LAPVOtD-ASV-LG2/1 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Arbeitsschutzverwaltung in der Fachrichtung Technische Dienste - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - und die Ausbildung und Prüfung zur Erfüllung der Aufgaben dieses Laufbahnzweigs (LAPVOtD-ASV-LG2/1) Vom 5. März 2018

Ausfertigungsdatum:
05.03.2018
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 76
48 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 zu § 27 Absatz 4

Anlage 2

Anlage 2 zu § 31

Anlage 3

Anlage 3 zu § 34

Anlage 4

Anlage 4 zu § 36

Eingangsformel LAPVOtD-ASV-LG2/1

Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 6 und 11 sowie des § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:

§ 1

Einrichtung des Laufbahnzweigs

§ 1 Einrichtung des LaufbahnzweigsIn der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, wird der Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung eingerichtet.

§ 10

Dauer, Verlängerung, Abkürzung

§ 10 Dauer, Verlängerung, Abkürzung(1) Die Ausbildung dauert gemäß § 21 Absatz 1 Satz 5 der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 811), zwei Jahre. (2) Die Ausbildungszeit kann um höchstens sechs Monate durch die Ausbildungsbehörde verlängert werden, wenn aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen ist, dass Auszubildende das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreichen. (3) Eine für die Ausbildung förderliche berufspraktische Tätigkeit kann auf Antrag der Auszubildenden bis zur Dauer von drei Monaten auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Der Antrag ist innerhalb der ersten drei Monate der Ausbildung zu stellen. Förderlich sind Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die Ausbildung oder den Vorbereitungsdienst in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Ausbildungsbehörde. (4) Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots oder einer Schutzfrist nach den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz, wegen Inanspruchnahme von Elternzeit sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst können zu insgesamt höchstens zwei Monaten auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, soweit das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. Soweit Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich die Ausbildungsdauer um diese Zeiten. Zuständig für die Gestaltung und den Inhalt der Verlängerung der Ausbildungszeit ist die Ausbildungsbehörde. (5) Die Ausbildung und damit das Beschäftigungsverhältnis enden außer aus den in § 15 Absatz 3 ALVO genannten Gründen durch Entlassung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Entscheidung über die Entlassung trifft die Ausbildungsbehörde.

§ 11

Ausbildungsgang

§ 11 AusbildungsgangDie Ausbildung erfolgt praktisch und theoretisch. Sie soll die volle Mitarbeit der Auszubildenden verlangen, ihre Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbereitschaft wecken sowie ihre Initiative zur Verbesserung des Arbeitsschutzes fördern.

§ 12

Leistungsnachweise

§ 12 Leistungsnachweise(1) Während der gesamten Ausbildung sind als Voraussetzung für eine Zulassung zur Laufbahn-, Abschluss- oder Aufstiegsprüfung (Prüfung) folgende genannten Leistungsnachweise zu erbringen: 1. schriftliche Arbeiten (§ 21),2. Hausarbeiten (§ 22 Absatz 1),3. Probebesichtigung (§ 22 Absatz 5),4. Befähigungsberichte (§ 20). (2) Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellte sind, unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung, bei Leistungsnachweisen ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren.

§ 13

Bewertung der Leistungen

§ 13 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfung gezeigten Leistungen der Auszubildenden sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 und mehr sehr gut, 11 bis 13,99 gut, 8 bis 10,99 befriedigend, 5 bis 7,99 ausreichend, 2 bis 4,99 mangelhaft, 0 bis 1,99 ungenügend.

§ 14

Urlaub, Dienstbefreiung

§ 14 Urlaub, DienstbefreiungDie Auszubildenden sollen ihre Urlaubsanträge sechs Wochen vor dem beabsichtigten Antritt des Urlaubs bei der Ausbildungsleitung einreichen. Diese entscheidet über die Gewährung von Urlaub, Sonderurlaub und Dienstbefreiung.

§ 15

Prüfungsbehörde

§ 15 Prüfungsbehörde(1) Prüfungsbehörde ist die Ausbildungsbehörde. (2) Die Prüfungsbehörde ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Für die Abnahme von schriftlichen und mündlichen Prüfungen beruft sie einen Prüfungsausschuss (§ 24).

