AVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern durch die Hochschulen (Auswahlverordnung - AVO) Vom 7. Mai 1993

Ausfertigungsdatum:
07.05.1993
Fundstelle:
NBl. MBWKS 1993 184, ber. 1994 S. 7
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1:

Anlage 1: Ermittlung der Meßzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 12 Abs. 2 ) 1. Die Meßzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums, für die Zahl der Fachsemester bis zur Abschlußprüfung und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. 2. Für das Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben: Noten "ausgezeichnet" und "sehr gut" 2 Punkte Noten "gut" und "voll befriedigend" 1,5 Punkte Note "befriedigend" 1 Punkt Note "ausreichend" 0,5 Punkte Ist die Note der Abschlußprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlußprüfung mit 0,5 Punkten bewertet. 3. Für die Zahl der Fachsemester bis zur Abschlußprüfung werden folgende Punktzahlen vergeben: Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit 2 Punkte Abschlußprüfung nach Ablauf der Regelstudienzeit und innerhalb eines weiteren Semesters 2 Punkte von zwei weiteren Semestern 1,5 Punkte von drei weiteren Semestern 1 Punkt von vier weiteren Semestern 0,5 Punkte von fünf oder mehr weiteren Semestern kein Punkt § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei Studiengängen an Fachhochschulen wird eine Regelstudienzeit von acht Semestern zugrunde gelegt. 4. Für die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium zu vergebenden Punktzahlen gilt die Anlage 4 der Vergabeverordnung ZVS vom 3. Dezember 1993 (NBl.MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 466) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Anlage 2:

Anlage 2: Ermittlung der Meßzahl bei der Auswahl in Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen (zu § 13 ) 1. Die Meßzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlußprüfung, die für den betreffenden Studiengang nachzuweisen ist, und die Zahl der Fachsemester bis zur Abschlußprüfung vergeben werden. Ausgewählt werden die Bewerberinnen und Bewerber mit den niedrigsten Meßzahlen. 2. Für das Ergebnis der Abschlußprüfung werden folgende Punktzahlen vergeben: Noten "ausgezeichnet" und "sehr gut" 1 Punkt Noten "gut" und "voll befriedigend" 2 Punkte Note "befriedigend" 3 Punkte Note "ausreichend" 4 Punkte. Ist die Note der Abschlußprüfung nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlußprüfung mit 4 Punkten bewertet. Wird das Ergebnis der Abschlußprüfung mit einer Dezimalzahl innerhalb eines sechsstufigen Notensystems angegeben, wird als Punktzahl die Note mit bis zu zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zugrunde gelegt. 3. Für die Zahl der Fachsemester bis zur Abschlußprüfung werden folgende Punktzahlen vergeben: Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit 1 Punkt Abschlußprüfung nach Ablauf der Regelstudienzeit und innerhalb eines weiteren Semesters 1 Punkt von zwei weiteren Semestern 2 Punkte von drei weiteren Semestern 3 Punkte von vier weiteren Semestern 4 Punkte von fünf weiteren Semestern 6 Punkte von sechs weiteren Semestern 8 Punkte von mehr als sechs weiteren Semestern 10 Punkte. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei Studiengängen an Fachhochschulen wird eine Regelstudienzeit von acht Semestern zugrunde gelegt.

Eingangsformel AVO

Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 22. Februar 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 116) wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den staatlichen Hochschulen, soweit die Studienplatzvergabe nicht in einem Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen geregelt ist. (2) Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt. (3) Die Begriffsbestimmungen der Vergabeverordnung ZVS vom 3. Dezember 1993 (NBl.MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 466) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 10

