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title: "AuslAufnVO — Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ausländischen Flüchtlingen und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung - AuslAufnVO) Vom 19. Januar 2000"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/auslaufnvosh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AuslAufnVOSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:04:16+00:00"
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# AuslAufnVO — Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ausländischen Flüchtlingen und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung - AuslAufnVO) Vom 19. Januar 2000

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 19.01.2000
*Fundstelle:* GVOBl. 2000, 101


### § 2 — Zuständigkeiten und Aufgaben des Landesamtes

§ 2 Zuständigkeiten und Aufgaben des Landesamtes(1) Das Landesamt ist zuständig für1. die Entscheidungen über die Zuweisung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes;2. die Veranlassung der Verteilung nach § 15a Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes;3. die länderübergreifende Verteilung nach § 51 des Asylgesetzes sowie4. die Entscheidung über Anträge auf landesinterne Umverteilung.(2) Das Landesamt betreibt und unterhält1. die nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes geschaffenen Aufnahmeeinrichtungen sowie die diesen zugeordneten Unterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte des Landes nach § 53 des Asylgesetzes),2. Aufnahmeeinrichtungen für Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 1 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes und die diesen zugeordneten Unterkünfte sowie3. eine Einrichtung nach § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes.Das Landesamt kann in die Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünfte andere Personen als aus den in § 1 des Landesaufnahmegesetzes genannten Personenkreisen aufnehmen. Es kann sich bei der Unterbringung, Betreuung und Versorgung der untergebrachten Personen Dritter bedienen.(3) Das Landesamt nimmt die Aufgaben der Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz wahr und erfüllt die Mitteilungspflichten gegenüber der zentralen Verteilungsstelle nach § 46 Absatz 4 und 5 des Asylgesetzes.

### § 2 — Zuständigkeiten und Aufgaben des Landesamtes

§ 2 Zuständigkeiten und Aufgaben des Landesamtes(1) Das Landesamt ist zuständig für1. die Entscheidungen über die Zuweisung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes;2. die Veranlassung der Verteilung nach § 15a Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes;3. die länderübergreifende Verteilung nach § 51 des Asylgesetzes sowie4. die Entscheidung über Anträge auf landesinterne Umverteilung.(2) Das Landesamt betreibt und unterhält1. die nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes geschaffenen aktiven und inaktiven Aufnahmeeinrichtungen sowie die diesen zugeordneten Unterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte des Landes nach § 53 des Asylgesetzes),2. Aufnahmeeinrichtungen für Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 1 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes und die diesen zugeordneten Unterkünfte sowie3. eine Einrichtung nach § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes.Das Landesamt kann in die Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünfte andere Personen als aus den in § 1 des Landesaufnahmegesetzes genannten Personenkreisen aufnehmen. Es kann sich bei der Unterbringung, Betreuung und Versorgung der untergebrachten Personen Dritter bedienen.(3) Das Landesamt nimmt die Aufgaben der Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz wahr und erfüllt die Mitteilungspflichten gegenüber der zentralen Verteilungsstelle nach § 46 Absatz 4 und 5 des Asylgesetzes.

### § 3 — Zuständigkeit der Ausländerbehörden

§ 3 Zuständigkeit der Ausländerbehörden(1) Ausländerbehörden im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte für die Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister für die kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts Abweichendes geregelt ist.(2) Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden bestimmt sich nach § 31 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Landesverwaltungsgesetzes. Abweichend hiervon ist für sich in Haft befindliche Ausländerinnen und Ausländer diejenige Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Inhaftnahme hat oder zuletzt hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der erstmaligen aufenthaltsrechtlichen Amtshandlung ergibt.(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt Ausländerbehörde für Personen, die in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes zu wohnen haben, sowie für deren dort mit unterzubringende Angehörige nach § 1 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes, auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben. Die Zuständigkeit beginnt mit der Weiterleitung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 des Asylgesetzes oder mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nach §§ 48, 49 oder 50 des Asylgesetzes endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Für Personen, die landesintern zunächst in eine den Aufnahmeeinrichtungen zugeordnete Unterkunft verteilt und zugewiesen werden, besteht die Zuständigkeit fort, bis ihnen mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie diese verlassen haben.(4) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt Ausländerbehörde für in Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünften unterzubringende Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 des Landesaufnahmegesetzes sowie für deren mit unterzubringende Angehörige nach § 1 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes. Die Zuständigkeit beginnt mit der Verpflichtung nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch die Ausländerbehörden oder mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Dies gilt auch für andere Ausländerinnen und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder zugeordneten Unterkunft untergebracht sind und dies nicht lediglich in Amtshilfe geschieht.(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes.(6) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt Ausländerbehörde für in einer Einrichtung nach § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes untergebrachte Personen, die durch die zuständige Ausländerbehörde verpflichtet werden, in dieser Einrichtung zu wohnen. Die Zuständigkeit beginnt mit der Aufnahme in der Einrichtung nach § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und endet, wenn die aufgenommene Person das Bundesgebiet nach Maßgabe des § 50 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes verlassen hat oder die Wohnsitzverpflichtung aufgehoben wurde und sie die Einrichtung verlassen hat. Die Zuständigkeit der bisher zuständigen Ausländerbehörde ruht während dieser Zeit und lebt nach Beendigung der Zuständigkeit des Landesamtes wieder auf.(7) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt Ausländerbehörde, wenn1. die nach Absatz 1 zuständige Ausländerbehörde das Landesamt bittet, einen Antrag auf Anordnung oder einstweilige Anordnung von Haft oder Gewahrsam auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 1 (Freiheitsentziehung) zu stellen,2. eine Ausländerin oder ein Ausländer von der nach Absatz 1 zuständigen Ausländerbehörde zur Festnahme ausgeschrieben worden ist und aufgegriffen wird oder3. Gefahr im Verzug für die Entscheidung über die Beantragung der Anordnung einer Freiheitsentziehung bestehtund das Landesamt die Übernahme der Zuständigkeit für die Ausländerin oder den Ausländer daraufhin erklärt. Die nach Satz 1 begründete Zuständigkeit endet, wenn1. das Landesamt feststellt, dass die Voraussetzungen einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung von Freiheitsentziehung nicht vorliegen,2. der Antrag auf Anordnung von Freiheitsentziehung rechtskräftig abgelehnt wird und ein neuer Antrag nicht unverzüglich gestellt wird,3. die Anordnung von Freiheitsentziehung rechtskräftig aufgehoben wird,4. die Ausländerin oder der Ausländer aus der Freiheitsentziehung in den Zielstaat abgeschoben oder überstellt wird oder überwacht ausreist oder5. die Freiheitsentziehung aus anderen Gründen als in Nummer 4 endet und keine Gründe für die Beantragung einer erneuten Freiheitsentziehung vorliegen.(8) Das Landesamt kann sich die Zuständigkeit für einzelne Ausländerinnen und Ausländer abweichend von Absatz 1 zuweisen, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Ein solches liegt insbesondere vor bei Ausländerinnen und Ausländern,1. die sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befinden,2. die im Verdacht stehen, einen in § 54 Absatz 1 Nummer 1a des Aufenthaltsgesetzes genannten Straftatbestand erfüllt zu haben oder3. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit der zuständigen Ausländerbehörde. Das Landesamt informiert die Ausländerin oder den Ausländer sowie die gegebenenfalls beteiligte Hafteinrichtung oder Justizvollzugsanstalt über den Zuständigkeitswechsel. Wenn ein besonderes öffentliches Interesse nicht mehr besteht, kann das Landesamt eine abweichende Zuweisung mit Wirkung für die Zukunft aufheben; Satz 4 gilt entsprechend.(9) Bestimmt sich die Zuständigkeit nach Absatz 3, sind für die räumliche Beschränkung nach § 56 Absatz 1 des Asylgesetzes die Bezirke der Ausländerbehörden nach Absatz 1 maßgeblich. Befinden sich Teile von Aufnahmeeinrichtungen in den Bezirken mehrerer Ausländerbehörden nach Absatz 1, besteht die räumliche Beschränkung für den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem sich der Teil befindet.

### § 4 — Verteilung und Zuweisung auf die Kreise und kreisfreien Städte

§ 4 Verteilung und Zuweisung auf die Kreise und kreisfreien Städte(1) Die Verteilung und Zuweisung der Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt entsprechend deren Einwohneranteil an der Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel); § 323 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Im Einvernehmen und auf Antrag von Kreisen und kreisfreien Städten kann das Landesamt diesen außerhalb der quotalen Zuweisung1. Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Landesaufnahmegesetzes, sofern sie über Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/20131 aufgenommen worden sind,2. Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Landesaufnahmegesetzes,3. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,zuweisen.(2) Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 5 und Nummer 7 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 1 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes können zunächst in die den Aufnahmeeinrichtungen zugeordneten Unterkünfte verteilt und zugewiesen werden.(3) Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Asylgesetzes oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Andere wichtige Gründe, insbesondere persönliche Belange der Zuzuweisenden, können berücksichtigt werden.(4) Sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht liegen insbesondere vor:1. bei Belangen besonders schutzbedürftiger Personen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2013/33/EU2;2. bei der unabweisbar benötigten Pflege von Eltern und nahen Angehörigen oder durch diese;3. bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung oder des Besuchs einer Berufsschule nach § 1 Absatz 3 Berufsschulverordnung vom 23. Juni 2016 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2021 (NBl. MBWK. S. 220);4. bei Aufnahme eines Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung;5. bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes);6. bei einer Gefahrenlage, die insbesondere von Familienangehörigen oder anderen Personen aus dem persönlichen Umfeld ausgeht und deren Beseitigung eine Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde erfordert; eine solche Gefahrenlage liegt insbesondere vor beia) sexueller oderb) häuslicher Gewalt.(5) Die Anzahl der nach dem Schlüssel nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Personen mindert sich bei kreisfreien Städten mit Einrichtungen und Unterkünften nach § 2 Absatz 2 für diesen Personenkreis jährlich um die durchschnittliche Anzahl der Unterbringungsplätze in den jeweiligen Einrichtungen und Unterkünften, höchstens jedoch um die Anzahl der nach der Quote aufzunehmenden Personen.(6) Die Anzahl der nach dem Schlüssel nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Personen mindert sich für Kreise für jede aktive Einrichtung und Unterkunft nach § 2 Absatz 2, die sich in ihrem Kreisgebiet befindet, um jeweils einen Prozentpunkt der Quote je 1.000 Unterbringungsplätzen. Maßgeblich ist die jeweilige, zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres maximale Kapazität von aktiven Plätzen der jeweiligen Einrichtungen und Unterkünfte. Die Minderung erfolgt bei geringerer maximaler Kapazität anteilig. Eine Minderung über die insgesamt nach dem Schlüssel nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmende Personenzahl hinaus ist ausgeschlossen.(7) Die Anzahl der nach dem Schlüssel nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Personen mindert sich für Kreise für jede inaktive Einrichtung und Unterkunft nach § 2 Absatz 2, die sich in ihrem Kreisgebiet befinden, um denjenigen Anteil, welcher der Quote der Zuweisung des Kreises an die Standortkommune nach § 6 Absatz 2 entspricht.

