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title: "BäderVO — Landesverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten (Bäderverordnung - BäderVO) Vom 18. November 2008"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/baedervsh2008"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BäderVSH2008rahmen"
updated: "2026-05-13T16:22:36+00:00"
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# BäderVO — Landesverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten (Bäderverordnung - BäderVO) Vom 18. November 2008

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 18.11.2008
*Fundstelle:* GVOBl. 2008, 578


### Anlage 1

Anlage 1Gemeinden und Gemeindeteile gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BäderVO Kreis Dithmarschen Büsum Büsumer Deichhausen Friedrichskoog Westerdeichstrich Kreis Herzogtum Lauenburg Ratzeburg (Gemeindeteil "Insel") Stadt Lübeck Travemünde Kreis Nordfriesland Dagebüll Friedrichstadt Elisabeth-Sophien-Koog Hallig Hooge Husum (Teilbereiche Am Außenhafen, Dockkoogstraße, Hafenstraße, Kleikuhle, Schiffbrücke, Wasserreihe und Gemeindeteil Schobüll) Langeneß Niebüll Nordstrand Pellworm Schwabstedt St. Peter-Ording Tönning Vollerwiek alle Gemeinden der Inseln Amrum, Föhr und Sylt Kreis Ostholstein Bosau Dahme Eutin Fehmarn Grömitz Großenbrode Grube (Gemeindeteil Rosenfelder Strand und Hauptstraße und Bürgermeister-Höppner-Straße) Heiligenhafen Heringsdorf (Gemeindeteil Süssau-Strand) Kellenhusen Lensahn Malente Neukirchen (Gemeindeteile Kraksdorf-Strand, Ostermade, Sütel-Strand und Am Seekamp-Strand) Neustadt in Holstein Oldenburg (Straßen: Hinterhörn, Markt, Fußgängerzone, Kuhtorstraße, Schuhstraße, Hoheluftstraße, Teilbereich Berliner Eck) Sierksdorf Scharbeutz Schönwalde am Bungsberg Süsel Timmendorfer Strand Wangels (Gemeindeteil Weißenhaus) Kreis Plön Blekendorf (Gemeindeteil Sehlendorfer Strand) Heikendorf Hohenfelde Hohwacht (Gemeindeteil Hohwacht) Laboe Lütjenburg Plön Schönberg (Gemeindeteile Holm, Kalifornien und Schönberger Strand; Straßen: Ostseestraße, Niederstraße, Fußgängerbereich Knüll, Knüllgasse, Bahnhofstraße, Kuhlenkamp, Eichkamp) Stein Wendtorf Kreis Rendsburg-Eckernförde Brodersby Damp Eckernförde Schwedeneck Strande Waabs Kreis Schleswig-Flensburg Langballig Gelting Glücksburg Kappeln (Fußgängerzone Altstadt; Straßen: Am Hafen, Nestleweg; Gemeindeteile Grauhöft und am Weidefelder Strand) Westerholz Steinbergkirche

### Anlage 2

Anlage 2Gemeinden und Gemeindeteile gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BäderVO Kreis Dithmarschen Warwerort Landeshauptstadt Kiel Schilksee Falckensteiner Strand Kreis Plön Mönkeberg Panker Stakendorf (Gemeindeteil Stakendorfer Strand) Wisch (Gemeindeteil Heidkate) Kreis Rendsburg-Eckernförde Altenhof Ascheffel Winnemark Groß Wittensee Klein Wittensee Kreis Steinburg Glückstadt (Innenstadtbereich in den Grenzen der Straßen Am Wall, Am Hafen, Am Proviantgraben, Am Kommandantengraben und der Bohn-Straße)

### Eingangsformel BäderVO

Aufgrund § 9 Abs. 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes (LÖffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

### § 1

§ 1(1) In der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober dürfen Verkaufsstellen in 1. den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteilen, die als Kur- und Erholungsorte nach der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- und Erholungsort vom 7. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 654), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 20. September 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), anerkannt sind und2. den sonstigen in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteilen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LÖffZG an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11.00 bis 19.00 Uhr für den Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs geöffnet sein. (2) Am Ostersonntag dürfen die Verkaufsstellen in der Zeit von 14.00 bis 18.30 Uhr geöffnet sein.

### § 2

§ 2Im Übrigen bleiben gemäß § 15 Abs. 2 LÖffZG die Landesverordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten vom 2. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 138), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), und die aufgrund ihres § 2 getroffenen Festsetzungen unberührt.

### § 3

§ 3In der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober dürfen Verkaufsstellen in der Gemeinde Helgoland an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geöffnet sein.

### § 4

§ 4Die §§ 1 und 3 gelten nicht am Karfreitag und dem ersten Weihnachtstag. Am 1. Mai ist der Verkauf nur zulässig, wenn die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber den Verkauf unter Freistellung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer persönlich durchführt.

### § 5

§ 5(1) Diese Verordnung gilt auch für das gewerbliche Feilhalten von Ware außerhalb von Verkaufsstellen gemäß § 1 LÖffZG.(2) Der Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen gemäß § 4 LÖffZG wird durch diese Verordnung nicht berührt.

### § 6

§ 6Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

### § 7

§ 7(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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— Landesverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten (Bäderverordnung - BäderVO) Vom 18. November 2008
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BäderVSH2008rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
