APO AV-LG 2/1 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Allgemeine Verwaltung und die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - (APO AV-LG 2/1) Vom 4. August 2009*

Ausfertigungsdatum:
04.08.2009
Fundstelle:
Amtsbl.Sch.-H. 2009, 890
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 13

Aufstieg

§ 13 Aufstieg(1) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die gemäß §§ 25, 26 ALVO zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt dieser Fachrichtung - Laufbahnzweig Allgemeine Verwaltung - zugelassen oder in den Vorbereitungsdienst hierfür übernommen werden, sind zum Studium an der FHVD zugelassen. Für die Auswahl gilt § 4 entsprechend. (2) Die Einführungszeit nach § 25 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 26 Satz 4 ALVO, beginnt jeweils am 1. August. Der jeweils zuständige Dienstherr, für das Land die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, teilt der FHVD die zum Studium zugelassenen Beamtinnen und Beamten mit. Die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Allgemeine Verwaltung/Public Administration“ ist entsprechend anzuwenden. (3) Für Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Studium mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 4

Auswahl

§ 4 AuswahlDie Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft der jeweilige Dienstherr, für das Land das die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Eine Vorauswahl aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig. Die Ausbildungsleitung ist an der Auswahl zu beteiligen.

§ 5

Einstellung, Rechtsstellung

§ 5 Einstellung, Rechtsstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der Einstellungsbehörde, für das Land von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsident, eingestellt. Die Einstellung erfolgt in der Regel zum 1. August des Jahres. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Unterlagen beizubringen: 1. Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis, die Staatsangehörigkeit a) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oderc) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, zu besitzen,3. die Geburtsurkunde,4. gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, und7. die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin und des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist. (3) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“ mit dem für den Dienstherrn maßgebenden Zusatz. Mit der Einstellung ist die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD) verbunden. Der Vorbereitungsdienst kann statt im Beamtenverhältnis auf Widerruf auch in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

§ 8

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde für Studierende des Landes ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, für Studierende der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der sonstigen der -Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn. Gehört der Dienstherr einer Ausbildungsgemeinschaft an, ist Ausbildungsbehörde die in der Zweckverbandssatzung oder in der Vereinbarung nach § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), bestimmte Behörde. (2) Ausbildungsstellen sind 1. die FHVD während der fachtheoretischen Studienzeiten und2. die ausbildenden Behörden während der berufspraktischen Studienzeiten. Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen obliegt der zuständigen Ausbildungsbehörde. In den Ausbildungsstellen unterliegen die Studierenden auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.

§ 13

Aufstieg

§ 13 Aufstieg(1) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die gemäß §§ 25, 26 ALVO zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt dieser Fachrichtung - Laufbahnzweig Allgemeine Verwaltung - zugelassen oder in den Vorbereitungsdienst hierfür übernommen werden, sind zum Studium an der FHVD zugelassen. Für die Auswahl gilt § 4 entsprechend.(2) Die Einführungszeit nach § 25 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 26 Satz 4 ALVO, beginnt jeweils am 1. August. Der jeweils zuständige Dienstherr, für das Land das Innenministerium, teilt der FHVD die zum Studium zugelassenen Beamtinnen und Beamten mit. Die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Allgemeine Verwaltung/Public Administration“ ist entsprechend anzuwenden. (3) Für Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Studium mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 4

Auswahl

§ 4 AuswahlDie Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft der jeweilige Dienstherr, für das Land das Innenministerium. Eine Vorauswahl aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig. Die Ausbildungsleitung ist an der Auswahl zu beteiligen.

§ 5

Einstellung, Rechtsstellung

§ 5 Einstellung, Rechtsstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der Einstellungsbehörde, für das Land vom Innenministerium, eingestellt. Die Einstellung erfolgt in der Regel zum 1. August des Jahres. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Unterlagen beizubringen: 1. Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis, die Staatsangehörigkeit a) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oderc) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, zu besitzen,3. die Geburtsurkunde,4. gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, und7. die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin und des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist. (3) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“ mit dem für den Dienstherrn maßgebenden Zusatz. Mit der Einstellung ist die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD) verbunden. Der Vorbereitungsdienst kann statt im Beamtenverhältnis auf Widerruf auch in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