Auswahl nach Wartezeit

§ 10 Auswahl nach Wartezeit (1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September, bei Fachhochschulen die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli, eines Jahres und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März, bei Fachhochschulen die Zeit vom 1. August bis zum 31. Januar des folgenden Jahres. (2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. (3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. (4) Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um 1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um vier Halbjahre, wenn damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt worden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes jemanden daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule zu erlangen, 2. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt worden ist, 3. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung a. die Erfüllung von Dienstpflichten, b. die Ableistung eines Dienstes, c. Krankheit, d. sonstige, nicht selbst zu vertretende Gründe jemanden daran gehindert haben, einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben. (5) Ein berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4 liegt vor bei 1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind, 2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule, 3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung, 4. einer auf dem Gebiet der neuen Länder abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist. Ein berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer im Geltungsbereich des Staatsvertrages abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben worden ist. (6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war. Dies gilt nicht für Zeiten eines Studiums an einer Hochschule in den neuen Ländern vor dem 1. April 1991. (7) Bei der Auswahl für das Probestudium ( § 7 ) wird die Rangfolge durch die Zahl der Halbjahre seit Erfüllung der in § 73 Abs. 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes festgelegten Voraussetzungen bestimmt. (8) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.

§ 11

Auswahl nach Härtegesichtspunkten

§ 11 Auswahl nach Härtegesichtspunkten Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den im Hauptantrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 12

Auswahl für ein Zweitstudium

§ 12 Auswahl für ein Zweitstudium (1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 ausgewählt werden. Wer vor dem 1. Oktober 1991 ein Studium an einer Hochschule in den neuen Ländern abgeschlossen hat, fällt nicht unter Satz 1. (2) Die Rangfolge wird durch eine Meßzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlußprüfung des Erststudiums, der Zahl der Fachsemester bis zur Abschlußprüfung und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Meßzahl ergeben sich aus Anlage 1 .

§ 13

Auswahl in Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen

§ 13 Auswahl in Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen Bei der Vergabe für einen Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiengang sind abweichend von § 6 nur die Ausländerquote und die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden vorweg abzuziehen. Die Rangfolge wird durch eine Meßzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlußprüfung, die für den Studiengang nachzuweisen ist, und der Zahl der Fachsemester bis zur Abschlußprüfung ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Meßzahl ergeben sich aus Anlage 2 .

§ 14

Ranggleichheit

§ 14 Ranggleichheit (1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach der Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation. Bei der Auswahl für das Probestudium ist Satz 2 nicht anzuwenden. (2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 8 Abs. 1 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, daß der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester spätestens zum 30. April, bei Fachhochschulen zum Unterrichtsbeginn, und bei eine Bewerbung für das Wintersemester spätestens zum 31. Oktober, bei Fachhochschulen zum Unterrichtsbeginn, in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, daß bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens 15 Monate Dienst nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden; im übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

§ 15

Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen

§ 15 Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen (1) Die Studienplätze der Ausländerquote ( § 6 Abs. 1 ) werden in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Daneben können besondere Umstände, die für eine Zulassung sprechen, berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält, 2. ein Studienkolleg in Schleswig-Holstein oder Hamburg besucht hat, 3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt, 4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt, oder 5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört. (2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 werden nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen. (3) Ausländische Staatsangehörigkeit und Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, können nur im Rahmen der Ausländerquote ausgewählt werden. § 7 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 16

