Art91cGGAStVtrG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Vertrag zwischen dem Bund und den Ländern über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91 c GG Vom 19. März 2010

Ausfertigungsdatum:
19.03.2010
Fundstelle:
GVOBl. 2010, 384
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel Art91cGGAStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung zum Vertrag

§ 1 Zustimmung zum Vertrag(1) Dem in der Zeit vom 30. Oktober 2009 bis 20. November 2009 unterzeichneten Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91 c GG (IT-Staatsvertrag) zwischen dem Bund und den Ländern wird zugestimmt. (2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Vertrag tritt nach seinem § 7 Abs. 1 Satz 1 am 1. April 2010 in Kraft. Sollte der Vertrag nach seinem § 7 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden, macht die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnologie zuständige oberste Landesbehörde dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.