§ 8

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde für Studierende des Landes ist das Innenministerium, für Studierende der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der sonstigen der -Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn. Gehört der Dienstherr einer Ausbildungsgemeinschaft an, ist Ausbildungsbehörde die in der Zweckverbandssatzung oder in der Vereinbarung nach § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), bestimmte Behörde. (2) Ausbildungsstellen sind 1. die FHVD während der fachtheoretischen Studienzeiten und2. die ausbildenden Behörden während der berufspraktischen Studienzeiten. Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen obliegt der zuständigen Ausbildungsbehörde. In den Ausbildungsstellen unterliegen die Studierenden auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.

§ 13

Aufstieg

§ 13 Aufstieg(1) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die gemäß §§ 25, 26 ALVO zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt dieser Fachrichtung - Laufbahnzweig Allgemeine Verwaltung - zugelassen oder in den Vorbereitungsdienst hierfür übernommen werden, sind zum Studium an der FHVD zugelassen. Für die Auswahl gilt § 4 entsprechend.(2) Die Einführungszeit nach § 25 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 26 Satz 4 ALVO, beginnt jeweils am 1. August. Der jeweils zuständige Dienstherr, für das Land das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, teilt der FHVD die zum Studium zugelassenen Beamtinnen und Beamten mit. Die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Allgemeine Verwaltung/Public Administration“ ist entsprechend anzuwenden. (3) Für Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Studium mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 4

Auswahl

§ 4 AuswahlDie Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft der jeweilige Dienstherr, für das Land das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten. Eine Vorauswahl aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig. Die Ausbildungsleitung ist an der Auswahl zu beteiligen.

§ 5

Einstellung, Rechtsstellung

§ 5 Einstellung, Rechtsstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der Einstellungsbehörde, für das Land vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, eingestellt. Die Einstellung erfolgt in der Regel zum 1. August des Jahres. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Unterlagen beizubringen: 1. Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis, die Staatsangehörigkeit a) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oderc) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, zu besitzen,3. die Geburtsurkunde,4. gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, und7. die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin und des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist. (3) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“ mit dem für den Dienstherrn maßgebenden Zusatz. Mit der Einstellung ist die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD) verbunden. Der Vorbereitungsdienst kann statt im Beamtenverhältnis auf Widerruf auch in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

§ 8

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde für Studierende des Landes ist das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, für Studierende der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der sonstigen der -Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn. Gehört der Dienstherr einer Ausbildungsgemeinschaft an, ist Ausbildungsbehörde die in der Zweckverbandssatzung oder in der Vereinbarung nach § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), bestimmte Behörde. (2) Ausbildungsstellen sind 1. die FHVD während der fachtheoretischen Studienzeiten und2. die ausbildenden Behörden während der berufspraktischen Studienzeiten. Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen obliegt der zuständigen Ausbildungsbehörde. In den Ausbildungsstellen unterliegen die Studierenden auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.

§ 13

Aufstieg

§ 13 Aufstieg(1) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die gemäß §§ 25, 26 ALVO zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt dieser Fachrichtung - Laufbahnzweig Allgemeine Verwaltung - zugelassen oder in den Vorbereitungsdienst hierfür übernommen werden, sind zum Studium an der FHVD zugelassen. Für die Auswahl gilt § 4 entsprechend.(2) Die Einführungszeit nach § 25 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 26 Satz 4 ALVO, beginnt jeweils am 1. August. Der jeweils zuständige Dienstherr, für das Land die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, teilt der FHVD die zum Studium zugelassenen Beamtinnen und Beamten mit. Die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Allgemeine Verwaltung/Public Administration“ ist entsprechend anzuwenden.(3) Für Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Studium mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 4

Auswahl

§ 4 AuswahlDie Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft der jeweilige Dienstherr, für das Land die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Eine Vorauswahl aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig. Die Ausbildungsleitung ist an der Auswahl zu beteiligen.

