BadeSichZuVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Zuständigkeit für die Badesicherheit an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern (Badesicherheitszuständigkeitsverordnung - BadeSichZuVO) Vom 20. Mai 2008

Ausfertigungsdatum:
20.05.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 266
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BadeSichZuVO

Aufgrund § 4 des Badesicherheitsgesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörden nach Badesicherheitsgesetz sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badesicherheitszuständigkeitsverordnung vom 20. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 266)*) außer Kraft.

Eingangsformel BadeSichZuVO

Aufgrund des Artikels 2 § 4 des Gesetzes zur Anpassung des Landschaftspflegegesetzes und anderer Rechtsvorschriften (LPflegAnpG) vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach LPflegAnpG sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Badesicherheit an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern (Badesicherheitsverordnung - BadeSichVO) vom 11. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 33)*) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.