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title: "MusikEigVO Bachelor — Landesverordnung über die Eignungsprüfung für den Teilstudiengang Musik des Studienganges Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Universität Flensburg (Eignungsprüfungsverordnung - Musik - Bachelor of Arts - MusikEigVO Bachelor ) Vom 12. Mai 2006 *"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BacMusikEigVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:09:53+00:00"
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# MusikEigVO Bachelor — Landesverordnung über die Eignungsprüfung für den Teilstudiengang Musik des Studienganges Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Universität Flensburg (Eignungsprüfungsverordnung - Musik - Bachelor of Arts - MusikEigVO Bachelor ) Vom 12. Mai 2006 *

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 12.05.2006
*Fundstelle:* NBl. HSchul. 2006 101


### Eingangsformel MusikEigVO

Aufgrund des § 73 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBI. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 477), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

### § 1 — Nachweis der Eignung

§ 1 Nachweis der Eignung (1) Für das Studium des Teilstudienganges Musik ist neben der Hochschulzugangsberechtigung die besondere Eignung für den Studiengang nachzuweisen. Der Nachweis ist Einschreibungsvoraussetzung; er muss vor Aufnahme des Studiums erbracht sein. Eine bedingte Einschreibung ist nicht zulässig. (2) Der Nachweis der besonderen Eignung wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die zum Studium im Fach Musik an der Universität Flensburg für den Studiengang Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts berechtigt.

### § 10 — Geltungsdauer

§ 10 Geltungsdauer Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

### § 2 — Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 2 Zulassung zur Eignungsprüfung Zur Eignungsprüfung des Faches Musik wird auf Antrag zugelassen, wer die Hochschulzugangsberechtigung besitzt oder bis zum Beginn des folgenden Wintersemesters voraussichtlich erwirbt und die erforderlichen Unterlagen nach § 5 vorgelegt hat.

### § 3 — Prüfungsausschuss

§ 3 Prüfungsausschuss (1) Zur Durchführung der Eignungsprüfung setzt das für Hochschulen zuständige Ministerium (Ministerium) einen Prüfungsausschuss zur Feststellung der Eignung für den Teilstudiengang Musik ein. Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. einer Professorin oder einem Professor des Faches Musik, die oder der den Vorsitz führt, 2. einer hauptamtlichen Lehrkraft des Faches Musik und 3. einer oder einem Studierenden des Faches Musik. Für jedes Mitglied wird jeweils aus dem gleichen Personenkreis ein stellvertretendes Mitglied als Abwesenheitsvertretung benannt; die Professorin oder der Professor und die hauptamtliche Lehrkraft können auch durch eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten des Faches Musik vertreten werden. Wird die Professorin oder der Professor durch eine Lehrbeauftragte oder einen Lehrbeauftragten vertreten, übernimmt die hauptamtliche Lehrkraft den Vorsitz des Prüfungsausschusses. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen Hochschule für die Dauer von drei Jahren vom Ministerium bestellt, die studentischen Mitglieder und ihre stellvertretenden Mitglieder hiervon abweichend für ein Jahr. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder anwesend sind. (4) Der Prüfungsausschuss bestellt für jede Teilprüfung nach § 6 Abs. 1 zwei Prüferinnen oder Prüfer. Prüferinnen oder Prüfer können für mehrere Teilprüfungen bestellt werden. Darüber hinaus ist die Teilnahme von bis zu zwei Studierenden des Faches Musik ohne Stimmrecht möglich, soweit die Bewerberin oder der Bewerber nicht widerspricht. (5) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Organisation der Prüfung. Der Prüfungsausschuss kann die Organisation der Prüfung und die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. (6) Über die Beratungen, Beschlüsse und Prüfungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie müssen die Ergebnisse von Prüfungen beinhalten.

### § 4 — Ort und Zeit der Prüfung

§ 4 Ort und Zeit der Prüfung (1) Die Eignungsprüfung wird an der Universität Flensburg durchgeführt. (2) Die Eignungsprüfung findet spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres statt. (3) Der Prüfungsausschuss gibt den Prüfungszeitraum, Ort der Prüfung und Bewerbungsschluss im Nachrichtenblatt des Ministeriums zu Beginn eines jeden Kalenderjahres bekannt.

