Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Archivdienstes des Landes Schleswig-Holstein (APOArchD) Vom 26. August 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 26.08.1999
- Fundstelle:
- GVOBl. 1999 464
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst dauert drei Jahre. (2) Der Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst dauert zwei Jahre. (3) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub und der Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und 2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), und des Erziehungsurlaubs nach der Erziehungsurlaubsverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 225) angerechnet. (4) Im Einzelfall können Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Entscheidung trifft die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf Vorschlag des Landesarchivs. (5) Die anrechenbaren Zeiten nach Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 dürfen insgesamt höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Soweit diese Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. Die Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung sind durch diese Regelung nicht berührt. (6) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen der Nachwuchskraft den Anforderungen noch nicht entsprechen; die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. (7) Auf den Vorbereitungsdienst des höheren Archivdienstes können Zeiten nach § 29 Absatz 3 SH.LVO bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Die Mindestdauer von einem Jahr und sechs Monaten darf jedoch nicht unterschritten werden. (8) Der Vorbereitungsdienst endet 1. mit dem Tage der Ablegung der Laufbahnprüfung bzw. der Archivarischen Staatsprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, 2. bei endgültig nicht bestandener Laufbahn- oder Archivarischer Staatsprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Nachwuchskraft die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung erhält oder 3. durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Im gehobenen Archivdienst endet der Vorbereitungsdienst außerdem bei endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung mit Ablauf des Tages, an dem die Nachwuchskraft die Mitteilung über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung erhält.
Prüfungsausschuß
§ 19 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß wird beim Landesarchiv Schleswig-Holstein gebildet. Er führt die Bezeichnung Prüfungsausschuß für den gehobenen Archivdienst beim Landesarchiv Schleswig-Holstein. Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Durchführung der Abschlußprüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Das gilt auch für Widerspruchsverfahren. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus 1. der Leiterin oder dem Leiter des Landesarchivs als Vorsitzende oder als Vorsitzender, 2. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach § 8 , 3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, die oder der an der mündlichen Prüfung teilnimmt und diese für die Gebiete nach § 24 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 durchführt, 4. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Archivdienstes und 5. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Archivdienstes als Protokollantin oder Protokollanten. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Frauen sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Nr. 3, 4 und 5 sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten berufen. (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschusses sind in ihrer Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. (4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst dauert drei Jahre. (2) Der Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst dauert zwei Jahre. (3) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub und der Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und 2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), und des Erziehungsurlaubs nach der Erziehungsurlaubsverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 225) angerechnet. (4) Im Einzelfall können Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf Vorschlag des Landesarchivs. (5) Die anrechenbaren Zeiten nach Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 dürfen insgesamt höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Soweit diese Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. Die Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung sind durch diese Regelung nicht berührt. (6) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen der Nachwuchskraft den Anforderungen noch nicht entsprechen; die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. (7) Auf den Vorbereitungsdienst des höheren Archivdienstes können Zeiten nach § 29 Absatz 3 SH.LVO bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Die Mindestdauer von einem Jahr und sechs Monaten darf jedoch nicht unterschritten werden. (8) Der Vorbereitungsdienst endet 1. mit dem Tage der Ablegung der Laufbahnprüfung bzw. der Archivarischen Staatsprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, 2. bei endgültig nicht bestandener Laufbahn- oder Archivarischer Staatsprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Nachwuchskraft die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung erhält oder 3. durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Im gehobenen Archivdienst endet der Vorbereitungsdienst außerdem bei endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung mit Ablauf des Tages, an dem die Nachwuchskraft die Mitteilung über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung erhält.