§ 16

Allgemeines

§ 16 Allgemeines(1) Die Ausbildungsinhalte werden von dem Ministerium im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde festgelegt und im Amtsblatt veröffentlicht. (2) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte wird zu Beginn der Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde festgelegt (Ausbildungsplan). Von dieser Festlegung kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden.

§ 17

Praktische Ausbildung

§ 17 Praktische Ausbildung(1) Die Auszubildenden sind in die für die Laufbahn wichtigen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Akten und Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Zu Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen, Beratungen und Verhandlungen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden. Die Ausbildung soll durch die Teilnahme an anderen geeigneten Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung zweckdienlich ist. (2) Die Auszubildenden können entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden. Die Vertretung ist jedoch auf Sachgebiete zu beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind und darf sich nicht nachteilig auf die Ausbildung in anderen Sachgebieten auswirken. (3) Die Auszubildenden dürfen nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger verrichtet werden müssen, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

§ 18

Theoretische Ausbildung

§ 18 Theoretische Ausbildung(1) Die Auszubildenden werden entsprechend dem Ausbildungsplan nach § 16 Absatz 2 in der jeweiligen Ausbildungsstelle, durch Hospitationen sowie in sonstigen zentralen Unterrichtsveranstaltungen theoretisch unterwiesen. (2) Durch die theoretische Ausbildung sollen allgemeine und fachbezogene theoretische Kenntnisse vermittelt und die Initiative zum Eigenstudium gefördert werden.

§ 19

Ausbildungsakten

§ 19 Ausbildungsakten(1) Die Ausbildungsakten werden in der Ausbildungsbehörde geführt. (2) Die Auszubildenden können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die eigene Ausbildungsakte einsehen.

§ 2

Laufbahn

§ 2 Laufbahn(1) Die Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieses Laufbahnzweigs. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen im Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: im Vorbereitungsdienst: Technische Verwaltungsoberinspektoranwärterin/Technischer Verwaltungsoberinspektoranwärter, im Einstiegsamt als Aufstiegsbeamtin oder Aufstiegsbeamter (Besoldungsgruppe A 9): Technische Verwaltungsinspektorin/Technischer Verwaltungsinspektor, im Einstiegsamt als Laufbahnbeamtin oder Laufbahnbeamter/ im ersten Beförderungsamt nach dem Aufstieg (Besoldungsgruppe A 10): Technische Verwaltungsoberinspektorin/Technischer Verwaltungsoberinspektor, in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 11 Technische Verwaltungsamtfrau/ Technischer Verwaltungsamtmann, Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin/ Amtsrat, Besoldungsgruppe A 13 Oberamtsrätin/ Oberamtsrat.(3) Die Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 20

Befähigungsberichte

§ 20 Befähigungsberichte(1) Die Ausbildungsleitung erstellt im Benehmen mit den Ausbilderinnen und Ausbildern zum Ende der ersten Ausbildungshälfte sowie mit der Anmeldung zur Prüfung einen Befähigungsbericht. Dabei sind der Stand des erworbenen Fachwissens, das praktische Geschick bei der Erledigung von Dienstgeschäften und das Gesamtbild der Persönlichkeit der Auszubildenden zu würdigen. Die Befähigungsberichte müssen außer mit einer Gesamtnote zusätzlich mit einer Punktzahl nach § 13 versehen werden. (2) Vor der Erstellung des jeweiligen Befähigungsberichts hat die Ausbildungsleitung mit den Auszubildenden über deren Leistungen ein Gespräch zu führen. Die Ausbildungsleitung hat den Befähigungsbericht den Auszubildenden vor Ablauf des praktischen Ausbildungsabschnittes bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Auszubildenden können zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklären sie sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsbehörde zu beteiligen. Die Befähigungsberichte werden zur Ausbildungsakte genommen. Die Auszubildenden erhalten jeweils eine Durchschrift.

§ 21

Schriftliche Arbeiten

§ 21 Schriftliche ArbeitenIn der ersten und der zweiten Hälfte der Ausbildung haben die Auszubildenden je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen, die ihre Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen soll. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens fünf Stunden betragen. Das Thema stellt die Ausbildungsleitung. Beauftragt sie hiermit eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, bewertet diese oder dieser die Arbeit. Über die Erleichterungen für schwerbehinderte Menschen und diesen Gleichgestellte (§ 12 Absatz 2) entscheidet die Ausbildungsleitung. Die bewerteten schriftlichen Arbeiten sollen mit den Auszubildenden besprochen werden; sie werden zur Ausbildungsakte genommen.

