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title: "LASHBenGebVO — Landesverordnung über Benutzungsgebühren für das Landesarchiv Schleswig-Holstein (LASH-Benutzungsgebührenverordnung - LASHBenGebVO)Vom 21. Januar 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/archivgebvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ArchivGebVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:03:33+00:00"
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# LASHBenGebVO — Landesverordnung über Benutzungsgebühren für das Landesarchiv Schleswig-Holstein (LASH-Benutzungsgebührenverordnung - LASHBenGebVO)Vom 21. Januar 2025

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 21.01.2025
*Fundstelle:* GVOBl. 2025, Nr. 22


### Anlage LASHBenGebVO

Anlage (zu § 1)Gebührentarif 1. Bearbeitung von Anfragen und gutachterlichen Stellungnahmen 1.1 Schriftliche Auskünfte einschließlich Ermittlung von Archivgut, Aufbereitung von digitalem Archivgut, je angefangene halbe Stunde 36,00 1.2 Gutachterliche Stellungnahmen, je angefangene halbe Stunde 46,00 € 2. Reprografische Leistungen 2.1 Anfertigung von Fotografien in Eigenleistung mit eigenen Geräten gemäß § 4 der Lesesaalordnung des Landesarchivs kostenfrei 2.2 Anfertigung von Papierkopien Überformate, Urkunden, Karten, fotografische Negative, Positive und Abzüge sind von der Anfertigung von Papierkopien ausgenommen. Die Aktendeckel werden nicht in die Kostenrechnung einbezogen. 2.2.1 Mindestberechnung 5,50 € 2.2.2 je Kopie bis DIN-A4-Format 0,60 € 2.2.3 je Kopie im DIN-A3-Format 1,00 € 2.3 Anfertigung von Digitalisaten in Eigenleistung (200 dpi, pdf-Format) Überformate, Urkunden, Karten, fotografische Negative, Positive und Abzüge sind vom Scan in Eigenleistung ausgenommen. Die Digitalisate werden in der Regel per Download-Link verfügbar gemacht. Die Aktendeckel werden nicht in die Kostenrechnung einbezogen. 2.3.1 Grundgebühr 11,00 € 2.3.2 je Aufnahme (bis Doppel-Folio-Format der Vorlage) 0,35 € 2.4 Anfertigung von digitalen Reproduktionen Die Digitalisate werden in der Regel per Download-Link verfügbar gemacht. 2.4.1 Grundgebühr 11,00 € 2.4.2 Standardreproduktionen von Vorlagen bis DIN-A3-Format, 300 dpi, jpg-Format, je Aufnahme 0,55 € 2.4.3 Reproduktionen, die aufgrund des Materials oder aus konservatorischen Gründen einen erhöhten technischen oder zeitlichen Aufwand erfordern (Überformate, Karten, Urkunden, fotografische Negative, Positive und Abzüge) 2.4.3.1 je Aufnahme im jpg-Format 2.4.3.1.1 bei Neuanfertigung 9,00 € 2.4.3.1.2 Bereitstellungsgebühr bei vorhandenen Digitalisaten 4,50 € 2.4.3.2 je Aufnahme im tif-Format (Druckvorlagenqualität) 2.4.3.2.1 bei Neuanfertigung 14,00 € 2.4.3.2.2 Bereitstellungsgebühr bei vorhandenen Digitalisaten 7,00 € 2.5 Anfertigung von Reproduktionen von digitalem Archivgut, je angefangene halbe Stunde, ab einer halben Stunde 36,00 € 2.6 Zusätzliche Papierausdrucke bei Bestellung von digitalen Reproduktionen 0,50 € 2.7 Erteilung einer Nutzungsgenehmigung je Aufnahme und Projekt 2.7.1 nicht gewerblich kostenfrei 2.7.2 gewerblich 22,00 € 2.7.3 Fernseh- bzw. Internetnutzung 22,00 € 2.8 Beglaubigungen von Archivgutreproduktionen 2.8.1 Grundgebühr 5,50 € 2.8.2 ab der zweiten Seite zuzüglich je Seite 1,00 € 3. Leistungen des Landesfilmarchivs 3.1 Bereitstellung von Filmen zur Ansicht an einem Sichtungsplatz im Landesarchiv kostenfrei 3.2 Erstellung eines Ansichtsexemplars zur Versendung 27,50 € 3.3 Ausleihe von Filmen für öffentliche Vorführungen 3.3.1 je Einzelveranstaltung nicht gewerblich 27,50 € 3.3.2 je zeitlich befristete Museumsausstellung 27,50 € 3.3.3 je Einzelveranstaltung gewerblich 110,00 € 3.4 Duplizierung von Filmen oder Filmausschnitten für audiovisuelle Wiedergabe je Sekunde 3.4.1 nicht gewerblich 0,35 € 3.4.2 gewerblich oder Fernseh- bzw. Internetnutzung 4,50 € 3.5 Duplizierung von Einzelbildern aus Filmen für audiovisuelle Wiedergabe 3.5.1 nicht gewerblich 16,50 € 3.5.2 gewerblich oder Fernseh- bzw. Internetnutzung 45,00 € 3.6 Ermäßigung bei reduziertem Duplizierungsaufwand (z. B. bei Vorliegen des Materials in einem anderen Projekt derselben Person) 50 % der Erstgebühr

