BAföGZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Ausbildungsförderungszuständigkeitsverordnung -BAföGZustVO-) Vom 22. Dezember 1975

Ausfertigungsdatum:
22.12.1975
Fundstelle:
GVOBl. 1975, 340
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und § 42 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Es nimmt ferner die Aufgaben des Landesamtes für Ausbildungsförderung (§ 40 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) wahr.

§ 2a

§ 2aZuständige Behörde für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439) ist das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde für1. das Justizprüfungsamt beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht das Ministerium für Justiz und Gesundheit,2. die Prüfungsstelle für den Fachbereich Steuerverwaltung an der Verwaltungsfachhochschule das Finanzministerium,3. das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie sowie für den Ausschuß für die Zahnärztliche Prüfung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung,4. die Prüfungsstellen für Hochschulprüfungen die Präsidien der wissenschaftlichen Hochschulen und der Musikhochschule und5. die Prüfungsämter für die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung und Polizei an der Verwaltungsfachhochschule der Verwaltungsrat des Ausbildungszentrums für Verwaltung.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und § 42 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. Es nimmt ferner die Aufgaben des Landesamtes für Ausbildungsförderung (§ 40 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) wahr.

§ 2a

§ 2aZuständige Behörde für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439) ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde für 1. das Justizprüfungsamt beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa,2. die Prüfungsstelle für den Fachbereich Steuerverwaltung an der Verwaltungsfachhochschule das Finanzministerium,3. das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie sowie für den Ausschuß für die Zahnärztliche Prüfung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren,4. die Prüfungsstellen für Hochschulprüfungen die Präsidien der wissenschaftlichen Hochschulen und der Musikhochschule und5. die Prüfungsämter für die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung und Polizei an der Verwaltungsfachhochschule der Verwaltungsrat des Ausbildungszentrums für Verwaltung.

§ 2a

§ 2aZuständige Behörde für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439) ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde für 1. das Justizprüfungsamt beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration,2. die Prüfungsstelle für den Fachbereich Steuerverwaltung an der Verwaltungsfachhochschule das Finanzministerium,3. das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie sowie für den Ausschuß für die Zahnärztliche Prüfung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit,4. die Prüfungsstellen für Hochschulprüfungen die Präsidien der wissenschaftlichen Hochschulen und der Musikhochschule und5. die Prüfungsämter für die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung und Polizei an der Verwaltungsfachhochschule der Verwaltungsrat des Ausbildungszentrums für Verwaltung.

§ 2a

§ 2aZuständige Behörde für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439) ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde für 1. das Justizprüfungsamt beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa,2. die Prüfungsstelle für den Fachbereich Steuerverwaltung an der Verwaltungsfachhochschule das Finanzministerium,3. das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie sowie für den Ausschuß für die Zahnärztliche Prüfung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit,4. die Prüfungsstellen für Hochschulprüfungen die Präsidien der wissenschaftlichen Hochschulen und der Musikhochschule und5. die Prüfungsämter für die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung und Polizei an der Verwaltungsfachhochschule der Verwaltungsrat des Ausbildungszentrums für Verwaltung.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und § 42 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie. Es nimmt ferner die Aufgaben des Landesamtes für Ausbildungsförderung (§ 40 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) wahr.

§ 2a

§ 2aZuständige Behörde für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439) ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde für 1. das Justizprüfungsamt beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa,2. die Prüfungsstelle für den Fachbereich Steuerverwaltung an der Verwaltungsfachhochschule das Finanzministerium,3. das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie sowie für den Ausschuß für die Zahnärztliche Prüfung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit,4. die Prüfungsstellen für Hochschulprüfungen die Präsidien der wissenschaftlichen Hochschulen und der Musikhochschule und5. die Prüfungsämter für die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung und Polizei an der Verwaltungsfachhochschule der Verwaltungsrat des Ausbildungszentrums für Verwaltung.