### § 1 — Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge

§ 1 Landesamt für Zuwanderung und FlüchtlingeDas Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein (Landesamt) besteht als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich der für die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern zuständigen obersten Landesbehörde fort.

### § 10 — Zusammensetzung der Härtefallkommission

§ 10 Zusammensetzung der Härtefallkommission(1) Die Härtefallkommission ist ein behördenunabhängiges Gremium, das sich aus jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern1. der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften,2. der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände,3. der Migranten- und Flüchtlingsorganisationen von überörtlicher Bedeutung,4. der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände und5. der für das Aufenthaltsgesetz zuständigen obersten Landesbehördezusammensetzt. Für jedes dieser zehn Mitglieder ist zugleich eine Stellvertretung zu benennen. Die Benannten werden durch die für das Aufenthaltsgesetz zuständige oberste Landesbehörde als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Härtefallkommission bestellt. Die Kommission soll paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein. Bei der Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission ist auf eine angemessene Beteiligung von Menschen mit Migrationshintergrund hinzuwirken (§ 12 Satz 1 des Gesetzes zur Integration und Teilhabe in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 730)).(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommission werden von den entsendenden Institutionen für den Zeitraum von zwei Jahren benannt. Eine wiederholte Benennung ist zulässig. Dabei haben die entsendenden Institutionen grundsätzlich je einen Mann und eine Frau zu benennen.(3) Der Vorsitz der Härtefallkommission obliegt einem auch in dieser Funktion zu bestimmenden Mitglied aus der für das Aufenthaltsgesetz zuständigen obersten Landesbehörde.(4) Vertreterinnen und Vertreter der für aufenthaltsrechtliche Fragen zuständigen Abteilung der für das Aufenthaltsgesetz zuständigen obersten Landesbehörde nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

### § 11 — Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss und Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission

§ 11 Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss und Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission(1) Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird bei der für das Aufenthaltsgesetz zuständigen obersten Landesbehörde eingerichtet.(2) Es wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet. Er setzt sich zusammen aus einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle und einem für die Dauer von einem Jahr durch die Kommission zu benennenden Mitglied nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3. Es wird jeweils eine Stellvertretung benannt.(3) Die Härtefallkommission beschließt ihre Verfahrensgrundsätze.

### § 12 — Verfahren

§ 12 Verfahren(1) Die Härtefallkommission kann nur von Ausländerinnen und Ausländern angerufen werden, für die eine schleswig-holsteinische Ausländerbehörde zuständig ist. Dabei sind alle Gesichtspunkte darzulegen, die trotz einer bestehenden Ausreisepflicht die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen rechtfertigen können. Eine an die Härtefallkommission gerichtete Anrufung ist kein Rechtsbehelf.(2) Die Anrufung der Härtefallkommission ist ausgeschlossen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer das Ziel in einem anderen aufenthalts- oder asylrechtlichen Verfahren erreichen kann oder konnte. Dies gilt insbesondere, wenn ausschließlich Gesichtspunkte vorgetragen werden, die im Rahmen eines Asylverfahrens oder Asylfolgeverfahrens zur Begründung der Furcht vor politischer Verfolgung gewürdigt worden sind oder zu würdigen wären.(3) Die Anrufung ist schriftlich und in deutscher Sprache an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission zu richten. Sie kann auch durch schriftlich bevollmächtigte Dritte gestellt werden.(4) Nach einer Beschlussfassung kann die Härtefallkommission in derselben Sache nur bei Vorliegen eines neuen Sachverhalts angerufen werden.

### § 13 — Vorprüfung durch die Geschäftsstelle der Härtefallkommission

§ 13 Vorprüfung durch die Geschäftsstelle der Härtefallkommission(1) Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission prüft die Anrufung vor.(2) Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission holt im Rahmen der Vorprüfung unverzüglich die Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde ein und bittet, soweit erforderlich, bis zur Entscheidung durch die Härtefallkommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.(3) Nach der Vorprüfung legt die Geschäftsstelle die Anrufung der Härtefallkommission vor, regt gegenüber der Ausländerin oder dem Ausländer ergänzenden Vortrag an oder verwirft die Anrufung wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten in der Härtefallkommission. In Fällen, in denen sich die Geschäftsstelle zu keiner abschließenden Beurteilung in der Lage sieht, trifft der Vorprüfungsausschuss die Entscheidung nach Satz 1; kommt kein einheitliches Votum zustande, legt er die Anrufung der Härtefallkommission vor.

### § 14 — Beschlussfassung der Härtefallkommission

§ 14 Beschlussfassung der Härtefallkommission(1) Die Härtefallkommission tagt in der Regel einmal im Monat. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen worden ist. Sie trifft ihre Entscheidung mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Stellvertretungen.(2) Von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind Mitglieder, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit ihnen selbst, ihren Ehegattinnen oder Ehegatten, ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gleiche gilt, wenn Mitglieder in einem aufenthalts- oder asylrechtlichen Verfahren tätig geworden sind, in dem die Ausländerin oder der Ausländer beteiligt war.(3) Die Kommission kann zu der vorliegenden Anrufung die Ausländerin oder den Ausländer, deren oder dessen Bevollmächtigte oder die zuständige Ausländerbehörde anhören.(4) Die Härtefallkommission entscheidet nach Abwägung aller für und gegen das Begehren sprechenden Gesichtspunkte. Sie würdigt dabei insbesondere auch diejenigen Gesichtspunkte, die im Geschlecht der Ausländerin oder des Ausländers begründet sind. Sie ersucht die für das Aufenthaltsgesetz zuständige oberste Landesbehörde, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen (Härtefallersuchen), wenn nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

### § 15 — Umsetzung der Beschlüsse der Härtefallkommission

§ 15 Umsetzung der Beschlüsse der Härtefallkommission(1) Die Geschäftsstelle informiert unverzüglich die Antragstellerin oder den Antragsteller, die zuständige Ausländerbehörde und die für das Aufenthaltsgesetz zuständige oberste Landesbehörde über die Beschlussfassung.(2) Die für das Aufenthaltsgesetz zuständige oberste Landesbehörde trifft im Falle eines Härtefallersuchens die Entscheidung nach § 23a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Sofern sie dem Härtefallersuchen folgt, kann sie im Rahmen der Fachaufsicht und im öffentlichen Interesse anordnen, dass der Ausländerin oder dem Ausländer abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Entscheidung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt gesichert ist oder eine schriftliche und vollstreckbare Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird. Die Anordnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgt gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde.(3) Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder die oberste Landesbehörde gemäß § 58a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Abschiebungsanordnung erlassen hat. Eine Straftat von erheblichem Gewicht liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 54 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind.(4) Die für das Aufenthaltsgesetz zuständige oberste Landesbehörde teilt der Geschäftsstelle das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. Folgt sie dem Ersuchen der Härtefallkommission nicht, muss sie die Entscheidung begründet mitteilen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Mitglieder der Härtefallkommission.

### § 16 — Verschwiegenheitspflicht der Kommissionsmitglieder

§ 16 Verschwiegenheitspflicht der KommissionsmitgliederDie Mitglieder der Härtefallkommission sind verpflichtet, über personenbezogene Inhalte der Sitzungen und alle Angelegenheiten, die mit der Mitgliedschaft in der Kommission zusammenhängen, Verschwiegenheit zu wahren.

### § 2 — Zuständigkeiten und Aufgaben des Landesamtes

§ 2 Zuständigkeiten und Aufgaben des Landesamtes(1) Das Landesamt ist zuständig für1. die Entscheidungen über die Zuweisung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes;2. die Veranlassung der Verteilung nach § 15a Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes;3. die länderübergreifende Verteilung nach § 51 des Asylgesetzes;4. die Entscheidung über Anträge auf landesinterne Umverteilung;5. den Vollzug der Abschiebungshaft, Zurückweisungshaft, Zurückschiebungshaft und freiheitsentziehende Maßnahmen in der Abschiebungshafteinrichtung.(2) Das Landesamt betreibt und unterhält1. die nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes geschaffenen Aufnahmeeinrichtungen sowie die diesen zugeordneten Unterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte des Landes nach § 53 des Asylgesetzes),2. Aufnahmeeinrichtungen für Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 1 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes und die diesen zugeordneten Unterkünfte,3. eine Einrichtung nach § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie4. eine Einrichtung zum Vollzug der Abschiebungshaft nach §§ 62, 62a des Aufenthaltsgesetzes (Abschiebungshafteinrichtung).Das Landesamt kann in die Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünfte andere Personen als aus den in § 1 des Landesaufnahmegesetzes genannten Personenkreisen aufnehmen. Es kann sich bei der Unterbringung, Betreuung und Versorgung der untergebrachten Personen Dritter bedienen.(3) Das Landesamt nimmt die Aufgaben der Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz wahr und erfüllt die Mitteilungspflichten gegenüber der zentralen Verteilungsstelle nach § 46 Absatz 4 und 5 des Asylgesetzes.