Auswahlverfahren für höhere Fachsemester

§ 16 Auswahlverfahren für höhere Fachsemester (1) Ist in einem Studiengang eine Zulassungszahl für höhere Fachsemester festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben: 1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an der Hochschule endgültig eingeschrieben waren und das Studium an der Hochschule wegen Hochschulwechsels oder aus wichtigen persönlichen Gründen unterbrochen haben; 2. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (Staatsvertrages) endgültig eingeschrieben sind oder waren und für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine soziale Härte bedeuten würde; 3. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages endgültig eingeschrieben sind oder waren; 4. an sonstigen Bewerberinnen und Bewerber; Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben, werden hierbei nur berücksichtigt, wenn für sie das Zweitstudium für eine angestrebte berufliche Qualifikation oder aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen zwingend erforderlich ist; 5. an die sonstigen, durch Nummer 4 ausgeschlossenen Bewerberinnen und Bewerber. (2) Ist innerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Bewerbergruppen eine Auswahl erforderlich, wird die Rangfolge wie folgt bestimmt: 1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 entsprechend Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages; 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Los. (3) Ist innerhalb der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Bewerbergruppe eine Auswahl erforderlich, erfolgt die Auswahl aufgrund von während des bisherigen Studiums erworbenen Leistungsnachweisen. Wenn eine Rangbildung nicht möglich ist oder Bewerberinnen und Bewerber den gleichen Rang haben, bestimmt sich die Rangfolge nach der Hochschulzugangsberechtigung. (4) Ist innerhalb der in Absatz 1 Nr. 4 oder 5 genannten Bewerbergruppen eine Auswahl erforderlich, wird die Rangfolge nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. (5) In Studiengängen, in denen zum Nachweis der Qualifikation neben oder anstelle der Schulbildung eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung erforderlich ist, wird der Rang abweichend von den Absätzen 1 bis 4 in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 bestimmt. (6) In Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen tritt in den Fällen der Absätze 3 und 4 an die Stelle der Hochschulzugangsberechtigung die Abschlußprüfung, die für den Studiengang nachzuweisen ist. (7) Besteht gemäß Absatz 1 bis 6 Ranggleichheit, entscheidet das Los.

§ 17

Abschluß des Vergabeverfahrens

§ 17 Abschluß des Vergabeverfahrens Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn 1. die Nachrücklisten erschöpft sind oder 2. alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder 3. die Hochschule das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat. Die Hochschule kann das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren im Hinblick auf die Anzahl der verfügbaren Studienplätze oder die fortgeschrittene Unterrichtszeit nicht mehr sinnvoll erscheint. In der Regel kann die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren eine Woche nach dem Beginn der Unterrichtszeit als nicht mehr sinnvoll angesehen werden.

§ 18

Losverfahren

§ 18 Losverfahren Sind nach Abschluß des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist gemeldet haben. Über deren Zulassung entscheidet das Los.

§ 18a

§ 18 a Sondervorschrift für das Wintersemester 1993/94 Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 muß der Zulassungsantrag für die Studiengänge des Fachbereiches Westküste der Fachhochschule Flensburg für das Wintersemester 1993/94 bis zum 9. August 1993 eingegangen sein.

§ 19

Inkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 1993/94. (2) Die Auswahlverordnung vom 23. Juni 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), tritt außer Kraft. Ihre Bestimmungen sind noch für die Vergabeverfahren bis einschließlich Sommersemester 1993 weiter anzuwenden.

§ 2

Zulassungsantrag, Ausschluß vom Verfahren

§ 2 Zulassungsantrag, Ausschluß vom Verfahren (1) Der Zulassungsantrag ist schriftlich an die Hochschule zu richten. Er muß dort innerhalb der nachstehend genannten Ausschlußfristen eingegangen sein: für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli. Für jedes Vergabeverfahren ist ein gesonderter Antrag zu stellen. (2) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. (3) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (4) Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden. (5) Wer die Bewerbungsfristen versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. (6) In dem Zulassungsantrag können höchstens zwei Studiengänge oder Studiengangkombinationen, für höhere Fachsemester insgesamt höchstens zwei Fachsemester benannt werden; ist in einem solchen Falle nicht bestimmt, in welcher Reihenfolge die Studiengänge berücksichtigt werden sollen, so gelten der an erster Stelle genannte Studiengang als Hauptantrag, der an zweiter Stelle genannte als Hilfsantrag. Wer die Hauptanträge in mehreren Zulassungsanträgen gleichzeitig stellt, kann mit diesen Anträgen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Wer sich für ein Zweitstudium ( § 12 ) bewirbt, darf nur einen Studiengang oder eine Studiengangkombination nennen. (7) Im Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang besitzt. Bewerberinnen und Bewerber nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung die in der Zulassungsordnung der Hochschule für das Probestudium geregelten Einschreibvoraussetzungen erfüllen. Ist eine künstlerische Eignungsprüfung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelegt, ist das Zeugnis über diese Prüfung unverzüglich nach dessen Aushändigung vorzulegen. Die Hochschule kann Personen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn aus vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, daß sie einschreibrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen werden. (8) Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewählten Studiengang die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnet werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. (9) Vom Vergabeverfahren für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen, wer für den Studiengang seines Haupt- oder Hilfsantrages im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Falle der Einschreibung für einen Teilstudienplatz. Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Vergabeverfahren für das erste Fachsemester als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen. (10) Für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