Prüfungsausschuß
§ 19 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß wird beim Landesarchiv Schleswig-Holstein gebildet. Er führt die Bezeichnung Prüfungsausschuß für den gehobenen Archivdienst beim Landesarchiv Schleswig-Holstein. Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Durchführung der Abschlußprüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Das gilt auch für Widerspruchsverfahren. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus 1. der Leiterin oder dem Leiter des Landesarchivs als Vorsitzende oder als Vorsitzender, 2. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach § 8 , 3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums für Bildung und Kultur, die oder der an der mündlichen Prüfung teilnimmt und diese für die Gebiete nach § 24 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 durchführt, 4. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Archivdienstes und 5. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Archivdienstes als Protokollantin oder Protokollanten. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Frauen sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Nr. 3, 4 und 5 sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Ministerium für Bildung und Kultur berufen. (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschusses sind in ihrer Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. (4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst dauert drei Jahre. (2) Der Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst dauert zwei Jahre. (3) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub und der Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub in voller Höhe und 2. Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), und des Erziehungsurlaubs nach der Erziehungsurlaubsverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 225) angerechnet. (4) Im Einzelfall können Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf Vorschlag des Landesarchivs. (5) Die anrechenbaren Zeiten nach Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 dürfen insgesamt höchstens ein Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. Soweit diese Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. Die Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach der Mutterschutzverordnung sind durch diese Regelung nicht berührt. (6) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen der Nachwuchskraft den Anforderungen noch nicht entsprechen; die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. (7) Auf den Vorbereitungsdienst des höheren Archivdienstes können Zeiten nach § 29 Absatz 3 SH.LVO bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Die Mindestdauer von einem Jahr und sechs Monaten darf jedoch nicht unterschritten werden. (8) Der Vorbereitungsdienst endet 1. mit dem Tage der Ablegung der Laufbahnprüfung bzw. der Archivarischen Staatsprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, 2. bei endgültig nicht bestandener Laufbahn- oder Archivarischer Staatsprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Nachwuchskraft die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung erhält oder 3. durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Im gehobenen Archivdienst endet der Vorbereitungsdienst außerdem bei endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung mit Ablauf des Tages, an dem die Nachwuchskraft die Mitteilung über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung erhält.
Prüfungsausschuß
§ 19 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß wird beim Landesarchiv Schleswig-Holstein gebildet. Er führt die Bezeichnung Prüfungsausschuß für den gehobenen Archivdienst beim Landesarchiv Schleswig-Holstein. Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Durchführung der Abschlußprüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Das gilt auch für Widerspruchsverfahren. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus 1. der Leiterin oder dem Leiter des Landesarchivs als Vorsitzende oder als Vorsitzender, 2. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach § 8 , 3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa, die oder der an der mündlichen Prüfung teilnimmt und diese für die Gebiete nach § 24 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 durchführt, 4. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Archivdienstes und 5. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Archivdienstes als Protokollantin oder Protokollanten. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Frauen sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Nr. 3, 4 und 5 sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Ministerium für Justiz, Kultur und Europa berufen. (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschusses sind in ihrer Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. (4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
Ausbildungsplan