### § 5 — Verfahren

§ 5 Verfahren (1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin beim Institut für Ästhetisch-Kulturelle Bildung, Fach Musik der Universität Flensburg, Auf dem Campus 1, 24943 Flensburg, einzureichen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Passbild mit Namen auf der Rückseite und 2. ein frankierter und adressierter Rückumschlag. Bei der Eignungsprüfung ist die Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises nachzuweisen.

### § 6 — Umfang und Beurteilung der Prüfungsleistungen

§ 6 Umfang und Beurteilung der Prüfungsleistungen (1) Die Eignungsprüfung Musik erstreckt sich auf folgende Teilprüfungen: 1. Grundfertigkeiten im Spiel eines selbst gewählten Instrumentes. Die Schwierigkeit der vorzutragenden Werke soll dem Schwierigkeitsgrad II der Literaturliste des Wettbewerbs " Jugend musiziert " entsprechen. Vorsingen eines selbst gewählten Liedes, möglichst mit eigener Instrumentalbegleitung (Klavier, Gitarre, Akkordeon, Keyboard). 3. Hörfähigkeit (Bestimmen von Intervallen, Rhythmen und Akkorden). Grundkenntnisse der Musiklehre und Musikgeschichte einschließlich der Populären Musik. Die Kenntnisse der Nummer 3 werden in einer schriftlichen Klausur geprüft. (2) Als Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1. sehr gut (1,0) 2. gut (2,0) 3. befriedigend (3,0) 4. ausreichend (4,0) 5. nicht ausreichend (5,0) Die Noten können zur besseren Differenzierung der Leistungen um +/- 0,3 von den ganzen Zahlen abweichen. Bei der Leistungsbeurteilung ist von folgenden Definitionen der Noten auszugehen: 1. Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. 2. Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. 3. Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht. 4. Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. 5. Die Note „nicht ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht. (4) Die Prüferinnen oder Prüfer erstellen über die Prüfung eine Niederschrift, die von beiden Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen und der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden zuzuleiten ist. Kommen die Prüferinnen oder Prüfer nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis, wird die Benotung der jeweiligen Prüferin oder des jeweiligen Prüfers anteilig als Teilprüfungsnote bewertet.

### § 7 — Prüfungsergebnis

§ 7 Prüfungsergebnis (1) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Teilprüfungen nach § 6 Abs. 1 . Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens „ausreichend“ beträgt. Dabei müssen die Einzelleistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 von beiden Prüferinnen oder Prüfern mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sein. (3) Über das Ergebnis der Eignungsprüfung Musik erstellt der Prüfungsausschuss eine schriftliche Bescheinigung. Die Bescheinigung über die bestandene Eignungsprüfung Musik ist 18 Monate gültig. (4) Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann der Prüfling innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen; über ihn entscheidet der Prüfungsausschuss. (5) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, kann sie frühestens zum nächsten Hauptprüfungstermin wiederholt werden. (6) Wer das Ergebnis der Eignungsprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht, wird von der Eignungsprüfung ausgeschlossen.

### § 8 — Anerkennung von Leistungstests anderer Hochschulen

§ 8 Anerkennung von Leistungstests anderer Hochschulen (1) Wer die Zwischenprüfung im Lehramtsstudiengang Musik an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, braucht sich keiner weiteren Eignungsprüfung zu unterziehen. (2) Über die Anerkennung von anderweitigen Bestätigungen anderer Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland entscheidet der Prüfungsausschuss.

### § 9 — Datenerhebung

§ 9 Datenerhebung Das Institut für Ästhetisch-Kulturelle Bildung, Fach Musik der Universität Flensburg ist berechtigt, die im Rahmen dieses Prüfungsverfahrens erhobenen Daten für studienorganisatorische und statistische Zwecke auszuwerten. Sie ist berechtigt, die Daten für die Dauer der Gültigkeit der Bescheinigung über das Ergebnis der Eignungsprüfung zu speichern; danach sind die Daten zu löschen.

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— Landesverordnung über die Eignungsprüfung für den Teilstudiengang Musik des Studienganges Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts an der Universität Flensburg (Eignungsprüfungsverordnung - Musik - Bachelor of Arts - MusikEigVO Bachelor ) Vom 12. Mai 2006 *
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-BacMusikEigVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
