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title: "ArchEignPrO SH 2005 — Landesverordnung über die Eignungsprüfung für die Bachelorstudiengänge Freie Kunst, Industriedesign, Interior Design und Kommunikationsdesign an der Muthesius Kunsthochschule (Eignungsprüfungsverordnung MKHS) Vom 18. April 2005"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/archeignprosh2005"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ArchEignPrOSH2005rahmen"
updated: "2026-07-01T11:07:16+00:00"
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# ArchEignPrO SH 2005 — Landesverordnung über die Eignungsprüfung für die Bachelorstudiengänge Freie Kunst, Industriedesign, Interior Design und Kommunikationsdesign an der Muthesius Kunsthochschule (Eignungsprüfungsverordnung MKHS) Vom 18. April 2005

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 18.04.2005
*Fundstelle:* NBl. MWV. Schl.-H. 2005 291


### Eingangsformel ArchEignPrO

Aufgrund des § 73 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 477), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

### § 1 — Zweck

§ 1 Zweck Durch die Eignungsprüfung soll die künstlerische Eignung zur Aufnahme eines Studiums in den Bachelorstudiengängen Freie Kunst, Indrustriedesign, Interior Design und Kommunikationsdesign der Muthesius Kunsthochschule festgestellt werden.

### § 10 — Wiederholung

§ 10 Wiederholung (1) Die bestandene Eignungsprüfung gilt längstens bis zum zweiten auf die Prüfung folgenden Zulassungstermin. (2) Eine bestandene Eignungsprüfung kann nach Ablauf der Gültigkeit wiederholt werden. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

### § 11 — Studienfachwechsel

§ 11 Studienfachwechsel (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch bei 1. dem Übergang von einem anderen Ausbildungsinstitut an die Muthesius Kunst-Hochschule, 2. dem Wechsel des Studiengangs innerhalb der Muthesius Kunsthochschule, 3. der Aufnahme des Studiums in einem weiteren Studiengang. In den Fällen der Nummern 2 und 3 werden nur die für den Studiengang spezifischen Sachgebiete geprüft. (2) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Absatz 1 Nr. 1 bereits in der gleichen oder einer verwandten Fachrichtung erfolgreich studiert oder eine gestalterische Prüfung abgelegt, kann ihr oder ihm das Ablegen der Eignungsprüfung ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der Eignungsprüfungsausschuss aufgrund vorgelegter Arbeiten die fachliche Gleichwertigkeit feststellt.

### § 12 — In-Kraft-Treten

§ 12 In-Kraft-Treten (1) Diese Eignungsprüfungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 1. Juni 2010 außer Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung zur Feststellung der Befähigung zum Studium in den Studiengängen Architektur, Freie Kunst, Industriedesign und Kommunikationsdesign der Muthesius-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung vom 22. September 1995 (NBl. Schl.-H. S. 402, ber. 1996 S. 173) außer Kraft.

### § 2 — Eignungsprüfungsausschuss

§ 2 Eignungsprüfungsausschuss (1) Zur Durchführung der Eignungsprüfung wird ein Eignungsprüfungsausschuss gebildet. Dieser besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der vier Studiengänge der Muthesius Kunsthochschule. (2) Die Mitglieder des Eignungsprüfungsausschusses werden auf Vorschlag des Senats der Muthesius Kunsthochschule von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. (3) Der Eignungsprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Eignungsprüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Entscheidung als zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbs getroffen. (4) Über alle Beratungen und Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt und Gang der Eignungsprüfung enthalten müssen. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.

