Ausland-LehrkräfteVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehramtsqualifikationen (Ausland-LehrkräfteVO) Vom 13. Februar 2017

Ausfertigungsdatum:
13.02.2017
Fundstelle:
GVOBl. 2017, 111
67 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AuslandLehrkräfteVO

Aufgrund § 16 Absatz 2 Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Lehramtsbefähigung für ein Lehramt des öffentlichen Schulwesens in Schleswig-Holstein und dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG1.

§ 10

Organisation

§ 10 Organisation(1) Der wissenschaftliche Teil des Anpassungslehrgangs wird durch die Hochschulen durchgeführt. Der berufspraktische Teil des Anpassungslehrgangs wird durchgeführt durch1. die Schulen und2. das IQSH, wenn die Gleichstellung mit dem Lehramt an Grundschulen, dem Lehramt an Gemeinschaftsschulen, dem Lehramt an Gymnasien oder dem Lehramt für Sonderpädagogik beantragt wird, oder3. das SHIBB, wenn eine Gleichstellung mit dem Lehramt an berufsbildenden Schulen, dem Lehramt Direkteinstieg an berufsbildenden Schulen oder dem Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen beantragt wird.(2) Während des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs wird die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer einer Ausbildungsschule zugewiesen, an der Lehrkräfte des Lehramtes, für das eine Gleichstellung angestrebt wird, zum Unterricht berechtigt sind. Die Ausbildungsschule regelt den unterrichtlichen Einsatz und teilt die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer einer Ausbildungslehrkraft zu. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers.

§ 11

Inhalt des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs

§ 11 Inhalt des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs(1) Die Inhalte des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs werden anhand des im Einzelfall bestehenden Qualifizierungsbedarfs auf Grundlage des Bescheides nach § 4 Absatz 2 von dem nach § 5 Absatz 1 zuständigen Institut festgelegt. Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer ist vorher anzuhören.(2) Der berufspraktische Teil des Anpassungslehrgangs umfasst1. eigenverantwortlichen Unterricht im angestrebten Lehramt an einer öffentlichen Schule des Landes Schleswig-Holstein,2. Hospitationen im Unterricht der Ausbildungslehrkraft,3. Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen des IQSH oder des SHIBB,4. benotete Unterrichtsstunden in den Fächern oder Fachrichtungen.Der eigenverantwortliche Unterricht soll in den in § 7 Absatz 4 APVO Lehrkräfte genannten Einsatzbereichen erfolgen.(3) Der eigenverantwortliche Unterricht nach Absatz 2 Nummer 1 erfolgt im Umfang von durchschnittlich zehn bis 17 Unterrichtsstunden pro Woche bei möglichst gleichmäßiger Verteilung auf die Fächer oder Fachrichtungen. Er wird von der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer selbst geplant und für sie oder ihn im Stundenplan ausgewiesen. Er schließt die Erteilung von Noten für die Zeugnisse oder die Erstellung von Berichtszeugnissen ein und kann den Einsatz als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer umfassen. Die Ausbildungslehrkraft ist verpflichtet, den eigenverantwortlichen Unterricht in angemessenen Abständen zu besuchen.

§ 12

Bewertung des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs

§ 12 Bewertung des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs(1) Während des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs hält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer mindestens halbjährlich zwei benotete Unterrichtsstunden in den ausgebildeten Fächern oder Fachrichtungen. Bei nur einem Fach oder einer Fachrichtung sind beide benoteten Unterrichtsstunden in diesem Fach oder dieser Fachrichtung zu halten. Die Unterrichtsstunden sollen in verschiedenen Einsatzbereichen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 erteilt werden. Die Benotung erfolgt durch das nach § 5 Absatz 1 zuständigen Institut und richtet sich nach § 8 Absatz 1. Ist das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion Bestandteil einer benoteten Unterrichtsstunde, ist einer Vertreterin oder einem Vertreter der jeweiligen Kirche Gelegenheit zu geben, an der Unterrichtsstunde teilzunehmen. In diesem Fall erfolgt die Benotung durch das nach § 5 Absatz 1 zuständige Institut im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter der jeweiligen Kirche.(2) Am Ende des Anpassungslehrgangs erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Leistungen im Benehmen mit dem nach § 5 Absatz 1 zuständigen Institut einen Lehrgangsbericht unter Berücksichtigung der benoteten Unterrichtsstunden, die zu einer Gesamtnote nach Absatz 3 führen.(3) Die Gesamtnote eines erfolgreich durchlaufenen Anpassungslehrgangs ist unter Berücksichtigung der Notenstufen nach § 8 Absatz 1 wie folgt festzusetzen:1. „sehr gut absolviert“,2. „gut absolviert“,3. „befriedigend absolviert“,4. „ausreichend absolviert“.Kann der Anpassungslehrgang nicht mit mindestens „ausreichend absolviert“ benotet werden, ist er nicht bestanden. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.

§ 13

Inhalt der Eignungsprüfung

§ 13 Inhalt der Eignungsprüfung(1) Mit der Eignungsprüfung wird auf der Grundlage der im Bescheid nach § 4 Absatz 2 dargestellten Unterschiede beurteilt, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit im jeweiligen Lehramt des Landes Schleswig-Holstein erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.(2) Die Eignungsprüfung besteht aus1. einer benoteten Unterrichtsstunde pro Fach oder Fachrichtung oder2. bei nur einem Fach oder einer Fachrichtung je einer benoteten Unterrichtsstunde in zwei unterschiedlichen Jahrgangsstufen und3. einer mündlichen Prüfung einer an ein Fallbeispiel gebundenen Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung sowie4. einer mündlichen Prüfung im Schulrecht.Die Unterrichtsstunden nach Nummer 1 und 2 sollen in verschiedenen Einsatzbereichen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 gehalten werden.(3) Die Unterrichtsstunden nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind in je einer Lerngruppe in unterschiedlichen Jahrgangsstufen an einer öffentlichen Schule zu erteilen, in der Lehrkräfte des angestrebten Lehramtes zum Unterricht berechtigt sind. Die Dauer der mündlichen Prüfungen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4 soll jeweils 30 Minuten betragen.(4) Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.

§ 14

Prüfungsvorbereitung

§ 14 Prüfungsvorbereitung(1) Das nach § 5 Absatz 1 zuständige Institut bestimmt die Prüfungstermine. In jedem Schulhalbjahr ist mindestens ein Prüfungszeitraum vorzusehen.(2) Vier Wochen vor der Eignungsprüfung teilt das nach § 5 Absatz 1 zuständige Institut der zu prüfenden Person die Lerngruppen und die Themen der Unterrichtsstunden mit. Die zu prüfende Person kann entsprechende Wünsche äußern. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, vor dem Prüfungstermin im Unterricht der benannten Lerngruppen in dem vorgesehenen Unterrichtsfach oder der vorgesehenen Fachrichtung zu hospitieren und dort unter Anleitung zu unterrichten.

§ 15

Prüfung

§ 15 Prüfung(1) Die Prüfung wird, mit Ausnahme der Unterrichtsstunden in einer modernen Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt.(2) Spätestens bis 16 Uhr des Tages vor der Prüfung legt die zu prüfende Person jedem Mitglied des Prüfungsausschusses für jede Unterrichtsstunde eine kurze erläuternde schriftliche deutschsprachige Unterrichtsvorbereitung vor.(3) Die Aufgabe nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 wird von dem nach § 5 Absatz 1 zuständigen Institut vorbereitet und vom Prüfungsausschuss am Prüfungstag gestellt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer stehen 30 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung.

§ 16

Prüfungskommission

§ 16 Prüfungskommission(1) Das für Bildung zuständige Ministerium setzt zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungskommission ein. Für die Zusammensetzung und die Arbeit der Prüfungskommission gelten § 16 und § 18 Absatz 1 bis 3 APVO Lehrkräfte entsprechend.(2) Über die Unterrichtsstunden, die weitere Aufgabe und die jeweiligen Ergebnisse der Beratungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift gefertigt. Die oder der Vorsitzende bestimmt für jeden Prüfungsteil eines der Mitglieder zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. In der Niederschrift sind anzugeben:1. die namentliche Zusammensetzung des jeweiligen Prüfungsausschusses,2. der Vorname und Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,3. Ort, Zeit und das jeweilige Fach oder die jeweilige Fachrichtung,4. die Unterrichtsgegenstände in Stichworten,5. die wesentlichen die Bewertung tragenden Leistungen,6. Einzelnoten und Gesamtnote der Prüfung,7. besondere Vorkommnisse.Die Niederschrift wird abschließend von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 17

Bewertung der Eignungsprüfung

§ 17 Bewertung der Eignungsprüfung(1) Die gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 erteilten Unterrichtsstunden, die gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 3 gestellte weitere Aufgabe und die mündliche Prüfung im Schulrecht gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 4 bewertet der Prüfungsausschuss mit je einer der in § 8 Absatz 1 festgelegten Noten.(2) Aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird die Gesamtnote gebildet. Die Gewichtung ist wie folgt festgelegt:1. je Unterrichtsstunde: 35 %,2. mündliche Prüfung im Bereich Pädagogik, Diagnostik oder Schulentwicklung: 20 %,3. mündliche Prüfung im Bereich Schulrecht: 10 %.(3) Nach Abschluss der Beratungen stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis fest; die oder der Vorsitzende gibt die Gesamtnote mündlich bekannt und erläutert sie. Die Gesamtnote der Eignungsprüfung ist wie folgt festzusetzen:1. „sehr gut bestanden“,2. „gut bestanden“,3. „befriedigend bestanden“,4. „ausreichend bestanden“,5. „nicht bestanden“.Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Einzelprüfungen nach § 8 Absatz 1 mindestens mit „ausreichend“ benotet worden sind.

