Landesverordnung über die Erstattung von Aufwendungen für leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Erstattungsverordnung) Vom 5. Dezember 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 05.12.1996
- Fundstelle:
- GVOBl. 1996, 725
Erstattungen
§ 1 Erstattungen(1) Das Land erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten 70% der aufgrund der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020), erbrachten notwendigen Leistungen. Kostenerstattungen zwischen Leistungsträgern nach Maßgabe der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.(1a) Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 wird für erbrachte notwendige Leistungen an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anstelle des Erstattungssatzes in Absatz 1 Satz 1 eine abweichende Erstattungsquote (ganze Zahl) jährlich neu festgelegt. Die Berechnung dieser auf ganze Zahlen gerundeten Quote für das entsprechende Kalenderjahr erfolgt regelmäßig bis zum 28. Februar des Folgejahres durch die für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde und wird den Kreisen und kreisfreien Städten schriftlich mitgeteilt. Der Berechnung werden die nachfolgenden Basisdaten aus dem jeweiligen Vorjahr zugrunde gelegt:1. Mittelwert aus der Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an den Stichtagen 1. Januar, 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember,2. Mittelwert der monatlichen Zahl der unerledigten Asylerstverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,3. Gesamtzahl der abgelehnten Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 31. Dezember.(2) Kosten der Herrichtung, Einrichtung und des Betriebes von Gemeinschaftsunterkünften einschließlich der Personalkosten der in Gemeinschaftsunterkünften Beschäftigten erstattet das Land nur nach vorheriger Anerkennung. Die Höhe der Erstattungsleistungen richtet sich nach Absatz 1 Satz 1.(2a) Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 richtet sich die Höhe der Erstattungsleistungen für die Kosten der Herrichtung, Einrichtung und des Betriebes von anerkannten Gemeinschaftsunterkünften einschließlich der Personalkosten der in diesen Gemeinschaftsunterkünften Beschäftigten nach Absatz 1a Satz 1.(3) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.(4) Die für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde regelt die näheren Einzelheiten des Erstattungsverfahrens einschließlich des Verfahrens zur Anerkennung einer Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft durch Verwaltungsvorschrift.
Erstattungen
§ 1 Erstattungen(1) Das Land erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten 70% der aufgrund der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505) erbrachten notwendigen Leistungen. Kostenerstattungen zwischen Leistungsträgern nach Maßgabe der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. (2) Kosten der Herrichtung, Einrichtung und des Betriebes von Gemeinschaftsunterkünften einschließlich der Personalkosten der in Gemeinschaftsunterkünften Beschäftigten erstattet das Land nur nach vorheriger Anerkennung. Die Höhe der Erstattungsleistungen richtet sich nach Absatz 1 Satz 1. (3) Verwaltungskosten werden nicht erstattet. (4) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration regelt die näheren Einzelheiten des Erstattungsverfahrens einschließlich des Verfahrens zur Anerkennung einer Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft durch Verwaltungsvorschrift.
Erstattungen
§ 1 Erstattungen(1) Das Land erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten 70% der aufgrund der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505) erbrachten notwendigen Leistungen. Kostenerstattungen zwischen Leistungsträgern nach Maßgabe der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. (2) Kosten der Herrichtung, Einrichtung und des Betriebes von Gemeinschaftsunterkünften einschließlich der Personalkosten der in Gemeinschaftsunterkünften Beschäftigten erstattet das Land nur nach vorheriger Anerkennung. Die Höhe der Erstattungsleistungen richtet sich nach Absatz 1 Satz 1. (3) Verwaltungskosten werden nicht erstattet. (4) Das Innenministerium regelt die näheren Einzelheiten des Erstattungsverfahrens einschließlich des Verfahrens zur Anerkennung einer Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft durch Verwaltungsvorschrift.
Erstattungen
§ 1 Erstattungen(1) Das Land erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten 70% der aufgrund der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505) erbrachten notwendigen Leistungen. Kostenerstattungen zwischen Leistungsträgern nach Maßgabe der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. (2) Kosten der Herrichtung, Einrichtung und des Betriebes von Gemeinschaftsunterkünften einschließlich der Personalkosten der in Gemeinschaftsunterkünften Beschäftigten erstattet das Land nur nach vorheriger Anerkennung. Die Höhe der Erstattungsleistungen richtet sich nach Absatz 1 Satz 1. (3) Verwaltungskosten werden nicht erstattet. (4) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten regelt die näheren Einzelheiten des Erstattungsverfahrens einschließlich des Verfahrens zur Anerkennung einer Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft durch Verwaltungsvorschrift.