§ 22

Hausarbeiten, Probebesichtigungen

§ 22 Hausarbeiten, Probebesichtigungen(1) In der ersten und zweiten Hälfte der Ausbildung haben die Auszubildenden je eine Hausarbeit über wichtige Aufgaben ihrer Laufbahn anzufertigen. Dafür steht ihnen eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen zur Verfügung. Die Ausbildungsleitung oder von ihr beauftragte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen die Aufgabe. Die Aufgabenstellung soll die Auszubildenden auch zu einer eigenen Stellungnahme anhalten. Über Erleichterungen für schwerbehinderte Menschen oder diesen Gleichgestellte (§ 12 Absatz 2) entscheidet die Ausbildungsleitung. (2) Hausarbeiten sollen 15 maschinenschriftliche Seiten nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit haben die Auszubildenden die von ihnen benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu bestätigen, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. (3) Hausarbeiten werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bewertet, welche die Aufgabe gestellt haben. Dabei sind insbesondere die richtige thematische Abgrenzung, eine inhaltlich klare, übersichtliche, vollständige und auf das Wesentliche beschränkte Darstellungsweise, die Begründung des Ergebnisses und der sprachliche Ausdruck zu bewerten. (4) Mit den Auszubildenden sollen ihre bewerteten Hausarbeiten besprochen werden. Sie werden zu den Ausbildungsakten genommen. (5) In der zweiten Hälfte ihrer Ausbildung haben die Auszubildenden in Anwesenheit der Ausbildungsleitung eine Probebesichtigung in einem Betrieb des Aufsichtsbezirks durchzuführen. Die Ausbildungsleitung kann sich dabei vertreten lassen. (6) Über die Probebesichtigung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Probebesichtigung ist zu bewerten. Der Niederschrift ist der von den Auszubildenden gefertigte Schriftverkehr in Kopie beizufügen und zu der Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 23

Allgemeines

§ 23 Allgemeines(1) Am Ende der Ausbildung haben die Auszubildenden eine Prüfung abzulegen. Diese dient der Feststellung, ob die Auszubildenden nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung befähigt sind. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 30 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 24

Prüfungsausschuss

§ 24 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung und die Ausbildung und Prüfung zur Erfüllung der Aufgaben dieses Laufbahnzweigs“. (2) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von mindestens zwei Jahren. Es sind Stellvertretungen in ausreichender Zahl zu bestellen. Bei der Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Stellvertretungen sind entsprechend geeignete Frauen solange bevorzugt zu berücksichtigen, bis mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden die gleiche Anzahl Männer und Frauen vertreten sind. Mitglieder des Prüfungsausschusses können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (3) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Den Vorsitz hat die Leitung der Ausbildungsbehörde. Dem Prüfungsausschuss gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums an. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. (6) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord. (7) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und, soweit erforderlich, der Prüfungsbehörde die zu prüfenden Themen und legt die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest.

§ 25

Zulassung zur schriftlichen Prüfung

§ 25 Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Vorschlag der Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung des Ausbildungsergebnisses über die Zulassung zur Prüfung. (2) Den Vorschlag auf Zulassung zur Prüfung hat die Ausbildungsleitung spätestens zwei Monate vor Beendigung der Ausbildung der Prüfungsbehörde vorzulegen. Dem Vorschlag ist die Ausbildungsakte beizufügen. (3) Sind die schriftlichen Arbeiten der Auszubildenden während der Ausbildung im Durchschnitt nicht mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden und ist zu erwarten, dass Auszubildende die Prüfung nicht bestehen werden, ist die Zulassung zur Prüfung zurückzustellen. (4) Auszubildenden, die nicht zur Prüfung zugelassen werden, soll Gelegenheit gegeben werden, die festgestellten Mängel nach Absatz 3 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Monaten und entsprechender Verlängerung der Ausbildung auszuräumen. Die Leistungsnachweise, die schlechter als mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind, sind zu wiederholen. Die Entscheidung über Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildung unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel trifft die Ausbildungsbehörde. (5) Wer auch nach Verlängerung der Ausbildung und nach Wiederholung der Leistungsnachweise die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. (6) Auszubildende, die zur Prüfung zugelassen sind, werden an den Prüfungsausschuss überwiesen. Sie sollen bis zur Ablegung der Prüfung zum praktischen Dienst nur noch in begrenztem Umfang herangezogen werden.