§ 18

Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis, Ordnungsverstoß

§ 18 Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis, Ordnungsverstoß(1) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann vor Beginn der Prüfung von der Eignungsprüfung zurücktreten. Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Eignungsprüfung beginnt mit der Mitteilung der Themenbereiche nach § 14 Absatz 2.(2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, die oder der wegen Krankheit oder sonstigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen, an der Prüfung oder an einzelnen Teilen der Prüfung nicht teilnimmt, hat die Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches, Zeugnis vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über einen neuen Termin. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.(3) Versäumt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ohne ausreichenden Grund den Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung darüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(4) Wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in der Eignungsprüfung täuscht, zu täuschen versucht oder sich einer sonstigen Verletzung der im Zusammenhang mit der Prüfung bestehenden Pflichten schuldig macht, kann der Prüfungsausschuss Maßnahmen bis hin zu ihrem oder seinem Ausschluss von der weiteren Prüfung ergreifen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 19

Wiederholung der Eignungsprüfung

§ 19 Wiederholung der Eignungsprüfung(1) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann frühestens nach zwei Monaten und spätestens nach einem Jahr einmal wiederholt werden. Dabei werden nur die Teile der Eignungsprüfung wiederholt, in denen mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht wurden. Eine Wiederholung ist im Fall des Nichtbestehens gemäß § 18 Absatz 4 nicht möglich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin der Wiederholungsprüfung.(2) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 2

Voraussetzungen der Gleichstellung

§ 2 Voraussetzungen der Gleichstellung(1) Für die Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Lehramtsbefähigung im öffentlichen Schulwesen in Schleswig-Holstein gilt § 34 Absatz 10 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 723). Eine Gleichstellung ist auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen nur in Bezug auf ein Fach oder eine Fachrichtung des jeweiligen Lehramtes im öffentlichen Schulwesen des Landes Schleswig-Holstein gegeben sind.(2) Die Gleichstellung wird auf Antrag geprüft. In die Prüfung, ob die im Ausland erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation den Anforderungen für eine Gleichstellung genügt, sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen einzubeziehen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden und von einer einschlägigen Stelle formell anerkannt wurden.(3) Bleibt nach der Prüfung gemäß Absatz 2 eine im Ausland erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation wesentlich hinter den Anforderungen nach Absatz 1 zurück, wird die Gleichstellung davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme nach Wahl erfolgreich1. einen Anpassungslehrgang durchläuftoder2. eine Eignungsprüfung ablegt.(4) Eine Lehrkräfteberufsqualifikation nach Absatz 1 steht auch dann der Befähigung für ein Lehramt in Schleswig-Holstein gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung an öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein entspricht.(5) Das Anerkennungsverfahren mit gleichem Verfahrensziel soll nur in einem Land der Bundesrepublik Deutschland durchlaufen werden. Das zeitlich parallele Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens in einem weiteren Land in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht zulässig.

§ 20

Vorwarnmechanismus

§ 20 Vorwarnmechanismus(1) Ist einer Antragstellerin oder einem Antragsteller durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Berufsausübung ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden oder sind ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden, hat das für Bildung zuständige Ministerium die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt durch die Übermittlung folgender Daten an das Binnenmarkt-Informationssystem IMI:1. Identität des oder der Berufsangehörigen,2. betroffener Beruf,3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,4. Umfang der Beschränkung oder Untersagung,5. Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt, einschließlich des Datums des Ablaufs der Maßnahme.Die Übermittlung erfolgt unverzüglich, bis zum Ablauf des dritten Kalendertages nach Vollziehbarkeit der Entscheidung. Gleichzeitig mit der Übermittlung unterrichtet das für Bildung zuständige Ministerium die hiervon betroffene Person schriftlich unter Hinweis auf den Rechtsbehelf oder auf die Berichtigung der Vorwarnung sowie auf einen im Falle einer unrichtigen Übermittlung bestehenden Schadenersatzanspruch.(2) Das für Bildung zuständige Ministerium unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und jene aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI darüber, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist oder wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Übermittlung eingelegt hat. Sobald die übermittelten Daten oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.(3) Hat eine Person die Anerkennung der Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass diese Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, hat das für Bildung zuständige Ministerium die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie alle anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu unterrichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehramtsqualifikationen vom 13. Februar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 111)1) außer Kraft.

§ 3

Antrag auf Gleichstellung

§ 3 Antrag auf Gleichstellung(1) Der Antrag auf Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation ist an das für Bildung zuständige Ministerium zu richten. Der Antrag auf Gleichstellung kann auch an die einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Absatz 1 Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 222) gerichtet werden.(2) Der Antrag kann auch auf elektronischem Weg gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:1. ein tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit einer Darstellung des Ausbildungsganges,2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,3. die Hochschulzugangsberechtigung,4. der Abschluss der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation einschließlich des Nachweises der Ausbildungsdauer,5. Nachweise über Studien- und Ausbildungsinhalte, insbesondere Studienordnung, Prüfungsordnung, Studienbuch, Prüfungszeugnis,6. Nachweise über Ort, Dauer und Art einer bisher als Lehrkraft ausgeübten beruflichen Tätigkeit,7. eine Erklärung darüber, dass in keinem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Gleichstellung der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation gestellt worden ist,8. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers für die Ausübung des Berufs der Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein; in besonders begründeten Einzelfällen kann auf die Vorlage einer Bescheinigung verzichtet werden.Daneben sind auf Verlangen des für Bildung zuständigen Ministeriums weitere notwendige Unterlagen vorzulegen.(3) Werden fremdsprachige Unterlagen und Nachweise vorgelegt, sind deutsche Übersetzungen von einer allgemein beeideten Dolmetscherin oder einem allgemein beeideten Dolmetscher oder einer ermächtigten Übersetzerin oder einem ermächtigten Übersetzer beizufügen. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich das für Bildung zuständige Ministerium sowohl über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.(4) Das für Bildung zuständige Ministerium bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Erhalt der Unterlagen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.

§ 4

Bewertung der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation

§ 4 Bewertung der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation(1) Wenn die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 2 Absatz 1 vorliegen, stellt das für Bildung zuständige Ministerium diese unter gleichzeitiger Zuordnung zu einem entsprechenden Lehramt im öffentlichen Schulwesen des Landes Schleswig-Holstein in einem Bescheid fest.(2) Ist nach § 2 Absatz 3 das erfolgreiche Absolvieren einer Ausgleichsmaßnahme für eine Gleichstellung erforderlich, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Wahlmöglichkeit zwischen den Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen und ihr oder ihm die wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungsinhalte, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und die voraussichtliche Dauer eines Anpassungslehrgangs von dem für Bildung zuständige Ministerium in einem Bescheid mitgeteilt.(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 2 nicht vor, ergeht ein ablehnender Bescheid.(4) Der Bescheid über die Bewertung der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation muss innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen ergehen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.

§ 5

Beratung und Antrag auf Zulassung

§ 5 Beratung und Antrag auf Zulassung(1) Wer einen Bescheid nach § 4 Absatz 2 erhalten hat, ist verpflichtet, sich über die Anforderungen, den Ablauf und die Inhalte der Eignungsprüfung und des beruflichen Teils eines Anpassungslehrgangs in einem persönlichen Gespräch beraten zu lassen. Die Beratung erfolgt durch1. das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH), wenn die Gleichstellung mit dem Lehramt an Grundschulen, dem Lehramt an Gemeinschaftsschulen, dem Lehramt an Gymnasien oder dem Lehramt für Sonderpädagogik angestrebt wird, oder2. das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB), wenn eine Gleichstellung mit dem Lehramt an berufsbildenden Schulen, dem Lehramt Direkteinstieg an berufsbildenden Schulen oder dem Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen beantragt wird.Das IQSH oder das SHIBB bestätigt die Durchführung der Beratung schriftlich.(2) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme ist an das für Bildung zuständige Ministerium zu richten. Der Antrag kann auf elektronischem Weg gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen1. der Bescheid nach § 4 Absatz 2,2. die Bestätigung des IQSH oder des SHIBB nach Absatz 1 Satz 3,3. die Geburtsurkunde,4. der Nachweis eines Masernschutzes und5. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweisessowie bei einem Antrag auf Zulassung zu einem Anpassungslehrgang zusätzlich6. eine Beschäftigungserlaubnis, soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist,7. ein Führungszeugnis,8. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,9. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, und10. eine Erklärung, an welchem Ort die Ausübung des Lehrerberufs gewünscht wird.

§ 6

Fristen

§ 6 Fristen(1) Für den Antrag auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang und den Beginn des Anpassungslehrgangs gelten die Bewerbungs- und Einstellungstermine für den Vorbereitungsdienst des jeweiligen Lehramtes entsprechend. Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann versagt werden, wenn die nach § 3 Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 24. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 484), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 245), für einen Anpassungslehrgang zur Verfügung gestellten Plätze erschöpft sind. Die zur Verfügung stehenden Plätze werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge nach § 3 vergeben. Wurde ein Antrag aus Kapazitätsgründen abgelehnt und erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller für den nächsten Anpassungslehrgang den Antrag aufrecht oder stellt zum nächst möglichen Einstellungstermin einen erneuten Antrag mit dem gleichen Ziel, ist für die Reihenfolge der Platzvergabe das Datum der erstmaligen vollständigen Antragsstellung nach § 5 Absatz 2 maßgeblich.(2) Wird eine Eignungsprüfung beantragt, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Möglichkeit, die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung abzulegen.

