ASiGzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Vom 2. April 1975

Ausfertigungsdatum:
02.04.1975
Fundstelle:
GVOBl. 1975, 80
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein ist zuständig für die Ausführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885). Abweichend von Satz 1 ist im Bereich der Bergaufsicht das Bergamt zuständig.

§ 1

§ 1Das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit ist zuständig für die Ausführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885). Abweichend von Satz 1 ist im Bereich der Bergaufsicht das Bergamt zuständig.

Eingangsformel ASiGzustBehV

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1 und 3, aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 7 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 31), zuletzt geändert durch die Landesverordnung vom 11. März 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), verordnet der Sozialminister die folgenden §§ 2 und 3:

§ 2

§ 2(Änderungsanweisungen)

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.