### § 3 — Zuständigkeit der Ausländerbehörden

§ 3 Zuständigkeit der Ausländerbehörden(1) Ausländerbehörden im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte für die Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister für die kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit in den Absätzen 3 bis 6 nichts Abweichendes geregelt ist.(2) Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden bestimmt sich nach § 31 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Landesverwaltungsgesetzes. Abweichend hiervon ist für sich in Haft befindliche Ausländerinnen und Ausländer diejenige Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Inhaftnahme hat oder zuletzt hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der erstmaligen aufenthaltsrechtlichen Amtshandlung ergibt.(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt Ausländerbehörde für Personen, die in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes zu wohnen haben, sowie für deren dort mit unterzubringende Angehörige nach § 1 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes, auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben. Die Zuständigkeit beginnt mit der Weiterleitung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 des Asylgesetzes oder mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nach §§ 48, 49 oder 50 des Asylgesetzes endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Für Personen, die landesintern zunächst in eine den Aufnahmeeinrichtungen zugeordnete Unterkunft verteilt und zugewiesen werden, besteht die Zuständigkeit fort, bis ihnen mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie diese verlassen haben.(4) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt Ausländerbehörde für in Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünften unterzubringende Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 des Landesaufnahmegesetzes sowie für deren mit unterzubringende Angehörige nach § 1 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes. Die Zuständigkeit beginnt mit der Verpflichtung nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch die Ausländerbehörden oder mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Dies gilt auch für andere Ausländerinnen und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder zugeordneten Unterkunft untergebracht sind und dies nicht lediglich in Amtshilfe geschieht.(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes.(6) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt Ausländerbehörde für in einer Einrichtung nach § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes untergebrachte Personen, die durch die zuständige Ausländerbehörde verpflichtet werden, in dieser Einrichtung zu wohnen. Die Zuständigkeit beginnt mit der Aufnahme in der Einrichtung nach § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und endet, wenn die aufgenommene Person das Bundesgebiet verlassen hat oder die Wohnsitzverpflichtung aufgehoben wurde und sie die Einrichtung verlassen hat. Die Zuständigkeit der bisher zuständigen Ausländerbehörde ruht während dieser Zeit und lebt nach Beendigung der Zuständigkeit des Landesamtes wieder auf.(7) Bestimmt sich die Zuständigkeit nach Absatz 3, sind für die räumliche Beschränkung nach § 56 Absatz 1 des Asylgesetzes die Bezirke der Ausländerbehörden nach Absatz 1 maßgeblich. Befinden sich Teile von Aufnahmeeinrichtungen in den Bezirken mehrerer Ausländerbehörden nach Absatz 1, besteht die räumliche Beschränkung für den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem sich der Teil befindet.

### § 4 — Verteilung und Zuweisung auf die Kreise und kreisfreien Städte

§ 4 Verteilung und Zuweisung auf die Kreise und kreisfreien Städte(1) Die Verteilung und Zuweisung der Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt entsprechend deren Einwohneranteil an der Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel); § 323 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Im Einvernehmen und auf Antrag von Kreisen und kreisfreien Städten kann das Landesamt diesen außerhalb der quotalen Zuweisung1. Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Landesaufnahmegesetzes, sofern sie über Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/20131 aufgenommen worden sind,2. Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Landesaufnahmegesetzes,3. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,zuweisen.(2) Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 5 und Nummer 7 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 1 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes können zunächst in die den Aufnahmeeinrichtungen zugeordneten Unterkünfte verteilt und zugewiesen werden.(3) Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Asylgesetzes oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Andere wichtige Gründe, insbesondere persönliche Belange der Zuzuweisenden, können berücksichtigt werden.(4) Sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht liegen insbesondere vor:1. bei Belangen besonders schutzbedürftiger Personen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2013/33/EU2;2. bei der unabweisbar benötigten Pflege von Eltern und nahen Angehörigen oder durch diese;3. bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung oder des Besuchs einer Berufsschule nach § 1 Absatz 3 Berufsschulverordnung vom 23. Juni 2016 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2021 (NBl. MBWK. S. 220);4. bei Aufnahme eines Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung;5. bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes);6. bei einer Gefahrenlage, die insbesondere von Familienangehörigen oder anderen Personen aus dem persönlichen Umfeld ausgeht und deren Beseitigung eine Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde erfordert; eine solche Gefahrenlage liegt insbesondere vor beia) sexueller oderb) häuslicher Gewalt.(5) Die Anzahl der nach dem Schlüssel nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Personen mindert sich bei kreisfreien Städten mit Einrichtungen und Unterkünften nach § 2 Absatz 2 für diesen Personenkreis jährlich um die durchschnittliche Anzahl der Unterbringungsplätze in den jeweiligen Einrichtungen und Unterkünften, höchstens jedoch um die Anzahl der nach der Quote aufzunehmenden Personen.

### § 5 — Landesinterne Umverteilung

§ 5 Landesinterne Umverteilung(1) Auf Antrag der Ausländerin oder des Ausländers kann bei Vorliegen der in § 4 Absatz 3 Satz 1 genannten Gründe eine landesinterne Umverteilung auf einen anderen Kreis oder in eine andere kreisfreie Stadt erfolgen. § 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Eine landesinterne Umverteilung kann ferner erfolgen aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.(2) Bei der Entscheidung über die Umverteilung setzt sich das Landesamt mit der Ausländerbehörde, zu der die Umverteilung erfolgen soll, ins Benehmen. § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und § 4 des Landesaufnahmegesetzes gelten entsprechend.(3) Landesinterne Umverteilungen werden auf die Anzahl der nach dem Schlüssel nach § 4 Absatz 1 aufzunehmenden Personen angerechnet.

### § 6 — Verteilung und Zuweisung auf die Ämter und amtsfreien Gemeinden

§ 6 Verteilung und Zuweisung auf die Ämter und amtsfreien Gemeinden(1) Die Kreise verteilen die von ihnen aufzunehmenden Personen, die nicht oder nicht mehr in einer in ihrer Trägerschaft stehenden Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden, auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter und weisen sie diesen zu.(2) Die Verteilung soll entsprechend deren Einwohneranteil und unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsmöglichkeiten erfolgen; § 323 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. § 4 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Anträgen amtsfreier Gemeinden und Ämter auf eine über ihren Einwohneranteil hinausgehende Zuweisung soll entsprochen werden.(3) Für amtsfreie Gemeinden und Ämter, in denen sich Einrichtungen und Unterkünfte nach § 2 Absatz 2 befinden, gilt § 4 Absatz 5 sinngemäß.

### § 7 — Aufenthaltsverpflichtungen

§ 7 Aufenthaltsverpflichtungen(1) Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Asylgesetzes, die nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes wohnverpflichtet sind, können sich ohne Erlaubnis vorübergehend im Gebiet des gesamten Landes Schleswig-Holstein aufhalten.(2) Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einem Kreis, einer kreisfreien Stadt oder einer Gemeinschaftsunterkunft des Landes bleibt von der Regelung des Absatzes 1 unberührt.

### § 8 — Mitteilungen der Ausländerbeauftragten der Gemeinden

§ 8 Mitteilungen der Ausländerbeauftragten der GemeindenDie Ausländerbeauftragten der Gemeinden sind zu Mitteilungen nach § 87 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes über eine Ausländerin oder einen Ausländer, die oder der sich rechtmäßig in der Gemeinde aufhält oder bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes dort rechtmäßig aufgehalten hat, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.

### § 9 — Härtefallkommission bei der für das Aufenthaltsgesetz zuständigen obersten Landesbehörde

§ 9 Härtefallkommission bei der für das Aufenthaltsgesetz zuständigen obersten LandesbehördeBei der für das Aufenthaltsgesetz zuständigen obersten Landesbehörde wird eine Härtefallkommission im Sinne des § 23a des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet.

### § 11 — Zusammensetzung der Härtefallkommission

§ 11 Zusammensetzung der Härtefallkommission(1) Die Härtefallkommission ist ein behördenunabhängiges Gremium, das sich aus jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern1. der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, 2. der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, 3. der Migranten- und Flüchtlingsorganisationen von überörtlicher Bedeutung, 4. der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände und 5. des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheitenzusammensetzt. Für jedes dieser zehn Mitglieder ist zugleich eine Stellvertretung zu benennen. Die Benannten werden durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Härtefallkommission bestellt. Die Kommission soll paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein. Es ist anzustreben, dass Personen mit Migrationshintergrund in der Kommission mitarbeiten.(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommission werden von den entsendenden Institutionen für den Zeitraum von zwei Jahren benannt. Eine wiederholte Benennung ist zulässig. Dabei haben die entsendenden Institutionen grundsätzlich je einen Mann und eine Frau zu benennen.(3) Der Vorsitz der Härtefallkommission obliegt einem auch in dieser Funktion zu bestimmenden Mitglied aus dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration.(4) Vertreterinnen und Vertreter der für aufenthaltsrechtliche Fragen zuständigen Abteilung des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

### § 5 — Aufnahmeeinrichtungen und andere Einrichtungen und Unterkünfte des Landes

§ 5 Aufnahmeeinrichtungen und andere Einrichtungen und Unterkünfte des Landes(1) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein betreibt und unterhält1. die nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes geschaffenen Aufnahmeeinrichtungen sowie diesen zugeordneten Unterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte des Landes nach § 53 des Asylgesetzes),2. Aufnahmeeinrichtungen für Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 3 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes und die diesen zugeordneten Unterkünfte,3. eine Einrichtung nach § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie4. eine Einrichtung zum Vollzug der Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes (Abschiebungshafteinrichtung).Das Landesamt kann in die Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünfte andere Ausländergruppen aufnehmen. Es kann sich bei der Unterbringung, Betreuung und Versorgung der untergebrachten Personen Dritter bedienen; diese dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten.(2) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein nimmt die Aufgaben der Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz wahr und erfüllt die Mitteilungspflichten gegenüber der zentralen Verteilungsstelle nach § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes.

### § 6 — Zuständige Landesbehörde für Verteilungen, Zuweisungsentscheidungen und Vollzug von ...

§ 6 Zuständige Landesbehörde für Verteilungen, Zuweisungsentscheidungen und Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Abschiebungshafteinrichtung(1) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein ist zuständige Landesbehörde für die länderübergreifende Verteilung nach § 51 des Asylgesetzes.(2) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten ist zuständige Landesbehörde für die Veranlassung der Verteilung nach § 15 a Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes.(3) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein trifft die Entscheidung über die Zuweisung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Landesaufnahmegesetzes.(4) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten ist zuständige Behörde für den Vollzug der Abschiebungshaft, Zurückweisungshaft, Zurückschiebungshaft und freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Abschiebungshafteinrichtung.