§ 7

Zulassung

§ 7 Zulassung(1) Das für Bildung zuständige Ministerium teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung zur Ausgleichsmaßnahme schriftlich mit.(2) Aufgrund der berufsspezifischen sprachlichen Anforderungen an den Lehrkräfteberuf sind für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme Kenntnisse in der Deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache (GeR) erforderlich; Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 des GeR sollen angestrebt werden. Bestehen vor Beginn eines Anpassungslehrgangs erhebliche und konkrete Zweifel, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, können ihr oder ihm der Erwerb und Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse empfohlen werden. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die ausschließlich Unterricht in den modernen Fremdsprachen erteilen sollen. Für den wissenschaftlichen Teil eines Anpassungslehrgangs (§ 9 Absatz 2 Satz 1) richtet sich der Nachweis der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse nach den Bestimmungen der Hochschule. Die Beibringung des Nachweises der jeweils erforderlichen Sprachkenntnisse obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller. Sie oder er soll in der Beratung zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme auf die erforderlichen Sprachkompetenzen hingewiesen werden.

§ 8

Noten und Ausnahmeregelung bei Unterrichtsausfall

§ 8 Noten und Ausnahmeregelung bei Unterrichtsausfall(1) Die Beurteilung von Leistungen richtet sich nach folgenden Notenstufen:1. sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,2. gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,3. befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,4. ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,5. mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,6. ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(2) Nach Abschluss der Ausgleichsmaßnahme erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller über das Ergebnis des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung einen Bescheid, der die erreichte Gesamtnote ausweist. Bei erfolgreich absolvierter Ausgleichsmaßnahme wird zugleich die Gleichwertigkeit mit einem Lehramt festgestellt.(3) Stehen in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen keine Lerngruppen in den Schulen für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme zur Verfügung oder ist in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen eine reguläre Durchführung der Ausgleichsmaßnahme aus anderen Gründen nicht möglich, gelten § 29 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein (LehrBG) vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 799) und § 34 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte (APVO Lehrkräfte) vom 06. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 918) entsprechend.

§ 9

Dauer, wissenschaftlicher und berufspraktischer Teil und Vergütung

§ 9 Dauer, wissenschaftlicher und berufspraktischer Teil und Vergütung(1) Der Anpassungslehrgang soll ein Jahr nicht unterschreiten und darf höchstens drei Jahre dauern. Die Dauer bemisst sich nach dem Umfang der im Bescheid nach § 4 Absatz 2 dargestellten Unterschiede der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation zur Lehramtsbefähigung für das entsprechende Lehramt im öffentlichen Schulwesen des Landes Schleswig-Holstein.(2) Nach Maßgabe der festgestellten Qualifikationsunterschiede sind im Anpassungslehrgang zunächst fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studienanteile an einer Hochschule erfolgreich zu absolvieren (wissenschaftlicher Teil des Anpassungslehrgangs). Anschließend übt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer unter fachkundiger Anleitung die Lehrtätigkeit entsprechend dem angestrebten Lehramt aus und nimmt an Ausbildungsveranstaltungen des nach § 5 Absatz 1 zuständigen Instituts teil (berufspraktischer Teil des Anpassungslehrgangs). Ist ein wissenschaftlicher Teil nicht zu absolvieren, besteht der Anpassungslehrgang allein aus dem berufspraktischen Teil.(3) Für die Dauer des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs wird ein befristeter Ausbildungsvertrag geschlossen. Der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer wird für die Dauer des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs eine Vergütung entsprechend der Höhe der Anwärterbezüge für das jeweilige Lehramt gewährt.

Eingangsformel AuslandLehrkräfteVO

Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 634, 635), verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Lehramtsbefähigung für ein Lehramt des öffentlichen Schulwesens in Schleswig-Holstein und dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG1.

§ 10

Dauer des Anpassungslehrgangs

§ 10 Dauer des Anpassungslehrgangs(1) Der Anpassungslehrgang soll zwölf Monate nicht unterschreiten und darf höchstens 36 Monate dauern. Die Dauer bemisst sich nach dem Umfang der im Bescheid nach § 4 Absatz 2 dargestellten Unterschiede der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation zur Lehramtsbefähigung für das entsprechende Lehramt im öffentlichen Schulwesen des Landes Schleswig-Holstein. Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.(2) Der Anpassungslehrgang kann auf Antrag in Teilzeit abgeleistet werden. Der Umfang muss mindestens 50 Prozent betragen. Wird der Anpassungslehrgang in Teilzeit abgeleistet, verlängert sich die Dauer des Anpassungslehrgangs entsprechend. Über Teilzeitanträge entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium beziehungsweise für die berufsbildenden Schulen das SHIBB.(3) Die Dauer des Anpassungslehrgangs verlängert sich um1. Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323, S. 25), in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung vom 12. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 51),2. Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1546),3. drei Monate, wenn die letzte benotete Unterrichtsstunde krankheitsbedingt nicht innerhalb der festgelegten Dauer des Anpassungslehrgangs absolviert werden kann und4. einmalig längstens drei Monate, wenn die letzte benotete Unterrichtsstunde krankheitsbedingt nicht innerhalb der Höchstdauer des Anpassungslehrgangs absolviert werden kann.Bei der Berechnung der Zeiten ist unerheblich, ob diese in die Schulferien fallen. Die Höchstdauer des Anpassungslehrgangs verlängert sich entsprechend.(4) Der Anpassungslehrgang kann auf Antrag der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers um jeweils sechs Monate bis zur Höchstdauer von 36 Monaten verlängert werden, wenn die Leistungen die Anforderungen noch nicht erfüllen und die Gründe nicht von der Lehrkraft im Anpassungslehrgang zu vertreten sind. Der Antrag auf Verlängerung muss dem für Bildung zuständigen Ministerium beziehungsweise dem SHIBB für die berufsbildenden Schulen grundsätzlich spätestens sechs Monate vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer zugegangen sein.(5) Der Anpassungslehrgang ist um mindestens sechs Monate zu verlängern, wenn Zeiten nach Absatz 3 sowie Zeiten anderer Abwesenheiten insgesamt 30 Tage in einem Halbjahr überschreiten. Zu den Zeiten anderer Abwesenheiten zählen insbesondere1. Krankheitszeiten und2. Sonderurlaub.Bei der Berechnung der Zeiten ist unerheblich, ob diese in die Schulferien fallen.(6) Der Anpassungslehrgang kann auf Antrag der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers auf maximal zwölf Monate verkürzt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs trotz der Verkürzung erreicht werden kann. Der Antrag auf Verkürzung muss dem für Bildung zuständigen Ministerium beziehungsweise für die berufsbildenden Schulen dem SHIBB grundsätzlich spätestens sechs Monate vor Ablauf der angestrebten Dauer des Anpassungslehrgangs zugegangen sein.

§ 11

Organisation

§ 11 Organisation(1) Der wissenschaftliche Teil des Anpassungslehrgangs wird durch die Hochschulen durchgeführt. Der berufspraktische Teil des Anpassungslehrgangs wird durchgeführt durch1. die Schulen und2. das IQSH, wenn die Gleichstellung mit dem Lehramt an Grundschulen, dem Lehramt an Gemeinschaftsschulen, dem Lehramt an Gymnasien oder dem Lehramt für Sonderpädagogik beantragt wird, oder3. das SHIBB, wenn eine Gleichstellung mit dem Lehramt an berufsbildenden Schulen, dem Lehramt Direkteinstieg an berufsbildenden Schulen oder dem Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen beantragt wird.Der verpflichtende Sprachkurs gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 7 wird durch externe Sprachschulen durchgeführt. Die Anmeldung und die Kosten für den Sprachkurs werden durch das Land übernommen.(2) Der berufspraktische Teil des Anpassungslehrgangs wird im Beschäftigungsverhältnis absolviert.(3) Während des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs wird die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer einer Ausbildungsschule zugewiesen, an der Lehrkräfte des Lehramtes, für das eine Gleichstellung angestrebt wird, zum Unterrichten berechtigt sind. Die Ausbildungsschule regelt den unterrichtlichen Einsatz und teilt die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer einer Ausbildungslehrkraft zu. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers.