Anlage 1 zu § 12 Ausbildungsplan Studienabschnitt Ausbildungsstelle Zeitraum (Monate) 1. Berufspraktische Studienzeit I bei der Ausbildungsbehörde: Einführung in Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb des Landesarchivs 10 bzw. 6 2. Archivisches Fachstudium an der Archivschule Marburg 18 3. Berufspraktische Studienzeit II bei der Ausbildungsbehörde: - Ordnen und Verzeichnen von Archivalien, mündliche und schriftliche Auskunfterteilung, Schriftgutbewertung und -übernahme, Benutzersaaldienst - Aufgaben des geschäftsleitenden Beamten, Haushalts- und Personalangelegenheiten 6 bzw. 10 4. Verwaltungslehrgang am Studieninstitut der allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen 2 Anmerkungen:
Befähigungsbericht
Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 Befähigungsbericht über die Archivanwärterin oder den Archivanwärter: Ausbildungsstelle: Ausbilderin oder Ausbilder: Beginn und Ende der Ausbildung: Unterbrechungen: ________________________________________________________________ 1. MITARBEIT (Ausbildungsinteresse, Selbständigkeit, Zusammenarbeit bei der Erledigung von Einzelaufgaben, in der Beratung und in Besprechungen mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder; Durchsetzungsvermögen, Einstellung auf unterschiedliche Situationen) 2. LEISTUNGEN Zusammenfassende Beurteilung mit Angaben über die Entwicklung der schriftlichen Leistungen: der mündlichen Leistungen: der Beteiligung an der praktischen Arbeit der Ausbilderin oder des Ausbilders: Abschrift des Befähigungsberichts gemäß § 14 Absatz 2 zur Kenntnis gegeben und besprochen am: Punktzahlen und Noten nach § 41 15-14 Punkte: sehr gut (1) 13-11 Punkte: gut (2) 10-8 Punkte: befriedigend (3) 7-5 Punkte: ausreichend (4) 4-2 Punkte: mangelhaft (5) 1-0 Punkte: ungenügend (6) 3. FACHKENNTNISSE (archivfachliche Kenntnisse, Verwaltungskenntnisse, besondere Kenntnisse in archivischen Teilbereichen; jeweils mit Angaben über die Entwicklung während der Ausbildung) 4. PRAKTISCHE FÄHIGKEITEN (z.B. bei der Umsetzung von Fachkenntnissen in praktische Arbeiten, beim Verhalten in Entscheidungssituationen, Arbeitsgeschwindigkeit, Leistungsvermögen usw.) 5. Kennenlernen und Verständnis der sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der Tätigkeit von Archivarinnen und Archivaren (z.B. beim Umgang mit Behörden und Benutzern) 6. Sonstige Bemerkungen: 7. Ist das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht? (wenn nicht, Angabe der Gründe, Hinweise auf Kenntnislücken) 8. Gesamtwürdigung und Punktzahl und Note nach § 41 ____________________________ ____________________________ Ort und Datum Unterschrift der Ausbilderin oder des Ausbilders
Anlage 3 zu § 31 Der Prüfungsausschuß für den gehobenen Archivdienst beim Landesarchiv Schleswig-Holstein Prüfungszeugnis Die Archivinspektoranwärterin/der Archivinspektoranwärter ................................................................ geboren am ................ in .................................. hat am .......................................................... die in der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Archivdienstes des Landes Schleswig-Holstein vom 26.8.1999 (Amtsbl. Schl.-H. S. ) vorgeschriebene Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes des Landes Schleswig-Holstein .......................................... (....... Punkte) bestanden. Schleswig, ...................................................... (Siegel) ................................................................ (Vorsitzende/Vorsitzender)
Befähigungsbericht
Anlage 4 zu § 37 Abs. 2 Befähigungsbericht über die Archivreferendarin oder den Archivreferendar: Ausbildungsstelle: Ausbilderin oder Ausbilder: Beginn und Ende der Ausbildung: Unterbrechungen: ________________________________________________________________ 1. MITARBEIT (Ausbildungsinteresse, Selbständigkeit, Zusammenarbeit bei der Erledigung von Einzelaufgaben, in der Beratung und in Besprechungen mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder; Durchsetzungsvermögen, Einstellung auf unterschiedliche Situationen) 2. LEISTUNGEN Zusammenfassende Beurteilung mit Angaben über die Entwicklung der schriftlichen Leistungen: der mündlichen Leistungen: der Beteiligung an der praktischen Arbeit der Ausbilderin oder des Ausbilders: 3. FACHKENNTNISSE (archivfachliche Kenntnisse, Verwaltungskenntnisse, besondere Kenntnisse in archivischen Teilbereichen; jeweils mit Angaben über die Entwicklung während der Ausbildung) 4. PRAKTISCHE FÄHIGKEITEN (z.B. bei der Umsetzung von Fachkenntnissen in praktische Arbeiten, beim Verhalten in Entscheidungssituationen, Arbeitsgeschwindigkeit, Leistungsvermögen usw.) 5. Kennenlernen und Verständnis der sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der Tätigkeit von Archivarinnen und Archivaren (z.B. beim Umgang mit Behörden und Benutzern, bei Benutzungsanträgen) 6. Sonstige Bemerkungen: 7. Ist das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht? (wenn nicht, Angabe der Gründe, Hinweise auf Kenntnislücken) 8. Gesamtwürdigung und Punktzahl und Note nach § 41 ____________________________ ____________________________ Ort und Datum Unterschrift der Ausbilderin oder des Ausbilders 1. Abschrift des Befähigungsberichts gemäß § 37 Absatz 5 zur Kenntnis gegeben und besprochen am: 2. Abschrift des Befähigungsberichts gemäß § 37 Absatz 2 an die Ausbildungsbehörde übersandt am: Punktzahlen und Noten nach § 41 15-14 Punkte: sehr gut (1) 13-11 Punkte: gut (2) 10-8 Punkte: befriedigend (3) 7-5 Punkte: ausreichend (4) 4-2 Punkte: mangelhaft (5) 1-0 Punkte: ungenügend (6)