§ 5

Einstellung, Rechtsstellung

§ 5 Einstellung, Rechtsstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der Einstellungsbehörde, für das Land von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, eingestellt. Die Einstellung erfolgt in der Regel zum 1. August des Jahres.(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Unterlagen beizubringen:1. Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis, die Staatsangehörigkeit a) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oderc) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, zu besitzen,3. die Geburtsurkunde,4. gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, und7. die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin und des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.(3) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“ mit dem für den Dienstherrn maßgebenden Zusatz. Mit der Einstellung ist die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD) verbunden. Der Vorbereitungsdienst kann statt im Beamtenverhältnis auf Widerruf auch in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

§ 8

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde für Studierende des Landes ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, für Studierende der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der sonstigen der -Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn. Gehört der Dienstherr einer Ausbildungsgemeinschaft an, ist Ausbildungsbehörde die in der Zweckverbandssatzung oder in der Vereinbarung nach § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), bestimmte Behörde.(2) Ausbildungsstellen sind1. die FHVD während der fachtheoretischen Studienzeiten und2. die ausbildenden Behörden während der berufspraktischen Studienzeiten.Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen obliegt der zuständigen Ausbildungsbehörde. In den Ausbildungsstellen unterliegen die Studierenden auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.

Anlage APO

Anlage

Eingangsformel APO

Aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 26 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261) verordnet das Innenministerium:

§ 1

Einrichtung des Laufbahnzweigs

§ 1 Einrichtung des LaufbahnzweigsIn der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, wird der Laufbahnzweig Allgemeine Verwaltung eingerichtet.

§ 10

Fachbereichsrat, Prüfungsamt

§ 10 Fachbereichsrat, Prüfungsamt(1) Der Fachbereichsrat beim Ausbildungszentrum für den Fachbereich Allgemeine Verwaltung an der FHVD (Fachbereichsrat) entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Studiums. Er kann einzelne Aufgaben seiner oder seinem Vorsitzenden oder dem Dekanat übertragen. In Angelegenheiten der Lehre hat er den Fachbereichskonvent des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung an der FHVD (Fachbereichskonvent) zu beteiligen. (2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsbehörden im Fachbereichsrat nehmen die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr. Das Prüfungsamt entscheidet in Widerspruchsverfahren.

§ 11

Studiengang, Studien- und Prüfungsordnung

§ 11 Studiengang, Studien- und Prüfungsordnung(1) Das Studium soll auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten. Neben Grundlagenwissen in juristischen und wirtschaftlichen Fachgebieten sowie hinsichtlich der Anwendung der Informationstechnologie sollen insbesondere methodisches Wissen und soziale und kommunikative Schlüsselqualifikationen vermittelt werden. Dabei ist das Verständnis für die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen und Wirkungen eines dienstleistungsorientierten Verwaltungshandelns besonders zu fördern. Das Studium soll die Grundlagen für eine stetige eigenständige Weiterbildung schaffen. Zugleich dient es dazu, die persönliche Kompetenz der Nachwuchskräfte zu entwickeln und zu fördern. (2) Das Studium umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte: 1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts;2. Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie;3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft und4. Sozial Wissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie. (3) Für Studieneinheiten, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt (Credit) entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Die Leistungspunkte werden unter Einbeziehung aller mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten vergeben. Insgesamt sind während des gesamten Studiums mindestens 180 Leistungspunkte zu erwerben. Bei einer verwaltungsrechtlichen Schwerpunktbildung darf der Anteil der rechtswissenschaftlichen Lehrinhalte in der Regel die Hälfte des Gesamtumfangs nicht unterschreiten. Bei einer wirtschaftswissenschaftlichen oder sonstigen Schwerpunktbildung darf der Anteil der rechtswissenschaftlichen Lehrinhalte ein Drittel des Gesamtumfangs nicht unterschreiten. Die Leistungspunkte sind sowohl in den fachtheoretischen als auch in den berufspraktischen Studienabschnitten zu erwerben. (4) Die nähere Ausgestaltung des Studienganges wird in der Studien- und Prüfungsordnung für den dualen Studiengang Bachelor of Arts „Allgemeine Verwaltung/Public Administration“ am Fachbereich Allgemeine Verwaltung der FHVD geregelt. Die Studien- und Prüfungsordnung bestimmt insbesondere 1. die näheren Studienziele,2. die Gliederung des Studienganges,3. die Anzahl, Inhalte und Gewichtung der Module in den fachtheoretischen und berufspraktischen Studienabschnitten,4. die Einrichtung einer Prüfungskommission unter Vorsitz des Dekanats, die im Auftrag des Prüfungsamtes auf die Einhaltung einheitlicher Prüfungsanforderungen hinwirkt und für die Durchführung und den Ablauf der Modulprüfungen verantwortlich ist,5. die nähere Ausgestaltung der Leistungsnachweise, der Modulprüfungen und der Bachelor-Thesis,6. die Voraussetzungen für das Bestehen der Bachelorprüfung,7. die Bewertung der Prüfungsleistungen einschließlich der Berechnung des Gesamtergebnisses sowie8. die Wiederholungsmöglichkeiten.

