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title: "AG AsylbLG — Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes(AG AsylbLG) Vom 11. Oktober 1993"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/asylblgagsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AsylbLGAGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:03:45+00:00"
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# AG AsylbLG — Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes(AG AsylbLG) Vom 11. Oktober 1993

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 11.10.1993
*Fundstelle:* GVOBl. 1993, 498


### § 2 — Kostenträgerschaft

§ 2 KostenträgerschaftDie Kreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für die von Ihnen nach § 1 zu erfüllenden Aufgaben, soweit sie nicht vom Land erstattet werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Grundsätze des Erstattungsverfahrens und die Höhe des Erstattungssatzes zu regeln.

### § 4 — Ausführungsbestimmungen

§ 4 AusführungsbestimmungenDas Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration erläßt die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

### § 4 — Ausführungsbestimmungen

§ 4 AusführungsbestimmungenDas Innenministerium erläßt die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

### § 4 — Ausführungsbestimmungen

§ 4 AusführungsbestimmungenDas Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten erläßt die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

### § 4 — Ausführungsbestimmungen

§ 4 AusführungsbestimmungenDas Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration erläßt die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

### § 1 — Aufgabenübertragung

§ 1 Aufgabenübertragung(1) Den Kreisen und kreisfreien Städten wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, Leistungen an die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigten Personen zu erbringen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in den nach § 44 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 des Asylgesetzes geschaffenen Aufnahmeeinrichtungen und anderen Einrichtungen und Unterkünften des Landes zu wohnen.(2) Die Kreise können bestimmen, dass Ämter und amtsfreie Gemeinden die den Kreisen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen oder im Namen des Kreises entscheiden. Für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

### § 3 — Leistungen in Aufnahmeeinrichtungen und anderen Einrichtungen und Unterkünften des Landes

§ 3 Leistungen in Aufnahmeeinrichtungen und anderen Einrichtungen und Unterkünften des LandesDas Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde für die Gewährung von Leistungen an die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes berechtigten Personen, sofern sie in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 des Asylgesetzes und deren zugeordneten Unterkünften untergebracht sind sowie für die Leistungsgewährung von nach § 61 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes untergebrachten Personen.

### § 4 — Ausführungsbestimmungen

§ 4 AusführungsbestimmungenDie für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde erlässt die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

### § 1 — Aufgabenübertragung

§ 1 Aufgabenübertragung(1) Den Kreisen und kreisfreien Städten wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, Leistungen an die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) berechtigten Personen zu erbringen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in den nach § 44 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) geschaffenen Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende oder deren zugeordneten Unterkünften zu wohnen. (2) Die Kreise können bestimmen, daß kreisangehörige Städte, Ämter und amtsfreie Gemeinden die den Kreisen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen oder im Namen des Kreises entscheiden. Für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

### § 3 — Leistungen in Aufnahmeeinrichtungen

§ 3 Leistungen in AufnahmeeinrichtungenDas Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde für die Gewährung von Leistungen an die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes berechtigten Personen, sofern sie in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes und deren zugeordneten Unterkünften untergebracht sind.

### § 4 — Ausführungsbestimmungen

§ 4 AusführungsbestimmungenDas Innenministerium erläßt die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. November 1993 in Kraft.

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— Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes(AG AsylbLG) Vom 11. Oktober 1993
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-AsylbLGAGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
