AWGGenStBestV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung über die Bestimmung von Genehmigungsstellen nach dem Außenwirtschaftsgesetz Vom 10. Oktober 1961, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1961 163
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Für die Erteilung von Genehmigungen aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in § 28 Abs. 2 und 3 AWG nichts anderes bestimmt ist, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie zuständig.

§ 1

§ 1 Für die Erteilung von Genehmigungen aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in § 28 Abs. 2 und 3 AWG nichts anderes bestimmt ist, das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zuständig.

Eingangsformel AWGGenStBestV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Für die Erteilung von Genehmigungen aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in § 28 Abs. 2 und 3 AWG nichts anderes bestimmt ist, das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr zuständig.

§ 2

§ 2 Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1961 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.