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title: "AZG — Gesetz über das Ausbildungszentrum für Verwaltung (Ausbildungszentrumsgesetz AZG) Vom 10. Februar 2026"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/azgsh2026"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AZGSH2026rahmen"
updated: "2026-05-13T15:57:56+00:00"
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# AZG — Gesetz über das Ausbildungszentrum für Verwaltung (Ausbildungszentrumsgesetz AZG) Vom 10. Februar 2026

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 10.02.2026
*Fundstelle:* GVOBl. 2026, Nr. 19, ber. Nr. 22


### Eingangsformel AZG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:Gesetz über das Ausbildungszentrum für Verwaltung (Ausbildungszentrumsgesetz - AZG)

### § 1 — Ausbildungszentrum für Verwaltung

§ 1 Ausbildungszentrum für Verwaltung(1) Das Ausbildungszentrum für Verwaltung (Ausbildungszentrum) als Einrichtung der an der Hochschule (§ 19) und der Verwaltungsakademie (§ 34) ausbildenden Stellen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.(2) Träger sind das Land Schleswig-Holstein, der Verein zur Unterhaltung der schleswig-holsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e.V. (Schulverein) und der Verein Deutsche Rentenversicherung Bildungszentrum Reinfeld e.V. (Verein BZR).

### § 10 — Aufgaben des Ausbildungszentrums

§ 10 Aufgaben des Ausbildungszentrums(1) Das Ausbildungszentrum entscheidet über die Grundzüge der Ausbildung an der Hochschule und der Verwaltungsakademie. Es ist zuständig für die staatlichen Prüfungen nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen. Bundesrechtliche Bestimmungen werden durch die Sätze 1 und 2 nicht berührt.(2) Das Ausbildungszentrum bildet insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung fort und nimmt praxisnahe Beratungstätigkeiten für die öffentliche Verwaltung und andere Dienstleistungsunternehmen wahr.(3) Es regelt seine innere Organisation durch Satzung, die vom Kuratorium mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschlossen wird.(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wirken das Ausbildungszentrum für Verwaltung und seine Einrichtungen auf die Umsetzung der „Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals)“ hin. Das Ziel „Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE)“ findet in den Bildungsangeboten des Ausbildungszentrums für Verwaltung besondere Berücksichtigung.

### § 11 — Organe des Ausbildungszentrums

§ 11 Organe des AusbildungszentrumsOrgane des Ausbildungszentrums sind1. das Kuratorium,2. die Räte für die Fachbereiche an der Hochschule (Fachbereichsräte),3. der Ausbildungsausschuss für die Verwaltungsakademie und4. die Leitung des Ausbildungszentrums.Für Entscheidungen der in Satz 1 aufgeführten Organe gilt § 83 Absatz 1 Satz 2 bis 6 MBG Schl.-H. entsprechend. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Dies gilt nicht für die Leitung des Ausbildungszentrums.

### § 12 — Aufgaben des Kuratoriums

§ 12 Aufgaben des Kuratoriums(1) Das Kuratorium ist zuständig alle Angelegenheiten, die für das Ausbildungszentrum und seine Einrichtungen von grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere1. für die Beschlussfassung über den Wirtschafts- oder den Haushaltsplan sowie den Erlass und die Änderung der Gebührensatzung des Ausbildungszentrums,2. für die Einstellung, die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und Entlassung der Beschäftigten des Ausbildungszentrums, Ernennungen und Entlassungen der Beamtinnen und Beamten, die Zuweisung der Beschäftigten an die Hochschule und die Verwaltungsakademie sowie für die Beschlussfassung des Gleichstellungsplanes nach § 7 Absatz 4,3. für die Regelung der Grundsätze und des Verfahrens für dienstliche Beurteilungen für den Bereich der Verwaltung und des Lehrpersonals,4. für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule, sowie der Studienleitung der Verwaltungsakademie,5. für die Aufgaben nach § 19 Absatz 4 Satz 3, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft,6. hat es darauf hinzuwirken, dass die Beschlüsse der Fachbereichsräte die Einheitlichkeit der Strukturen und Anforderungen in den Studiengängen fördern,7. für die Festlegung der Regellehrverpflichtung der angestellten Lehrkräfte des Ausbildungszentrums als Satzung.8. für den Erlass und die Änderung der Satzungen und Benutzungsordnungen der Verwaltungsakademie; der Beschluss über die die innere Organisation regelnde Satzung wird mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gefasst sowie9. für die Festlegung der Grundzüge der Fortbildung, Weiterbildung und Beratung.(2) Das Kuratorium kann Aufgaben auf die Fachbereichsräte, den Ausbildungsausschuss, die Hochschule, die Verwaltungsakademie und die Leitung des Ausbildungszentrums übertragen.(3) Das Kuratorium ist der gesetzliche Vertreter des Ausbildungszentrums und handelt durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder die Stellvertretung. Es ist oberste Dienstbehörde für die am Ausbildungszentrum beschäftigten Beamtinnen und Beamten.(4) Erklärungen, durch die das Ausbildungszentrum verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Geschäfte nach Satz 2 werden durch Beschluss des Kuratoriums bestimmt.