§ 12

Inhalt des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs

§ 12 Inhalt des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs(1) Die Inhalte des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs werden anhand des im Einzelfall bestehenden Qualifizierungsbedarfs auf Grundlage des Bescheides nach § 4 Absatz 2 von dem nach § 5 Absatz 1 zuständigen Institut festgelegt. Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer ist vorher anzuhören.(2) Der berufspraktische Teil des Anpassungslehrgangs umfasst1. ab dem ersten Halbjahr Hospitationen im Unterricht der Lehrkräfte an der Ausbildungsschule und an kooperierenden Schulen,2. ab dem ersten Halbjahr eine gemeinsame Planung und Erteilung von Unterricht mit einer anderen Lehrkraft (Teamteaching) oder Unterricht unter Anleitung an einer Ausbildungsschule des Landes Schleswig-Holstein,3. ab dem ersten Halbjahr die Teilnahme an Einstiegs- und Ausbildungsveranstaltungen des IQSH oder des SHIBB,4. ab dem ersten Halbjahr die Teilnahme an weiteren schulischen Veranstaltungen,5. im ersten Halbjahr einen unbenoteten Beratungsbesuch pro Fach oder Fachrichtung sowie in Pädagogik durch das IQSH oder das SHIBB,6. im ersten Halbjahr jeweils zu Beginn und zum Ende des ersten Halbjahres mindestens ein Orientierungsgespräch mit den Ausbildungslehrkräften über den Stand und die persönliche Ausgestaltung der Ausbildung,7. im ersten Halbjahr die Teilnahme an einem über C1 hinausgehenden Deutschsprachkurs,8. ab dem zweiten Halbjahr eigenverantwortlichen Unterricht im angestrebten Lehramt an einer Ausbildungsschule des Landes Schleswig-Holstein und9. ab dem zweiten Halbjahr benotete Unterrichtsstunden in den Fächern oder Fachrichtungen.Der eigenverantwortliche Unterricht soll in den in § 7 Absatz 4 der APVO Lehrkräfte genannten Einsatzbereichen erfolgen.(3) Im ersten Halbjahr beträgt der Umfang der Hospitationsstunden, des Teamteachings und des Unterrichts unter Anleitung in allen Schularten insgesamt durchschnittlich zehn Unterrichtsstunden pro Woche bei zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Fachrichtung und insgesamt durchschnittlich zwölf Unterrichtsstunden pro Woche bei einem Fach oder einer Fachrichtung. Davon sollen insgesamt maximal drei Unterrichtsstunden pro Woche bei Berücksichtigung der Fächer oder Fachrichtungen als Unterricht unter Anleitung abgeleistet werden. Für Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer, die nicht am verpflichtenden Sprachkurs teilnehmen, beträgt der Umfang der Hospitationsstunden, des Teamteachings und des Unterrichts unter Anleitung in allen Schularten im ersten Halbjahr insgesamt durchschnittlich 17 Unterrichtsstunden pro Woche bei zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Fachrichtung und insgesamt durchschnittlich 19 Unterrichtsstunden pro Woche bei einem Fach oder einer Fachrichtung. Davon sollen insgesamt maximal vier Unterrichtsstunden pro Woche bei möglichst gleichmäßiger Verteilung auf die Fächer oder Fachrichtungen als Unterricht unter Anleitung abgeleistet werden. Ab dem zweiten Halbjahr beträgt der Umfang der Hospitationsstunden, des Teamteachings und des Unterrichts unter Anleitung in allen Schularten insgesamt durchschnittlich neun Unterrichtsstunden pro Woche bei zwei Unterrichtsfächern oder einem Unterrichtsfach und einer Fachrichtung und insgesamt durchschnittlich elf Unterrichtsstunden pro Woche bei einem Fach oder einer Fachrichtung. Davon sollen insgesamt maximal drei Unterrichtsstunden pro Woche bei Berücksichtigung der Fächer oder Fachrichtungen als Unterricht unter Anleitung abgeleistet werden.(4) Der eigenverantwortliche Unterricht nach Absatz 2 Nummer 8 beträgt in allen Schularten ab dem zweiten Halbjahr durchschnittlich zehn Unterrichtsstunden pro Woche bei möglichst gleichmäßiger Verteilung auf die Fächer oder Fachrichtungen. Er wird von der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer selbst geplant und für sie oder ihn im Stundenplan ausgewiesen. Er schließt die Erteilung von Noten für die Zeugnisse oder die Erstellung von Berichtszeugnissen ein und kann den Einsatz als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer umfassen. Die Ausbildungslehrkraft ist verpflichtet, den eigenverantwortlichen Unterricht in angemessenen Abständen zu besuchen.

§ 13

Bewertung des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs

§ 13 Bewertung des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs(1) Während des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs hält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer ab dem zweiten Halbjahr mindestens halbjährlich zwei benotete Unterrichtsstunden in den ausgebildeten Fächern oder Fachrichtungen. Bei nur einem Fach oder einer Fachrichtung sind beide benoteten Unterrichtsstunden in diesem Fach oder dieser Fachrichtung zu halten. Die Unterrichtsstunden sollen in verschiedenen Einsatzbereichen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 erteilt werden. Die Benotung erfolgt durch das nach § 5 Absatz 1 zuständige Institut und richtet sich nach § 8 Absatz 1. Ist das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion Bestandteil einer benoteten Unterrichtsstunde, ist einer Vertreterin oder einem Vertreter der jeweiligen Kirche Gelegenheit zu geben, an der Unterrichtsstunde teilzunehmen. In diesem Fall erfolgt die Benotung durch das nach § 5 Absatz 1 zuständige Institut im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter der jeweiligen Kirche.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule erstellt pro Halbjahr eine Dokumentation über die Eignung, Leistung, Befähigung und Entwicklung der Lehrkraft im Anpassungslehrgang. Die Dokumentation endet mit einer Note nach § 8 Absatz 1. Der Lehrkraft im Anpassungslehrgang ist Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Die Dokumentation ist mit ihr zu besprechen und ihr auszuhändigen; sie kann eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Die Dokumentation mit Note und die Stellungnahme der Lehrkraft im Anpassungslehrgang werden zu der Personalakte genommen. Sollte das Ausbildungsziel hinsichtlich der Eignung, Leistung, Befähigung und Entwicklung der Lehrkraft gefährdet sein, führt die Schulleitung unter Berücksichtigung des § 10 Absatz 4 ein Beratungsgespräch mit der Lehrkraft im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung des Anpassungslehrgangs durch. Das Beratungsgespräch ist schriftlich zu dokumentieren und zur Personalakte zu nehmen. Bei zwei Dokumentationen mit der Note „mangelhaft“ oder einer Dokumentation mit der Note „ungenügend“ ist entsprechend § 14b zu verfahren. Bei einer Abwesenheit der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers von mehr als 30 Tagen in einem Halbjahr, ist für dieses Halbjahr keine Dokumentation zu erstellen.(3) Am Ende der Qualifizierung erstellt das nach § 5 Absatz 1 zuständige Institut eine Gesamtnote nach § 8 Absatz 1. Die Gesamtnote setzt sich zusammen aus:1. den Noten der Dokumentationen, die zu gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent einfließen und2. den benoteten Unterrichtsstunden, die zu gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent einfließen.(4) Die Gesamtnote eines erfolgreich durchlaufenen Anpassungslehrgangs ist unter Berücksichtigung der Notenstufen nach § 8 Absatz 1 wie folgt festzusetzen:1. „sehr gut absolviert“,2. „gut absolviert“,3. „befriedigend absolviert“ oder4. „ausreichend absolviert“.Ein erfolgreicher Abschluss liegt vor, wenn die Durchschnittsnote der Dokumentationen sowie der benoteten Unterrichtsstunden mit den Endnoten „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ oder „ausreichend“ (zahlenmäßig mit 1,00 bis 4,49) abgeschlossen wird. Bei Leistungen, die darunterliegen (zahlenmäßig ab 4,50), gilt der Anpassungslehrgang als insgesamt nicht bestanden.

§ 14

Beendigung des Anpassungslehrgangs

§ 14 Beendigung des AnpassungslehrgangsDer Anpassungslehrgang endet1. bei Bestehen des Anpassungslehrgangs mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Dauer des befristeten Ausbildungsverhältnisses,2. bei zwei Dokumentationen mit der Note „mangelhaft“ oder einer Dokumentation mit der Note „ungenügend“ vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer des befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Monats, in dem die zweite Dokumentation mit mangelhaft oder die Dokumentation mit ungenügend bekannt gegeben wird,3. wenn eine Überschreitung der Höchstdauer des Anpassungslehrgangs absehbar ist mit Ablauf des Monats, in dem ein entsprechender Bescheid zugestellt wurde oder4. spätestens nach Ablauf der zweiten Verlängerung des Anpassungslehrgangs aufgrund von Zeiten anderer Abwesenheiten gemäß § 10 Absatz 5 Satz 3.

§ 15

Inhalt der Eignungsprüfung

§ 15 Inhalt der Eignungsprüfung(1) Mit der Eignungsprüfung wird auf der Grundlage der im Bescheid nach § 4 Absatz 2 dargestellten Unterschiede beurteilt, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit im jeweiligen Lehramt des Landes Schleswig-Holstein erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.(2) Die Eignungsprüfung besteht aus1. einer benoteten Unterrichtsstundea. je Fach oder Fachrichtung oderb. im Falle von nur einem Fach oder einer Fachrichtung je einer benoteten Unterrichtsstunde in zwei unterschiedlichen Jahrgangsstufen und 2. einer mündlichen Prüfung einer an ein Fallbeispiel gebundenen Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung und3. einer mündlichen Prüfung im Schulrecht.Die Unterrichtsstunden nach Satz 1 Nummer 1 sollen in verschiedenen Einsatzbereichen nach § 12 Absatz 2 Satz 2 gehalten werden.(3) Die Unterrichtsstunden nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind in je einer Lerngruppe in unterschiedlichen Jahrgangsstufen an einer öffentlichen Schule zu erteilen, in der Lehrkräfte des angestrebten Lehramtes zum Unterricht berechtigt sind. Die Dauer der mündlichen Prüfungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 soll jeweils 30 Minuten betragen.(4) Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.