### § 3 — Eignungsprüfungskommission

§ 3 Eignungsprüfungskommission (1) Zur Durchführung der Eignungsprüfungen werden vom Eignungsprüfungsaus-schuss für jeden Studiengang Eignungsprüfungskommissionen gebildet und deren Vorsitzende bestimmt. Der Eignungsprüfungsausschuss kann diese Befugnis seiner oder seinem Vorsitzenden übertragen. (2) Die Eignungsprüfungskommissionen bestehen jeweils aus mindestens drei Mitgliedern des Lehrkörpers, die hauptsächlich in dem Studiengang lehren, für den sich die Studienbewerberin oder der Studienbewerber angemeldet hat. (3) § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

### § 4 — Ort und Zeitpunkt

§ 4 Ort und Zeitpunkt (1) Die Eignungsprüfungen werden an der Muthesius Kunsthochschule durchgeführt. Sie kann bis zu zweimal im Jahr stattfinden. (2) Die Bewerbungen müssen bis zum 15. Mai eines jeden Jahres für das Winter-semester mit den erforderlichen Unterlagen in der Muthesius Kunsthochschule eingegangen sein. Die Frist gilt als Ausschlussfrist, jedoch können fehlende Unterlagen bis zu einem vom Eignungsprüfungsausschuss festzulegenden Zeitpunkt noch nachgereicht werden. (3) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild, 2. Zeugnisse über die Vorbildung, 3. gegebenenfalls Nachweise über bisherige praktische Tätigkeiten und 4. sofern eine Prüfungsgebühr erhoben wird, ein Beleg über deren Einzahlung.

### § 5 — Umfang der Eignungsprüfung

§ 5 Umfang der Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung besteht aus 1. der Begutachtung einer Bewerbungsmappe nach § 6 Abs. 1 , 2. künstlerisch-praktischen Aufsichtsarbeiten, 3. einem Kolloquium, sofern die Prüfungsteile nach Nummer 1 und 2 eine endgültige Entscheidung nicht ermöglichen und zwei Mitglieder der Eignungsprüfungskommission dies beantragen.

### § 6 — Mappenvorlage

§ 6 Mappenvorlage (1) Von jeder Bewerberin und jedem Bewerber ist mit der Bewerbung gemäß § 4 Abs. 2 eine Mappe mit mindestens zehn, höchstens 30 originalen Arbeitsproben aus dem künstlerisch-praktischen Bereich einzusenden. (2) Die Arbeiten sollen künstlerische/gestalterische Fähigkeiten im Hinblick auf ein Studium an einer Kunsthochschule und den gewählten Studiengang erkennen oder erwarten lassen. Ist das Ergebnis nicht mindestens „ausreichend“, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden.

### § 7 — Aufsichtsarbeiten

§ 7 Aufsichtsarbeiten (1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben drei Aufsichtsarbeiten, je nach gewähltem Studiengang, anzufertigen. Jede Arbeit muss von mindestens zwei Mitgliedern der Eignungsprüfungskommission bewertet werden. (2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

### § 8 — Kolloquium

§ 8 Kolloquium Das Kolloquium ist ein fachliches Gespräch, das Erkenntnisse über Motivation, Absichten, Vorstellungen und Kenntnisse vermitteln soll.

### § 9 — Bewertungen

§ 9 Bewertungen (1) Die Prüfungsteile der Eignungsprüfung sind anhand folgender Kriterien zu beurteilen: 1. Phantasie, Erfindungsgabe, Wahrnehmungsfähigkeit 2. Originalität und Eigenständigkeit 3. Formauffassung 4. Farbwahrnehmung 5. Zeichnerische Fähigkeit 6. Plastisch-räumliches Darstellungsvermögen 7. Technisch-konstruktives Verständnis (2) Zur Bewerbung sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend 5 = nicht ausreichend (3) Die Noten der Einzelleistungen können zur besseren Differenzierung um +/- 0,3 von den ganzen Zahlen abweichen. (4) Für alle Prüfungsteile bildet die Eignungsprüfungskommission eine Gesamtnote. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen bestanden und die Gesamtnote mindestens „befriedigend“ ist. Die Noten lauten bis 1,50 = sehr gut über 1,50 bis 2,50 = gut über 2,50 bis 3,50 = befriedigend über 3,50 = nicht bestanden. (5) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, sind die Gründe hierfür anzugeben.

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— Landesverordnung über die Eignungsprüfung für die Bachelorstudiengänge Freie Kunst, Industriedesign, Interior Design und Kommunikationsdesign an der Muthesius Kunsthochschule (Eignungsprüfungsverordnung MKHS) Vom 18. April 2005
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ArchEignPrOSH2005rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
