlich Geflügeltrockenkot, Silagesickersaft und flüssige Sekundärrohstoffdünger. Feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Festmist, fester Geflügelkot mit Einstreu und feste Sekundärrohstoffdünger, wie Klärschlamm und Kompost. (3) Moorböden sind Böden mit einem Humusgehalt von mindestens 30 Gewichtsprozenten in einer Mächtigkeit von mindestens 30 cm in der obersten Bodenschicht. (4) Landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Acker- und Grünlandflächen sind Schläge mit einer Größe von mindestens 0,3 ha. (5) Dauergrünland ist ein Grünland-Bestand aus einer Artenkombination von ausdauernden Gräsern, Kräutern und Leguminosen, der länger als fünf Hauptnutzungsjahre ohne Umbruch auf demselben Schlag steht. Bei einer Standzeit von mehr als zwei und bis zu fünf Hauptnutzungsjahren handelt es sich um Wechselgrünland. Ackergras ist ein Gräserbestand mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Hauptnutzungsjahren. (6) Dauerbrachen sind Ackerflächen, die länger als fünf Jahre nicht landwirtschaftlich genutzt worden sind. (7) Umbruch ist jede mechanische, flächenhafte Zerstörung der Grünlandnarbe. Hierunter fallen nicht die Nachsaat- und Direktsaatverfahren.
Anlagen
§ 3 AnlagenDie Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteile dieser Verordnung.
Schutz der Zone III B
§ 4 Schutz der Zone III B(1) In der Zone III B ist es genehmigungspflichtig, 1. Güterumschlagplätze für wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 im Sinne von Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142 a vom 30. Juli 2005) angehören, sowie Flugplätze anzulegen oder wesentlich zu ändern,2. Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe anzulegen oder wesentlich zu ändern,3. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder wesentlich zu ändern,4. Schießplätze und Golfplätze einzurichten oder wesentlich zu ändern,5. Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen zu errichten oder wesentlich zu ändern,6. Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vorzunehmen,7. Dauergrünland umzubrechen; ein Umbruch ist zu genehmigen, wenn andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden; der Umbruch darf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April vorgenommen werden; die umgebrochene Fläche gilt abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 1 als Dauergrünland,8. an Dauergrünland eine Nutzungsänderung vorzunehmen; dies gilt nicht bei Aussaat einer Ganzpflanzensilage mit Grasuntersaat, wenn die Wiederherstellung von Dauergrünland beabsichtigt ist; eine Nutzungsänderung ist zu genehmigen, wenn sie durch zwingende Gründe geboten ist; zwingende Gründe liegen insbesondere vor, wenn den Nutzungsberechtigten der Fläche eine Fortsetzung der bisherigen Nutzung nicht zuzumuten ist. (2) In der Zone III B ist es verboten, 1. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen (§ 19 a WHG) der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern,2. Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,3. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen zu verwenden,4. Rückstände aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisande außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern oder abzulagern,5. Abwasser in den Untergrund einzuleiten, zu versickern, verrieseln oder zu verregnen; dies gilt nicht für Niederschlagswasser, für die Untergrundverrieselung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen, sofern eine Ableitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist, sowie für Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigt ist und dazu bestimmt ist, zu Zwecken der Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden,6. feste oder flüssige Dünge-, Futter- oder Pflanzenschutzmittel sowie Sekundärrohstoffdünger, insbesondere Klärschlamm oder Kompost außerhalb von Gebäuden, flüssigkeitsdichten Anlagen oder Silagewickelballen zu lagern; ausgenommen davon ist Kompost aus der Gehölzproduktion, die Kompostierung in Hausgärten, die Lagerung von Kalk sowie die Lagerung von Futtermitteln, bei denen keine Sickersäfte anfallen,7. in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen, einzuarbeiten oder abzulagern; bei Winterraps und Wintergerste sowie bei Frühsaaten (Sätermin bis 20. September) von Winterweizen, Wintertriticale und Winterroggen ist die Ausbringung von stickstoffhaltigem Mineraldünger noch bis zum 15. Oktober zulässig; feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger, ausgenommen Geflügelmist, dürfen bereits ab dem 1. Dezember wieder ausgebracht werden. (3) Für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. § 11 VAwS gilt entsprechend.