### § 13 — Mitglieder des Kuratoriums

§ 13 Mitglieder des Kuratoriums(1) Das Kuratorium besteht aus zwölf Mitgliedern. Davon berufen die Rechtsaufsicht und der Schulverein je fünf und der Verein BZR zwei Mitglieder jeweils mit Stellvertretenden. Die Berufungszeit beträgt vier Jahre. Die Rechtsaufsicht, der Schulverein und der Verein BZR können die von ihnen berufenen Mitglieder und die Stellvertretenden vorzeitig abberufen und für die verbleibende Zeit der Amtsperiode neue Mitglieder und Stellvertretende berufen.(2) An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums mit Antrags- und Rederecht teil. Für die Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 HSG entsprechend.

### § 14 — Aufgaben der Fachbereichsräte

§ 14 Aufgaben der Fachbereichsräte(1) Die Fachbereichsräte entscheiden über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Studiums an der Hochschule für den jeweiligen Fachbereich. Sie gewährleisten die inhaltliche Abstimmung der fachtheoretischen und fachpraktischen Studienzeiten.(2) Die Fachbereichsräte schlagen dem Kuratorium Dozierende für die Hochschule vor. Die Ernennung oder Einstellung von Dozierenden durch das Kuratorium, der kein Vorschlag der Fachbereichsräte zugrunde liegt, bedarf ihrer Zustimmung. Die Fachbereichsräte wählen die Lehrbeauftragten für ihren Bereich aus.(3) Die Fachbereichsräte können Aufgaben auf die Hochschule übertragen.

### § 15 — Mitglieder der Fachbereichsräte

§ 15 Mitglieder der Fachbereichsräte(1) Mitglieder der Fachbereichsräte sind Vertreterinnen und Vertreter der am jeweiligen Fachbereich ausbildenden Stellen sowie des Fachbereichs der Hochschule zu gleichen Anteilen.(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der ausbildenden Stellen stehen in fachlichem Bezug zu der Ausbildung am jeweiligen Fachbereich. Jedem Fachbereichsrat soll mindestens ein Mitglied des Kuratoriums angehören.(3) Die Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter des Fachbereichs im Fachbereichsrat besteht aus1. der Dekanin oder dem Dekan,2. Vertreterinnen und Vertreter der Dozierenden und3. Vertreterinnen und Vertreter der Studierendenschaft.Als Vertreterinnen und Vertreter der Dozierenden sollen Dozierende benannt werden, die der Mitgliedergruppe gemäß § 22 Nummer 2 angehören. Bei mehr als acht Mitgliedern wählen die Studierenden zwei Vertreterinnen oder Vertreter.(4) Das Nähere, insbesondere die Anzahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, regelt die Satzung des Ausbildungszentrums. Sie muss die angemessene Berücksichtigung von Frauen und Männern gewährleisten, dabei müssen unter den Mitgliedern der Fachbereichsräte Frauen mindestens zu einem Viertel vertreten sein.(5) Die Mitglieder der Fachbereichsräte werden für drei Jahre berufen. Die Berufung erfolgt für die ausbildenden Stellen durch deren jeweilige Benennung gegenüber der Leitung des Ausbildungszentrums. Die Vertreterinnen und Vertreter der Dozierenden benennt der Fachbereichskonvent. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierendenschaft sind von dieser zu wählen.(6) Der Fachbereichsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, die oder der Vertreterin oder Vertreter der ausbildenden Stellen sein soll und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheiden bei Stimmengleichheit die Vertreterinnen und Vertreter der ausbildenden Stellen. Sind insbesondere aufgrund bundesrechtlicher Regelungen Entscheidungen den ausbildenden Stellen vorbehalten, nehmen die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule an den Erörterungen mit beratender Stimme teil.(7) An den Sitzungen der Fachbereichsräte nimmt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums mit Antrags- und Rederecht teil. Für die Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 HSG entsprechend.

### § 16 — Aufgaben und Mitglieder des Ausbildungsausschusses

§ 16 Aufgaben und Mitglieder des Ausbildungsausschusses(1) Der Ausbildungsausschuss für die Verwaltungsakademie entscheidet über die Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung an der Verwaltungsakademie und nimmt für die Ausbildung der Nachwuchskräfte in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt jeweils die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr. Er schlägt dem Kuratorium die hauptamtlichen Lehrkräfte für die Verwaltungsakademie vor. Die Ernennung oder Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften durch das Kuratorium, der kein Vorschlag des Ausbildungsausschusses zugrunde liegt, bedarf seiner Zustimmung. Der Ausbildungsausschuss wählt die nebenamtlichen Lehrkräfte aus.(2) In dem Ausbildungsausschuss sind die ausbildenden Stellen vertreten. Für die Berufung und Abberufung der Mitglieder gilt § 15 Absatz 5 entsprechend.(3) Der Ausbildungsausschuss kann Aufgaben auf die Verwaltungsakademie übertragen.(4) Bei Bedarf können weitere Ausbildungsausschüsse gebildet werden. Hierüber entscheidet das Kuratorium. Die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen über den Ausbildungsausschuss gelten entsprechend.(5) An den Sitzungen des Ausbildungsausschusses nehmen die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums sowie die Studienleiterin oder der Studienleiter mit Antrags- und Rederecht teil. Für die Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 HSG entsprechend.

### § 17 — Aufgaben der Leitung des Ausbildungszentrums

§ 17 Aufgaben der Leitung des AusbildungszentrumsDie Leitung des Ausbildungszentrums beinhaltet die Geschäftsführung des Ausbildungszentrums, des Kuratoriums, der Fachbereichsräte und des Ausbildungsausschusses sowie die Wahrnehmung zentraler Aufgaben des Ausbildungszentrums und seiner Einrichtungen einschließlich der Gesamtverantwortung für die Qualitätssicherung und -entwicklung. Die Leitung des Ausbildungszentrums kann die Geschäftsführung der Fachbereichsräte auf die jeweilige Dekanin oder den jeweiligen Dekan und die Geschäftsführung des Ausbildungsausschusses auf die Studienleiterin oder den Studienleiter delegieren.