§ 3

Besondere Erklärungspflichten

§ 3 Besondere Erklärungspflichten (1) Alle Bewerberinnen und Bewerber haben im Vergabeverfahren für das erste Fachsemester zu versichern, daß sie im Zeitpunkt der Antragstellung nicht für einen beantragten Studiengang an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben sind. (2) Alle Bewerberinnen und Bewerber haben im Zulassungsantrag ausdrücklich zu erklären, ob sie bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben oder als Studentin oder Student eingeschrieben waren, gegebenenfalls, für welche Zeit; im Fall des Studiums an einer Hochschule auf dem Gebiet der neuen Länder erstreckt sich diese Verpflichtung nur auf Studienabschlüsse nach dem 30. September 1991 und auf Studienzeiten nach dem 31. März 1991.

§ 4

Ablauf des Vergabeverfahrens

§ 4 Ablauf des Vergabeverfahrens (1) Zunächst wird über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren). Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben. Dabei wird zunächst nur berücksichtigt, wer den Studiengang im Hauptantrag genannt hat. Sind danach noch Studienplätze verfügbar, wird berücksichtigt, wer den Studiengang im Hilfsantrag genannt hat. An Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist. Bei Studiengangkombinationen wird getrennt für jeden Studiengang einer Studiengangkombination entschieden. Zugelassen wird, wer für jeden an der Studiengangkombination beteiligten Studiengang ausgewählt ist. (2) Die nach Ablauf der Frist des § 5 noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Studienbewerberinnen und Studienbewerber vergeben. (3) Dem Vergabeverfahren wird die in der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird von der Hochschule entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Studienplätze bestimmt.

§ 5

Zulassungsbescheid

§ 5 Zulassungsbescheid Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem die Zugelassenen die Einschreibung zu beantragen haben. Die Hochschule kann die Wirksamkeit einer Zulassung auch von einer fristgerechten Erklärung über die Annahme des Studienplatzes abhängig machen. Wird die Einschreibung nicht bis zu dem festgesetzten Termin beantragt oder liegt die Annahmeerklärung nicht rechtzeitig vor, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist in dem Bescheid hinzuweisen. Maßgeblich ist der Eingang des Einschreibungsantrages und der Annahmeerklärung bei der Hochschule.

§ 6

Quoten

§ 6 Quoten (1) Von der je Studiengang festgesetzten Zulassungszahl sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 vom Hundert vorweg abzuziehen (Ausländerquote, § 15 ). Verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Absatz 3 vergeben. (2) Darüber hinaus sind von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen, vermindert um die Quote nach Absatz 1 und die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden ( § 8 ), vorweg abzuziehen: 1. 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote, § 11 ), 2. 3 vom Hundert für die Auswahl für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote, § 12 ). (3) Die verbleibenden Studienplätze werden zu 60 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation ( § 9 ) und im übrigen nach Wartezeit ( § 10 ) vergeben. (4) Macht die Hochschule gemäß § 3 Abs. 2 und 3des Hochschulzulassungsgesetzes von der Möglichkeit der Auswahl auf der Grundlage eines Auswahlgespräches Gebrauch, so werden die nach Abzug der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Studienplätze zu 1. 51 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation ( § 9 ), 2. 34 vom Hundert nach Wartezeit ( § 10 ) und 3. im übrigen nach dem Ergebnis des Auswahlgesprächs vergeben. Verfügbar gebliebene Studienplätze der Quote nach Satz 1 Nr. 3 werden nach Absatz 3 vergeben. (5) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 4 wird gerundet. Dabei muß für die Quote nach Absatz 2 Nr. 1 mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Ergibt die Berechnung einer Quote nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 weniger als einen Studienplatz, so wird die betreffende Quote in dem jeweiligen Vergabeverfahren nicht gebildet; im darauf folgenden Vergabeverfahren wird diese Quote gegenüber dem sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 ergebenden Wert verdoppelt. Ergibt die Berechnung auch in dem Vergabeverfahren, in dem die Quote verdoppelt wird, weniger als einen Studienplatz, so wird die betreffende Quote erneut nicht gebildet; in dem dann folgenden Vergabeverfahren wird die Quote gegenüber dem sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 ergebenden Wert verdreifacht. (6) Die Quoten nach den Absätzen 1 bis 4 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Hauptantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.