§ 16

Prüfungsvorbereitung

§ 16 Prüfungsvorbereitung(1) Das nach § 5 Absatz 1 zuständige Institut bestimmt die Prüfungstermine. In jedem Schulhalbjahr ist mindestens ein Prüfungszeitraum vorzusehen.(2) Vier Wochen vor der Eignungsprüfung teilt das nach § 5 Absatz 1 zuständige Institut der zu prüfenden Person die Lerngruppen und die Themen der Unterrichtsstunden mit. Die zu prüfende Person kann entsprechende Wünsche äußern. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, vor dem Prüfungstermin im Unterricht der benannten Lerngruppen in dem vorgesehenen Unterrichtsfach oder der vorgesehenen Fachrichtung zu hospitieren und dort unter Anleitung zu unterrichten.

§ 17

Prüfung

§ 17 Prüfung(1) Die Prüfung wird, mit Ausnahme der Unterrichtsstunden in einer modernen Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt.(2) Spätestens bis 16 Uhr des Tages vor der Prüfung legt die zu prüfende Person jedem Mitglied der Prüfungskommission für jede Unterrichtsstunde eine kurze, erläuternde, schriftliche, deutschsprachige Unterrichtsvorbereitung vor.(3) Die Aufgabe nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird von dem nach § 5 Absatz 1 zuständigen Institut vorbereitet und von der Prüfungskommission am Prüfungstag gestellt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer stehen 30 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung.

§ 18

Prüfungskommission

§ 18 Prüfungskommission(1) Das für Bildung zuständige Ministerium setzt zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungskommission ein. Für die Zusammensetzung und die Arbeit der Prüfungskommission gelten § 16 und § 18 Absatz 1 bis 3 der APVO Lehrkräfte entsprechend.(2) Über die Unterrichtsstunden, die weitere Aufgabe und die jeweiligen Ergebnisse der Beratungen der Prüfungskommission wird eine Niederschrift gefertigt. Die oder der Vorsitzende bestimmt für jeden Prüfungsteil eines der Mitglieder zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. In der Niederschrift sind anzugeben:1. die namentliche Zusammensetzung der jeweiligen Prüfungskommission,2. der Vorname und Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,3. Ort, Zeit und das jeweilige Fach oder die Fachrichtung,4. die Unterrichtsgegenstände in Stichworten,5. die wesentlichen die Bewertung tragenden Leistungen,6. Einzelnoten und Gesamtnote der Prüfung und7. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse.Die Niederschrift wird abschließend von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet.

§ 19

Bewertung der Eignungsprüfung

§ 19 Bewertung der Eignungsprüfung(1) Die gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erteilten Unterrichtsstunden, die gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gestellte weitere Aufgabe und die mündliche Prüfung im Schulrecht gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bewertet die Prüfungskommission mit je einer der in § 8 Absatz 1 festgelegten Noten.(2) Aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird die Gesamtnote gebildet. Die Gewichtung ist wie folgt festgelegt:1. je Unterrichtsstunde: 35 Prozent,2. mündliche Prüfung im Bereich Pädagogik, Diagnostik oder Schulentwicklung: 20 Prozent,3. mündliche Prüfung im Bereich Schulrecht: 10 Prozent.(3) Nach Abschluss der Beratungen stellt die Prüfungskommission das Ergebnis fest; die oder der Vorsitzende gibt die Gesamtnote mündlich bekannt und erläutert sie. Die Gesamtnote der Eignungsprüfung ist wie folgt festzusetzen:1. „sehr gut bestanden“,2. „gut bestanden“,3. „befriedigend bestanden“,4. „ausreichend bestanden“ oder5. „nicht bestanden“.Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle in Absatz 2 genannten Einzelprüfungen mindestens mit „ausreichend“ im Sinne des § 8 Absatz 1 benotet worden sind.

§ 2

Voraussetzungen der Gleichstellung

§ 2 Voraussetzungen der Gleichstellung(1) Für die Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Lehramtsbefähigung im öffentlichen Schulwesen in Schleswig-Holstein gilt § 34 Absatz 10 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17 S. 8). Eine Gleichstellung ist auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen nur in Bezug auf ein Fach oder eine Fachrichtung des jeweiligen Lehramtes im öffentlichen Schulwesen des Landes Schleswig-Holstein gegeben sind.(2) Die Gleichstellung wird auf Antrag geprüft. In die Prüfung, ob die im Ausland erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation den Anforderungen für eine Gleichstellung genügt, sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen einzubeziehen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden und von einer einschlägigen Stelle formell anerkannt wurden.(3) Bleibt nach der Prüfung gemäß Absatz 2 eine im Ausland erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation wesentlich hinter den Anforderungen nach Absatz 1 zurück, wird die Gleichstellung davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme nach Wahl erfolgreich1. einen Anpassungslehrgang durchläuft oder2. eine Eignungsprüfung ablegt.(4) Eine Lehrkräfteberufsqualifikation nach Absatz 1 steht auch dann der Befähigung für ein Lehramt in Schleswig-Holstein gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung an öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein entspricht.(5) Das Anerkennungsverfahren mit gleichem Verfahrensziel soll nur in einem Land der Bundesrepublik durchlaufen werden. Das zeitlich parallele Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens in einem weiteren Land der Bundesrepublik Deutschland ist nicht zulässig.

§ 20

Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis, Ordnungsverstoß

§ 20 Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis, Ordnungsverstoß(1) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann vor Beginn der Prüfung von der Eignungsprüfung zurücktreten. Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Eignungsprüfung beginnt mit der Mitteilung der Themenbereiche nach § 16 Absatz 2 Satz 1.(2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, die oder der wegen Krankheit oder sonstigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen, an der Prüfung oder an einzelnen Teilen der Prüfung nicht teilnimmt, hat die Gründe der Prüfungskommission unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches, Zeugnis vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission über einen neuen Termin. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.(3) Versäumt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ohne ausreichenden Grund den Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung darüber trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.(4) Wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in der Eignungsprüfung täuscht, zu täuschen versucht oder sich einer sonstigen Verletzung der im Zusammenhang mit der Prüfung bestehenden Pflichten schuldig macht, kann die Prüfungskommission Maßnahmen bis hin zu ihrem oder seinem Ausschluss von der weiteren Prüfung ergreifen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 21

Wiederholungsmöglichkeiten bei einer nicht bestandenen Ausgleichsmaßnahme

§ 21 Wiederholungsmöglichkeiten bei einer nicht bestandenen Ausgleichsmaßnahme(1) Die Wiederholung eines nicht bestandenen Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.(2) Wird die Eignungsprüfung erstmalig nicht bestanden, hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Möglichkeit die Eignungsprüfung einmalig zu wiederholen oder stattdessen den Anpassungslehrgang zu absolvieren. Sollte ein Wechsel in den Anpassungslehrgang erfolgen, ist eine Wiederholung bei Nichtbestehen in diesem Fall nicht möglich. Eine Wiederholung der Eignungsprüfung oder der Wechsel in den Anpassungslehrgang ist im Fall des Nichtbestehens gemäß § 20 Absatz 4 ausgeschlossen.(3) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann frühestens nach zwei Monaten und spätestens nach einem Jahr einmal wiederholt werden. Dabei werden nur die Teile der Eignungsprüfung wiederholt, in denen mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht wurden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt den Termin der Wiederholungsprüfung.

§ 22

Ausschluss einer Weiterbeschäftigung

§ 22 Ausschluss einer Weiterbeschäftigung(1) Wird der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen, ist eine Beschäftigung, auch befristet als Vertretungskraft, im schleswig-holsteinischen Schuldienst ausgeschlossen.(2) Wird auf eine mögliche Wiederholung der Eignungsprüfung verzichtet, gilt die Eignungsprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine Beschäftigung im schleswig-holsteinischen Schuldienst ist in diesem Fall, auch befristet als Vertretungskraft, ausgeschlossen.

§ 23

Vorwarnmechanismus

§ 23 Vorwarnmechanismus(1) Ist einer Antragstellerin oder einem Antragsteller durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Berufsausübung ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden oder sind ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden, hat das für Bildung zuständige Ministerium die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt durch die Übermittlung folgender Daten an das Binnenmarkt-Informationssystem IMI:1. Angaben zur Identität der oder des Berufsangehörigen wie der Vorname, Name, Geburtstag und -ort und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale,2. betroffener Beruf,3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,4. Umfang der Beschränkung oder Untersagung und5. Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt, einschließlich des Datums des Ablaufs der Maßnahme.Die Übermittlung erfolgt unverzüglich, bis zum Ablauf des dritten Kalendertages nach Vollziehbarkeit der Entscheidung. Gleichzeitig mit der Übermittlung unterrichtet das für Bildung zuständige Ministerium die hiervon betroffene Person schriftlich unter Hinweis auf den Rechtsbehelf oder auf Berichtigung der Vorwarnung sowie auf einen im Falle einer unrichtigen Übermittlung bestehenden Schadenersatzanspruch.(2) Das für Bildung zuständige Ministerium unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und jene aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI darüber, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist oder wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Übermittlung eingelegt hat. Sobald die übermittelten Daten oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.(3) Hat eine Person die Anerkennung der Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass diese Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, hat das für Bildung zuständige Ministerium die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie alle anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu unterrichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 24

Übergangsbestimmungen

§ 24 ÜbergangsbestimmungenFür Lehrkräfte, die den Anpassungslehrgang bis einschließlich 1. August 2025 begonnen haben, sind anstatt von § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 2 und 3 sowie § 13 Absatz 1 weiterhin § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und 3 sowie § 12 Absatz 1 der Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikationen vom 23. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 456) weiterhin anzuwenden.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehramtsqualifikationen vom 23. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 456)*) außer Kraft.