### § 18 — Vermögen

§ 18 Vermögen(1) Die Träger stellen dem Ausbildungszentrum und seinen Einrichtungen zur Erfüllung seiner Aufgaben Grundstücke, Gebäude und Inventar zur Verfügung. Diese Vermögensgegenstände werden ihnen zur Nutzung überlassen. Das Nähere wird in Vereinbarungen geregelt.(2) Das Ausbildungszentrum und seine Einrichtungen sind angemessen zu beteiligen, wenn die Träger nach Absatz 1 für deren jeweiligen Bereich tätig werden.

### § 19 — Hochschule

§ 19 Hochschule(1) Die Verwaltungsfachhochschule (Hochschule) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Der Name der Hochschule ergibt sich aus ihrer Verfassung. Sie kann diesen im Einvernehmen mit dem Kuratorium durch ihre Verfassung ändern. § 76 Absatz 8 Satz 2 HSG gilt nicht.(2) Die Hochschule ist eine Hochschule im Sinne des § 94 HSG. Sie ist in Fachbereiche gegliedert.(3) Träger der Hochschule ist das Ausbildungszentrum.(4) Soweit in diesem Gesetz und in den dazu ergangenen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Hochschule die Regelungen des HSG entsprechend und die §§ 76 bis 81 HSG unmittelbar. § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 12, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 2 sowie § 27a HSG finden keine Anwendung. Dabei ist das Ausbildungszentrum zuständig für die Aufgaben, die nach dem Hochschulrecht dem für Hochschulen zuständigen Ministerium übertragen sind. Soweit das für Hochschulen zuständige Ministerium ermächtigt ist, Verordnungen zu erlassen, entscheidet das Ausbildungszentrum durch Satzung. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die §§ 5 Absatz 3, § 39 Absatz 2 Satz 7, § 53 Absatz 2 und Absatz 6 und § 58 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 77 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 HSG.(5) Die Gesamtverantwortung für die Qualitätssicherung gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 HSG obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule. Sie oder er schafft die Voraussetzungen dafür, dass für die gesamte Hochschule ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt werden kann. Den erforderlichen Umfang der externen Evaluation und die näheren Anforderungen an die Akkreditierung und die externe Evaluation regelt das Kuratorium des Ausbildungszentrums.

### § 2 — Leitung des Ausbildungszentrums, Dienststelle

§ 2 Leitung des Ausbildungszentrums, Dienststelle(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule (§ 26) ist zugleich Leiterin oder Leiter des Ausbildungszentrums sowie Leiterin oder Leiter der Verwaltungsakademie (§ 34).(2) Die Berufung und die Stellvertretung für den Bereich der Hochschule richten sich nach § 26 Absatz 5 und 6. Für den Bereich der Verwaltungsakademie wird die Stellvertretung durch die Studienleiterin oder den Studienleiter wahrgenommen. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums kann der Studienleiterin oder dem Studienleiter eigene Aufgaben innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Ausbildungszentrums übertragen. Für den Bereich der Leitung des Ausbildungszentrums bestimmt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.(3) Das Ausbildungszentrum und seine Einrichtungen gelten als eine Dienststelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes (GstG) vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464, 468), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 520) und des § 8 Absatz 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1003), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528). § 8 Absatz 2 bis 4 MBG Schl.-H. findet keine Anwendung.(4) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums ist für das Ausbildungszentrum einschließlich seiner Einrichtungen Dienststellenleitung im Sinne von § 22 Absatz 4 GstG und § 8 Absatz 5 MBG Schl.-H.

### § 20 — Aufgaben der Hochschule

§ 20 Aufgaben der Hochschule(1) Die Hochschule hat die Aufgabe, Studiengänge für den öffentlichen Dienst und andere Dienstleistungsunternehmen anzubieten. Sie bildet insbesondere die Nachwuchskräfte in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausbildung und Prüfung aus.(2) Zudem nimmt sie die Aufgaben einer Fachhochschule nach § 3 HSG in Verbindung mit § 94 HSG wahr, soweit dieser entsprechende Anwendung findet. Sie beteiligt sich an der Fortbildung insbesondere der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und nimmt anwendungsbezogene Forschungsaufgaben sowie Beratungstätigkeiten für die öffentliche Verwaltung und andere Dienstleistungsunternehmen wahr.(3) Die Hochschule hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie regelt ihre innere Organisation durch Satzung (Verfassung).

### § 21 — Organe der Hochschule

§ 21 Organe der HochschuleOrgane der Hochschule sind1. der Senat,2. die Präsidentin oder der Präsident,3. die Fachbereichskonvente und4. die Dekanate.

### § 22 — Mitglieder der Hochschule

§ 22 Mitglieder der HochschuleMitglieder der Hochschule sind1. die Präsidentin oder der Präsident,2. die Dozierenden nach § 30 Absatz 1,3. die übrigen Dozierenden und die Lehrbeauftragten,4. die Studierenden und5. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.