§ 26

Aufgaben der schriftlichen Prüfung

§ 26 Aufgaben der schriftlichen Prüfung(1) Es sind folgende schriftliche Arbeiten zu fertigen: 1. eine Hausarbeit,2. zwei schriftliche Arbeiten aus dem Gebiet des Arbeitsschutzes,3. eine schriftliche Arbeit aus dem Gebiet des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes. Für die Hausarbeit weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Auszubildenden jeweils eine Aufgabe zu. Die Hausarbeit ist innerhalb von zwei Wochen bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen; die Frist wird auch durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Wird die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, findet § 32 entsprechend Anwendung. Die schriftlichen Arbeiten nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind an drei festzulegenden Tagen anzufertigen. Für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten sind Bearbeitungszeiten bis zu fünf Stunden zu gewähren. Soweit der Prüfungszweck es erlaubt, sollen der Anwärterin oder dem Anwärter Texte der für die Lösung in Betracht kommenden Vorschriften zur Verfügung gestellt werden. Welche Hilfsmittel im Einzelnen genutzt werden dürfen und welche Zeit zur Verfügung steht, ist in der Aufgabe zu bestimmen. (2) Die Prüfungsarbeiten bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Über Erleichterungen für schwerbehinderte Menschen oder diesen Gleichgestellte (§ 12 Absatz 2) entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 27

Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten

§ 27 Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 führt. Der Aufsichtsführung sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie oder er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Auszubildenden. (2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Auszubildenden den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der oder des Aufsichtsführenden verlassen. Es dürfen sich nicht mehrere Auszubildende gleichzeitig außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten. (3) Die Aufsichtsführung vermerkt den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe auf jeder Arbeit und bestätigt sie durch Namenszeichen. (4) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat die Aufsichtsführung eine Niederschrift (Anlage 1) zu fertigen und darin Unregelmäßigkeiten nach § 33 ausführlich darzustellen.

§ 28

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 28 Bewertung der schriftlichen Arbeiten(1) Die Prüfungsarbeiten werden von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Erstbeurteilenden und die Reihenfolge der weiteren Beurteilerinnen oder Beurteiler. Alle Arbeiten sollen von denselben Mitgliedern bewertet werden. (2) Bei der Bewertung sind neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck insbesondere die inhaltliche Richtigkeit und der Aufbau zu berücksichtigen. Die Bewertung ist von den Erstbeurteilenden zu begründen. Gleiches gilt für die anderen Beurteilerinnen oder Beurteiler, wenn ihre Bewertung von der Erstbeurteilung abweicht. In diesen Fällen entscheidet gemäß § 24 Absatz 5 der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit über die endgültige Bewertung. (3) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftigen Grund nicht abgeliefert, gilt sie als „ungenügend“ (0 Punkte). (4) Die bewerteten Arbeiten sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 29

Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 29 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Auszubildende sind zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wenn nicht mehr als eine schriftliche Arbeit nach § 26 Absatz 1 Satz 1 schlechter als mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wird und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Arbeiten mindestens 5 Punkte beträgt. (2) Die Zulassung ist den Auszubildenden bekannt zu geben. (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 3

Allgemeine Voraussetzungen

§ 3 Allgemeine VoraussetzungenDie Ausbildung kann in einem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung als Beamtin oder Beamter auf Widerruf oder berufsbegleitend im Rahmen des Aufstiegs gemäß § 39 oder in einem Ausbildungsverhältnis als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter erfolgen. Eingestellt werden kann, wer 1. ein technisches, naturwissenschaftliches oder ein anderes für die Aufgaben der Arbeitsschutzverwaltung geeignetes, mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigem Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium hat und2. für den Außendienst uneingeschränkt tauglich ist, um gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 Arbeitsschutzgesetz Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst müssen darüber hinaus die nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Landesbeamtengesetz erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt sein.