§ 2a

§ 2aZuständige Behörde für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439) ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde für 1. das Justizprüfungsamt beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa,2. die Prüfungsstelle für den Fachbereich Steuerverwaltung an der Verwaltungsfachhochschule das Finanzministerium,3. das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie sowie für den Ausschuß für die Zahnärztliche Prüfung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel das Ministerium für für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung,4. die Prüfungsstellen für Hochschulprüfungen die Präsidien der wissenschaftlichen Hochschulen und der Musikhochschule und5. die Prüfungsämter für die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung und Polizei an der Verwaltungsfachhochschule der Verwaltungsrat des Ausbildungszentrums für Verwaltung.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und § 42 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Ministerium für Bildung und Wissenschaft. Es nimmt ferner die Aufgaben des Landesamtes für Ausbildungsförderung (§ 40 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) wahr.

§ 2a

§ 2aZuständige Behörde für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439) ist das Ministerium für Bildung und Wissenschaft. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde für 1. das Justizprüfungsamt beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa,2. die Prüfungsstelle für den Fachbereich Steuerverwaltung an der Verwaltungsfachhochschule das Finanzministerium,3. das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie sowie für den Ausschuß für die Zahnärztliche Prüfung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung,4. die Prüfungsstellen für Hochschulprüfungen die Präsidien der wissenschaftlichen Hochschulen und der Musikhochschule und5. die Prüfungsämter für die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung und Polizei an der Verwaltungsfachhochschule der Verwaltungsrat des Ausbildungszentrums für Verwaltung.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und § 42 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung. Es nimmt ferner die Aufgaben des Landesamtes für Ausbildungsförderung (§ 40 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) wahr.

§ 2a

§ 2aZuständige Behörde für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439) ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde für 1. das Justizprüfungsamt beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa,2. die Prüfungsstelle für den Fachbereich Steuerverwaltung an der Verwaltungsfachhochschule das Finanzministerium,3. das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie sowie für den Ausschuß für die Zahnärztliche Prüfung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung,4. die Prüfungsstellen für Hochschulprüfungen die Präsidien der wissenschaftlichen Hochschulen und der Musikhochschule und5. die Prüfungsämter für die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung und Polizei an der Verwaltungsfachhochschule der Verwaltungsrat des Ausbildungszentrums für Verwaltung.

§ 2a

§ 2aZuständige Behörde für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439) ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde für 1. das Justizprüfungsamt beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa,2. die Prüfungsstelle für den Fachbereich Steuerverwaltung an der Verwaltungsfachhochschule das Finanzministerium,3. das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie sowie für den Ausschuß für die Zahnärztliche Prüfung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung,4. die Prüfungsstellen für Hochschulprüfungen die Präsidien der wissenschaftlichen Hochschulen und der Musikhochschule und5. die Prüfungsämter für die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung und Polizei an der Verwaltungsfachhochschule der Verwaltungsrat des Ausbildungszentrums für Verwaltung.

§ 2a

§ 2aZuständige Behörde für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439) ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde für1. das Justizprüfungsamt beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung,2. die Prüfungsstelle für den Fachbereich Steuerverwaltung an der Verwaltungsfachhochschule das Finanzministerium,3. das Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie sowie für den Ausschuß für die Zahnärztliche Prüfung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung,4. die Prüfungsstellen für Hochschulprüfungen die Präsidien der wissenschaftlichen Hochschulen und der Musikhochschule und5. die Prüfungsämter für die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung und Polizei an der Verwaltungsfachhochschule der Verwaltungsrat des Ausbildungszentrums für Verwaltung.

Eingangsformel BAföGZustVO

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 1975 (BGBl. I S. 2081), verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2(1) Zuständige Behörden nach § 40 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte. (2) Zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist für Auszubildende, die eine in Schleswig-Holstein gelegene Hochschule besuchen, das Studentenwerk Schleswig-Holstein. (3) Zuständige Behörde nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Studentenwerk Schleswig-Holstein.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. (2) Die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 16. September 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 432) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1975 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.