### Eingangsformel LASHBenGebVO

Aufgrund des § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 sowie des § 23 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Zuständigkeit für den Erlass und die Änderung von Verordnungen über Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Bereich der Kulturverwaltung vom 25. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 713) verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichFür die Benutzung des Landesarchivs Schleswig-Holstein werden Gebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

### § 2 — Gebühr nach dem Zeitaufwand

§ 2 Gebühr nach dem ZeitaufwandGebühren nach dem Zeitaufwand berechnen sich pro angefangene halbe Stunde, sofern nicht in der Anlage eine abweichende Berechnungsgrundlage ausgewiesen ist.

### § 3 — Auslagen

§ 3 Auslagen(1) Auslagen, die dem Landesarchiv Schleswig-Holstein entstehen, sind von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner, soweit in dieser Verordnung nicht besonders geregelt, in Höhe des entstandenen Betrages zu erstatten. Hierzu gehören insbesondere Auslagen, die dem Landesarchiv1. durch Herstellung von Fotokopien oder Ausdrucken,2. durch Erstellen und Versand elektronischer Kopien,3. durch Abgaben aufgrund des Urheberrechtsgesetzes,4. durch Abgaben aufgrund von Verträgen mit oder Tarifen von Verwertungsgesellschaften,5. durch Wiederherstellung beschädigter Medien oder Wiederbeschaffung verloren gegangener oder zerstörter Medien oder sonstiger Gegenstände oder6. durch die Beauftragung Dritter im Zusammenhang mit der Benutzung von Einrichtungen des Landesarchivs Schleswig-Holsteinentstehen.(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Auslagen im Zusammenhang mit einer gebührenfreien Benutzung entstanden sind oder wenn von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

### § 4 — Umsatzsteuer

§ 4 UmsatzsteuerUnterliegt eine Gebühr der Umsatzsteuer, ist diese von dem Landesarchiv Schleswig-Holstein bei der Berechnung der Kosten zusätzlich anzusetzen und besonders auszuweisen.

### § 5 — Ermäßigung und Befreiung

§ 5 Ermäßigung und Befreiung(1) Gebühren werden nicht erhoben für1. die Benutzung des Lesesaals und zusätzlicher Arbeitsräume mit den technischen Einrichtungen zur Einsichtnahme in Informationsträger des Landesarchivs Schleswig-Holstein, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,2. die Vorlage von Archivalien im Lesesaal,3. mündliche oder einfache schriftliche Auskünfte ohne besonderen Rechercheaufwand,4. die in der Anlage als kostenfrei ausgewiesenen Tarifstellen,5. Auskünfte amtlicher Art sowie an Privatpersonen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten.(2) Aus Gründen der Billigkeit kann das Landesarchiv im Rahmen der schriftlichen Beantwortung von Anfragen in Einzelfällen Digitalisate oder Fotokopien im Umfang von bis zu fünf Seiten kostenfrei zur Verfügung stellen. Ein Anspruch auf die kostenfreie Bereitstellung von Reproduktionen besteht nicht.(3) Auf Antrag wird für1. Schülerinnen und Schüler2. Studierende3. Auszubildendedie Gebühr um 30 % ermäßigt. Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn mit Entstehung der Kostenschuld ein gültiger Nachweis über die Berechtigung im Original vorgelegt wird und die Gebühren im Zusammenhang mit einem Projekt, das von der antragstellenden Person selbst bearbeitet wird, anfallen.(4) Für bestimmte Arten von Benutzungen, insbesondere für gemeinnützige Zwecke, kann die Leitung des Landesarchivs aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung im Einzelfall und im geringen Umfang zulassen.

### § 6 — Vorauszahlung

§ 6 VorauszahlungDas Landesarchiv Schleswig-Holstein ist berechtigt, eine Vorauszahlung der Gebühren und Auslagen zu verlangen.

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung über Benutzungsgebühren für das Landesarchiv Schleswig-Holstein (LASH-Benutzungsgebührenverordnung - LASHBenGebVO)Vom 21. Januar 2025
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ArchivGebVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