### § 3 — Zuständigkeit der Ausländerbehörden

§ 3 Zuständigkeit der Ausländerbehörden(1) Ausländerbehörden im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte für die Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister für die kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes geregelt ist.(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein Ausländerbehörde für Personen, die in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetz zu wohnen haben, sowie für deren dort mit unterzubringende Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes, auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben. Die Zuständigkeit beginnt mit der Weiterleitung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 des Asylgesetzes oder mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nach §§ 48, 49 und 50 des Asylgesetzes endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Für Personen, die landesintern zunächst in eine den Aufnahmeeinrichtungen zugeordnete Unterkunft verteilt und zugewiesen werden, besteht die Zuständigkeit fort, bis ihnen mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie diese verlassen haben.(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein Ausländerbehörde für in Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünften unterzubringende Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes sowie für deren mit unterzubringende Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes. Die Zuständigkeit beginnt mit der Verpflichtung nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch die Ausländerbehörden oder mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Dies gilt auch für andere Ausländerinnen und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder zugeordneten Unterkunft untergebracht sind und dies nicht lediglich in Amtshilfe geschieht.(4) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 Satz 5 Aufenthaltsgesetz.(5) Bestimmt sich die Zuständigkeit nach Absatz 2, sind für die räumliche Beschränkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes die Bezirke der Ausländerbehörden nach Absatz 1 maßgeblich. Befinden sich Teile von Aufnahmeeinrichtungen in den Bezirken mehrerer Ausländerbehörden nach Absatz 1, so besteht die räumliche Beschränkung für den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem sich der Teil befindet.

### § 10 — Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration

§ 10 Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und IntegrationBeim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird eine Härtefallkommission im Sinne des § 23 a des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet.

### § 12 — Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss und Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission

§ 12 Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss und Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission(1) Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration eingerichtet.(2) Es wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet. Er setzt sich zusammen aus einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle und einem für die Dauer von einem Jahr durch die Kommission zu benennenden Mitglied nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Es wird jeweils eine Stellvertretung benannt.(3) Die Härtefallkommission beschließt ihre Verfahrensgrundsätze.

### § 15 — Beschlussfassung der Härtefallkommission

§ 15 Beschlussfassung der Härtefallkommission(1) Die Härtefallkommission tagt in der Regel einmal im Monat. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen worden ist. Sie trifft ihre Entscheidung mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Stellvertretungen.(2) Von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind Mitglieder, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit ihnen selbst, ihren Ehegattinnen oder Ehegatten, ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gleiche gilt, wenn Mitglieder in einem aufenthalts- oder asylrechtlichen Verfahren tätig geworden sind, in dem die Ausländerin oder der Ausländer beteiligt war.(3) Die Kommission kann zu der vorliegenden Anrufung die Ausländerin oder den Ausländer, deren Bevollmächtigte oder die zuständige Ausländerbehörde anhören.(4) Die Härtefallkommission entscheidet nach Abwägung aller für und gegen das Begehren sprechenden Gesichtspunkte. Sie würdigt dabei insbesondere auch diejenigen Gesichtspunkte, die im Geschlecht der Ausländerin oder des Ausländers begründet sind. Sie ersucht das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen (Härtefallersuchen), wenn nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

### § 16 — Umsetzung der Beschlüsse der Härtefallkommission

§ 16 Umsetzung der Beschlüsse der Härtefallkommission(1) Die Geschäftsstelle informiert unverzüglich die Antragstellerin oder den Antragsteller, die zuständige Ausländerbehörde und das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration über die Beschlussfassung.(2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration trifft im Falle eines Härtefallersuchens die Entscheidung nach § 23 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Sofern es dem Härtefallersuchen folgt, kann es im Rahmen der Fachaufsicht und im öffentlichen Interesse anordnen, dass der Ausländerin oder dem Ausländer abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Entscheidung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt gesichert ist oder eine schriftliche und vollstreckbare Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird. Die Anordnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgt gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde.(3) Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Eine Straftat von erheblichem Gewicht liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen des §§ 53 oder 54 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind.(4) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration teilt der Geschäftsstelle das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. Folgt es dem Ersuchen der Härtefallkommission nicht, so muss es die Entscheidung begründet mitteilen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Mitglieder der Härtefallkommission.

### § 1 — Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein

§ 1 Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-HolsteinDas Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein besteht als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten fort.

### § 2 — Zuständigkeit im schriftlichen Aufnahmeverfahren

§ 2 Zuständigkeit im schriftlichen AufnahmeverfahrenDas Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein ist zuständig für die Erteilung der Zustimmung zur Erteilung von Aufnahmebescheiden nach § 28 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes und für die Erteilung von Aufnahmezusagen für Personen nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und deren Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes.

### § 3 — Zuständigkeit der Ausländerbehörden

§ 3 Zuständigkeit der Ausländerbehörden(1) Ausländerbehörden im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte für die Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister für die kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes geregelt ist.(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein Ausländerbehörde für Personen, die in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetz zu wohnen haben, sowie für deren dort mit unterzubringende Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes, auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben. Die Zuständigkeit beginnt mit der Weiterleitung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 des Asylgesetzes oder mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nach §§ 48, 49 und 50 des Asylgesetzes endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Für Personen, die landesintern zunächst in eine den Aufnahmeeinrichtungen zugeordnete Unterkunft verteilt und zugewiesen werden, besteht die Zuständigkeit fort, bis ihnen mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie diese verlassen haben.(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein Ausländerbehörde für in Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünften unterzubringende Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes sowie für deren mit unterzubringende Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes. Die Zuständigkeit beginnt mit der Verpflichtung nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch die Ausländerbehörden oder mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Dies gilt auch für andere Ausländerinnen und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder zugeordneten Unterkunft untergebracht sind und dies nicht lediglich in Amtshilfe geschieht.(4) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 Satz 5 Aufenthaltsgesetz.(5) Bestimmt sich die Zuständigkeit nach Absatz 2, sind für die räumliche Beschränkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes die Bezirke der Ausländerbehörden nach Absatz 1 maßgeblich. Befinden sich Teile von Aufnahmeeinrichtungen in den Bezirken mehrerer Ausländerbehörden nach Absatz 1, so besteht die räumliche Beschränkung für den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem sich der Teil befindet.

### § 4 — Koordinierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen

§ 4 Koordinierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen(1) Das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein ist landesweite Koordinierungsstelle für die Beschaffung von Heimreisedokumenten und die organisatorische Vorbereitung der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen und unterstützt die Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte bei der Erfüllung dieser Aufgaben.(2) Abweichend von § 3 Absatz 1 ist das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Ausländerbehörde für in einer Einrichtung nach § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes untergebrachte Personen, die durch die zuständige Ausländerbehörde verpflichtet werden, in dieser Einrichtung Wohnung zu nehmen. Die Zuständigkeit beginnt mit der Aufnahme in der Einrichtung nach § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und endet, wenn die aufgenommene Person das Bundesgebiet verlassen hat oder die Wohnsitzverpflichtung aufgehoben wurde und sie die Einrichtung verlassen hat. Die Zuständigkeit der bisher zuständigen Ausländerbehörde ruht während dieser Zeit und lebt nach Beendigung der Zuständigkeit des Landesamtes wieder auf.

### § 5 — Aufnahmeeinrichtungen und andere Einrichtungen und Unterkünfte des Landes

§ 5 Aufnahmeeinrichtungen und andere Einrichtungen und Unterkünfte des Landes(1) Das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein betreibt und unterhält1. die nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes geschaffenen Aufnahmeeinrichtungen sowie diesen zugeordneten Unterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte des Landes nach § 53 des Asylgesetzes),2. Aufnahmeeinrichtungen für Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 3 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes und die diesen zugeordneten Unterkünfte,3. eine Einrichtung nach § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie4. eine Einrichtung zum Vollzug der Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes (Abschiebungshafteinrichtung).Das Landesamt kann in die Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünfte andere Ausländergruppen aufnehmen. Es kann sich bei der Unterbringung, Betreuung und Versorgung der untergebrachten Personen Dritter bedienen; diese dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten.(2) Das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein nimmt die Aufgaben der Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylgesetz wahr und erfüllt die Mitteilungspflichten gegenüber der zentralen Verteilungsstelle nach § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes.

### § 6 — Zuständige Landesbehörde für Verteilungen, Zuweisungsentscheidungen und Vollzug von ...

§ 6 Zuständige Landesbehörde für Verteilungen, Zuweisungsentscheidungen und Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Abschiebungshafteinrichtung(1) Das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein ist zuständige Landesbehörde für die länderübergreifende Verteilung nach § 51 des Asylgesetzes.(2) Das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge ist zuständige Landesbehörde für die Veranlassung der Verteilung nach § 15 a Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes.(3) Das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein trifft die Entscheidung über die Zuweisung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Landesaufnahmegesetzes.(4) Das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge ist zuständige Behörde für den Vollzug der Abschiebungshaft, Zurückweisungshaft, Zurückschiebungshaft und freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Abschiebungshafteinrichtung.

### § 1 — Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein

§ 1 Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-HolsteinDas Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein besteht als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Innenministeriums fort.

### § 10 — Härtefallkommission beim Innenministerium

§ 10 Härtefallkommission beim InnenministeriumBeim Innenministerium wird eine Härtefallkommission im Sinne des § 23 a des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet.

### § 11 — Zusammensetzung der Härtefallkommission

§ 11 Zusammensetzung der Härtefallkommission(1) Die Härtefallkommission ist ein behördenunabhängiges Gremium, das sich aus jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern 1. der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, 2. der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, 3. der Migranten- und Flüchtlingsorganisationen von überörtlicher Bedeutung, 4. der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände und 5. des Innenministeriums zusammensetzt. Für jedes dieser zehn Mitglieder ist zugleich eine Stellvertretung zu benennen. Die Benannten werden durch das Innenministerium als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Härtefallkommission bestellt. Die Kommission soll paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein. Es ist anzustreben, dass Personen mit Migrationshintergrund in der Kommission mitarbeiten. (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommission werden von den entsendenden Institutionen für den Zeitraum von zwei Jahren benannt. Eine wiederholte Benennung ist zulässig. Dabei haben die entsendenden Institutionen grundsätzlich je einen Mann und eine Frau zu benennen. (3) Der Vorsitz der Härtefallkommission obliegt einem auch in dieser Funktion zu bestimmenden Mitglied aus dem Innenministerium. (4) Vertreterinnen und Vertreter der für aufenthaltsrechtliche Fragen zuständigen Abteilung des Innenministeriums nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

### § 12 — Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss und Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission

§ 12 Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss und Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission(1) Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird beim Innenministerium eingerichtet. (2) Es wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet. Er setzt sich zusammen aus einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle und einem für die Dauer von einem Jahr durch die Kommission zu benennenden Mitglied nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Es wird jeweils eine Stellvertretung benannt.(3) Die Härtefallkommission beschließt ihre Verfahrensgrundsätze.