§ 12

Bestehen der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis

§ 12 Bestehen der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde. Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Bachelorprüfung bestanden wurde. Die Feststellung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. (2) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhalten die Studierenden ein Prüfungszeugnis, aus dem das nach der Studien- und Prüfungsordnung ermittelte Gesamtergebnis sowie das Thema der Bachelor-Thesis zu ersehen sind (Anlage). Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ausgestellt. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. (3) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ausgestellt wird. Die Folgen des Nichtbestehens der. Laufbahnprüfung ergeben sich im Übrigen aus § 6 Abs. 5.

§ 13

Aufstieg

§ 13 Aufstieg(1) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die gemäß §§ 25, 26 ALVO zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt dieser Fachrichtung - Laufbahnzweig Allgemeine Verwaltung - zugelassen oder in den Vorbereitungsdienst hierfür übernommen werden, sind zum Studium an der FHVD zugelassen. Für die Auswahl gilt § 4 entsprechend. (2) Die Einführungszeit nach § 25 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 26 Satz 4 ALVO, beginnt jeweils am 1. August. Der jeweils zuständige Dienstherr, für das Land das Innenministerium, teilt der FHVD die zum Studium zugelassenen Beamtinnen und Beamten mit. Die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Allgemeine Verwaltung/Public Administration“ ist entsprechend anzuwenden. (3) Für Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Studium mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 14

Übergangsregelung

§ 14 ÜbergangsregelungStudierende, deren Vorbereitungsdienst oder Einführungszeit vor dem 1. August 2009 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft.

§ 15

Anlage

§ 15 AnlageDie Anlage zu § 12 Abs. 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 16

Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 16 Inkrafttreten, Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.*(2) Am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Schleswig-Holstein vom 1. August 2003 (Amtsbl. Schl.-H. S. 623)*) außer Kraft.

§ 2

Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der AusbildungDer Vorbereitungsdienst vermittelt in einem anwendungsbezogenen Studium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn nach § 1 befähigen. Durch selbständigen Umgang mit Wissen und Information bereitet er auf eine Tätigkeit in einer sich wandelnden Organisation vor.

§ 3

Allgemeine Voraussetzungen

§ 3 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Allgemeine Verwaltung kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt und2. die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236) erfüllt.

§ 4

Auswahl

§ 4 AuswahlDie Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft der jeweilige Dienstherr, für das Land das Innenministerium. Eine Vorauswahl aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig. Die Ausbildungsleitung ist an der Auswahl zu beteiligen.

§ 5

Einstellung, Rechtsstellung

§ 5 Einstellung, Rechtsstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der Einstellungsbehörde, für das Land vom Innenministerium, eingestellt. Die Einstellung erfolgt in der Regel zum 1. August des Jahres. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Unterlagen beizubringen: 1. Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis, die Staatsangehörigkeit a) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oderc) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, zu besitzen,3. die Geburtsurkunde,4. gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, und7. die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin und des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist. (3) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärterin“ oder „Inspektoranwärter“ mit dem für den Dienstherrn maßgebenden Zusatz. Mit der Einstellung ist die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung (FHVD) verbunden. Der Vorbereitungsdienst kann statt im Beamtenverhältnis auf Widerruf auch in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