§ 30

Mündliche Prüfung

§ 30 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Ende der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde. (2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Technischer Arbeits- und Gesundheitsschutz,2. Gefahrstoffe, Betriebshygiene,3. Arbeitszeitrecht und Schutz besonderer Personengruppen,4. Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes, Verwaltungsorganisation und öffentliches Dienstrecht. (3) Die Prüfungsdauer soll 60 Minuten je Auszubildender oder Auszubildendem nicht überschreiten. Es sollen höchstens fünf Auszubildende gemeinsam geprüft werden. (4) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in einzelnen Fächern nach § 13. Die Prüfungsnote der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn diese Note mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt. (5) Der Prüfungsausschuss kann Auszubildende der folgenden Jahrgänge, sofern keine Auszubildende oder kein Auszubildender widerspricht, als Zuhörerinnen und Zuhörer zur mündlichen Prüfung zulassen.

§ 31

Prüfungsniederschrift

§ 31 Prüfungsniederschrift(1) Über den Verlauf der Prüfung ist für die Auszubildenden eine Niederschrift (Anlage 2) zu fertigen.(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 32

Erkrankung, Versäumnisse

§ 32 Erkrankung, Versäumnisse(1) Ist die oder der Auszubildende durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, hat er oder sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Im Falle einer schwangerschaftsbedingten Verhinderung reicht die Vorlage eines Zeugnisses der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes. (2) Versäumen Auszubildende aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Abschlussprüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Abschlussprüfung gültig anzusehen. Dieses gilt nicht für Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatz 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsarbeiten haben die Auszubildenden andere Aufgaben zu lösen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile. (3) Erscheinen Auszubildende ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 33

Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 33 Folgen bei UnregelmäßigkeitenBegehen Auszubildende einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann die Aufsichtsführung diese von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen. Der Prüfungsausschuss entscheidet in Abhängigkeit von der Schwere der Verfehlung, ob die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet wird.

§ 34

Prüfungsergebnis

§ 34 Prüfungsergebnis(1) Das Ergebnis der Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise. Hierfür ist eine Niederschrift gemäß Anlage 3 zu fertigen, die zur Ausbildungsakte zu nehmen ist. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Grundlagen für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses sind: 1. Die Vornote, die sich aus folgenden Bereichen zusammensetzt:a) zwei schriftliche Arbeiten nach § 21,b) zwei Hausarbeiten nach § 22 Absatz 1,c) eine Probebesichtigung nach § 22 Absatz 5,d) zwei Befähigungsberichte nach § 20; die Vornote ergibt sich aus der Addition der sieben Teilbewertungen, dividiert durch die Zahl 7; sie wird mit 35 % für die Ermittlung der Gesamtnote bewertet;2. das Ergebnis der schriftlichen Prüfung; es ergibt sich aus der arithmetischen Mittelung der Noten für die Hausarbeit sowie der drei schriftlichen Arbeiten und wird für das Gesamtergebnis mit 35 % bewertet;3. das Ergebnis der mündlichen Prüfung; es errechnet sich als arithmetische Mittelung der Noten für die Einzelprüfungsgebiete nach § 30 Absatz 2 Satz 2 und wird für das Gesamtergebnis mit 30 % bewertet. (3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt nach oben oder unten abweichen, wenn dadurch die Leistung der Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift (Anlage 3) zu begründen.

§ 35

Bestehen der Prüfung

§ 35 Bestehen der PrüfungDie Prüfung ist bestanden, wenn das nach § 34 ermittelte Prüfungsergebnis mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) ist.

§ 36

Prüfungszeugnis

§ 36 Prüfungszeugnis(1) Nach bestandener Prüfung erhalten die Auszubildenden ein Zeugnis (Anlage 4). Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 37

Wiederholung der Prüfung

§ 37 Wiederholung der Prüfung(1) Haben Auszubildende die Prüfung nicht bestanden, darf diese innerhalb einer Frist von sechs Monaten einmal vollständig wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Die Ausbildungszeit wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. § 10 Absatz 2 und § 25 Absatz 4 bleiben unberührt. Der Gesamtzeitraum der Ausbildung soll jedoch insgesamt 30 Monate nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen kann die Ausbildungsbehörde einen längeren Zeitraum zulassen. Bei der Berechnung des Gesamtzeitraumes findet § 10 Absatz 4 entsprechende Anwendung. (3) Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildung legt der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde fest. (4) Wer auch bei Wiederholung die Prüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zu der Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 38

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 38 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

§ 39

Zulassung, Schnellaufstieg, Bewährungsaufstieg

§ 39 Zulassung, Schnellaufstieg, BewährungsaufstiegBeamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung können nach Maßgabe der §§ 25, 26 und 27 ALVO zum Aufstieg in die Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung zugelassen werden.