Schutz der Zone III A
§ 5 Schutz der Zone III A(1) In der Zone III A ist es genehmigungspflichtig, 1. die in § 4 Abs. 1 genannten Handlungen vorzunehmen,2. Zwischenlager für Abfälle, ausgenommen die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung, sowie Anlagen zur Verwertung von Abfällen zu errichten oder wesentlich zu ändern,3. Kleingartenanlagen einzurichten oder wesentlich zu ändern,4. Erwerbsgartenbaubetriebe, ausgenommen der Feldgemüseanbau, einzurichten oder ihre Betriebsweise wesentlich zu ändern,5. Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, sowie stillgelegte Anlagen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen zu lassen,6. Friedhöfe zu erweitern oder neu anzulegen,7. Motorsportanlagen anzulegen oder wesentlich zu ändern sowie Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen durchzuführen,8. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern,9. Steine, Erden oder andere oberflächennahe Rohstoffe zu gewinnen,10. Fischteiche herzustellen oder wesentlich zu ändern. (2) In der Zone III A ist es verboten, 1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19 g Abs. 1 WHG der Wassergefährdungsstufe D im Sinne des § 6 Abs. 3 VAwS zu errichten oder zu erweitern,2. die in § 4 Abs. 2 genannten Handlungen vorzunehmen. (3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Schutz der Zone I
§ 6 Schutz der Zone I(1) Die Schutzzone I ist durch eine allseitige Umzäunung gegen das unbefugte Betreten oder Befahren zu schützen. (2) In der Zone I ist es verboten, 1. die in den §§ 4 und 5 genannten Handlungen vorzunehmen,2. Fahr- und Fußgängerverkehr zuzulassen,3. land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung durchzuführen,4. Dünge- und Pflanzenschutzmittel anzuwenden,5. Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen. (3) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Zulässig sind geringfügige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers, sofern dieses unverzüglich nach Abschluss der Wartungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen aus dem Grundwasserleiter entfernt wird.
Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die ...
§ 7 Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau(1) Der Einsatz von Düngemitteln hat sich am Nährstoffbedarf der angebauten Pflanzen sowie am Nährstoffgehalt des Bodens zu orientieren. Bei der Bemessung der Stickstoffdüngung ist vom Gesamtstickstoffgehalt der Düngemittel auszugehen. Es gelten die Regelungen der Düngeverordnung (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen zusätzliche Anforderungen ergeben. (2) Bei Ermittlung der Stickstoffnachlieferung aus der Vorkultur sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a DüV die in Anlage 2 Tabelle 1 der Düngeverordnung angegebenen Werte heranzuziehen. Anstelle dieser Werte sind in der Zone III A aus dem Umbruch von Dauergrünland für die Folgekulturen: 1. im Jahr des Umbruchs = 60 kg N/ha 2. im Folgejahr = 40 kg N/ha 3. im 2. Folgejahr = 30 kg N/ha anzurechnen. Für den Umbruch von Wechselgrünland und von Dauerbrachen gelten die Werte der Anlage 2 Tabelle 1 der Düngeverordnung. Zusätzlich ist in der Zone III A eine zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland sowie Dauerbrachen ausgebrachte Stickstoffdüngemenge anzurechnen (§ 9 Abs. 2).(3) Anstelle der Werte der Anlage 2 Tabelle 2 der Düngeverordnung ist in der Zone III A die pflanzennutzbare Stickstofflieferung aus mineralischen Stickstoffgaben nach der Ernte der letzten Hauptfrucht auf die zulässige Stickstoffdüngemenge der Kulturart oder bei Stickstoffgaben zu Zwischenfrüchten auf die nachfolgende Kulturart vollständig anzurechnen. Für organische Stickstoffgaben findet in der Zone III A Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 entsprechende Anwendung. (4) In der Zone III A ist eine Begrenzung der Anrechnung der Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorfrucht und aus Zwischenfrüchten sowie aus organischer und mineralischer Düngung nach der Ernte der letzten Hauptfrucht nach Anlage 2 Tabelle 1 und 2 der Düngeverordnung auf in der Summe