### § 23 — Aufgaben des Senats

§ 23 Aufgaben des Senats(1) Der Senat hat, soweit durch dieses Gesetz oder die Verfassung der Hochschule nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen, die die gesamte Hochschule betreffen.(2) Der Senat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:1. Erlass und Änderung der Verfassung der Hochschule;2. Erlass und Änderung der Satzungen über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen;3. Erlass und Änderung von Evaluationssatzungen der Hochschule;4. Entgegennahme des Berichts über die Evaluation der Organisationsstruktur der Hochschule;5. Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des Wirtschaftsplans für den Bereich der Hochschule;6. Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des Gleichstellungsplans (§ 7 Absatz 4) für den Bereich der Hochschule;7. Beschlussfassung über die Einteilung des Hochschuljahres sowie über Beginn und Ende der Unterrichtszeiten entsprechend § 47 HSG.

### § 24 — Mitglieder des Senats

§ 24 Mitglieder des SenatsDer Senat besteht aus1. der Präsidentin oder dem Präsidenten und2. 14 Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedergruppen entsprechend § 22 Nummer 2 bis 5 im Verhältnis 8 : 3 : 2 : 1; der ersten Mitgliedergruppe gehören auch die Dekaninnen und Dekane an.Die Vorsitzenden der Personalräte, die Vertrauensperson der Schwerbehinderten, die Gleichstellungsbeauftragte und die oder der Diversitätsbeauftragte gehören dem Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.

### § 25 — Ausschüsse des Senats

§ 25 Ausschüsse des SenatsDer Senat kann Ausschüsse entsprechend § 21 Absatz 2 Satz 1 bis 5 HSG bilden. Er muss einen Gleichstellungsausschuss bilden. Der Gleichstellungsausschuss soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Er ist insbesondere bei der Erstellung des Gleichstellungsplanes nach § 7 Absatz 4 zu beteiligen.

### § 26 — Präsidentin oder Präsident

§ 26 Präsidentin oder Präsident(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Hochschule.(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium des Ausbildungszentrums nach Anhörung des Senats gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl wird eine Findungskommission beim Kuratorium gebildet, die aus neun Mitgliedern besteht. Fünf Mitglieder werden vom Kuratorium aus seiner Mitte, vier von der Hochschule aus der Mitte der Dekaninnen und Dekane nach näherer Regelung in den jeweiligen Satzungen des Ausbildungszentrums und der Hochschule gewählt. Unter den gewählten Mitgliedern sollen mindestens drei Frauen vertreten sein. § 27 Absatz 1 Satz 5 HSG gilt entsprechend. Die Findungskommission hat die Aufgabe, dem Kuratorium einen Vorschlag für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten vorzulegen; der Vorschlag soll mindestens zwei Personen umfassen und mindestens zur Hälfte Frauen berücksichtigen, sofern ausreichend Bewerberinnen zur Verfügung stehen, die die Anforderungen erfüllen.(3) Das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten wird hauptberuflich ausgeübt. Sie oder er wird für sechs Jahre gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis berufen; Wiederwahl ist zulässig. Zur Präsidentin oder zum Präsidenten ist auch wählbar, wer nicht Professorin oder Professor ist, aber eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Auf eine öffentliche Ausschreibung kann durch Beschluss des Kuratoriums des Ausbildungszentrums mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder verzichtet werden. § 23 Absatz 6 Satz 14 HSG findet in Bezug auf die nach diesem Gesetz zuständigen Gremien entsprechende Anwendung, § 23 Absatz 8 und 12 und § 26 HSG finden keine entsprechende Anwendung.(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben. Sie oder er überträgt ihnen eigene Aufgaben. In der Satzung des Ausbildungszentrums wird insbesondere die Anzahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter geregelt.(5) Sie werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Senat aus dem Kreis der Dekaninnen und Dekane, die die Beschäftigungsvoraussetzungen gemäß § 30 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfüllen, für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. § 24 Absatz 3 HSG findet keine entsprechende Anwendung. Mit dem Ende der Funktion als Dekanin oder Dekan endet auch die Funktion als Stellvertreterin oder als Stellvertreter.(6) Sofern ein Präsident gewählt ist, soll der Vorschlag nach Absatz 5 Satz 1 mindestens eine Frau berücksichtigen. Sofern eine Präsidentin gewählt ist, soll der Vorschlag mindestens einen Mann berücksichtigen.

### § 27 — Fachbereichskonvente

§ 27 Fachbereichskonvente(1) Die Fachbereichskonvente beraten und entscheiden in allen Angelegenheiten ihres Fachbereichs, soweit durch Gesetz oder die Verfassung der Hochschule nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheiden insbesondere über die Angelegenheiten der Lehre im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.(2) Fachbereichskonvente müssen die Anforderungen entsprechend § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HSG nicht erfüllen; eine Stimmenmehrheit der Dozierenden im Sinne des § 30 Absatz 1 muss gesichert sein. Unter den Mitgliedern der Fachbereichskonvente sollen Frauen zu einem Drittel vertreten sein, mindestens müssen sie jedoch entsprechend ihrem Anteil an den jeweiligen Mitgliedergruppen vertreten sein.(3) Die Präsidentin oder der Präsident gehört den Fachbereichskonventen mit Antragsrecht und beratender Stimme an.