### § 13 — Verfahren

§ 13 Verfahren(1) Die Härtefallkommission kann nur von Ausländerinnen oder Ausländern angerufen werden, für die eine schleswig-holsteinische Ausländerbehörde zuständig ist. Dabei sind alle Gesichtspunkte darzulegen, die trotz einer bestehenden Ausreisepflicht die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen rechtfertigen könnten. Eine an die Härtefallkommission gerichtete Anrufung ist kein Rechtsbehelf.(2) Die Anrufung der Härtefallkommission ist ausgeschlossen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer das Ziel in einem anderen aufenthalts- oder asylrechtlichen Verfahren erreichen kann oder konnte. Dies gilt insbesondere, wenn ausschließlich Gesichtspunkte vorgetragen werden, die im Rahmen eines Asylverfahrens oder Asylfolgeverfahrens zur Begründung der Furcht vor politischer Verfolgung gewürdigt worden sind oder zu würdigen wären.(3) Die Anrufung ist schriftlich und in deutscher Sprache an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission zu richten. Sie kann auch durch schriftlich bevollmächtigte Dritte gestellt werden.(4) Nach einer Beschlussfassung kann die Härtefallkommission in derselben Sache nur bei Vorliegen eines neuen Sachverhalts angerufen werden.

### § 14 — Vorprüfung durch die Geschäftsstelle der Härtefallkommission

§ 14 Vorprüfung durch die Geschäftsstelle der Härtefallkommission(1) Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission prüft die Anrufung vor.(2) Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission holt im Rahmen der Vorprüfung unverzüglich die Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde ein und bittet, soweit erforderlich, bis zur Entscheidung durch die Härtefallkommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.(3) Nach der Vorprüfung legt die Geschäftsstelle die Anrufung der Härtefallkommission vor, regt gegenüber der Ausländerin oder dem Ausländer ergänzenden Vortrag an oder verwirft die Anrufung wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten in der Härtefallkommission. In Fällen, in denen sich die Geschäftsstelle zu keiner abschließenden Beurteilung in der Lage sieht, trifft der Vorprüfungsausschuss die Entscheidung nach Satz 1; kommt kein einheitliches Votum zustande, legt er die Anrufung der Härtefallkommission vor.

### § 15 — Beschlussfassung der Härtefallkommission

§ 15 Beschlussfassung der Härtefallkommission(1) Die Härtefallkommission tagt in der Regel einmal im Monat. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen worden ist. Sie trifft ihre Entscheidung mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Stellvertretungen. (2) Von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind Mitglieder, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit ihnen selbst, ihren Ehegattinnen oder Ehegatten, ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gleiche gilt, wenn Mitglieder in einem aufenthalts- oder asylrechtlichen Verfahren tätig geworden sind, in dem die Ausländerin oder der Ausländer beteiligt war. (3) Die Kommission kann zu der vorliegenden Anrufung die Ausländerin oder den Ausländer, deren Bevollmächtigte oder die zuständige Ausländerbehörde anhören. (4) Die Härtefallkommission entscheidet nach Abwägung aller für und gegen das Begehren sprechenden Gesichtspunkte. Sie würdigt dabei insbesondere auch diejenigen Gesichtspunkte, die im Geschlecht der Ausländerin oder des Ausländers begründet sind. Sie ersucht das Innenministerium, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen (Härtefallersuchen), wenn nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

### § 16 — Umsetzung der Beschlüsse der Härtefallkommission

§ 16 Umsetzung der Beschlüsse der Härtefallkommission(1) Die Geschäftsstelle informiert unverzüglich die Antragstellerin oder den Antragsteller, die zuständige Ausländerbehörde und das Innenministerium über die Beschlussfassung. (2) Das Innenministerium trifft im Falle eines Härtefallersuchens die Entscheidung nach § 23 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Sofern es dem Härtefallersuchen folgt, kann es im Rahmen der Fachaufsicht und im öffentlichen Interesse anordnen, dass der Ausländerin oder dem Ausländer abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Entscheidung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt gesichert ist oder eine schriftliche und vollstreckbare Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird. Die Anordnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgt gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde. (3) Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Eine Straftat von erheblichem Gewicht liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen des §§ 53 oder 54 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind. (4) Das Innenministerium teilt der Geschäftsstelle das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. Folgt es dem Ersuchen der Härtefallkommission nicht, so muss es die Entscheidung begründet mitteilen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Mitglieder der Härtefallkommission.

### § 17 — Verschwiegenheitspflicht der Kommissionsmitglieder

§ 17 Verschwiegenheitspflicht der KommissionsmitgliederDie Mitglieder der Härtefallkommission sind verpflichtet, über personenbezogene Inhalte der Sitzungen und alle Angelegenheiten, die mit der Mitgliedschaft in der Kommission zusammenhängen, Verschwiegenheit zu wahren.

### § 18 — Verordnungsermächtigung

§ 18 VerordnungsermächtigungDie Verordnungsermächtigung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler wird auf das Innenministerium übertragen.

### § 19 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesverordnung zur Durchführung des Aufnahme- und Zuweisungsverfahrens für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge vom 15. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 590)), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 726), und die Ausländer- und Asylverordnung vom 17. März 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 142)), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 107), außer Kraft.

### § 2 — Zuständigkeit im schriftlichen Aufnahmeverfahren

§ 2 Zuständigkeit im schriftlichen AufnahmeverfahrenDas Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein ist zuständig für die Erteilung der Zustimmung zur Erteilung von Aufnahmebescheiden nach § 28 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes und für die Erteilung von Aufnahmezusagen für Personen nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und deren Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes.

### § 3 — Zuständigkeit der Ausländerbehörden

§ 3 Zuständigkeit der Ausländerbehörden(1) Ausländerbehörden im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte für die Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister für die kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein Ausländerbehörde für Personen, die in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylverfahrensgesetzes zu wohnen haben, sowie für deren dort mituntergebrachte Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes, auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben. Die Zuständigkeit beginnt mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nach §§ 48, 49 und 50 des Asylverfahrensgesetzes endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Für Personen, die landesintern zunächst in eine den Aufnahmeeinrichtungen zugeordnete Unterkunft verteilt und zugewiesen werden, besteht die Zuständigkeit fort, bis ihnen mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie diese verlassen haben. (3) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein Ausländerbehörde für in Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünften untergebrachte Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes sowie für deren mituntergebrachte Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes. Die Zuständigkeit beginnt mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Dies gilt auch für andere Ausländerinnen und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder zugeordneten Unterkunft untergebracht sind und dies nicht lediglich in Amtshilfe geschieht. (4) Bestimmt sich die Zuständigkeit nach Absatz 2, sind für die räumliche Beschränkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes die Bezirke der Ausländerbehörden nach Absatz 1 maßgeblich. Befinden sich Teile von Aufnahmeeinrichtungen oder diesen zugeordnete Unterkünfte in den Bezirken mehrerer Ausländerbehörden nach Absatz 1, so besteht die räumliche Beschränkung für den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem sich der Teil oder die Unterkunft befindet.

### § 4 — Koordinierungsstelle für Abschiebungen

§ 4 Koordinierungsstelle für AbschiebungenDas Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein ist landesweite Koordinierungsstelle für die Beschaffung von Heimreisedokumenten und die organisatorische Vorbereitung der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen und unterstützt die Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

### § 5 — Aufnahmeeinrichtungen und diesen zugeordnete Unterkünfte

§ 5 Aufnahmeeinrichtungen und diesen zugeordnete Unterkünfte(1) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein betreibt und unterhält die nach § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes geschaffenen Aufnahmeeinrichtungen und die diesen zugeordneten Unterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte des Landes nach § 53 des Asylverfahrensgesetzes) sowie Aufnahmeeinrichtungen für Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes und die diesen zugeordneten Unterkünfte. Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein kann in die Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünfte andere Ausländergruppen aufnehmen. Es kann sich bei der Unterbringung, Betreuung und Versorgung der untergebrachten Personen Dritter bedienen; diese dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. (2) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein nimmt die Aufgaben der Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylverfahrensgesetz wahr und erfüllt die Mitteilungspflichten gegenüber der zentralen Verteilungsstelle nach § 46 Abs. 4 und 5 des Asylverfahrensgesetzes.

### § 6 — Zuständige Landesbehörde für Verteilungen und Zuweisungsentscheidungen

§ 6 Zuständige Landesbehörde für Verteilungen und Zuweisungsentscheidungen(1) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein ist zuständige Landesbehörde für die länderübergreifende Verteilung nach § 51 des Asylverfahrensgesetzes.(2) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten ist zuständige Landesbehörde für die Veranlassung der Verteilung nach § 15 a Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes. (3) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein trifft die Entscheidung über die Zuweisung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Landesaufnahmegesetzes.

### § 7 — Verteilung und Zuweisung auf die Kreise und kreisfreien Städte

§ 7 Verteilung und Zuweisung auf die Kreise und kreisfreien Städte(1) Die Verteilung der Personen nach § 3 des Landesaufnahmegesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt nach folgendem Schlüssel: Kreis Dithmarschen 4,9 % Kreis Herzogtum Lauenburg 6,3 % Kreis Nordfriesland 5,8 % Kreis Ostholstein 7,2 % Kreis Pinneberg 10,4 % Kreis Plön 4,7 % Kreis Rendsburg-Eckernförde 9,6 % Kreis Schleswig-Flensburg 7,0 % Kreis Segeberg 8,9 % Kreis Steinburg 4,9 % Kreis Stormarn 7,7 % Stadt Flensburg 3,1 % Landeshauptstadt Kiel 8,7 % Hansestadt Lübeck 7,8 % Stadt Neumünster 3,0 %. Dabei kommt der Schlüssel für jede der in § 3 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes aufgeführten Personengruppen einschließlich deren Angehöriger nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes gesondert zur Anwendung. Abweichend hiervon gilt für die Personengruppen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchst. b des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes sowie für die Personengruppen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchst. a und Nr. 4 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes jeweils ein gemeinsamer Schlüssel.(2) Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchst. a, Nr. 4 bis 7 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes können zunächst in die den Aufnahmeeinrichtungen zugeordneten Unterkünfte verteilt und zugewiesen werden. (3) Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und ihren minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Den Belangen alleinstehender Frauen und ihren Schutzbedürfnissen soll Rechnung getragen werden. Bei der Zuweisung von Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchst. bdes Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörigen nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes sollen auch andere Belange wie die Möglichkeit der Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben berücksichtigt werden. (4) Die Anzahl der nach dem Schlüssel nach Absatz 1 aufzunehmenden Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchst. a, Nr. 4 bis 6 des Landesaufnahmegesetzes und ihrer Angehörigen nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes mindert sich bei den Kreisen und kreisfreien Städten mit Aufnahmeeinrichtungen für diesen Personenkreis oder diesen zugeordneten Unterkünften jährlich um die durchschnittliche Anzahl der Unterbringungsplätze in den jeweiligen Aufnahmeeinrichtungen oder diesen zugeordneten Unterkünften, höchstens jedoch um die Anzahl der nach der Quote aufzunehmenden Personen.