§ 3

Antrag auf Gleichstellung

§ 3 Antrag auf Gleichstellung(1) Der Antrag auf Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation ist an das für Bildung zuständige Ministerium zu richten. Der Antrag auf Gleichstellung kann auch an die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 934) gerichtet werden.(2) Der Antrag kann auch auf elektronischem Weg gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:1. ein tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit einer Darstellung des Ausbildungsganges,2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,3. ein Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,4. der Abschluss der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation einschließlich des Nachweises der Ausbildungsdauer,5. Nachweise über Studien- und Ausbildungsinhalte, insbesondere Studienordnung, Prüfungsordnung, Studienbuch, Prüfungszeugnis,6. Nachweise über Ort, Dauer und Art einer bisher als Lehrkraft ausgeübten beruflichen Tätigkeit,7. eine Erklärung darüber, dass in keinem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Gleichstellung der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation gestellt wurde und8. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers für die Ausübung des Berufs der Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind. Die Bescheinigung nach Satz 2 Nummer 8 darf nicht älter als drei Monate sein; in besonders begründeten Einzelfällen kann auf die Vorlage einer Bescheinigung verzichtet werden.Daneben sind auf Verlangen des für Bildung zuständigen Ministeriums weitere notwendige Unterlagen vorzulegen.(3) Werden fremdsprachige Unterlagen und Nachweise vorgelegt, sind deutsche Übersetzungen von einer allgemein beeideten Dolmetscherin oder einem allgemein beeideten Dolmetscher oder einer ermächtigten Übersetzerin oder einem ermächtigten Übersetzer beizufügen. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich das für Bildung zuständige Ministerium sowohl über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.(4) Das für Bildung zuständige Ministerium bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Erhalt der Unterlagen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.

§ 4

Bewertung der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation

§ 4 Bewertung der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation(1) Wenn die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 2 Absatz 1 vorliegen, stellt das für Bildung zuständige Ministerium diese unter gleichzeitiger Zuordnung zu einem entsprechenden Lehramt oder mehreren entsprechenden Lehrämtern im öffentlichen Schulwesen des Landes Schleswig-Holstein in einem Bescheid fest. Eine Bewerbung für eine Ausgleichsmaßnahme ist bis zum zeitlichen Ablauf des Anerkennungsbescheids möglich.(2) Ist nach § 2 Absatz 3 das erfolgreiche Absolvieren einer Ausgleichsmaßnahme für eine Gleichstellung erforderlich, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Wahlmöglichkeit zwischen den Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen und ihr oder ihm werden die wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungsinhalte, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und die voraussichtliche Dauer eines Anpassungslehrgangs von dem für Bildung zuständige Ministerium in einem Bescheid mitgeteilt.(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 2 nicht vor, ergeht ein ablehnender Bescheid.(4) Der Bescheid über die Bewertung der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation muss innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen ergehen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.

§ 5

Beratung und Antrag auf Zulassung

§ 5 Beratung und Antrag auf Zulassung(1) Wer einen Bescheid nach § 4 Absatz 2 erhalten hat, ist verpflichtet, sich über die Anforderungen, den Ablauf und die Inhalte der Eignungsprüfung und des beruflichen Teils eines Anpassungslehrgangs in einem persönlichen Gespräch beraten zu lassen. Die Beratung erfolgt durch1. das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH), wenn die Gleichstellung mit dem Lehramt an Grundschulen, dem Lehramt an Gemeinschaftsschulen, dem Lehramt an Gymnasien oder dem Lehramt für Sonderpädagogik angestrebt wird, oder2. das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB), wenn eine Gleichstellung mit dem Lehramt an berufsbildenden Schulen, dem Lehramt Direkteinstieg an berufsbildenden Schulen oder dem Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen beantragt wird.Das IQSH oder das SHIBB bestätigt die Durchführung der Beratung schriftlich.(2) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme ist an das für Bildung zuständige Ministerium zu richten. Der Antrag kann auf elektronischem Weg gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen1. der Bescheid nach § 4 Absatz 2,2. die Bestätigung des IQSH oder des SHIBB nach Absatz 1 Satz 3 nach Durchführung des Beratungsgesprächs,3. die Geburtsurkunde,4. der Nachweis eines Masernschutzes und5. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.Bei einem Antrag auf Zulassung zu einem Anpassungslehrgang sind zusätzlich beizufügen1. eine Beschäftigungserlaubnis, soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist,2. ein Führungszeugnis,3. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,4. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, und5. eine Erklärung, an welchem Ort die Ausübung des Lehrerberufs gewünscht wird.

§ 6

Fristen

§ 6 Fristen(1) Für den Antrag auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang und den Beginn des Anpassungslehrgangs gelten die Bewerbungs- und Einstellungstermine für den Vorbereitungsdienst des jeweiligen Lehramtes entsprechend. Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann versagt werden, wenn die nach § 3 der Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 8. Juli 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 351) für einen Anpassungslehrgang zur Verfügung gestellten Plätze erschöpft sind. Die zur Verfügung stehenden Plätze werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge nach § 3 vergeben. Wurde ein Antrag aus Kapazitätsgründen abgelehnt und erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller für den nächsten Anpassungslehrgang den Antrag aufrecht oder stellt zum nächst möglichen Einstellungstermin einen erneuten Antrag mit dem gleichen Ziel, ist für die Reihenfolge der Platzvergabe das Datum der erstmaligen vollständigen Antragsstellung nach § 5 Absatz 2 maßgeblich.(2) Wird eine Eignungsprüfung beantragt, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Möglichkeit, die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung abzulegen.

§ 7

Zulassung

§ 7 Zulassung(1) Das für Bildung zuständige Ministerium teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung zur Ausgleichsmaßnahme schriftlich mit.(2) Aufgrund der berufsspezifischen sprachlichen Anforderungen an den Lehrkräfteberuf sind für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme Kenntnisse in der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache (GeR) erforderlich; Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 des GeR sollen angestrebt werden. Bestehen vor Beginn eines Anpassungslehrgangs erhebliche und konkrete Zweifel, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, können ihr oder ihm der Erwerb und Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse empfohlen werden. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die ausschließlich Unterricht in den modernen Fremdsprachen erteilen sollen. Für den wissenschaftlichen Teil eines Anpassungslehrgangs (§ 9 Absatz 1 Satz 1) richtet sich der Nachweis der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse nach den Bestimmungen der Hochschule. Die Beibringung des Nachweises der jeweils erforderlichen Sprachkenntnisse obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller. Sie oder er soll in der Beratung zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme auf die erforderlichen Sprachkompetenzen hingewiesen werden.

§ 8

Noten und Ausnahmeregelung bei Unterrichtsausfall

§ 8 Noten und Ausnahmeregelung bei Unterrichtsausfall(1) Die Beurteilung von Leistungen richtet sich nach folgenden Notenstufen:1. sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,2. gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,3. befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,4. ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,5. mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können und6. ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(2) Nach Abschluss der Ausgleichsmaßnahme erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller über das Ergebnis des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung einen Bescheid, der die erreichte Gesamtnote ausweist. Bei erfolgreich absolvierter Ausgleichsmaßnahme wird zugleich die Gleichwertigkeit mit einem Lehramt festgestellt.(3) Stehen in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen keine Lerngruppen in den Schulen für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme zur Verfügung oder ist in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen eine reguläre Durchführung der Ausgleichsmaßnahme aus anderen Gründen nicht möglich, gelten § 29 des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17 S. 9), und § 35 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte (APVO Lehrkräfte) vom 5. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. 2024 S. 14) entsprechend.

§ 9

Wissenschaftlicher und berufspraktischer Teil und Vergütung

§ 9 Wissenschaftlicher und berufspraktischer Teil und Vergütung(1) Nach Maßgabe der festgestellten Qualifikationsunterschiede sind im Anpassungslehrgang zunächst fachwissenschaftliche, fachdidaktische oder erziehungswissenschaftliche Studienanteile an einer Hochschule erfolgreich zu absolvieren (wissenschaftlicher Teil des Anpassungslehrgangs). Anschließend übt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer unter fachkundiger Anleitung die Lehrtätigkeit entsprechend dem angestrebten Lehramt aus und nimmt an Ausbildungsveranstaltungen des nach § 5 Absatz 1 zuständigen Instituts teil (berufspraktischer Teil des Anpassungslehrgangs). Ist ein wissenschaftlicher Teil nicht zu absolvieren, besteht der Anpassungslehrgang allein aus dem berufspraktischen Teil. Während des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs ist die Teilnahme an einem über C1 hinausgehenden Sprachkurs verpflichtend. Die Teilnahme ist nicht verpflichtend, wenn die Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder in einem deutschsprachigen Land erlangt wurde.(2) Eine Einstellung in den Anpassungslehrgang ist ausgeschlossen, wenn bereits Zeiten von mehr als neun Monaten im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ohne erfolgreichen Abschluss absolviert wurden. In Härtefällen kann das für Bildung zuständige Ministerium Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass die Beendigung des ersten Anpassungslehrgangs auf eigenen Antrag erfolgte und eine Fortsetzung des ersten Anpassungslehrgangs aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung oder anderen schwerwiegenden persönlichen Gründen unzumutbar war. Ein Härtefall liegt auch vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aus dem ersten Anpassungslehrgang aufgrund einer amtsärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit entlassen wurde und bei der erneuten Bewerbung durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachweist, dass die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist.(3) Für die Dauer des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs wird ein befristeter Ausbildungsvertrag geschlossen. Der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer wird für die Dauer des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs eine Vergütung entsprechend der Höhe der Anwärterbezüge für das jeweilige Lehramt gewährt.