### § 28 — Dekanate

§ 28 Dekanate(1) Der Fachbereichsrat des jeweiligen Fachbereichs wählt die Dekanin oder den Dekan sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter für drei Jahre. Wählbar sind Dozierende, die die Beschäftigungsvoraussetzungen des § 30 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 2 erfüllen und dem jeweiligen Fachbereich angehören. Nur ausnahmsweise sind von anderen Dienstherren an die Hochschule abgeordnete Dozierende wählbar. Abweichend von Satz 2 kann für den Fachbereich Steuerverwaltung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus dem Kreis aller Dozierenden (§ 30) gewählt werden. Sie können vom Fachbereichsrat abberufen werden. Die Präsidentin oder der Präsident ist vor der Wahl zu hören. Bei der Wahl und Abberufung ist auf Verlangen eines Mitglieds geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt der zweite Wahlgang eine Woche später. Die Dekanate sollen geschlechterparitätisch besetzt werden.(2) § 30 Absatz 5, 6 und 7 HSG findet keine entsprechende Anwendung.

### § 29 — Hochschulzugang, Studierendenschaft

§ 29 Hochschulzugang, Studierendenschaft(1) Die Hochschule nimmt Hochschuleignungsprüfungen im Sinne des § 39 Absatz 2 Satz 3 HSG ab; die Hochschuleignungsprüfungsverordnung vom 13. Februar 2012 (NBl.MWV.Schl.-H. S. 3) gilt entsprechend. An die Stelle einer Hochschuleignungsprüfung kann eine Prüfung, die eine an der Hochschule ausbildende Stelle im Rahmen ihres Auswahlverfahrens erfolgreich durchgeführt oder durchführen lassen hat, treten, sofern diese inhaltlich vergleichbar mit einer Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 3 HSG ist und die Vergleichbarkeit, die Durchführung sowie das Prüfungsergebnis der Hochschule nachgewiesen werden.(2) Die an der Hochschule ausbildenden Stellen melden der Hochschule die als Studierende an der Hochschule einzuschreibenden Personen. Die Hochschule versagt die Einschreibung, wenn Zugangshindernisse im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 HSG vorliegen. Satz 2 gilt nicht, sofern das Studium im Rahmen eines Aufstiegs absolviert werden soll.(3) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studentinnen und Studenten bilden die Studierendenschaft entsprechend § 72 HSG. Die laufenden Geschäfte können von einem kollegialen Leitungsorgan geführt werden.(4) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht (§ 9 Absatz 1) als oberster Aufsichtsbehörde und der Präsidentin oder dem Präsidenten als unterer Aufsichtsbehörde.(5) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern Beiträge erheben. In diesem Fall ist am Ende des Haushaltsjahres eine Rechnung nach § 109 LHO aufzustellen. Die Studierendenschaft hat die Rechnung der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzulegen; § 75 Absatz 2 Satz 2 HSG findet keine entsprechende Anwendung.

### § 3 — Landessiegel

§ 3 LandessiegelDas Ausbildungszentrum, die Hochschule und die Verwaltungsakademie führen das kleine Landessiegel.

### § 30 — Dozierende

§ 30 Dozierende(1) Die Dozierenden, die Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer entsprechend § 60 HSG wahrnehmen, sind grundsätzlich überwiegend in der Lehre tätig. Die Beschäftigungsvoraussetzungen dieser Dozierenden richten sich nach den Vorgaben des § 61 HSG. Für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis bedarf es daneben der Erfüllung der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen sowie der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der jeweiligen Fachrichtung.(2) Soweit dies zur Sicherstellung der nach § 94 HSG geforderten anwendungsbezogenen Lehre notwendig ist, können an der Hochschule auch Dozierende einsetzt werden, die überwiegend in der Lehre tätig sind und den Studierenden je nach Qualifikation neben wissenschaftlichen Methoden auch Fachwissen und praktische Fertigkeiten vermitteln. Ihre Lehraufgaben haben sie nach Gegenstand und Inhalt mit der oder dem jeweils zuständigen Dekanin oder Dekan abzustimmen. Die Beschäftigungsvoraussetzungen dieser Dozierenden sind mindestens1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der jeweiligen Fachrichtung oder eine gleichwertige Vor- und Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung,2. eine einschlägige fünfjährige berufliche Tätigkeit,3. der Nachweis pädagogischer und didaktischer Eignung sowie4. darüber hinaus, soweit eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis erfolgen soll, das Vorliegen der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die Laufbahnbefähigung für das jeweilige Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2, in der jeweiligen Fachrichtung.§ 77 Absatz 1 HSG findet keine Anwendung.(3) Dozierende, die überwiegend Lehraufgaben in Master-Studiengängen oder die Betreuung und Erstkorrektur von wissenschaftlichen Abschlussarbeiten in Master-Studiengängen vornehmen oder Aufgaben im Bereich der Forschung wahrnehmen, müssen über Absatz 2 hinaus ein für das jeweilige Studienfach qualifizierendes, mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben als Dekanin oder Dekan ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Satz 1 oder für den Fachbereich Steuerverwaltung das Vorliegen der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt der dem jeweiligen Fachbereich zugehörigen Fachrichtung oder der Fachrichtung Allgemeine Dienste nachzuweisen.(4) Promotionsvorhaben von Dozierenden im Sinne des Absatzes 3 können von der Hochschule gefördert werden, wenn an dem Promotionsthema ein dienstliches Interesse besteht. Ob ein dienstliches Interesse besteht, ist unter Berücksichtigung der Aufgaben der Hochschule (§ 20) zu bestimmen.