höchstens 40 kg N/ha nicht zulässig. (5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngemitteln gelten für flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger im Ausbringungsjahr die Werte der Anlage 3 der Düngeverordnung. Im Folgejahr sind, mit Ausnahme von Jauche, weitere 20 % des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. Für feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind im Ausbringungsjahr einmalig 50 % des Gesamtstickstoffgehaltes anzurechnen. Ergeben sich nach Satz 1 bis 3 niedrigere Anrechnungswerte als nach Anlage 2 Tabelle 2 der Düngeverordnung, sind mindestens die dort genannten Stickstofflieferungen anzurechnen. (6) Moorböden dürfen nur als Dauergrünland landwirtschaftlich genutzt werden. Auf ihnen dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur bis zum 30. Juni ausgebracht werden. (7) Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen sind unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Formblattes schlagbezogene Aufzeichnungen zu fertigen. Die zuständige untere Wasserbehörde (Landrätin oder Landrat des Kreises Pinneberg oder Segeberg) kann andere Formen der Aufzeichnung, insbesondere in automatisierten Dateien, zulassen. Die Angaben sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen oder nach dem Vorliegen der notwendigen Informationen in die Kartei aufzunehmen. Die Unterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen unteren Wasserbehörde vorzulegen.
Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten ...
§ 8 Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Ackerflächen in der Zone III A(1) Zu Winterraps, Wintergerste, Frühsaaten von Winterweizen, Winterroggen und Wintertriticale sowie zur Strohrotte ist nach der Ernte der letzten Hauptfrucht eine Stickstoffdüngung von höchstens 40 kg N/ha zulässig. Stickstoffgaben zur Strohrotte sind darüber hinaus nur zulässig, sofern danach eine Herbstaussaat erfolgt. (2) Der Zwischenfruchtanbau ist anzustreben. Zu Zwischenfrüchten sind mineralische Stickstoffgaben in Höhe von maximal 40 kg N/ha zulässig. Organische Stickstoffgaben zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung sind im Herbst nicht zulässig. (3) Erfolgt nach der Ernte der Hauptfrucht keine Herbstbestellung mit einer Haupt- oder Zwischenfrucht, ist ausschließlich eine flache Stoppelbearbeitung bis zum 15. September zulässig. In dem Zeitraum vom 15. September bis 30. November ist eine Bodenbearbeitung ohne nachfolgende Herbstbestellung unzulässig. Jegliche Bodenbearbeitung ohne unmittelbar nachfolgende Herbstbestellung ist erst ab dem 1. Dezember wieder zulässig.
Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von Grünland und Dauerbrache
§ 9 Bewirtschaftung und Stickstoffdüngung von Grünland und Dauerbrache(1) Die Ermittlung des Stickstoffbedarfs für die verschiedenen Nutzungsformen des Grünlandes (Grünland mit reiner Schnittnutzung, Mähweiden und Weiden) richtet sich nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Anlage 1 der Düngeverordnung. Die hierzu ergangenen konkretisierenden „Richtwerte für die Düngung“, 20. Auflage 2009, der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Am Kamp 15-17, 24768 Rendsburg, sind der Ermittlung verbindlich zu Grunde zu legen. (2) In der Zone III A dürfen zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland sowie Dauerbrachen mit stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern nur bis zu 60 kg N/ha ausgebracht werden. (3) Der Umbruch von Dauerbrachen ist nur vom 1. Dezember bis zum 30. April zulässig.