§ 6

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er umfasst ein fachtheoretisches Studium von 24 Monaten und ein berufspraktisches Studium von 12 Monaten. (2) Auf den Vorbereitungsdienst wird der Erholungsurlaub und der schwerbehinderten Studierenden zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe angerechnet. (3) Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots oder einer Schutzfrist nach den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz, wegen Inanspruchnahme von Elternzeit sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. Soweit Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich das Studium um die Dauer dieser Zeiten. Wird der Vorbereitungsdienst aus den in Satz 1 genannten Gründen oder durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes unterbrochen, lässt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Dekanat der FHVD eine Abweichung vom Ausbildungsgang zu, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist. (4) Werden Teile des Studiums nach Maßgabe dieser Verordnung oder der Studien- und Prüfungsordnung für den dualen Studiengang Bachelor of Arts „Allgemeine Verwaltung/Public Administration“ am Fachbereich Allgemeine Verwaltung der FHVD wiederholt, ist der Vorbereitungsdienst bei Bedarf entsprechend zu verlängern; die Entscheidung trifft der Dienstherr auf Vorschlag des Dekanats. (5) Der Vorbereitungsdienst und damit das Studium endet außer aus den in § 15 Abs. 3 ALVO genannten Gründen auch durch Entlassung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder das Ausbildungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 3. Wird der Vorbereitungsdienst wegen nicht bestandener Laufbahnprüfung beendet, kann die Prüfungskommission (§ 11 Abs. 4 Nr. 4) der oder dem Studierenden nach den erbrachten Leistungen die Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Allgemeine Verwaltung zuerkennen. Die Zuerkennung ist erst nach erfolgreichem Absolvieren der Module der ersten sieben Trimester möglich.

§ 7

Vorlesungsfreie Zeiten, Urlaub

§ 7 Vorlesungsfreie Zeiten, UrlaubDie vorlesungsfreien Zeiten werden auf den Erholungsurlaub angerechnet. Soweit er nicht durch die vorlesungsfreien Zeiten während der fachtheoretischen Studienzeiten abgegolten werden kann, soll der noch verbleibende Urlaub im Verlauf des Urlaubsjahres während der berufspraktischen Studienzeiten bewilligt werden; über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Dekanat.

§ 8

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde für Studierende des Landes ist das Innenministerium, für Studierende der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der sonstigen der -Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn. Gehört der Dienstherr einer Ausbildungsgemeinschaft an, ist Ausbildungsbehörde die in der Zweckverbandssatzung oder in der Vereinbarung nach § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), bestimmte Behörde. (2) Ausbildungsstellen sind 1. die FHVD während der fachtheoretischen Studienzeiten und2. die ausbildenden Behörden während der berufspraktischen Studienzeiten. Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen obliegt der zuständigen Ausbildungsbehörde. In den Ausbildungsstellen unterliegen die Studierenden auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.

§ 9

Ausbildungsleitung, Praktikumsbeauftragte

§ 9 Ausbildungsleitung, Praktikumsbeauftragte(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten der Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 2 oder eine vergleichbare Beschäftigte oder einen vergleichbaren Beschäftigten als Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung nimmt zugleich die Aufgaben der oder des Praktikumsbeauftragten wahr. Das Nähere zu den Aufgaben der Praktikumsbeauftragten regelt die Studien- und Prüfungsordnung der FHVD für den dualen Studiengang Bachelor of Arts „Allgemeine Verwaltung/Public Administration“ am Fachbereich Allgemeine Verwaltung vom 2. Juli 2009 (Amtsblatt Schl.-H. S. 674) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Ausbildungsleitung ist dafür verantwortlich, dass günstige Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium geschaffen werden. Sie hat sich über den Ablauf des Studiums regelmäßig zu informieren und die Studierenden zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Studierenden anzunehmen. (3) Die FHVD unterrichtet die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Verlauf des fachtheoretischen Studiums. Sie koordiniert die fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten. Hierzu sollen Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsbehörden auf Einladung der FHVD mindestens einmal im Jahr zusammenkommen. (4) In den ausbildenden Behörden sind bei Bedarf weitere Praktikumsbeauftragte zu bestellen, um den ordnungsgemäßen Ablauf des berufspraktischen Studiums zu gewährleisten. Sie nehmen ebenfalls Prüfungstätigkeiten entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung der FHVD für den Studiengang Bachelor of Arts „Allgemeine Verwaltung/Public Administration“ wahr.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.