Erstattungen
§ 1 Erstattungen(1) Das Land erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten 70% der aufgrund der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), erbrachten notwendigen Leistungen. Kostenerstattungen zwischen Leistungsträgern nach Maßgabe der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.(1a) Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zunächst 31. Dezember 2018 erhöht sich der Erstattungssatz in Absatz 1 Satz 1 für erbrachte Leistungen an Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Zeitraum zwischen ihrer erstmaligen Registrierung und dem Ablauf des Monats der Erteilung eines Bescheides über den Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf 90 %. Im Fall einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes verlängert sich der erhöhte Erstattungssatz um einen weiteren Monat. Einbezogen in diese Regelung sind auch alle Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die am 1. Januar 2016 im Asylverfahren waren und über deren Asylantrag durch das Bundesamt zuvor noch nicht entschieden worden ist.(2) Kosten der Herrichtung, Einrichtung und des Betriebes von Gemeinschaftsunterkünften einschließlich der Personalkosten der in Gemeinschaftsunterkünften Beschäftigten erstattet das Land nur nach vorheriger Anerkennung. Die Höhe der Erstattungsleistungen richtet sich nach Absatz 1 Satz 1.(2a) Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zunächst 31. Dezember 2018 erhöht sich der Erstattungssatz in Absatz 2 Satz 2 für die Kosten des Betriebes von Gemeinschaftsunterkünften (Kaltmiete und Nebenkosten) bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Zeitraum zwischen ihrer erstmaligen Registrierung und dem Ablauf des Monats der Erteilung eines Bescheides über den Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf 90 %. Im Fall einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes verlängert sich der erhöhte Erstattungssatz um einen weiteren Monat. Einbezogen in diese Regelung sind auch alle Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die am 1. Januar 2016 im Asylverfahren waren und über deren Asylantrag durch das Bundesamt zuvor noch nicht entschieden worden ist.(3) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.(4) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten regelt die näheren Einzelheiten des Erstattungsverfahrens einschließlich des Verfahrens zur Anerkennung einer Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft durch Verwaltungsvorschrift.
Erstattungen
§ 1 Erstattungen(1) Das Land erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten 70% der aufgrund der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1429), erbrachten notwendigen Leistungen. Kostenerstattungen zwischen Leistungsträgern nach Maßgabe der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.(1a) Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 wird für erbrachte notwendige Leistungen an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anstelle des Erstattungssatzes in Absatz 1 Satz 1 eine abweichende Erstattungsquote (ganze Zahl) jährlich neu festgelegt. Die Berechnung dieser auf ganze Zahlen gerundeten Quote für das entsprechende Kalenderjahr erfolgt regelmäßig bis zum 28. Februar des Folgejahres durch die für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde und wird den Kreisen und kreisfreien Städten schriftlich mitgeteilt. Der Berechnung werden die nachfolgenden Basisdaten aus dem jeweiligen Vorjahr zugrunde gelegt:1. Mittelwert aus der Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an den Stichtagen 1. Januar, 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember,2. Mittelwert der monatlichen Zahl der unerledigten Asylerstverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,3. Gesamtzahl der abgelehnten Asylerstanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 31. Dezember.(2) Kosten der Herrichtung, Einrichtung und des Betriebes von Gemeinschaftsunterkünften einschließlich der Personalkosten der in Gemeinschaftsunterkünften Beschäftigten erstattet das Land nur nach vorheriger Anerkennung. Die Höhe der Erstattungsleistungen richtet sich nach Absatz 1 Satz 1.(2a) Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 richtet sich die Höhe der Erstattungsleistungen für die Kosten der Herrichtung, Einrichtung und des Betriebes von anerkannten Gemeinschaftsunterkünften einschließlich der Personalkosten der in diesen Gemeinschaftsunterkünften Beschäftigten nach Absatz 1a Satz 1.(3) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.(4) Die für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde regelt die näheren Einzelheiten des Erstattungsverfahrens einschließlich des Verfahrens zur Anerkennung einer Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft durch Verwaltungsvorschrift.
Aufgrund des § 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 11. Oktober 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 498) verordnet die Landesregierung:
Erstattungen
§ 1 Erstattungen(1) Das Land erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten 70% der aufgrund der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505) erbrachten notwendigen Leistungen. Kostenerstattungen zwischen Leistungsträgern nach Maßgabe der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. (2) Kosten der Herrichtung, Einrichtung und des Betriebes von Gemeinschaftsunterkünften einschließlich der Personalkosten der in Gemeinschaftsunterkünften Beschäftigten erstattet das Land nur nach vorheriger Anerkennung. Die Höhe der Erstattungsleistungen richtet sich nach Absatz 1 Satz 1. (3) Verwaltungskosten werden nicht erstattet. (4) Das Innenministerium regelt die näheren Einzelheiten des Erstattungsverfahrens einschließlich des Verfahrens zur Anerkennung einer Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft durch Verwaltungsvorschrift.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber vom 1. November 1993 (GVOBl. Schl.-H. S: 514) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.