Anlage 1

Anlage 1 zu § 7 Absatz 10

Anlage 2

Anlage 2 zu § 12 Absatz 1

Eingangsformel Ausland-LehrkräfteVO

Aufgrund § 16 Absatz 2 Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2017 vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999) und § 34 Absatz 9 Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.- H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2017 vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), verordnet das Ministerium für Schule und Berufsbildung:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Lehramtsqualifikation mit einer Lehramtsbefähigung für ein Lehramt des öffentlichen Schulwesens in Schleswig-Holstein und dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG1).

§ 10

Bewertung der Eignungsprüfung

§ 10 Bewertung der Eignungsprüfung(1) Die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erteilten Unterrichtsstunden, die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gestellte weitere Aufgabe und die mündliche Prüfung im Schulrecht gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bewertet der Prüfungsausschuss mit je einer der in § 11 Absatz 1 festgelegten Noten. (2) Aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird die Gesamtnote gebildet. Die Gewichtung ist wie folgt festgelegt: 1. je Unterrichtsstunde: 35 %,2. mündliche Prüfung im Bereich Pädagogik, Diagnostik oder Schulentwicklung: 20 %,3. mündliche Prüfung im Bereich Schulrecht: 10 %. (3) Nach Abschluss der Beratungen stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis fest; die oder der Vorsitzende gibt die Gesamtnote mündlich bekannt und erläutert sie. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Einzelprüfungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 mindestens mit „ausreichend“ benotet worden sind.

§ 11

Notenstufen, Bildung einer Gesamtnote

§ 11 Notenstufen, Bildung einer Gesamtnote(1) Die Beurteilung von Leistungen richtet sich nach folgenden Notenstufen: 1. sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,2. gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,3. befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,4. ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,5. mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, das die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,6. ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Die Gesamtnote eines erfolgreich durchlaufenen Anpassungslehrgangs ist wie folgt festzusetzen: 1. „sehr gut absolviert“,2. „gut absolviert“,3. „befriedigend absolviert“,4. „ausreichend absolviert“. (3) Die Gesamtnote der Eignungsprüfung ist wie folgt festzusetzen: 1. „sehr gut bestanden“,2. „gut bestanden“,3. „befriedigend bestanden“,4. „ausreichend bestanden“,5. „nicht bestanden“.

§ 12

Zeugnis, Bescheid

§ 12 Zeugnis, Bescheid(1) Wer die Eignungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2. Die oder der Vorsitzende unterzeichnet das Zeugnis. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Über eine nicht bestandene Eignungsprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid.

§ 13

Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis, Ordnungsverstoß

§ 13 Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis, Ordnungsverstoß(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer können vor Beginn der Prüfung von der Eignungsprüfung zurücktreten. Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Eignungsprüfung beginnt mit der Mitteilung der Themenbereiche nach § 8 Absatz 2.(2) Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, die wegen Krankheit und sonstigen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, an der Prüfung oder an einzelnen Teilen der Prüfung nicht teilnehmen, haben die Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches, Zeugnis vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über einen neuen Termin. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen. (3) Versäumen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer ohne ausreichenden Grund den Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung darüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Wenn Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer in der Eignungsprüfung täuschen, zu täuschen versuchen oder sich einer sonstigen Verletzung der im Zusammenhang mit der Prüfung bestehenden Pflichten schuldig machen, kann der Prüfungsausschuss Maßnahmen bis hin zu ihrem oder seinem Ausschluss von der weiteren Prüfung ergreifen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 14

Wiederholung der Eignungsprüfung

§ 14 Wiederholung der Eignungsprüfung(1) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann frühestens nach zwei Monaten einmal wiederholt werden. Dabei werden nur die Teile der Eignungsprüfung wiederholt, in denen mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht wurden. Eine Wiederholung ist im Fall des Nichtbestehens gemäß § 13 Absatz 4 nicht möglich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin der Wiederholungsprüfung. (2) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestandet, ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden. Dies wird durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

§ 15

Vorwarnmechanismus

§ 15 Vorwarnmechanismus(1) Ist einer Antragstellerin oder einem Antragsteller durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Berufsausübung ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden oder sind ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden, hat das Ministerium die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt durch die Übermittlung folgender Daten an das Binnenmarkt-Informationssystem IMI: 1) Identität des oder der Berufsangehörigen,2) betroffener Beruf,3) Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,4) Umfang der Beschränkung oder Untersagung,5) Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt, einschließlich des Datums des Ablaufs der Maßnahme. Die Übermittlung erfolgt unverzüglich, bis zum Ablauf des dritten Kalendertages nach Vollziehbarkeit der Entscheidung. Gleichzeitig mit der Übermittlung unterrichtet das Ministerium die hiervon betroffene Person schriftlich unter Hinweis auf Rechtsbehelf oder auf Berichtigung der Vorwarnung sowie auf einen im Falle einer unrichtigen Übermittlung bestehenden Schadenersatzanspruch. (2) Das Ministerium unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und jene aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI darüber, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist oder wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Übermittlung eingelegt hat. Sobald die übermittelten Daten oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen. (3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, hat das Ministerium die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie alle anderen Bundesländer über IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu unterrichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Gleichstellung von Lehrerqualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 548)2) außer Kraft.

§ 2

Gleichstellung

§ 2 Gleichstellung(1) Wenn eine im Ausland erworbene Lehramtsqualifikation in fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer, erziehungswissenschaftlicher oder schulpraktischer Hinsicht nicht wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die jeweils für den Erwerb einer Lehramtsbefähigung im öffentlichen Schulwesen in Schleswig-Holstein erfüllt sein müssen, wird sie auf entsprechenden Antrag hin mit dieser Lehramtsbefähigung gleichgestellt. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 nur in Bezug auf ein Fach oder eine Fachrichtung des jeweiligen Lehramtes im öffentlichen Schulwesen des Landes Schleswig-Holstein gegeben sind. (2) In die Prüfung, ob die im Ausland erworbene Lehramtsqualifikation den Anforderungen nach Absatz 1 genügt, sind während einer Berufserfahrung erworbene Kenntnisse einzubeziehen. Bleibt auch danach eine im Ausland erworbene Lehramtsqualifikation wesentlich hinter den Anforderungen nach Absatz 1 zurück, kann die Gleichstellung davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme nach Wahl erfolgreich 1. einen Anpassungslehrgang durchläuft oder2. eine Eignungsprüfung ablegt. (3) Eine Lehramtsqualifikation nach Absatz 1 steht auch dann der Befähigung für ein Lehramt in Schleswig-Holstein gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung an öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein entspricht.

§ 3

Antragstellung

§ 3 Antragstellung(1) Der Antrag auf Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Lehramtsqualifikation ist an das für Bildung zuständige Ministerium (Ministerium) oder an den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Errichtungsgesetz Einheitlicher Ansprechpartner vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), zu richten. Der Antrag kann auch auf elektronischem Wege gestellt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich das Ministerium sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf mit einer Darstellung des Ausbildungsganges,2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,3. die Hochschulzugangsberechtigung,4. der Abschluss der ausländischen Lehramtsqualifikation einschließlich des Nachweises der Ausbildungsdauer,5. Nachweise über Studien- und Ausbildungsinhalte, insbesondere Studienordnung, Prüfungsordnung, Studienbuch, Prüfungszeugnis,6. Nachweise über Ort, Dauer und Art einer bisher als Lehrkraft ausgeübten beruflichen Tätigkeit,7. eine Erklärung darüber, dass in keinem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Gleichstellung der ausländischen Lehramtsqualifikation gestellt worden ist,8. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers für die Ausübung des Berufs der Lehrkraft in Fragestellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein; in besonders begründeten Einzelfällen kann auf die Vorlage einer Bescheinigung verzichtet werden. (2) Der Lebenslauf ist in deutscher Sprache vorzulegen; den fremdsprachigen Unterlagen und Nachweisen sind von einer allgemein beeideten Dolmetscherin oder einem allgemein beeideten Dolmetscher oder einer ermächtigten Übersetzerin oder einem ermächtigten Übersetzer gefertigte deutsche Übersetzungen beizufügen. (3) Das Ministerium kann weitere notwendige Nachweise fordern. (4) Wer bereits in einem anderen Bundesland eine Ausgleichsmaßnahme nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 absolviert hat, kann dies in Schleswig-Holstein nicht wiederholen.

§ 4

Bewertung des Abschlusses, Bescheid

§ 4 Bewertung des Abschlusses, Bescheid(1) Wenn die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 2 vorliegen, stellt das Ministerium diese unter gleichzeitiger Zuordnung zu einem entsprechenden Lehramt im öffentlichen Schulwesen des Landes Schleswig-Holstein in einem Bescheid fest. (2) Anderenfalls sind in einem Bescheid die wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungsinhalte darzulegen und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu nennen. Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nach § 1 nicht vor, ergeht ein ablehnender Bescheid.