§ 7

Vergabeverfahren für das Probestudium

§ 7 Vergabeverfahren für das Probestudium (1) Macht die Hochschule von der Möglichkeit des § 73 Abs. 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes Gebrauch, werden die entsprechend der Zulassungszahl zur Verfügung stehenden Studienplätze abweichend von § 6 1. in eine Quote für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für das Probestudium nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes (Probestudienquote) und 2. in eine Quote für die Auswahl der übrigen Bewerberinnen und Bewerber unterteilt. Die Probestudienquote bemißt sich nach dem Anteil dieser Bewerberinnen und Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber; bei der Bemessung der Quote werden nur Anträge von Personen berücksichtigt, die nach § 2 Abs. 7 Satz 1 oder 2 am Vergabeverfahren beteiligt werden. Sie beträgt höchstens 5 vom Hundert der Zulassungszahl. Bei der Berechnung der Quoten wird gerundet. Bei einer Zulassungszahl von mindestens 30 muß für die Probestudienquote mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. (2) Die in der Probestudienquote zur Verfügung stehenden Studienplätze werden an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber für das Probestudium ( § 8 ), sind vorweg 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote, § 11 ) abzuziehen. Die verbleibenden Studienplätze werden nach Wartezeit ( § 10 ) vergeben.

§ 8

Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

§ 8 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (1) Bewerberinnen und Bewerber, die 1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben oder Dienste und Leistungen nach Artikel 23 Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der dem Wehrdienst entsprechenden Dienste nach den Buchstaben b bis d der Bekanntmachung über den Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht , vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 268) erfüllt oder erbracht haben bis zur Dauer von drei Jahren, 2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben, 3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben, 4. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem im Hauptantrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie an der Hochschule, bei der sie sich bewerben, zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder bei einer Bewerbung spätestens zum Sommersemester 1992 zugelassen worden wären oder wenn für diesen Studiengang an dieser Hochschule zu Beginn oder während eines Dienstes keine Zulassungszahl festgesetzt war. Der von den nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er mit diesem Dienst vergleichbar ist. (2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muß spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, daß der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April, bei Fachhochschulen zum Unterrichtsbeginn, oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober, bei Fachhochschulen zum Unterrichtsbeginn, beendet sein wird. (3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los. (4) Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.

§ 9

Auswahl nach dem Grad der Qualifikation

§ 9 Auswahl nach dem Grad der Qualifikation (1) Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote bestimmt; für die Ermittlung und den Nachweis der Durchschnittsnote gilt Anlage 3 der Vergabeverordnung ZVS vom 22. Juli 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung. Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet. Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt. (2) In Studiengängen, in denen zum Nachweis der Qualifikation neben oder anstelle der Schulbildung eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung erforderlich ist, wird der Rang nach Absatz 1 nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung bestimmt. Im Studiengang Kunsterziehung an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel wird zur Rangbestimmung nach Absatz 1 die Hochschulzugangsberechtigung mit einem Gewicht von 30 vom Hundert und die Eignungsprüfung mit einem Gewicht von 70 vom Hundert gewertet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.