### § 8 — Verteilung und Zuweisung auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter

§ 8 Verteilung und Zuweisung auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter(1) Die Kreise verteilen die von ihnen aufzunehmenden Personen, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter und weisen sie diesen zu. Die Kreise und kreisfreien Städte haben das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein unverzüglich nach Begründung ihrer Aufnahmepflicht über den Aufnahmeort zu unterrichten. (2) Die Kreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine eigene Quote zur vorläufigen Unterbringung der ihnen zugewiesenen Personen in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden festlegen. Bis zum Abschluss eines Vertrages sind bei der Verteilung die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen; § 323 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Die Aufnahme- und Betreuungsmöglichkeiten der amtsfreien Gemeinden und Ämter sowie dort vorhandene anerkannte Gemeinschaftsunterkünfte sind zu berücksichtigen. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten sinngemäß.(3) Für amtsfreie Gemeinden und Ämter, in denen sich Aufnahmeeinrichtungen oder diesen zugeordnete Unterkünfte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 befinden, gilt § 7 Abs. 4 sinngemäß.

### § 9 — Mitteilungen der Ausländerbeauftragten der Gemeinden

§ 9 Mitteilungen der Ausländerbeauftragten der GemeindenDie Ausländerbeauftragten der Gemeinden sind zu Mitteilungen nach § 87 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes über eine Ausländerin oder einen Ausländer, die oder der sich rechtmäßig in der Gemeinde aufhält oder bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes beendenden Verwaltungsaktes dort rechtmäßig aufgehalten hat, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.

### § 1 — Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein

§ 1 Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-HolsteinDas Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein besteht als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration fort.

### § 10 — Härtefallkommission beim Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration

§ 10 Härtefallkommission beim Ministerium für Justiz, Gleichstellung und IntegrationBeim Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration wird eine Härtefallkommission im Sinne des § 23 a des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet.

### § 11 — Zusammensetzung der Härtefallkommission

§ 11 Zusammensetzung der Härtefallkommission(1) Die Härtefallkommission ist ein behördenunabhängiges Gremium, das sich aus jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern 1. der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, 2. der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, 3. der Migranten- und Flüchtlingsorganisationen von überörtlicher Bedeutung, 4. der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände und 5. des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration zusammensetzt. Für jedes dieser zehn Mitglieder ist zugleich eine Stellvertretung zu benennen. Die Benannten werden durch das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Härtefallkommission bestellt. Die Kommission soll paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein. Es ist anzustreben, dass Personen mit Migrationshintergrund in der Kommission mitarbeiten. (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommission werden von den entsendenden Institutionen für den Zeitraum von zwei Jahren benannt. Eine wiederholte Benennung ist zulässig. Dabei haben die entsendenden Institutionen grundsätzlich je einen Mann und eine Frau zu benennen. (3) Der Vorsitz der Härtefallkommission obliegt einem auch in dieser Funktion zu bestimmenden Mitglied aus dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration. (4) Vertreterinnen und Vertreter der für aufenthaltsrechtliche Fragen zuständigen Abteilung des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

### § 12 — Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss und Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission

§ 12 Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss und Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission(1) Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird beim Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration eingerichtet. (2) Es wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet. Er setzt sich zusammen aus einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle und einem für die Dauer von einem Jahr durch die Kommission zu benennenden Mitglied nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Es wird jeweils eine Stellvertretung benannt.(3) Die Härtefallkommission beschließt ihre Verfahrensgrundsätze.

### § 15 — Beschlussfassung der Härtefallkommission

§ 15 Beschlussfassung der Härtefallkommission(1) Die Härtefallkommission tagt in der Regel einmal im Monat. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen worden ist. Sie trifft ihre Entscheidung mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Stellvertretungen. (2) Von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind Mitglieder, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit ihnen selbst, ihren Ehegattinnen oder Ehegatten, ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gleiche gilt, wenn Mitglieder in einem aufenthalts- oder asylrechtlichen Verfahren tätig geworden sind, in dem die Ausländerin oder der Ausländer beteiligt war. (3) Die Kommission kann zu der vorliegenden Anrufung die Ausländerin oder den Ausländer, deren Bevollmächtigte oder die zuständige Ausländerbehörde anhören. (4) Die Härtefallkommission entscheidet nach Abwägung aller für und gegen das Begehren sprechenden Gesichtspunkte. Sie würdigt dabei insbesondere auch diejenigen Gesichtspunkte, die im Geschlecht der Ausländerin oder des Ausländers begründet sind. Sie ersucht das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen (Härtefallersuchen), wenn nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

### § 16 — Umsetzung der Beschlüsse der Härtefallkommission

§ 16 Umsetzung der Beschlüsse der Härtefallkommission(1) Die Geschäftsstelle informiert unverzüglich die Antragstellerin oder den Antragsteller, die zuständige Ausländerbehörde und das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration über die Beschlussfassung. (2) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration trifft im Falle eines Härtefallersuchens die Entscheidung nach § 23 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Sofern es dem Härtefallersuchen folgt, kann es im Rahmen der Fachaufsicht und im öffentlichen Interesse anordnen, dass der Ausländerin oder dem Ausländer abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Entscheidung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt gesichert ist oder eine schriftliche und vollstreckbare Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird. Die Anordnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgt gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde. (3) Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Eine Straftat von erheblichem Gewicht liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen des §§ 53 oder 54 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind. (4) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration teilt der Geschäftsstelle das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. Folgt es dem Ersuchen der Härtefallkommission nicht, so muss es die Entscheidung begründet mitteilen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Mitglieder der Härtefallkommission.

### § 18 — Verordnungsermächtigung

§ 18 VerordnungsermächtigungDie Verordnungsermächtigung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler wird auf das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration übertragen.

### § 18 — (aufgehoben)

§ 18 (aufgehoben)

### § 3 — Zuständigkeit der Ausländerbehörden

§ 3 Zuständigkeit der Ausländerbehörden(1) Ausländerbehörden im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte für die Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister für die kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein Ausländerbehörde für Personen, die in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylverfahrensgesetzes zu wohnen haben, sowie für deren dort mituntergebrachte Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes, auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben. Die Zuständigkeit beginnt mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nach §§ 48, 49 und 50 des Asylverfahrensgesetzes endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Für Personen, die landesintern zunächst in eine den Aufnahmeeinrichtungen zugeordnete Unterkunft verteilt und zugewiesen werden, besteht die Zuständigkeit fort, bis ihnen mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie diese verlassen haben. (3) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein Ausländerbehörde für in Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünften untergebrachte Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes sowie für deren mituntergebrachte Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes. Die Zuständigkeit beginnt mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Dies gilt auch für andere Ausländerinnen und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder zugeordneten Unterkunft untergebracht sind und dies nicht lediglich in Amtshilfe geschieht. (4) Bestimmt sich die Zuständigkeit nach Absatz 2, sind für die räumliche Beschränkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes die Bezirke der Ausländerbehörden nach Absatz 1 maßgeblich. Befinden sich Teile von Aufnahmeeinrichtungen in den Bezirken mehrerer Ausländerbehörden nach Absatz 1, so besteht die räumliche Beschränkung für den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem sich der Teil befindet.

### § 8a

§ 8 a(1) Asylbegehrende, die nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz wohnen müssen, können sich ohne Erlaubnis vorübergehend im Gebiet des gesamten Landes Schleswig-Holstein aufhalten. (2) Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einem Kreis, einer kreisfreien Stadt oder einer Gemeinschaftsunterkunft des Landes bleibt von der Regelung des Absatzes 1 unberührt.

### § 1 — Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein

§ 1 Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-HolsteinDas Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein besteht als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Innenministeriums fort.

### § 10 — Härtefallkommission beim Innenministerium

§ 10 Härtefallkommission beim InnenministeriumBeim Innenministerium wird eine Härtefallkommission im Sinne des § 23 a des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet.

### § 11 — Zusammensetzung der Härtefallkommission

§ 11 Zusammensetzung der Härtefallkommission(1) Die Härtefallkommission ist ein behördenunabhängiges Gremium, das sich aus jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern 1. der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, 2. der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, 3. der Migranten- und Flüchtlingsorganisationen von überörtlicher Bedeutung, 4. der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände und 5. des Innenministeriums zusammensetzt. Für jedes dieser zehn Mitglieder ist zugleich eine Stellvertretung zu benennen. Die Benannten werden durch das Innenministerium als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Härtefallkommission bestellt. Die Kommission soll paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein. Es ist anzustreben, dass Personen mit Migrationshintergrund in der Kommission mitarbeiten. (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommission werden von den entsendenden Institutionen für den Zeitraum von zwei Jahren benannt. Eine wiederholte Benennung ist zulässig. Dabei haben die entsendenden Institutionen grundsätzlich je einen Mann und eine Frau zu benennen. (3) Der Vorsitz der Härtefallkommission obliegt einem auch in dieser Funktion zu bestimmenden Mitglied aus dem Innenministerium. (4) Vertreterinnen und Vertreter der für aufenthaltsrechtliche Fragen zuständigen Abteilung des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

### § 12 — Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss und Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission

§ 12 Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss und Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission(1) Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird beim Innenministerium eingerichtet. (2) Es wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet. Er setzt sich zusammen aus einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle und einem für die Dauer von einem Jahr durch die Kommission zu benennenden Mitglied nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Es wird jeweils eine Stellvertretung benannt.(3) Die Härtefallkommission beschließt ihre Verfahrensgrundsätze.