§ 5

Ausgleichsmaßnahmen

§ 5 Ausgleichsmaßnahmen(1) Die Dauer des Anpassungslehrgangs ist nach dem Umfang der im Bescheid nach § 4 dargestellten Unterschiede der ausländischen Lehramtsqualifikation zur Lehrbefähigung für das entsprechende Lehramt im öffentlichen Schulwesen des Landes Schleswig-Holsteins zu bemessen. Sie soll ein Jahr nicht unterschreiten, darf jedoch höchstens drei Jahre umfassen. Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird ein befristeter Ausbildungsvertrag geschlossen. Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der Anwärterbezüge für das jeweilige Lehramt. (2) Mit der Eignungsprüfung soll auf der Grundlage der im Bescheid nach § 4 dargestellten Unterschiede beurteilt werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit im jeweiligen Lehramt des Landes Schleswig-Holstein erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. (3) Für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme sind Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache (GeR) erforderlich. Einen Nachweis über diese Kenntnisse müssen auch Antragstellerinnen und Antragsteller mit einer Lehramtsqualifikation in den modernen Fremdsprachen erbringen. Wenn erhebliche und konkrete Zweifel bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, kann das Ministerium weiteren Nachweis verlangen.

§ 6

Meldung, Zulassung

§ 6 Meldung, Zulassung(1) Wer einen Bescheid nach § 4 Absatz 2 erhalten hat, kann einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme gemäß § 7 oder § 8 an das Ministerium richten. Der Antrag kann auch auf elektronischem Weg gestellt werden. Dem Antrag auf Zulassung zum Anpassungslehrgang sind beizufügen: 1. der Bescheid nach § 4 Absatz 2,2. die Geburtsurkunde,3. ein Führungszeugnis,4. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,5. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,6. eine Erklärung, an welchem Ort die Ausübung des Lehrerberufs gewünscht wird,7. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises. (2) Die Bewerbung um die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang ist zu dem Termin abzugeben, der vom Ministerium allgemein als Bewerbungstermin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gesetzt wird. Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann versagt werden, wenn die nach § 3 Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 24. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 484), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 101), für einen Anpassungslehrgang zur Verfügung gestellten Kapazitäten erschöpft sind. Übersteigt die Anzahl der Anträge die Anzahl der nach Satz 2 zur Verfügung stehenden Stellen, ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei der in § 3 Absatz 1 benannten Stelle für die Zulassung zum Anpassungslehrgang maßgebend. (3) Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt unter Nennung der wesentlichen auszugleichenden Unterschiede schriftlich.

§ 7

Anpassungslehrgang

§ 7 Anpassungslehrgang(1) Der Anpassungslehrgang wird durch Schulen der entsprechenden Schularten und durch das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen in Schleswig-Holstein (IQSH) durchgeführt. Im Rahmen des Anpassungslehrgangs können auch fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studienanteile an einer Hochschule absolviert werden. (2) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer werden einer Ausbildungsschule zugewiesen. Diese regelt den unterrichtlichen Einsatz und teilt die Ausbildungslehrkräfte zu. Die Schulleiterinnen oder Schulleiter sind unmittelbare Vorgesetzte der Lehrgangsteilnehmerin oder des -teilnehmers. (3) Das IQSH ermittelt gemeinsam mit den Lehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmern jeweils die Einzelheiten des Qualifizierungsbedarfes. (4) Der Anpassungslehrgang beginnt jeweils am 1. Februar und 1. August eines Jahres. Er umfasst 1. eigenverantwortlichen Unterricht im zugeordneten Lehramt an einer öffentlichen Schule des Landes Schleswig-Holstein,2. Hospitationen im Unterricht der Ausbildungslehrkraft,3. Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen des IQSH,4. benotete Unterrichtsstunden in den Fächern oder Fachrichtungen. (5) Der eigenverantwortliche Unterricht erfolgt im Umfang von mindestens neun und höchstens 15 Unterrichtsstunden bei möglichst gleichmäßiger Verteilung auf Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen. Er wird von den Lehrgangsteilnehmerinnen oder -teilnehmern selbst geplant und für sie im Stundenplan ausgewiesen. Er schließt die Erteilung von Noten für die Zeugnisse oder die Erstellung von Berichtszeugnissen ein und kann den Einsatz als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer umfassen. (6) Die Ausbildungslehrkraft ist verpflichtet, den eigenverantwortlichen Unterricht in angemessenen Abständen zu besuchen. (7) Während des Anpassungslehrgangs halten die Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmer mindestens halbjährlich in jedem Fach eine benotete Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsstunden sollen in verschiedenen Jahrgangsstufen erteilt werden. Die Benotung erfolgt durch die zuständige Mitarbeiterin oder den zuständigen Mitarbeiter des IQSH und richtet sich nach § 11 Absatz 1.(8) Am Ende des Anpassungslehrgangs erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Leistungen im Benehmen mit den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des IQSH einen Lehrgangsbericht unter Berücksichtigung der benoteten Unterrichtsstunden, die zu einer Gesamtnote nach § 11 Absatz 2 führen. (9) Kann der Anpassungslehrgang nicht mit mindestens „ausreichend absolviert“ benotet werden, ist er nicht bestanden. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich. (10) Über das Ergebnis des Anpassungslehrganges erhalten die Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmer einen Bescheid nach Anlage 1. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 8

Eignungsprüfung

§ 8 Eignungsprüfung(1) Die Eignungsprüfung besteht aus 1. einer benoteten Unterrichtsstunde pro Fach oder Fachrichtung oder2. bei nur einem Fach oder einer Fachrichtung je eine benotete Unterrichtsstunde in unterschiedlichen Jahrgangsstufen und3. einer mündlichen Prüfung einer an ein Fallbeispiel gebundenen Aufgabe im Bereich Pädagogik, Diagnostik oder Schulentwicklung sowie4. einer mündlichen Prüfung im Schulrecht. Die Dauer der mündlichen Prüfungen gemäß Satz 1 Nummer 3 und 4 soll 60 Minuten betragen. (2) Vier Wochen vor dem Termin der Unterrichtsstunde teilt das Ministerium den Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer die Lerngruppen und die Themen der Lehrproben mit. Die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern können entsprechende Wünsche äußern. (3) Die Unterrichtsstunden nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 sind in je einer Lerngruppe in unterschiedlichen Jahrgangsstufen an einer dem zugeordneten Lehramt entsprechenden öffentlichen Schule zu erteilen. Hierfür legen die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer jedem Mitglied des Prüfungsausschusses für jede Unterrichtsstunde eine kurze erläuternde schriftliche deutschsprachige Unterrichtsvorbereitung vor. Den Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern ist Gelegenheit zu geben, vor dem Prüfungstermin im Unterricht der benannten Lerngruppen in dem vorgesehenen Unterrichtsfach oder Fachrichtung zu hospitieren und dort unter Anleitung zu unterrichten. (4) Die Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird vom IQSH vorbereitet und vom Prüfungsausschuss am Prüfungstag gestellt. Den Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern stehen 30 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung; die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. (5) Das IQSH bestimmt die Prüfungstermine. In jedem Schulhalbjahr ist mindestens ein Prüfungszeitraum vorzusehen. Die Prüfung wird, mit Ausnahme der Unterrichtsstunden in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt. (6) Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.

§ 9

Prüfungsausschuss

§ 9 Prüfungsausschuss(1) Das Ministerium setzt den Prüfungsausschuss ein und bestimmt den Vorsitz. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen die Befähigung für das entsprechende Lehramt haben oder Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter sein. Der Prüfungsausschuss besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Schule, in der die Prüfung abgelegt wird, sowie zwei Vertreterinnen oder Vertretern des IQSH, die die entsprechende Lehrbefähigung für das Fach oder die Fachrichtung haben sollen. Die zuständige Schulaufsicht kann den Vorsitz übernehmen und damit eine Vertreterin oder einen Vertreter des IQSH ersetzen. Sie gehört dem Prüfungsausschuss zusätzlich an, wenn sie über die erforderliche Fach- oder Fachrichtungskompetenz nicht verfügt. Im Bereich des Lehramts für Sonderpädagogik oder an berufsbildenden Schulen kann der Prüfungsausschuss darüber hinaus um ein weiteres Mitglied erweitert werden, wenn sonst die Fach- oder Fachrichtungskompetenz nicht sichergestellt werden kann. (2) Der Prüfungsausschuss berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Ergibt sich keine Mehrheit für eine Note, setzt die oder der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Voten die Note fest. Über die Unterrichtsstunden, die weitere Aufgabe und die jeweiligen Ergebnisse der Beratungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift gefertigt. Die oder der Vorsitzende bestimmt für jeden Prüfungsteil eines der Mitglieder zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. In der Niederschrift sind anzugeben: 1. die namentliche Zusammensetzung des jeweiligen Prüfungsausschusses,2. der Vorname und Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,3. Ort, Zeit und das jeweilige Fach oder die Fachrichtung,4. die Unterrichtsgegenstände in Stichworten,5. die wesentlichen die Bewertung tragenden Leistungen,6. Einzelnoten und Gesamtnote der Prüfung,7. besondere Vorkommnisse. Die Niederschrift wird abschließend von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.