Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung (Artenschutz-Zuständigkeitsverordnung - ArtSchZustVO) Vom 18. Juli 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 18.07.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. 2008, 365
V aufgeh. durch Gesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. S. 301)
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes verordnet die Landesregierung:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie Zuständigkeit für die Durchführung des fünften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), richtet sich nach den §§ 2 und 4, die für die Durchführung der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873), nach den §§ 3 und 4.
Zuständigkeiten nach dem Bundesnaturschutzgesetz
§ 2 Zuständigkeiten nach dem Bundesnaturschutzgesetz(1) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig, 1. nach § 43 Abs. 5 und 6 Satz 3 die Stellen zu bestimmen, bei denen gefundene geschützte Tiere und Pflanzen abzugeben sind,2. nach § 43 Abs. 6 Satz 4 Meldungen über die Aufnahme streng geschützter Arten entgegenzunehmen,3. nach § 43 Abs. 6 Satz 5 die Herausgabe der aufgenommenen Tiere zu verlangen,4. nach § 43 Abs. 7 Ausnahmen von den Verboten des § 42 Abs. 2 und 3 zuzulassen,5. nach § 43 Abs. 8 Satz 1 im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 zuzulassen,6. für die Aufgaben, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 5 den nach Landesrecht zuständigen Behörden vorbehalten sind,7. nach § 62 für Befreiungen von Verboten des § 42 . (2) Die obere und die untere Naturschutzbehörde ist zuständig, 1. den Nachweis nach § 49 Abs. 1 oder die Glaubhaftmachung nach § 49 Abs. 2 zu verlangen,2. nach § 49 Abs. 4 Tiere oder Pflanzen einzuziehen,3. nach § 50 Abs. 1 Auskunft zu verlangen. (3) Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig, 1. nach § 42 Abs. 4 Satz 3 die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischereiwirten anzuordnen,2. abweichend von Absatz 1 Nr. 5 dieser Verordnung, nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 Ausnahmen zur Abwehr erheblicher Schäden durch Saatkrähen (Corvus frugilegus L.) sowie für Vergrämungsabschüsse von Kormoranen (Phalacrocorax carbo L.) zuzulassen.
Zuständigkeiten nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
§ 3 Zuständigkeiten nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)(1) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig, 1. nach § 2 Abs. 1 Satz 2 weitergehende Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Pilze zuzulassen,2. nach § 2 Abs. 2 Ausnahmen von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zuzulassen,3. nach § 4 Abs. 3 Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 BArtSchV zuzulassen,4. nach § 6a) Ausnahmen von der Verpflichtung zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches zuzulassen,b) ein Verfahren anzuerkennen, durch das eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist, 5. nach § 7 a) den Nachweis für das Vorliegen der Anforderungen zum Halten von besonders geschützten und von in § 3 Abs. 1 Satz 1 BArtSchVgenannten Wirbeltieren zu verlangen,b) die Anzeige über die Haltung von unter Buchstabe a genannten Wirbeltieren entgegenzunehmen,c) Ausnahmen von § 7 Abs. 2 BArtSchV zuzulassen,6. nach § 11 Abs. 3 und 4 Informationen über Maßnahmen zur Rückführung eines in den Freiflug gestellten oder aus einem Gehege entwichenen Greifvogelhybriden entgegenzunehmen,7. nach § 13a) dem Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode zuzustimmen,b) die verbindliche Kennzeichnungsmethode festzulegen,8. nach § 14a) Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht zuzulassen,b) vor Inkrafttreten der Bundesartenschutzverordnung angebrachte Kennzeichnungen anzuerkennen,9. nach § 15 Abs. 6 die vierteljährlichen Angaben über die ausgegebenen Kennzeichen und deren Empfänger entgegenzunehmen. (2) Die obere und die untere Naturschutzbehörde ist zuständig, 1. nach § 6 Abs. 3 die Aushändigung der Aufnahme- und Auslieferungsbücher zu verlangen,2. nach § 13 Abs. 3 die Vorlage der Dokumentationen zu verlangen.
Zuständigkeiten im Nationalpark
§ 4 Zuständigkeiten im NationalparkFür die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Amtshandlungen ist im Gebiet des Nationalparks „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz zuständig.
Beteiligung der Fischereibehörde
§ 5 Beteiligung der FischereibehördeDie nach den §§ 2 und 3 zuständigen Behörden treffen Entscheidungen im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde, wenn betroffene besonders geschützte Arten auch dem Fischereirecht unterliegen.
Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 6 Übertragung der VerordnungsermächtigungDie Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 51Landesnaturschutzgesetz wird auf die oberste Naturschutzbehörde übertragen.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Artenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 29. Mai 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 87)*), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.