§ 4

Bewerbungen

§ 4 BewerbungenBewerbungen sind an die Unfallkasse Nord zu richten.

§ 40

Einführungszeit und Prüfung

§ 40 Einführungszeit und Prüfung(1) Die zum Aufstieg nach § 25 ALVO zugelassenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit entspricht der Ausbildungszeit und kann berufsbegleitend erfolgen. Sie dauert grundsätzlich zwei Jahre. Die Ausbildungsbehörde kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate verkürzen, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während ihrer bisherigen Tätigkeit schon ausreichende Kenntnisse, wie sie für die Laufbahn gefordert werden, erworben haben. (2) Soweit sich nicht aus der ALVO oder den Bestimmungen dieses Abschnittes etwas anderes ergibt, gelten die Abschnitte 3 bis 6 dieser Verordnung entsprechend.

§ 41

Übergangsregelung

§ 41 Übergangsregelung(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Ausbildung oder deren Einführungszeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, setzen die Ausbildung oder die Einführungszeit nach Maßgabe der bis zum 30. März 2018 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung fort. (2) Die Dauer der Ausbildung oder der Einführungszeit kann an die des § 10 angepasst werden, soweit der jeweilige Stand der Ausbildung dies zulässt.

§ 42

Anlagen

§ 42 AnlagenDie Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 43

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 43 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Arbeitsschutzverwaltung und die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - vom 13. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 659)*) tritt gleichzeitig außer Kraft.

§ 5

Auswahl

§ 5 AuswahlÜber die Einstellung entscheidet die Unfallkasse Nord im Benehmen mit dem für den Arbeitsschutz zuständigen Ministerium, im Folgenden: Ministerium, aufgrund der vorliegenden Zeugnisse, der sonstigen Unterlagen und des Gesamteindrucks der Persönlichkeit der Bewerberinnen und Bewerber.

§ 6

Erforderliche Unterlagen

§ 6 Erforderliche Unterlagen(1) Vor der Einstellung sind folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gutachten,2. den Nachweis, die Staatsangehörigkeita) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oderc) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, zu besitzen,3. Geburtsurkunde,4. gegebenenfalls Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. ein Führungszeugnis und7. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind. (2) Die Einstellung soll zum 1. März oder zum 1. Oktober eines Jahres erfolgen.

§ 7

Ziel der Ausbildung

§ 7 Ziel der Ausbildung(1) Durch die Ausbildung sollen die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermittelt werden, welche zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung befähigen. (2) Die Ausbildung soll zugleich einer Persönlichkeitsbildung dienen, durch welche die Auszubildenden (Technische Verwaltungsoberinspektoranwärterinnen oder Technischer Verwaltungsoberinspektoranwärter, Tarifbeschäftigte in Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses) ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen sowie der sozialen Bindungen einstellen können. (3) Die Auszubildenden sollen bereits während der Ausbildung lernen, selbständig zu handeln und Verantwortung zu übernehmen.

§ 8

Ausbildungsbehörde

§ 8 AusbildungsbehördeAusbildungsbehörde ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord. Die Ausbildung soll an deren verschiedenen Standorten erfolgen. Die Ausbildungsbehörde weist die Auszubildenden den Ausbildungsstellen zu. Dabei sind die organisatorischen personellen und räumlichen Verhältnisse der Ausbildungsstellen und, soweit möglich, Wünsche der Auszubildenden zu berücksichtigen.

§ 9

Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte

§ 9 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte(1) Ausbildungsleitung ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse Nord oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person. (2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie hat die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung zu schaffen und die Auszubildenden auch in persönlicher Hinsicht zu betreuen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die besonderen Belange von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Auszubildenden berücksichtigt werden. Sie hat sich von dem Ausbildungsfortschritt der Auszubildenden regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Die Ausbildungsleitung kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Ausbilderinnen und Ausbildern bestellen; diese haben die Ausbildung nach näherer Weisung der Ausbildungsleitung durchzuführen. (4) Die Ausbildungsleitung kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Ausbildungsbeauftragten bestellen. Diese sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung im Zusammenwirken mit der Ausbildungsstelle, den Ausbildenden und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.