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3 , Seite 1 WSG-Verordnung Barmstedt Erster Teil Zulässige Stickstoffdüngung auf Ackerflächen Berechnung des Stickstoffbedarfs der Ackerkulturarten im WSG: Stickstoffbedarf = N-Gehalt (kgN/dt) x Ertrag (dt/ha) + Zuschlag (25 kgN/ha; bei Raps: 40 kgN/ha)) N-Gehalt: Stickstoffgehalt der Kulturart gemäß der Tabelle über Stickstoffgehalte pflanzlicher Produkte im Dritten Teil der Anlage 3. Ertrag: Vom derzeitigen Nutzungsberechtigten bei einer der letzten beiden Ernten auf dem Schlag erzielter Ertrag der Kulturart. Zuschlag: Zuschlag für nicht erntefähige Restpflanze sowie Stickstoffimmobilisierung Ermittlung der zulässigen Stickstoff-Düngemenge im Ackerbau Es ergibt sich - außer bei Leguminosen - für die jeweils zulässige und aufzubringende Stickstoff-Düngemenge die folgende Rechnung. Bezugsgröße ist jeweils kg N/ha. Stickstoffbedarf der Kulturart - Stickstoffnachlieferung aus organ. Dünger (§ 6 Abs.1) - Stickstoffnachlieferung aus Grünlandumbruch (§ 8 Abs. 2) - N min -Vorrat im Boden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Düngeverordnung) * = Zulässige Stickstoff-Düngemenge im WSG Bei Leguminosen (z. B. Ackerbohnen, Erbsen, Klee) beträgt die zulässige Stickstoff-Düngemenge höchstens 30 kg N/ha. Anlage 3 , Seite 2 WSG-Verordnung Barmstedt Zweiter Teil Zulässige Stickstoffdüngung für Grünland und Ackergras Die nachfolgend genannten Höchstmengen für die Stickstoffdüngung gelten je Hektar und Jahr. - - Weide (Stand-, Umtriebs-, Portionsweide): 140 kg N Weide auf Moorböden ( § 6 Abs. 2): 100 kg N - Wiese, Ackergras : Zulässige Stickstoffdüngemenge: 2,5 kgN/dtTM * x Ertrag ** (dtTM/ha) - Mähweide : Zulässige Stickstoffdüngemenge: Anteil zur Schnittnutzung: 2,5 kgN/dtTM * x Ertrag pro Schnitt *** (dtTM/ha) Anteil zur Restweidenutzung Weide Weide auf Moorböden nach 1. Schnitt 90 kg N 65 kg N bis zum 30. Juni nach 2. Schnitt 50 kg N 0 kgN nach 3. Schnitt 20 kg N 0 kgN nach 4. Schnitt 0 kg N 0 kgN Dritter Teil Stickstoffgehalte der Kulturarten Der Dritte Teil der Anlage 3 ist bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Segeberg als untere Wasserbehörde jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
Anlage 4
Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich (1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Barmstedt das Wasserschutzgebiet Barmstedt festgesetzt. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist, und in den Fassungsbereich (Zone I). (3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Äußere Grenze des Wasserschutzgebietes, zugleich äußere Grenze der Zonen III A und III B. Die äußere Grenze des Wasserschutzgebietes verläuft a) im Nordwesten entlang der Straße "Krützkamp" in nordöstlicher Richtung über das Anwesen "Hühnerhof" bis zur K 48 südlich der ehemaligen Staatlichen Versuchsanstalt, b) im Norden in südlicher Richtung entlang der K 48 bis zur Kreuzung des Weges in Richtung "Neu Springhirsch", an diesem entlang in Richtung Osten, dann über weitere Wege bis zur Südwestecke des Kleingartengeländes in der "Nützener Heide", von dort bis zur Südwestecke des Kleingartengeländes in der "Nützener Heide", c) im Südwesten von der "Nützener Heide" über das Anwesen "Hellwiese" bis zum Bahndamm der AKN und hier entlang bis zur Kreuzung mit der "August-Christen-Straße"/"Nappenhorn". 2. Grenze zwischen den Zonen III A und III B. Die Grenze verläuft in nord-südlicher Richtung entlang der Straße beginnend an dem Anwesen "Höllenbek" bis weiter über die Anwesen "Grenzhöhe", "Voßberg" bis zum Anwesen "Hellwiese". 3. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A. Die Zone I umfaßt die Fläche in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgendem Flurstück belegen: Flurstück 396/52, Flur 16, Gemarkung Barmstedt - Großendorf. (4) Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 1 0.000. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei 1. den Landrätinnen oder den Landräten der Kreise Pinneberg und Segeberg als untere Wasserbehörden, 2. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Barmstedt, 3. den Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorstehern der Ämter Kaltenkirchen-Land, Rantzau und Bad Bramstedt-Land, aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Erwerbsgartenbau
§ 10 Erwerbsgartenbau Auf Flächen, die für den Anbau von Zierpflanzenbau-, Baumschul- und Staudengärtnereikulturen genutzt werden, sind § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden. Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen ist unter Verwendung des als Anlage 4 beigefügten Formblattes eine Quartier-Datei zu fertigen.
