BadeSichZuVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Badewesen (Badesicherheitszuständigkeitsverordnung - BadeSichZuVO) Vom 6. Juli 2020

Ausfertigungsdatum:
06.07.2020
Fundstelle:
GVOBl. 2020, 390
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BadeSichZuVO

Aufgrund § 4 des Badesicherheitsgesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörden nach Badesicherheitsgesetz sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badesicherheitszuständigkeitsverordnung vom 20. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 266)*) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.