### § 15 — Beschlussfassung der Härtefallkommission

§ 15 Beschlussfassung der Härtefallkommission(1) Die Härtefallkommission tagt in der Regel einmal im Monat. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen worden ist. Sie trifft ihre Entscheidung mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Stellvertretungen. (2) Von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind Mitglieder, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit ihnen selbst, ihren Ehegattinnen oder Ehegatten, ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gleiche gilt, wenn Mitglieder in einem aufenthalts- oder asylrechtlichen Verfahren tätig geworden sind, in dem die Ausländerin oder der Ausländer beteiligt war. (3) Die Kommission kann zu der vorliegenden Anrufung die Ausländerin oder den Ausländer, deren Bevollmächtigte oder die zuständige Ausländerbehörde anhören. (4) Die Härtefallkommission entscheidet nach Abwägung aller für und gegen das Begehren sprechenden Gesichtspunkte. Sie würdigt dabei insbesondere auch diejenigen Gesichtspunkte, die im Geschlecht der Ausländerin oder des Ausländers begründet sind. Sie ersucht das Innenministerium, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen (Härtefallersuchen), wenn nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

### § 16 — Umsetzung der Beschlüsse der Härtefallkommission

§ 16 Umsetzung der Beschlüsse der Härtefallkommission(1) Die Geschäftsstelle informiert unverzüglich die Antragstellerin oder den Antragsteller, die zuständige Ausländerbehörde und das Innenministerium über die Beschlussfassung. (2) Das Innenministerium trifft im Falle eines Härtefallersuchens die Entscheidung nach § 23 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Sofern es dem Härtefallersuchen folgt, kann es im Rahmen der Fachaufsicht und im öffentlichen Interesse anordnen, dass der Ausländerin oder dem Ausländer abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Entscheidung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt gesichert ist oder eine schriftliche und vollstreckbare Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird. Die Anordnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgt gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde. (3) Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Eine Straftat von erheblichem Gewicht liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen des §§ 53 oder 54 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind. (4) Das Innenministerium teilt der Geschäftsstelle das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. Folgt es dem Ersuchen der Härtefallkommission nicht, so muss es die Entscheidung begründet mitteilen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Mitglieder der Härtefallkommission.

### § 11 — Zusammensetzung der Härtefallkommission

§ 11 Zusammensetzung der Härtefallkommission(1) Die Härtefallkommission ist ein behördenunabhängiges Gremium, das sich aus jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern 1. der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, 2. der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, 3. der Migranten- und Flüchtlingsorganisationen von überörtlicher Bedeutung, 4. der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände und 5. des Innenministeriums zusammensetzt. Für jedes dieser zehn Mitglieder ist zugleich eine Stellvertretung zu benennen. Die Benannten werden durch das Innenministerium als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Härtefallkommission bestellt. Die Kommission soll paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein. Es ist anzustreben, dass Personen mit Migrationshintergrund in der Kommission mitarbeiten. (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommission werden von den entsendenden Institutionen für den Zeitraum von zwei Jahren benannt. Eine wiederholte Benennung ist zulässig. Dabei haben die entsendenden Institutionen grundsätzlich je einen Mann und eine Frau zu benennen. (3) Der Vorsitz der Härtefallkommission obliegt einem auch in dieser Funktion zu bestimmenden Mitglied aus dem Innenministerium. (4) Vertreterinnen und Vertreter der für aufenthaltsrechtliche Fragen zuständigen Abteilung des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

### § 1 — Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein

§ 1 Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-HolsteinDas Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein besteht als Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten fort.

### § 10 — Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten

§ 10 Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres und BundesangelegenheitenBeim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird eine Härtefallkommission im Sinne des § 23 a des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet.

### § 11 — Zusammensetzung der Härtefallkommission

§ 11 Zusammensetzung der Härtefallkommission(1) Die Härtefallkommission ist ein behördenunabhängiges Gremium, das sich aus jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern 1. der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, 2. der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände, 3. der Migranten- und Flüchtlingsorganisationen von überörtlicher Bedeutung, 4. der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände und 5. des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten zusammensetzt. Für jedes dieser zehn Mitglieder ist zugleich eine Stellvertretung zu benennen. Die Benannten werden durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Härtefallkommission bestellt. Die Kommission soll paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein. Es ist anzustreben, dass Personen mit Migrationshintergrund in der Kommission mitarbeiten. (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommission werden von den entsendenden Institutionen für den Zeitraum von zwei Jahren benannt. Eine wiederholte Benennung ist zulässig. Dabei haben die entsendenden Institutionen grundsätzlich je einen Mann und eine Frau zu benennen. (3) Der Vorsitz der Härtefallkommission obliegt einem auch in dieser Funktion zu bestimmenden Mitglied aus dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten. (4) Vertreterinnen und Vertreter der für aufenthaltsrechtliche Fragen zuständigen Abteilung des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

### § 12 — Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss und Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission

§ 12 Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss und Verfahrensgrundsätze der Härtefallkommission(1) Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten eingerichtet.(2) Es wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet. Er setzt sich zusammen aus einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle und einem für die Dauer von einem Jahr durch die Kommission zu benennenden Mitglied nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3. Es wird jeweils eine Stellvertretung benannt.(3) Die Härtefallkommission beschließt ihre Verfahrensgrundsätze.

### § 15 — Beschlussfassung der Härtefallkommission

§ 15 Beschlussfassung der Härtefallkommission(1) Die Härtefallkommission tagt in der Regel einmal im Monat. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen worden ist. Sie trifft ihre Entscheidung mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Stellvertretungen.(2) Von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind Mitglieder, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit ihnen selbst, ihren Ehegattinnen oder Ehegatten, ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gleiche gilt, wenn Mitglieder in einem aufenthalts- oder asylrechtlichen Verfahren tätig geworden sind, in dem die Ausländerin oder der Ausländer beteiligt war.(3) Die Kommission kann zu der vorliegenden Anrufung die Ausländerin oder den Ausländer, deren Bevollmächtigte oder die zuständige Ausländerbehörde anhören.(4) Die Härtefallkommission entscheidet nach Abwägung aller für und gegen das Begehren sprechenden Gesichtspunkte. Sie würdigt dabei insbesondere auch diejenigen Gesichtspunkte, die im Geschlecht der Ausländerin oder des Ausländers begründet sind. Sie ersucht das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen (Härtefallersuchen), wenn nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

### § 16 — Umsetzung der Beschlüsse der Härtefallkommission

§ 16 Umsetzung der Beschlüsse der Härtefallkommission(1) Die Geschäftsstelle informiert unverzüglich die Antragstellerin oder den Antragsteller, die zuständige Ausländerbehörde und das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten über die Beschlussfassung.(2) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten trifft im Falle eines Härtefallersuchens die Entscheidung nach § 23 a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Sofern es dem Härtefallersuchen folgt, kann es im Rahmen der Fachaufsicht und im öffentlichen Interesse anordnen, dass der Ausländerin oder dem Ausländer abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Entscheidung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt gesichert ist oder eine schriftliche und vollstreckbare Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird. Die Anordnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgt gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde.(3) Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat. Eine Straftat von erheblichem Gewicht liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen des §§ 53 oder 54 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt sind.(4) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten teilt der Geschäftsstelle das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit. Folgt es dem Ersuchen der Härtefallkommission nicht, so muss es die Entscheidung begründet mitteilen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Mitglieder der Härtefallkommission.

### § 18 — Übergangsregelung

§ 18 ÜbergangsregelungAb dem 1. Januar 2016 mindert sich die Anzahl der nach dem Schlüssel nach § 7 Absatz 1 aufzunehmenden Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 6 des Landesaufnahmegesetzes und ihrer Angehörigen nach § 3 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes für die Stadt Neumünster quartalsweise um jeweils 25 Prozentpunkte der durchschnittlichen Anzahl der Unterbringungsplätze in der Aufnahmeeinrichtung, höchstens jedoch um die Anzahl der nach der Quote aufzunehmenden Personen.

### § 3 — Zuständigkeit der Ausländerbehörden

§ 3 Zuständigkeit der Ausländerbehörden(1) Ausländerbehörden im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte für die Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister für die kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein Ausländerbehörde für Personen, die in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetz zu wohnen haben, sowie für deren dort mituntergebrachte Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes, auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben. Die Zuständigkeit beginnt mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nach §§ 48, 49 und 50 des Asylgesetzes endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Für Personen, die landesintern zunächst in eine den Aufnahmeeinrichtungen zugeordnete Unterkunft verteilt und zugewiesen werden, besteht die Zuständigkeit fort, bis ihnen mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie diese verlassen haben. (3) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein Ausländerbehörde für in Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünften untergebrachte Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes sowie für deren mituntergebrachte Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes. Die Zuständigkeit beginnt mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Dies gilt auch für andere Ausländerinnen und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder zugeordneten Unterkunft untergebracht sind und dies nicht lediglich in Amtshilfe geschieht. (4) Bestimmt sich die Zuständigkeit nach Absatz 2, sind für die räumliche Beschränkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes die Bezirke der Ausländerbehörden nach Absatz 1 maßgeblich. Befinden sich Teile von Aufnahmeeinrichtungen in den Bezirken mehrerer Ausländerbehörden nach Absatz 1, so besteht die räumliche Beschränkung für den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem sich der Teil befindet.

### § 5 — Aufnahmeeinrichtungen und diesen zugeordnete Unterkünfte

§ 5 Aufnahmeeinrichtungen und diesen zugeordnete Unterkünfte(1) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein betreibt und unterhält die nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes geschaffenen Aufnahmeeinrichtungen und die diesen zugeordneten Unterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte des Landes nach § 53 des Asylgesetzes) sowie Aufnahmeeinrichtungen für Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes und die diesen zugeordneten Unterkünfte. Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein kann in die Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünfte andere Ausländergruppen aufnehmen. Es kann sich bei der Unterbringung, Betreuung und Versorgung der untergebrachten Personen Dritter bedienen; diese dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. (2) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein nimmt die Aufgaben der Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylverfahrensgesetz wahr und erfüllt die Mitteilungspflichten gegenüber der zentralen Verteilungsstelle nach § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes.