Genehmigung
§ 11 Genehmigung Über die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 entscheidet auf Antrag die jeweils örtlich zuständige untere Wasserbehörde des Kreises Pinneberg oder Segeberg. Ist ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, so entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen im Sinne von § 107 des Landesverwaltungsgesetzes vermieden oder ausgeglichen werden kann. § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 bleibt unberührt. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.
Ausnahmen
§ 12 Ausnahmen Die jeweils zuständige untere Wasserbehörde des Kreises Pinneberg oder des Kreises Segeberg kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 2 , § 5 Abs. 2 , § 6 Abs. 2 , § 7 , § 8 und § 9 zulassen, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder 2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann. § 11 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.
Duldungspflichten
§ 13 Duldungspflichten Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden ( § 83 , § 110 Abs. 1 LWG und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG ) und insbesondere zuzulassen, daß 1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden, 2. bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden, 3. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. Wenn Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Nutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG handelt, wer vorsätzlich eine gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 10 dieser Verordnung genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung gemäß § 11 vornimmt sowie, wenn vorsätzlich eine gemäß § 4 Abs. 2 , § 5 Abs. 2 , § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 , § 7 , § 8 oder § 9 dieser Verordnung verbotene Handlung ohne die Ausnahme gemäß § 12 vornimmt. (2) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG handelt ferner, wer vorsätzlich die gemäß § 8 und § 9 dieser Verordnung einzuhaltenden Grenzwerte bei der Stickstoffdüngung landwirtschaftlich genutzter Flächen überschreitet. (3) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 LWG handelt, wer vorsätzlich entgegen § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 3 kein Anlagenkataster erstellt, wer vorsätzlich der Vorschrift des § 7 Abs. 3 oder § 10 über die Führung einer Schlagkartei oder Quartier-Datei zuwiderhandelt sowie, wer entgegen § 8 Abs. 2 vorsätzlich nicht fristgemäß eine Folgefrucht oder -kultur anbaut. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 DM geahndet werden.
Inkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.
Begriffe
§ 2 Begriffe (1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört die Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte im Erwerbsgartenbau. (2) Stickstoffhaltige Düngemittel sind flüssige und feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie stickstoffhaltige Mineraldünger. Flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Gülle, Jauche, Geflügelkot, Silagesickersaft und flüssige Sekundärrohstoffdünger. Feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Festmist, fester Geflügelkot und feste Sekundärrohstoffdünger, wie Klärschlamm und Kompost. (3) Moorböden sind Böden mit einem Humusgehalt von mehr als 30 Gewichtsprozenten in einer Mächtigkeit von mindestens 30 cm. (4) Landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Ackerflächen sind Schläge mit einer Größe von mindestens 0,3 ha. (5) Nmin-Vorrat ist die im Boden verfügbare und während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes pflanzenverfügbar werdende Stickstoffmenge. (6) Dauergrünland ist ein Grünland-Bestand aus einer Artenkombination von ausdauernden Gräsern, Kräutern und Leguminosen, der länger als fünf Hauptnutzungsjahre ohne Umbruch auf demselben Schlag steht. Bei einer Standzeit von mehr als zwei und bis zu fünf Hauptnutzungsjahren handelt es sich um Wechselgrünland. Ackergras ist ein Gräserbestand mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Hauptnutzungsjahren. (7) Umbruch ist jede mechanische, flächenhafte Zerstörung der Grünlandnarbe. Hierunter fallen nicht die Nachsaat- und Direktsaatverfahren.
Anlagen
§ 3 Anlagen Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteile dieser Verordnung.
