Verordnung über die Bestimmung von Genehmigungsstellen nach dem Außenwirtschaftsgesetz Vom 10. Oktober 1961, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1961 163
§ 1 Für die Erteilung von Genehmigungen aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in § 28 Abs. 2 und 3 AWG nichts anderes bestimmt ist, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie zuständig.
§ 1 Für die Erteilung von Genehmigungen aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in § 28 Abs. 2 und 3 AWG nichts anderes bestimmt ist, das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zuständig.
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Für die Erteilung von Genehmigungen aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in § 28 Abs. 2 und 3 AWG nichts anderes bestimmt ist, das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr zuständig.
§ 2 Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1961 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.