### § 6 — Zuständige Landesbehörde für Verteilungen und Zuweisungsentscheidungen

§ 6 Zuständige Landesbehörde für Verteilungen und Zuweisungsentscheidungen(1) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein ist zuständige Landesbehörde für die länderübergreifende Verteilung nach § 51 des Asylgesetzes.(2) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten ist zuständige Landesbehörde für die Veranlassung der Verteilung nach § 15 a Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes.(3) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein trifft die Entscheidung über die Zuweisung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Landesaufnahmegesetzes.

### § 7 — Verteilung und Zuweisung auf die Kreise und kreisfreien Städte

§ 7 Verteilung und Zuweisung auf die Kreise und kreisfreien Städte(1) Die Verteilung der Personen nach § 3 des Landesaufnahmegesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt entsprechend deren Einwohneranteil an der Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel); § 323 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchst. a, Nr. 4 bis 7 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes können zunächst in die den Aufnahmeeinrichtungen zugeordneten Unterkünfte verteilt und zugewiesen werden. (3) Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und ihren minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Den Belangen alleinstehender Frauen und ihren Schutzbedürfnissen soll Rechnung getragen werden. Bei der Zuweisung von Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchst. bdes Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörigen nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes sollen auch andere Belange wie die Möglichkeit der Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben berücksichtigt werden. (4) Wird die reguläre Belegungskapazität einer nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes geschaffenen Aufnahmeeinrichtung oder der dieser zugeordneten Unterkunft nicht nur kurzfristig überschritten, kann sich die Anzahl der nach dem Schlüssel nach § 7 Absatz 1 aufzunehmenden Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 6 des Landesaufnahmegesetzes und ihrer Angehörigen nach § 3 Absatz 2 des Landesaufnahmegesetzes bei den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten jährlich um die durchschnittliche Überschreitung der regulären Belegungskapazität mindern.

### § 8 — Verteilung und Zuweisung auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter

§ 8 Verteilung und Zuweisung auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter(1) Die Kreise verteilen die von ihnen aufzunehmenden Personen, die nicht oder nicht mehr in einer in ihrer Trägerschaft stehenden Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden, auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter und weisen sie diesen zu. (2) Die Verteilung soll entsprechend deren Einwohneranteil und unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsmöglichkeiten erfolgen; § 323 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Für amtsfreie Gemeinden und Ämter, in denen sich Aufnahmeeinrichtungen oder diesen zugeordnete Unterkünfte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 befinden, gilt § 7 Abs. 4 sinngemäß.

### § 8a

§ 8 a(1) Asylbegehrende, die nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1 Asylgesetz wohnen müssen, können sich ohne Erlaubnis vorübergehend im Gebiet des gesamten Landes Schleswig-Holstein aufhalten.(2) Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einem Kreis, einer kreisfreien Stadt oder einer Gemeinschaftsunterkunft des Landes bleibt von der Regelung des Absatzes 1 unberührt.

### § 19 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesverordnung zur Durchführung des Aufnahme- und Zuweisungsverfahrens für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge vom 15. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 590), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 726), und die Ausländer- und Asylverordnung vom 17. März 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 142), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 107), außer Kraft. (2) § 4 Absatz 2 tritt am 31. Januar 2019 außer Kraft.

### § 4 — Koordinierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen

§ 4 Koordinierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen(1) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein ist landesweite Koordinierungsstelle für die Beschaffung von Heimreisedokumenten und die organisatorische Vorbereitung der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen und unterstützt die Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte bei der Erfüllung dieser Aufgaben.(2) Abweichend von § 3 Absatz 1 ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Ausländerbehörde für in einer Einrichtung nach § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes untergebrachte Personen, die durch die zuständige Ausländerbehörde verpflichtet werden, in dieser Einrichtung Wohnung zu nehmen. Die Zuständigkeit beginnt mit der Aufnahme in der Einrichtung nach § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und endet, wenn die aufgenommene Person das Bundesgebiet verlassen hat oder die Wohnsitzverpflichtung aufgehoben wurde und sie die Einrichtung verlassen hat. Die Zuständigkeit der bisher zuständigen Ausländerbehörde ruht während dieser Zeit und lebt nach Beendigung der Zuständigkeit des Landesamtes wieder auf.

### § 5 — Aufnahmeeinrichtungen und diesen zugeordnete Unterkünfte

§ 5 Aufnahmeeinrichtungen und diesen zugeordnete Unterkünfte(1) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein betreibt und unterhält die nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes geschaffenen Aufnahmeeinrichtungen und die diesen zugeordneten Unterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte des Landes nach § 53 des Asylgesetzes) sowie Aufnahmeeinrichtungen für Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes und die diesen zugeordneten Unterkünfte sowie eine Einrichtung nach § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes. Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein kann in die Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünfte andere Ausländergruppen aufnehmen. Es kann sich bei der Unterbringung, Betreuung und Versorgung der untergebrachten Personen Dritter bedienen; diese dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. (2) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein nimmt die Aufgaben der Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylverfahrensgesetz wahr und erfüllt die Mitteilungspflichten gegenüber der zentralen Verteilungsstelle nach § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes.

### § 19 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesverordnung zur Durchführung des Aufnahme- und Zuweisungsverfahrens für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge vom 15. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 590), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 726), und die Ausländer- und Asylverordnung vom 17. März 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 142), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 107), außer Kraft.

### § 3 — Zuständigkeit der Ausländerbehörden

§ 3 Zuständigkeit der Ausländerbehörden(1) Ausländerbehörden im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind die Landrätinnen und Landräte für die Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister für die kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes geregelt ist.(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein Ausländerbehörde für Personen, die in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetz zu wohnen haben, sowie für deren dort mit unterzubringende Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes, auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben. Die Zuständigkeit beginnt mit der Weiterleitung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 des Asylgesetzes oder mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung nach §§ 48, 49 und 50 des Asylgesetzes endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Für Personen, die landesintern zunächst in eine den Aufnahmeeinrichtungen zugeordnete Unterkunft verteilt und zugewiesen werden, besteht die Zuständigkeit fort, bis ihnen mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie diese verlassen haben.(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein Ausländerbehörde für in Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünften unterzubringende Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes sowie für deren mit unterzubringende Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes. Die Zuständigkeit beginnt mit der Verpflichtung nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch die Ausländerbehörden oder mit der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung und endet, wenn der dort aufgenommenen Person vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein mitgeteilt worden ist, dass der Aufenthalt in der Unterkunft endet, und sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Dies gilt auch für andere Ausländerinnen und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder zugeordneten Unterkunft untergebracht sind und dies nicht lediglich in Amtshilfe geschieht.(4) Bestimmt sich die Zuständigkeit nach Absatz 2, sind für die räumliche Beschränkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes die Bezirke der Ausländerbehörden nach Absatz 1 maßgeblich. Befinden sich Teile von Aufnahmeeinrichtungen in den Bezirken mehrerer Ausländerbehörden nach Absatz 1, so besteht die räumliche Beschränkung für den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem sich der Teil befindet.

### § 5 — Aufnahmeeinrichtungen und andere Einrichtungen und Unterkünfte des Landes

§ 5 Aufnahmeeinrichtungen und andere Einrichtungen und Unterkünfte des Landes(1) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein betreibt und unterhält die nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes geschaffenen Aufnahmeeinrichtungen und die diesen zugeordneten Unterkünfte (Gemeinschaftsunterkünfte des Landes nach § 53 des Asylgesetzes) sowie Aufnahmeeinrichtungen für Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes und die diesen zugeordneten Unterkünfte sowie eine Einrichtung nach § 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes. Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein kann in die Aufnahmeeinrichtungen und zugeordneten Unterkünfte andere Ausländergruppen aufnehmen. Es kann sich bei der Unterbringung, Betreuung und Versorgung der untergebrachten Personen Dritter bedienen; diese dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten.(2) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein nimmt die Aufgaben der Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylverfahrensgesetz wahr und erfüllt die Mitteilungspflichten gegenüber der zentralen Verteilungsstelle nach § 46 Abs. 4 und 5 des Asylgesetzes.

### § 7 — Verteilung und Zuweisung auf die Kreise und kreisfreien Städte

§ 7 Verteilung und Zuweisung auf die Kreise und kreisfreien Städte(1) Die Verteilung der Personen nach § 3 des Landesaufnahmegesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt entsprechend deren Einwohneranteil an der Gesamtbevölkerung des Landes (Einwohnerschlüssel); § 323 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.(2) Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchst. a, Nr. 4 bis 7 des Landesaufnahmegesetzes und deren Angehörige nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes können zunächst in die den Aufnahmeeinrichtungen zugeordneten Unterkünfte verteilt und zugewiesen werden.(3) Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und ihren minderjährigen Kindern und die Belange besonders schutzbedürftiger Personen zu berücksichtigten.(4) Die Anzahl der nach dem Schlüssel nach Absatz 1 aufzunehmenden Personen nach § 3 des Landesaufnahmegesetzes mindert sich bei kreisfreien Städten mit Einrichtungen und Unterkünften nach § 5 für diesen Personenkreis jährlich um die durchschnittliche Anzahl der Unterbringungsplätze in den jeweiligen Einrichtungen und Unterkünften, höchstens jedoch um die Anzahl der nach der Quote aufzunehmenden Personen.

### § 8 — Verteilung und Zuweisung auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter

§ 8 Verteilung und Zuweisung auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter(1) Die Kreise verteilen die von ihnen aufzunehmenden Personen, die nicht oder nicht mehr in einer in ihrer Trägerschaft stehenden Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden, auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter und weisen sie diesen zu.(2) Die Verteilung soll entsprechend deren Einwohneranteil und unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsmöglichkeiten erfolgen; § 323 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.(3) Für amtsfreie Gemeinden und Ämter, in denen sich Einrichtungen und Unterkünfte nach § 5 befinden, gilt § 7 Abs. 4 sinngemäß.

### Eingangsformel AuslAufnVO

Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes, des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 46 Abs. 5 und § 51 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584), des § 88 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes, des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990(BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), des § 4 Satz 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3222), und des § 76 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1, 3 bis 5, 6 Abs. 1, 9 bis 11;aufgrund des § 6 Abs. 1 und 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 30. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. 1999 S. 391) verordnet das Innenministerium die folgenden §§ 2, 6 Abs. 2, 7, 8 und 11:

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— Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ausländischen Flüchtlingen und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung - AuslAufnVO) Vom 19. Januar 2000
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AuslAufnVOSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