### § 31 — Lehrbeauftragte

§ 31 LehrbeauftragteDie Beschäftigungsvoraussetzungen des § 30 Absatz 1 bis 3 gelten, je nach Anforderung des Lehrauftrags, sinngemäß auch für die Erteilung der Lehraufträge an Lehrbeauftragte, die Aufgaben entsprechend § 66 HSG wahrnehmen. Von der zeitlichen Anforderung aus § 30 Absatz 2 Ziffer 2 sowie von der Anforderung aus § 30 Absatz 2 Ziffer 3 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, sofern die Anforderungen des Lehrauftrags dies zulassen.

### § 32 — Prüfungsordnungen

§ 32 PrüfungsordnungenZur Abnahme von Hochschulprüfungen, die zu einer beruflichen Tätigkeit befähigen, erlässt der Senat im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereichsrat Studien- und Prüfungsordnungen als Satzung, soweit keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestehen.

### § 33 — Verleihung von Hochschulgraden

§ 33 Verleihung von Hochschulgraden(1) Die Hochschule verleiht1. den Bachelor- oder Mastergrad bei Studiengängen, die durch eine vom Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung unter besonderer Berücksichtigung von § 49 Absatz 2 und 3 sowie 4 Satz 1 HSG akkreditiert worden sind, oder2. den Diplomgrad mit der Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz „Fachhochschule“ oder „FH“ als Hochschulgrad an Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges der Hochschule.(2) Form und Inhalt der Bachelor-, Master- oder Diplomurkunde und des Diploma Supplement sowie das Verfahren sind durch Satzung der Hochschule zu regeln.

### § 34 — Verwaltungsakademie

§ 34 Verwaltungsakademie(1) Die Verwaltungsakademie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Ausbildungszentrum regelt ihre innere Organisation durch Satzung.(2) Träger der Verwaltungsakademie ist das Ausbildungszentrum.

### § 35 — Aufgaben der Verwaltungsakademie

§ 35 Aufgaben der VerwaltungsakademieDie Verwaltungsakademie bildet Nachwuchskräfte der öffentlichen Verwaltung, insbesondere in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, aus. Sie nimmt Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften wahr. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie Regelungen durch Satzung treffen, die vom Kuratorium erlassen wird. Von dieser Regelung unberührt bleiben Regelungen auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, ber. Nr. 129), die vom Berufsbildungsausschuss zu treffen sind.

### § 36 — Organ der Verwaltungsakademie

§ 36 Organ der Verwaltungsakademie(1) Organ der Verwaltungsakademie ist ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er ist gesetzliche Vertreterin oder Vertreter der Verwaltungsakademie, vertritt die Verwaltungsakademie nach außen und schließt mit dem Kuratorium des Ausbildungszentrums Zielvereinbarungen ab.(2) Das Kuratorium wählt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Verwaltungsakademie, der im Einvernehmen mit dem Ausbildungsausschuss ergeht, eine Studienleiterin oder einen Studienleiter, die oder der die Leiterin oder den Leiter vertritt.(3) Die Leiterin oder der Leiter bereitet die Satzungen der Verwaltungsakademie vor, die vom Ausbildungszentrum erlassen werden.

### § 37 — Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 37 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Das Ausbildungszentrum und seine Einrichtungen dürfen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen von den Benutzerinnen und Benutzern, Bewerberinnen und Bewerbern, Studierenden, Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Aus-, Weiter- und Fortbildungsangeboten, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie Absolventinnen und Absolventen diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die Nutzung der Einrichtungen, die Identifikation, die Zulassung, die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Organisation und Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie für die Durchführung der Aus- und Weiterbildung erforderlich sind.(2) Das Ausbildungszentrum und seine Einrichtungen dürfen die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 an die jeweiligen an den Fachbereichen und an der Verwaltungsakademie aus- oder weiterbildenden Stellen übermitteln, soweit diese Stellen betroffen sind. Eine Betroffenheit liegt insbesondere vor, soweit die Daten den Stand des Studiums oder der Aus- und Fortbildung, die An- und Abmeldung zu Prüfungen sowie krankheitsbedingte Fehlzeiten von Personen betreffen, die von der ausbildenden Stelle an das Ausbildungszentrum und seine Einrichtungen zur Aus- und Weiterbildung überwiesen worden sind.(3) Die Hochschule regelt durch Satzung Einzelheiten zur Datenerhebung und -verarbeitung im Bereich der Forschung.

### § 38 — Übergangsregelung für Wirtschaftsführung, Rechnungsprüfung, Jahresergebnis

§ 38 Übergangsregelung für Wirtschaftsführung, Rechnungsprüfung, JahresergebnisBis zum Abschluss des Geschäftsjahres 2025 finden abweichend von § 4 Absatz 1 und 3 für die Aufstellung und Prüfung des Jahresergebnisses die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung-Kameral vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 623), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und die Vorschriften der Gemeindekassenverordnung-Kameral vom 13. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 623), in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, entsprechende Anwendung. Das Kuratorium stellt aufgrund des Prüfungsberichts das Jahresergebnis fest. Nach Abschluss des Geschäftsjahres 2025 ist das Jahresergebnis unverzüglich durch ein Rechnungsprüfungsamt eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt prüfen zu lassen.

