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title: "ATP — Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) vom 26. April 1974 (BGBl. II S. 565) Vom 6. Dezember 1976"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/atpzustbehvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ATPzustBehVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T15:57:27+00:00"
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# ATP — Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) vom 26. April 1974 (BGBl. II S. 565) Vom 6. Dezember 1976

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 06.12.1976
*Fundstelle:* GVOBl. 1976 288


### § 1

§ 1 Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie ist zuständig für die Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 - Anhang 1 Ziff. 1 ATP sowie zur Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und zur Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 - Anhang 2 Ziff. 29 und 49 ATP .

### § 1

§ 1 Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ist zuständig für die Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 - Anhang 1 Ziff. 1 ATP sowie zur Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und zur Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 - Anhang 2 Ziff. 29 und 49 ATP .

### Eingangsformel ATP

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1 Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ist zuständig für die Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 - Anhang 1 Ziff. 1 ATP sowie zur Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und zur Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 - Anhang 2 Ziff. 29 und 49 ATP .

### § 2

§ 2 Das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein ist Fachaufsichtsbehörde über die im § 3 genannten Behörden. Insoweit ist das Landesamt nächsthöhere Behörde im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung .

### § 3

§ 3 (1) Die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind zuständig für 1. die Ausstellung von Bescheinigungen für Straßenfahrzeuge, Container, Wechselaufbauten und andere austauschbare Ladungsträger nach Anlage 1 - Anhang 1 Ziff. 4 ATP , 2. die Anordnung von Sonderuntersuchungen nach Anlage 1 - Anhang 1 Ziff. 1 Buchst. c ATP . (2) Örtlich zuständig ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk das Straßenfahrzeug seinen regelmäßigen Standort hat oder haben soll (Zulassungsstelle). Für Straßenfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen sind, sowie für Container, Wechselaufbauten und andere austauschbare Ladungsträger ist jede Kreisordnungsbehörde örtlich zuständig.

### § 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) vom 26. April 1974 (BGBl. II S. 565) Vom 6. Dezember 1976
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ATPzustBehVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
