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title: "AutoVerfZentrStV SH — Landesverordnung über die zentrale Stelle nach Landesdatenschutzgesetz für automatisierte Verfahren, die vom zentralen IT-Management des Landes Schleswig-Holstein betrieben werden (LVO zentrale Stelle) Vom 7. Mai 2015"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/autoverfzentrstvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AutoVerfZentrStVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:04:52+00:00"
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# AutoVerfZentrStV SH — Landesverordnung über die zentrale Stelle nach Landesdatenschutzgesetz für automatisierte Verfahren, die vom zentralen IT-Management des Landes Schleswig-Holstein betrieben werden (LVO zentrale Stelle) Vom 7. Mai 2015

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 07.05.2015
*Fundstelle:* GVOBl. 2015, 123


### Anlage AutoVerfZentrStV

Anlage zu §§ 1, 2 Absatz 2, § 3Vom zentralen IT-Management des Landes Schleswig-Holstein betriebene gemeinsame automatisierte Verfahren: 1. Elektronisches Dokumentenmanagement- und Vorgangsbearbeitungssystem der Landesbehörden (E-Akte - VISkompakt) Die E-Akte umfasst das Dokumentenmanagementsystem (DMS) - elektronische Registratur,- elektronische Recherche,- elektronische zentrale Ablage,- elektronische Aussonderung von Schriftgut und das Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) - elektronische Vorgangsbearbeitung 2. Verfahren zur Digitalisierung der Personalakten der Landesbehörden3. Verfahren zur ressortübergreifenden Inventarisierung und Bestandsführung von IT-Objekten und Software zur Unterstützung der IT-Leitstellen (Ham.s.t.er)4. Haushaltsverfahren für die IT des Landes Schleswig-Holstein (IT-Web 2.0)5. Länderübergreifender Verzeichnisdienst für gemeinsam genutzte Verfahren (AD dpaor.de)6. Systemtechnische Basis der Landesbehörden SH für die Bürokommunikation (+1-Infrastruktur) Die +1-Infrastruktur umfasst die Verfahren - +1.system- +1.büro- +1.service- Zentraler FAX-Service SH- übergreifende Multideviceplattform (MDP) für den Einsatz von Smartphones. 7. Betrieb einer landeseinheitlichen Netzplattform für Sprache und Daten (Datennetz SH - Landesnetz)8. Sicherstellung der sprachlichen Kommunikation innerhalb der Landesbehörden sowie nach Außen (Telefoniedienst SH)9. PrimeWeb:einheitliches und zentrales digitales Zeitsystem der Landesverwaltung Schleswig-Holstein, mit den Komponenten Arbeitszeiterfassung zur Erfassung der Kommens- und Gehenszeiten einschließlich Abwesenheitszeiten und die Komponenten Urlaub zur elektronischen Beantragung von Urlaub und Nachweis des Urlaubs.10. PERMIS-V und PERMIS-V neu:Informationssystem zum Personalmanagement - Verwaltung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Personalplanung, Stellenplan und Auswertungen

### § 2 — Aufgaben der zentralen Stelle

§ 2 Aufgaben der zentralen Stelle(1) Die zentrale Stelle gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit der automatisierten Verfahren wie folgt: 1. sie gewährleistet die Maßnahmen zur Datensicherheit insbesondere nach den §§ 5 und 6 Landesdatenschutzgesetz und der Datenschutzverordnung vom 5. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 554);2. sie stellt im Benehmen mit den beteiligten Stellen das Verfahrensverzeichnis nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 Landesdatenschutzgesetz auf und führt es fort;3. sie erstellt die Verfahrensdokumentation nach § 3 Datenschutzverordnung und führt sie fort;4. sie ist federführend verantwortlich für die Durchführung der Tests, zu denen sie von ihr ausgewählte beteiligte Stellen hinzuzieht, und erteilt die Freigabe; es bedarf keiner Freigabe durch die beteiligten Stellen;5. sie ist verantwortlich für die Vorabkontrolle nach § 9 Landesdatenschutzgesetz;6. sie informiert die beteiligten Stellen über ihr bekannt gewordene Verfahrensmängel und die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung;7. sie ist bei Auftragsdatenverarbeitung durch Dataport verantwortliche Stelle nach § 17 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz oder nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz. (2) Die zentrale Stelle kann für die in der Anlage aufgeführten Verfahren Nutzungsbestimmungen zur ordnungsgemäßen Nutzung des Verfahrens durch die beteiligten Stellen erlassen. (3) Die zentrale Stelle kann ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage die im Verfahren gespeicherten personenbezogenen Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 6 Landesdatenschutzgesetz verwenden.

### § 3 — Beteiligte Stellen

§ 3 Beteiligte StellenBeteiligte Stellen sind diejenigen Landesbehörden und ihre zugeordneten Ämter und nachgeordneten Behörden, die die in der Anlage aufgeführten automatisierten Verfahren jeweils nutzen.