Schutz der Zone III B
§ 4 Schutz der Zone III B (1) In der Zone III B ist es genehmigungspflichtig, 1. Güterumschlagplätze für wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) , die der Wassergefährdungsklasse 2 und 3 (WGK) im Sinne von Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoff e vom 18. April 1996 (GMBl. 1996 S. 327) angehören, sowie Flugplätze anzulegen oder wesentlich zu ändern, 2. Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe anzulegen oder wesentlich zu ändern, 3. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder wesentlich zu ändern, 4. Schießplätze und Golfplätze einzurichten oder wesentlich zu ändern, 5. Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen zu errichten oder wesentlich zu ändern, 6. Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vorzunehmen, 7. Dauergrünland umzubrechen. Ein Umbruch ist zu genehmigen, wenn andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden. Der Umbruch darf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April vorgenommen werden, 8. an Dauergrünland eine Nutzungsänderung vorzunehmen. Dies gilt nicht bei Aussaat einer Ganzpflanzensilage mit Grasuntersaat, wenn die Wiederherstellung von Dauergrünland beabsichtigt ist. Eine Nutzungsänderung ist zu genehmigen, wenn sie durch zwingende Gründe geboten ist. Zwingende Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Nutzungsberechtigten der Fläche eine Fortsetzung der bisherigen Nutzung nicht zuzumuten ist. (2) In der Zone III B ist es verboten, 1. Rohrleitungsanlagen zum. Befördern von wassergefährdenden Stoffen ( § 19 a WHG ) der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, 2. Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern, 3. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen zu verwenden, 4. Rückstände aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisande außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern oder abzulagern, 5. Abwasser in den Untergrund einzuleiten, zu versickern, verriegeln oder zu verregnen. Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, für die Untergrundverrieselung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen, sofern eine Ableitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist, sowie für Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigt ist und dazu bestimmt ist, zu Zwecken der Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, 6. feste oder flüssige Dünge-, Futter- oder Pflanzenschutzmittel sowie Sekundärrohstoffdünger, insbesondere Klärschlamm oder Kompost außerhalb von Gebäuden, flüssigkeitsdichten Anlagen oder Silagewickelballen zu lagern. Ausgenommen davon ist Kompost aus der Gehölzproduktion, die Kompostierung in Hausgärten, die Lagerung von Kalk sowie die Lagerung von Futtermitteln, bei denen keine Sickersäfte anfallen, 7. in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen, einzuarbeiten oder abzulagern. Bei Winterraps und Wintergerste ist die Ausbringung von stickstoffhaltigem Mineraldünger noch bis zum 15. Oktober zulässig. Festmist, ausgenommen Geflügelmist, darf bereits ab dem 1. Dezember wieder ausgebracht werden. (3) Für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAWS) vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. § 11 VAWS gilt entsprechend.
Schutz der Zone III A
§ 5 Schutz der Zone III A (1) In der Zone III A ist es genehmigungspflichtig, 1. die in § 4 Abs. 1 genannten Handlungen vorzunehmen, 2. Zwischenlager für Abfälle, ausgenommen die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung, sowie Anlagen zur Verwertung von Abfällen zu errichten oder wesentlich zu ändern, 3. Kleingartenanlagen einzurichten oder wesentlich zu ändern, 4. Erwerbsgartenbaubetriebe einzurichten oder ihre Betriebsweise wesentlich zu ändern, 5. Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, sowie stillgelegte Anlagen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen zu lassen, 6. Friedhöfe zu erweitern oder neu anzulegen, 7. Motorsportanlagen anzulegen oder wesentlich zu ändern sowie Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen durchzuführen, 8. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern, 9. Steine, Erden oder andere oberflächennahe Rohstoffe zu gewinnen, 10. Fischteiche herzustellen oder wesentlich zu ändern. (2) In der Zone III A ist es verboten, 1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen i.S. von § 19 g Abs. 1 WHG der Wassergefährdungsstufe D i.S. des § 6 Abs. 3 VAwS zu errichten oder zu erweitern, 2. die in § 4 Abs. 2 genannten Handlungen vorzunehmen. (3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Schutz der Zone I
§ 6 Schutz der Zone I (1) Die Schutzzone I ist durch eine allseitige Umzäunung gegen das unbefugte Betreten oder Befahren zu schützen. (2) In der Zone I ist es verboten, 1. die in den §§ 4 und 5 genannten Handlungen vorzunehmen, 2. Fahr- und Fußgängerverkehr zuzulassen, 3. land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung durchzuführen, 4. Dünge- und Pflanzenschutzmittel anzuwenden, 5. Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen. (3) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Zulässig sind geringfügige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers, sofern dieses unverzüglich nach Abschluß der Wartungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen aus dem Grundwasserleiter entfernt wird.
Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die ...
§ 7 Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau (1) Der Einsatz von Düngemitteln hat sich am Nährstoff bedarf der angebauten Pflanzen sowie am Nährstoffgehalt des Bodens zu orientieren. Bei der Bemessung der Stickstoff-Düngung ist vom Gesamtstickstoffgehalt der Düngemittel auszugehen. Bei flüssigen stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern sind im Ausbringungsjahr 60% und im Folgejahr 20% des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. Dabei sind Lagerungsverluste nach § 4 Abs. 5 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) zu berücksichtigen. Bei der Ausbringung von festen stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern sind im Ausbringungsjahr und im ersten Folgejahr je 30% sowie im zweiten Folgejahr 20% des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. (2) Moorböden dürfen nur als Dauergrünland landwirtschaftlich genutzt werden. Auf ihnen dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur bis zum 30. Juni ausgebracht werden. (3) Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen sind unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Formblattes schlagbezogene Aufzeichnungen zu fertigen. Die zuständige untere Wasserbehörde kann andere Formen der Aufzeichnung, insbesondere in automatisierten Dateien, zulassen. Die Angaben sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen bzw. nach dem Vorliegen der notwendigen Informationen in die Kartei aufzunehmen. Die Unterlagen sind neun Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen unteren Wasserbehörde vorzulegen.
Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten ...
§ 8 Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Ackerflächen in der Zone III A (1) Die auf Ackerflächen zulässige Stickstoff-Düngung ist im Ersten Teil der Anlage 3 geregelt. Zu Winterraps und Wintergerste dürfen nach der Ernte im Herbst bis zu 40 kg N/ha ausgebracht werden. Entsprechendes gilt für die Strohdüngung, sofern danach eine Herbstaussaat erfolgt. Zu Winterweizen und Wintertriticale ist eine Düngung im Herbst bis zum 15. September von höchstens 40 kg GesamtN/ha nur dann zulässig, wenn der Nmin-Gehalt in 0 bis 60 cm Bodentiefe nach Ernte der Vorfrucht nicht mehr als 40 kg N/ha beträgt. Eine Stickstoff-Düngung im Herbst ist auf die zulässige Stickstoffdüngemenge der Kulturart anzurechnen. (2) Der Zwischenfruchtanbau ist anzustreben. Eine Stickstoffdüngung zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung ist im Herbst nicht zulässig. Wird nach der Ernte der Hauptfrucht im Herbst noch eine Bodenbearbeitung vorgenommen, hat noch im Herbst der Anbau einer Haupt- oder Zwischenfrucht zu erfolgen. Eine Stoppelbearbeitung ohne unmittelbar nachfolgende Herbstbestellung ist in der Zeit vom 15. September bis zum 30. November unzulässig.
Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von Grünland und Ackergras in der Zone III A
§ 9 Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von Grünland und Ackergras in der Zone III A (1) Für die verschiedenen Nutzungsformen des Grünlandes und für den Anbau von Ackergras sind die im Zweiten Teil der Anlage 3 aufgeführten Düngemengen an Gesamtstickstoff zulässig. (2) Zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland dürfen mit stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern nur bis zu 60 kg N/ha ausgebracht werden. § 7 bleibt unberührt. Aus dem Umbruch von Dauergrünland sind für die Folgekulturen: 1. im Jahr des Umbruchs = 60 kg N/ha 2. im Folgejahr = 40 kg N/ha 3. im 2. Folgejahr nach Dauergrünland = 30 kg N/ha anzurechnen. Aus dem Umbruch von Wechselgrünland ist für die Folgekultur eine Stickstoffnachlieferung von 40 kg N/ha anzurechnen. Zusätzlich anzurechnen für die Folgekultur ist eine zum Umbruch ausgebrachte Düngemenge (Satz 1).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.