ArchivGSchiedsV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Schiedsausschuss gemäß § 10 Landesarchivgesetz Vom 8. August 2012

Ausfertigungsdatum:
08.08.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 622
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

Entschädigung

§ 6 Entschädigung(1) Mitglieder, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, erhalten anlässlich der Teilnahme an Sitzungen des Schiedsausschusses eine Entschädigung in Höhe des Tagegeldes für mindestens 24-stündige Abwesenheit sowie Reisekostenvergütung ohne Tagegeld nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2257). Darüber hinaus werden Entschädigungen oder Vergütungen nicht gezahlt.(2) Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisekostenvergütung nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften.(3) Andere Personen, die zu den Sitzungen hinzugezogen werden, erhalten eine Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Eingangsformel ArchivGSchiedsV

Auf Grund des § 10 Absatz 3 des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162, 197) verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

Aufgabe

§ 1 AufgabeDer Schiedsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Landesarchivs Schleswig-Holstein über die Nutzung von Archivgut gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Landesarchivgesetzes; § 10 Abs. 1 Satz 3 des Landesarchivgesetzes bleibt unberührt.

§ 2

Zusammensetzung

§ 2 Zusammensetzung(1) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Forschung und Kultur (Ministerium) beruft jeweils ein Mitglied auf Vorschlag1. des Verbandes schleswig-holsteinischer Kommunalarchivarinnen und -archivare e. V. (VKA),2. des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein und3. der Hochschulabteilung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums.Nehmen die genannten Verbände und Organisationen ihr Vorschlagsrecht innerhalb der vom Ministerium gesetzten Frist nicht wahr, kann das Ministerium die mit den genannten Fachkenntnissen ausgestatteten Personen nach pflichtgemäßem Ermessen berufen.(2) Die vorschlagenden Stellen sollen jeweils zwei Personen vorschlagen, von denen eine eine Frau sein soll.

§ 3

Tätigkeitsperiode, Berufung und Abberufung

§ 3 Tätigkeitsperiode, Berufung und Abberufung(1) Die Berufung erfolgt für drei Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Tätigkeitsperiode beginnt mit der ersten Sitzung. Die Mitglieder des Schiedsausschusses sind ehrenamtlich tätig.(2) Mitglieder können nach § 98 des Landesverwaltungsgesetzes aus dem Schiedsausschuss abberufen werden. Vor der Abberufung ist das betroffene Mitglied zu hören.(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Schiedsausschuss aus, ist ein neues Mitglied für die verbleibende Tätigkeitsperiode des Schiedsausschusses zu berufen.

§ 4

Sitzung

§ 4 Sitzung(1) Der Schiedsausschuss wird zu seiner ersten Sitzung von dem Ministerium einberufen. Seine Mitglieder werden gemäß § 95 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes [zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit] verpflichtet.(2) Der Schiedsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.(3) Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung und beruft bei Bedarf die weiteren Sitzungen ein. Er oder sie legt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist zusammen mit der Einladung zu versenden.(4) Sitzungen des Schiedsausschusses sind nicht öffentlich.(5) Über jede Sitzung des Schiedsausschusses ist eine Niederschrift nach § 105 des Landesverwaltungsgesetzes anzufertigen.(6) Der Schiedsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch das Ministerium bedarf.(7) Der Schiedsausschuss kann die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer und Vertreterinnen oder Vertreter des Landesarchivs in der Sitzung anhören.

§ 5

Beschlussfassung

§ 5 BeschlussfassungDer Schiedsausschuss ist bei Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder anwesend sind. Er fällt seinen Schiedsspruch mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Schiedsausschusses wird allen Beteiligten unmittelbar nach der Verhandlung schriftlich zugestellt.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 29. August 2022 außer Kraft.

Eingangsformel ArchivGSchiedsV

Auf Grund von § 10 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes (LArchG) vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), verordnet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft:

§ 1

Aufgabe

§ 1 Aufgabe(1) Der Schiedsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Landesarchivs Schleswig-Holstein über die Nutzung von Archivgut. (2) Das Recht, durch Klage die Verweigerung der Nutzung des Archivguts anzufechten, bleibt unberührt.

§ 2

Zusammensetzung

§ 2 Zusammensetzung(1) Das Ministerium beruft jeweils ein Mitglied auf Vorschlag 1. des Verbandes schleswig-holsteinischer Kommunalarchivarinnen und -archivare e.V. (VKA),2. des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein und3. der Hochschulabteilung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums. Nehmen die genannten Verbände und Organisationen ihr Vorschlagsrecht innerhalb der vom Ministerium gesetzten Frist nicht wahr, kann das Ministerium die mit den genannten Fachkenntnissen ausgestatteten Personen nach pflichtgemäßem Ermessen berufen. (2) Die vorschlagenden Stellen sollen jeweils zwei Personen vorschlagen, von denen eine eine Frau sein soll.

§ 3

Tätigkeitsperiode, Berufung und Abberufung

§ 3 Tätigkeitsperiode, Berufung und Abberufung(1) Die Berufung erfolgt für drei Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Tätigkeitsperiode beginnt mit der ersten Sitzung. Die Mitglieder des Schiedsausschusses sind ehrenamtlich tätig. (2) Mitglieder können nach § 98 des Landesverwaltungsgesetzes aus dem Schiedsausschuss abberufen werden. Vor der Abberufung ist das betroffene Mitglied zu hören. (3) Scheidet ein Mitglied aus dem Schiedsausschuss aus, ist ein neues Mitglied für die verbleibende Tätigkeitsperiode des Schiedsausschusses zu berufen.

§ 4

Sitzung

§ 4 Sitzung(1) Der Schiedsausschuss wird zu seiner ersten Sitzung von dem Ministerium einberufen. Seine Mitglieder werden auf die nach §§ 95 und 96 des Landesverwaltungsgesetzes für ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze verpflichtet. (2) Der Schiedsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Protokollführerin oder einen Protokollführer. (3) Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung und beruft bei Bedarf die weiteren Sitzungen ein. Er oder sie legt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist zusammen mit der Einladung zu versenden. (4) Sitzungen des Schiedsausschusses sind nicht öffentlich. (5) Über jede Sitzung des Schiedsausschusses ist eine Niederschrift nach § 105 des Landesverwaltungsgesetzes anzufertigen. (6) Der Schiedsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch das Ministerium bedarf. (7) Der Schiedsausschuss kann die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer und Vertreterinnen oder Vertreter des Landesarchivs in der Sitzung anhören.

§ 5

Beschlussfassung

§ 5 BeschlussfassungDer Schiedsausschuss ist bei Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder anwesend sind. Er fällt seinen Schiedsspruch mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Schiedsausschusses wird allen Beteiligten unmittelbar nach der Verhandlung schriftlich zugestellt.

§ 6

Entschädigung

§ 6 Entschädigung(1) Mitglieder, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, erhalten anlässlich der Teilnahme an Sitzungen des Schiedsausschusses eine Entschädigung in Höhe des Tagegeldes für mindestens 24-stündige Abwesenheit sowie Reisekostenvergütung ohne Tagegeld nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Darüber hinaus werden Entschädigungen oder Vergütungen nicht gezahlt. (2) Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisekostenvergütung nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften. (3) Andere Personen, die zu den Sitzungen hinzugezogen werden, erhalten eine Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.