ZustVO Atomgesetz · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz (Zuständigkeitsverordnung Atomgesetz - ZustVO Atomgesetz) Vom 5. Januar 1978

Ausfertigungsdatum:
05.01.1978
Fundstelle:
GVOBl. 1978 16
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten (1) Das für Reaktorsicherheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Ausführung der Aufgaben nach § 24 Absatz 1 und 2 sowie § 24a Abs. 1 des Atomgesetzes , soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist die für die Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen zuständige Behörde, soweit es sich um die Beförderung im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt und soweit dieser Verkehr ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen erfolgt. (3) Die Hafenbehörden nach § 4 Absatz 1 der Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. November 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), sind die für die Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen zuständigen Behörden, soweit es sich um die Beförderung im Hafenbereich handelt. Für den Schiffsverkehr von Eisenbahnen sind die Hafenbehörden nur insoweit zuständig, wie es das Ministerium nach Absatz 3 für den Schienenverkehr wäre. (4) Die Polizei ist die für die Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen zuständige Behörde, soweit es sich um die Beförderung im Straßen- und Schiffsverkehr handelt. Für den Schiffsverkehr von Eisenbahnen ist die Polizei nur insoweit zuständig, wie es das Ministerium nach Absatz 2 für den Schienenverkehr wäre und keine Zuständigkeit der Hafenbehörden nach Absatz 3 begründet ist.

§ 2

Subdelegation

§ 2 Subdelegation Das für Reaktorsicherheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Zuständigkeiten von Landesbehörden für Aufgaben, die sich aufgrund des Atomgesetzes sowie aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, durch Änderung dieser Verordnung zu regeln. Soweit hierdurch die fachliche Zuständigkeit anderer oberster Landesbehörden oder nachgeordneter Behörden in deren Geschäftsbereich berührt wird, erfolgt die Regelung im Benehmen mit den jeweiligen obersten Landesbehörden.

§ 1

§ 1 (1) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration ist 1. zuständige Behörde a) nach § 4 b Abs. 1 und § 20 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, sowie b) nach Absatz 1 Nr. 6 der Anlage 1 des Atomgesetzes, 2. Verwaltungsbehörde a) nach § 4 b Abs. 1 des Atomgesetzes , soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, und b) nach § 13 Abs. 1 des Atomgesetzes , 3. Genehmigungsbehörde nach § 7 Abs. 4 , § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 13 Abs. 4 des Atomgesetzes , 4. zuständig nach § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes für die Einrichtung der Landessammelstellen, 5. zuständig für die Festsetzung der Entschädigung a) nach § 9 b Abs. 4 des Atomgesetzes und b) nach § 18 des Atomgesetzes , soweit er die Rücknahme oder den Widerruf ausgesprochen oder die nachträgliche Auflage erteilt hat, 6. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes für a) den Umgang und Verkehr mit Kernbrennstoffen sowie b) die Errichtung, den Betrieb und den Besitz von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes , 7. oberste Landesbehörde nach § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes , 8. zuständig für die Freistellung nach § 34 Abs. 1 des Atomgesetzes , soweit das Land nach § 36 des Atomgesetzes hierzu verpflichtet ist, und 9. Landesbehörde und zuständige Landesbehörde nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes . (2) Genehmigungen nach den §§ 7 , 7 a und 9 des Atomgesetzes sowie deren Rücknahme und Widerruf, die Planfeststellung nach § 9 b des Atomgesetzes und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sind an das Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration gebunden.

§ 2

§ 2 (1) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen und Kernmaterialien im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, 1. zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 , § 4 b Abs. 1 und § 20 des Atomgesetzes , 2. Verwaltungsbehörde nach § 4 b Abs. 1 des Atomgesetzes 3. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes . (2) Die Hafenbehörden nach § 3 der Hafenverordnung vom 13. Februar 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) sind, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Hafenbereich handelt, 1. zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 und § 20 des Atomgesetzes und 2. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes . (3) Die Polizei ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt, 1. zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 und § 20 des Atomgesetzes und 2. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes .

§ 1

§ 1 (1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist 1. zuständige Behörde a) nach § 4 b Abs. 1 und § 20 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, sowie b) nach Absatz 1 Nr. 6 der Anlage 1 des Atomgesetzes, 2. Verwaltungsbehörde a) nach § 4 b Abs. 1 des Atomgesetzes , soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, und b) nach § 13 Abs. 1 des Atomgesetzes , 3. Genehmigungsbehörde nach § 7 Abs. 4 , § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 13 Abs. 4 des Atomgesetzes , 4. zuständig nach § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes für die Einrichtung der Landessammelstellen, 5. zuständig für die Festsetzung der Entschädigung a) nach § 9 b Abs. 4 des Atomgesetzes und b) nach § 18 des Atomgesetzes , soweit er die Rücknahme oder den Widerruf ausgesprochen oder die nachträgliche Auflage erteilt hat, 6. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes für a) den Umgang und Verkehr mit Kernbrennstoffen sowie b) die Errichtung, den Betrieb und den Besitz von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes , 7. oberste Landesbehörde nach § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes , 8. zuständig für die Freistellung nach § 34 Abs. 1 des Atomgesetzes , soweit das Land nach § 36 des Atomgesetzes hierzu verpflichtet ist, und 9. Landesbehörde und zuständige Landesbehörde nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes . (2) Genehmigungen nach den §§ 7 , 7 a und 9 des Atomgesetzes sowie deren Rücknahme und Widerruf, die Planfeststellung nach § 9 b des Atomgesetzes und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sind an das Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gebunden.

§ 2

§ 2 (1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen und Kernmaterialien im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, 1. zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 , § 4 b Abs. 1 und § 20 des Atomgesetzes , 2. Verwaltungsbehörde nach § 4 b Abs. 1 des Atomgesetzes 3. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes . (2) Die Hafenbehörden nach § 3 der Hafenverordnung vom 13. Februar 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) sind, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Hafenbereich handelt, 1. zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 und § 20 des Atomgesetzes und 2. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes . (3) Die Polizei ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt, 1. zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 und § 20 des Atomgesetzes und 2. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes .

Eingangsformel ZustVO

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 (1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren ist 1. zuständige Behörde a) nach § 4 b Abs. 1 und § 20 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, sowie b) nach Absatz 1 Nr. 6 der Anlage 1 des Atomgesetzes, 2. Verwaltungsbehörde a) nach § 4 b Abs. 1 des Atomgesetzes , soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, und b) nach § 13 Abs. 1 des Atomgesetzes , 3. Genehmigungsbehörde nach § 7 Abs. 4 , § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 13 Abs. 4 des Atomgesetzes , 4. zuständig nach § 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes für die Einrichtung der Landessammelstellen, 5. zuständig für die Festsetzung der Entschädigung a) nach § 9 b Abs. 4 des Atomgesetzes und b) nach § 18 des Atomgesetzes , soweit er die Rücknahme oder den Widerruf ausgesprochen oder die nachträgliche Auflage erteilt hat, 6. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes für a) den Umgang und Verkehr mit Kernbrennstoffen sowie b) die Errichtung, den Betrieb und den Besitz von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes , 7. oberste Landesbehörde nach § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes , 8. zuständig für die Freistellung nach § 34 Abs. 1 des Atomgesetzes , soweit das Land nach § 36 des Atomgesetzes hierzu verpflichtet ist, und 9. Landesbehörde und zuständige Landesbehörde nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes . (2) Genehmigungen nach den §§ 7 , 7 a und 9 des Atomgesetzes sowie deren Rücknahme und Widerruf, die Planfeststellung nach § 9 b des Atomgesetzes und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sind an das Einvernehmen mit dem Ministerium für für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren gebunden.

§ 2

§ 2 (1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen und Kernmaterialien im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt, 1. zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 , § 4 b Abs. 1 und § 20 des Atomgesetzes , 2. Verwaltungsbehörde nach § 4 b Abs. 1 des Atomgesetzes 3. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes . (2) Die Hafenbehörden nach § 3 der Hafenverordnung vom 13. Februar 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) sind, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Hafenbereich handelt, 1. zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 und § 20 des Atomgesetzes und 2. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes . (3) Die Polizei ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt, 1. zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 und § 20 des Atomgesetzes und 2. Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes .

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.