### Anlage AutoVerfZentrStV

Anlage zu §§ 1, 2 Absatz 2, § 3Vom zentralen IT-Management des Landes Schleswig-Holstein betriebene gemeinsame automatisierte Verfahren: 1. Elektronisches Dokumentenmanagement- und Vorgangsbearbeitungssystem der Landesbehörden (E-Akte - VISkompakt) Die E-Akte umfasst das Dokumentenmanagementsystem (DMS) - elektronische Registratur,- elektronische Recherche,- elektronische zentrale Ablage,- elektronische Aussonderung von Schriftgut und das Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) - elektronische Vorgangsbearbeitung 2. Verfahren zur Digitalisierung der Personalakten der Landesbehörden3. Verfahren zur ressortübergreifenden Inventarisierung und Bestandsführung von IT-Objekten und Software zur Unterstützung der IT-Leitstellen (Ham.s.t.er)4. Haushaltsverfahren für die IT des Landes Schleswig-Holstein (IT-Web 2.0)5. Länderübergreifender Verzeichnisdienst für gemeinsam genutzte Verfahren (AD dpaor.de)6. Systemtechnische Basis der Landesbehörden SH für die Bürokommunikation (+1-Infrastruktur) Die +1-Infrastruktur umfasst die Verfahren - +1.system- +1.büro- +1.service- Zentraler FAX-Service SH- übergreifende Multideviceplattform (MDP) für den Einsatz von Smartphones. 7. Betrieb einer landeseinheitlichen Netzplattform für Sprache und Daten (Datennetz SH - Landesnetz)8. Sicherstellung der sprachlichen Kommunikation innerhalb der Landesbehörden sowie nach Außen (Telefoniedienst SH)

### Eingangsformel AutoVerfZentrStV

Aufgrund des § 8 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), verordnet der Ministerpräsident:

### § 1 — Zentrale Stelle

§ 1 Zentrale StelleZentrale Stelle nach § 8 Absatz 2 Landesdatenschutzgesetz für die in der Anlage aufgeführten automatisierten Verfahren und Standard-IT-Infrastrukturen ist die für das Zentrale IT-Management zuständige oberste Landesbehörde. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.

### § 2 — Aufgaben der zentralen Stelle

§ 2 Aufgaben der zentralen Stelle(1) Die zentrale Stelle gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit der automatisierten Verfahren wie folgt: 1. sie gewährleistet die Maßnahmen zur Datensicherheit insbesondere nach den §§ 5 und 6 Landesdatenschutzgesetz und der Datenschutzverordnung vom 5. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 554);2. sie stellt im Benehmen mit den beteiligten Stellen das Verfahrensverzeichnis nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 Landesdatenschutzgesetz auf und führt es fort;3. sie erstellt die Verfahrensdokumentation nach § 3 Datenschutzverordnung und führt sie fort;4. sie ist federführend verantwortlich für die Durchführung der Tests, zu denen sie von ihr ausgewählte beteiligte Stellen hinzuzieht, und erteilt die Freigabe; es bedarf keiner Freigabe durch die beteiligten Stellen;5. sie ist verantwortlich für die Vorabkontrolle nach § 9 Landesdatenschutzgesetz;6. sie informiert die beteiligten Stellen über ihr bekannt gewordene Verfahrensmängel und die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung;7. sie ist bei Auftragsdatenverarbeitung durch Dataport verantwortliche Stelle nach § 17 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz. (2) Die zentrale Stelle kann für die in der Anlage aufgeführten Verfahren Nutzungsbestimmungen zur ordnungsgemäßen Nutzung des Verfahrens durch die beteiligten Stellen erlassen. (3) Die zentrale Stelle kann ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage die im Verfahren gespeicherten personenbezogenen Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 6 Landesdatenschutzgesetz verwenden.

### § 3 — Beteiligte Stellen

§ 3 Beteiligte StellenBeteiligte Stellen sind diejenigen Landesbehörden, die die in der Anlage aufgeführten automatisierten Verfahren jeweils nutzen.

### § 4 — Nutzung der automatisierten Verfahren des Landes Schleswig-Holstein

§ 4 Nutzung der automatisierten Verfahren des Landes Schleswig-Holstein(1) Im Rahmen der Nutzung sind die beteiligten Stellen für die gespeicherten Daten verantwortlich. (2) Werden von einer beteiligten Stelle Verfahrensmängel bei der Datenverarbeitung festgestellt, hat sie die zentrale Stelle unverzüglich darüber zu informieren.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. Mai 2020 außer Kraft.

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— Landesverordnung über die zentrale Stelle nach Landesdatenschutzgesetz für automatisierte Verfahren, die vom zentralen IT-Management des Landes Schleswig-Holstein betrieben werden (LVO zentrale Stelle) Vom 7. Mai 2015
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AutoVerfZentrStVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