### § 39 — Übergangsregelung für Beamtenverhältnisse auf Zeit

§ 39 Übergangsregelung für Beamtenverhältnisse auf Zeit(1) Für Lehrkräfte, die sich am 19. Mai 2022 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befanden, ohne zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem anderen Dienstherrn zu stehen, gelten die §§ 17 und 28 des Ausbildungszentrumsgesetzes (AZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 60) in der bis zum Ablauf des 19. Mai 2022 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wenn die Lehrkräfte sich mindestens drei Jahre in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befunden und darin bewährt haben. § 7 Absatz 6 LBG findet keine Anwendung.(2) Für Beamtinnen und Beamte des Landes, die am 19. Mai 2022 nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 AZG in der bis zum Ablauf des 19. Mai 2022 geltenden Fassung beurlaubt waren, gelten die §§ 17 und 28 in der bis zum Ablauf des 19. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf ihrer Beurlaubung fort.

### § 4 — Wirtschaftsführung, Rechnungsprüfung, Jahresergebnis

§ 4 Wirtschaftsführung, Rechnungsprüfung, Jahresergebnis(1) Die Wirtschaftsführung des Ausbildungszentrums erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck des Ausbildungszentrums.(2) Das Ausbildungszentrum stellt für sich und seine Einrichtungen in entsprechender Anwendung des § 110 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17), einen gemeinsamen Wirtschaftsplan auf, der die Grundlage für die Wirtschaftsführung des Ausbildungszentrums und seiner Einrichtungen bildet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Vorbericht, einen Erfolgsplan, einen Finanzierungsplan sowie einen Stellenplan. Der Wirtschaftsplan sowie die Grundlagen der Wirtschaftsführung, der Vermögensverwaltung und der Rechnungslegung werden vom Kuratorium beschlossen. Der Wirtschaftsplan hat ferner die im Gleichstellungsplan (§ 7 Absatz 4) zur Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Absatz 4 Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/26), in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung, getroffenen Vorgaben einzubeziehen.(3) Das Ausbildungszentrum stellt nach Abschluss des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht für sich und seine Einrichtungen auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften mit Ausnahme des § 249 Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69), entsprechend anzuwenden. Rückstellungen bildet das Ausbildungszentrum für sich und seine Einrichtungen entsprechend der Vorgaben des § 24 der Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO) vom 14. August 2017 (GVOBl. Schl.-H S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H S. 75). Abweichend von Satz 2 kann das Ausbildungszentrum den Jahresabschluss und den Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften der GemHVO aufstellen. Das Kuratorium stellt aufgrund des Prüfungsberichts das jeweilige Jahresergebnis fest. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist nach § 68 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/76), bekannt zu machen.(4) Die §§ 1 bis 87 und 105 bis 109, 110 Satz 2 und § 111 LHO finden mit Ausnahme des § 65 Absatz 1 bis 5, des § 68 Absatz 1 und des § 69 LHO auf das Ausbildungszentrum und seine Einrichtungen keine Anwendung. Näheres zum Finanzwesen des Ausbildungszentrums und seiner Einrichtungen regelt das Ausbildungszentrum durch Satzung.(5) Dem Kuratorium ist über den Vollzug der Wirtschaftspläne und Maßnahmen zur Einhaltung seiner Eckwerte zu berichten, wenn die Situation es erfordert.

### § 40 — Übergangsregelungen für hauptamtliche Lehrkräfte

§ 40 Übergangsregelungen für hauptamtliche LehrkräfteFür Dienst- und Arbeitsverhältnisse am Ausbildungszentrum, die bis zum Ablauf des 27. Februar 2026 entstanden sind, gelten bezüglich Aufgabenzuschnitt, mitgliedschaftlicher Stellung sowie Wählbarkeit der Lehrkräfte die Vorschriften des § 28 Absatz 1 bis 3 AZG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 178, 190), in der zum Ablauf des 27. Februar 2026 geltenden Fassung weiter. Das Lehrdeputat (§ 6 Absatz 4) dieser Personen ergibt sich aus den jeweils geltenden Vorgaben für Dozierende im Sinne des § 30 Absatz 1. Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend für die bis zum Ablauf des 27. Februar 2026 an das Ausbildungszentrum abgeordneten Lehrkräfte, soweit die Abordnung nicht dauerhaft beendet wird.

### § 41 — Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 41 Inkrafttreten; AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt das AZG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 60)**), zuletzt geändert durch Artikel 6 Gesetzes vom 21. März 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 178, 190), außer Kraft.

### § 5 — Gebühren

§ 5 Gebühren(1) Für die Inanspruchnahme des Ausbildungszentrums und seiner Einrichtungen sind Benutzungsgebühren zu zahlen. Das Nähere wird durch Satzung des Ausbildungszentrums geregelt. § 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), gilt entsprechend.(2) Die Gebühren sollen mindestens 75 % der laufenden Kosten decken. Der verbleibende Betrag ist von den Trägern des Ausbildungszentrums anteilig zu tragen. Der Anteil berechnet sich nach der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an die Hochschule und Verwaltungsakademie zur Ausbildung entsandt werden und der Dauer ihrer dortigen Ausbildung. Auf dieser Grundlage kann das Kuratorium für einen bestimmten Zeitraum eine Pauschalierung beschließen.(3) Soweit Dritte das Ausbildungszentrum und seine Einrichtungen nutzen, kann ein Zuschlag zu den Gebühren nach näherer Bestimmung durch die Satzung nach Absatz 1 erhoben werden.(4) Für die Inanspruchnahme der Verwaltungsakademie als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz haben die Träger der öffentlichen Verwaltung und die sonstigen ausbildenden Stellen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Dasselbe gilt, wenn natürliche Personen aufgrund eines eigenen Antrags die zuständige Stelle in Anspruch nehmen. Die Höhe der Verwaltungsgebühr für die einzelne Inanspruchnahme ist durch Satzung des Ausbildungszentrums zu bestimmen; hierbei sind die für die Inanspruchnahme entstehenden Personal- und Sachkosten zu berücksichtigen. Eine Pauschalierung ist zulässig. Die §§ 10 bis 14 und 16 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), sind anzuwenden.

### § 6 — Dienstherr, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter, Beschäftigte

§ 6 Dienstherr, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter, Beschäftigte(1) Das Ausbildungszentrum hat Dienstherrnfähigkeit. Die Beschäftigten stehen im Dienst des Ausbildungszentrums. Sie können sowohl im Organisationsbereich der Hochschule als auch an der Verwaltungsakademie eingesetzt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums ist gegenüber allen Beschäftigten Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter.(2) Das Ausbildungszentrum kann auch Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen der Fachrichtungen nach § 13 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2009 (GVOBl. Sch.-H. S. 93, 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 634, 635), als hauptamtlich tätige Lehrkräfte einstellen und beschäftigen. Die Zuordnung der Dienstposten zu den jeweiligen Fachrichtungen richtet sich nach den Anforderungen der zu unterrichtenden Fächer. Für die Einstellung außerhalb der Fachrichtung Allgemeine Dienste bedarf es der vorherigen Zustimmung der für die jeweilige Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde. Für eine Tätigkeit als hauptamtliche Lehrkraft im Organisationsbereich der Hochschule gelten die Voraussetzungen des § 30.(3) Die Rechtsaufsicht (§ 9 Absatz 1) legt den Umfang der regelmäßigen Lehrverpflichtung der verbeamteten Lehrkräfte durch Verordnung fest. Für angestellte Lehrkräfte gilt § 12 Absatz 1 Nummer 7.

### § 7 — Gleichstellungsbeauftragte, Förderung der Gleichstellung

§ 7 Gleichstellungsbeauftragte, Förderung der Gleichstellung(1) Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten des Ausbildungszentrums und der Verwaltungsakademie werden von der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule wahrgenommen. § 18 Absatz 1 GstG findet insoweit keine Anwendung. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nicht hauptamtlich tätig. Sie ist mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freizustellen, wenn die Hochschule mehr als 2 000 Mitglieder hat.(2) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule wird vom Senat aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten am Ausbildungszentrum für eine Amtszeit von in der Regel fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Zur Erarbeitung eines Wahlvorschlages setzt der Senat einen Ausschuss ein. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums soll aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten des Ausbildungszentrums zwei Vertreterinnen in den Ausschuss entsenden. Eine der Vertreterinnen soll an der Verwaltungsakademie eingesetzt sein. Die Entsendung darf nicht ohne Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Die weiblichen Beschäftigten haben ein Vorschlagsrecht. Die Verfassung der Hochschule regelt insbesondere Wahl und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretungen.(3) Soweit die Hochschule mehrere Standorte hat, wählt der Senat für die jeweils anderen Standorte aus dem Kreis der dortigen hauptamtlichen Mitarbeiterinnen eine Stellvertreterin. In der Satzung des Ausbildungszentrums ist zu gewährleisten, dass an allen sonstigen Standorten des Ausbildungszentrums und seiner Einrichtungen eine Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten gesichert ist.(4) Das Ausbildungszentrum stellt für sich und seine Einrichtungen für einen Zeitraum von vier Jahren den Gleichstellungsplan auf. Der Gleichstellungsplan umfasst den Frauenförderplan nach § 11 GstG. Der Gleichstellungsplan ist bei Bedarf fortzuentwickeln und anzupassen.(5) Das Ausbildungszentrum berichtet der Rechtsaufsicht im Abstand von vier Jahren über den Stand der gleichstellungsfördernden Maßnahmen. Die Berichte geben Auskunft über die bisherigen und geplanten Maßnahmen auf der Grundlage des Gleichstellungsplanes. § 24 Absatz 2 und 3 GstG findet keine Anwendung.(6) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt auch die Aufgaben für den Zuständigkeitsbereich der Fachbereiche entsprechend § 27 HSG wahr. Bei der Anzahl der Mitglieder nach § 27 Absatz 4 Satz 1 HSG zählen nur die Studierenden, die ihre fachtheoretischen Studienzeiten an der Hochschule absolvieren.

### § 8 — Beauftragte oder Beauftragter für Diversität

§ 8 Beauftragte oder Beauftragter für Diversität(1) Die Aufgaben im Sinne des § 27a Satz 1 und 3 HSG der oder des Beauftragten für Diversität des Ausbildungszentrums und der Verwaltungsakademie werden von der Diversitätsbeauftragten oder dem Diversitätsbeauftragten der Hochschule wahrgenommen.(2) Der Senat wählt für eine Amtszeit von in der Regel fünf Jahren auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Ausbildungszentrums eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Diversität. Wiederwahl ist möglich.

### § 9 — Rechtsaufsicht

§ 9 Rechtsaufsicht(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt die Rechtsaufsicht über das Ausbildungszentrum und seine Einrichtungen aus.(2) Bei der Rechtsaufsicht über das Ausbildungszentrum und seine Einrichtungen ist das Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein herzustellen, soweit Angelegenheiten des Fachbereichs Steuerverwaltung berührt werden.(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums, der Fachbereichsräte und des Ausbildungsausschusses sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

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— Gesetz über das Ausbildungszentrum für Verwaltung (Ausbildungszentrumsgesetz AZG) Vom 10. Februar 2026
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AZGSH2026rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