Feststellung der Ausbildungsnote
Anlage 5 zu § 38 Abs. 5 Feststellung der Ausbildungsnote Ausbildungsbehörde: Bewertung der praktischen Ausbildung für die Archivreferendarin oder den Archivreferendar: Ausbildungszeit (von/bis): Dienstversäumnisse durch Krankheit: 1. Zusammenfassende Bewertung von Leistung und Fähigkeit der Archivreferendarin oder des Archivreferendars. Hierbei auch Bemerkungen zur Leistung und Person der Archivreferendarin oder des Archivreferendars (besondere Interessen, Neigungen und Fähigkeiten, Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Benutzerinnen und Benutzern, universelle oder beschränkte Einsatzfähigkeit sowie Bereitwilligkeit zur Übernahme unterschiedlicher Aufgaben etc.) 2. Ist das Ausbildungsziel der praktischen Ausbildung erreicht? (Wenn nicht, Angabe der Gründe, Hinweise auf Kenntnislücken) 3. Gesamtergebnis: Punktzahl: Note: Kenntnis genommen: Ort: _________________________ Ort: _________________________ Datum: _______________________ Datum: _______________________ Ausbildungsleiterin/ Archivreferendarin/ Ausbildungsleiter: Archivreferendar: ______________________________ ______________________________ Punktzahlen und Noten nach § 41 15-14 Punkte: sehr gut (1) 13-11 Punkte: gut (2) 10-8 Punkte: befriedigend (3) 7-5 Punkte: ausreichend (4) 4-2 Punkte: mangelhaft (5) 1-0 Punkte: ungenügend (6)
Aufgrund des § 25a des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein:
Allgemeine Voraussetzungen
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Archivdienstes des Landes Schleswig-Holstein kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 2. ausreichende Kenntnisse der lateinischen und französischen Sprache nachweist und 3. a) für den gehobenen Archivdienst eine zum Fachhochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist, b) für den höheren Archivdienst das Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder anderer geeigneter Fachgebiete an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einem Hochschulabschluß oder der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat.
Vorlesungsfreie Zeiten, Urlaub
§ 11 Vorlesungsfreie Zeiten, Urlaub (1) Die vorlesungsfreien Zeiten bestimmt die Archivschule Marburg. (2) Die vorlesungsfreien Zeiten werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Soweit er nicht durch vorlesungsfreie Zeiten während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten abgegolten werden kann, soll der noch verbleibende Urlaub während der berufspraktischen Studienzeiten bewilligt werden; über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg.
Ausbildungsgang
§ 12 Ausbildungsgang Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in fachtheoretische Ausbildungszeiten von 20 Monaten und berufspraktische Studienzeiten von 16 Monaten. Fachtheoretische Ausbildungszeiten und berufspraktische Studienzeiten wechseln einander ab; Reihenfolge und Zeiteinteilung richten sich nach dem Ausbildungsplan ( Anlage 1 ), dessen Einteilung sich nach den jeweiligen Kursanfängen der Archivschule Marburg richtet.
Ziel, Inhalt und Ablauf
§ 13 Ziel, Inhalt und Ablauf (1) Die Nachwuchskräfte sollen berufliche Kenntnisse und Erfahrungen erwerben sowie das in den fachtheoretischen Ausbildungszeiten vermittelte Wissen vertiefen und erweitern und es in der Praxis anwenden. (2) Zu Besprechungen, Verhandlungen und Schriftgutbewertungen bei Verwaltungsbehörden oder Gerichten sollen die Nachwuchskräfte hinzugezogen werden. Die Ausbildung ist durch Besichtigungen anschaulich zu gestalten.
Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht
§ 14 Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht (1) Die Nachwuchskräfte haben während der berufspraktischen Studienzeiten einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu überprüfen. (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erteilt am Ende des ersten Studienabschnitts der berufspraktischen Studienzeiten einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2 mit einer Benotung nach § 41 . Der Bericht muß erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel in diesem Abschnitt erreicht hat. Er ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
Fachtheoretische Ausbildungszeiten
§ 15 Fachtheoretische Ausbildungszeiten (1) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus einem Grundstudium von sechsmonatiger Dauer und einem in drei Trimester unterteilten Hauptstudium von zwölfmonatiger Dauer an der Archivschule Marburg. Sie umfassen mindestens 1500 Unterrichtsstunden. Das Studieninstitut der allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen führt in einem zweimonatigen Verwaltungslehrgang weitere theoretische Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeiten durch. (2) Für die fachtheoretischen Ausbildungszeiten gelten 1. die Studienordnung und der Studienplan der Archivschule Marburg für den gehobenen Archivdienst bzw. 2. der Stoffverteilungsplan des Studieninstituts der allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen für die Lehrgänge des gehobenen technischen Verwaltungdienstes.
Zwischenprüfung
§ 16 Zwischenprüfung (1) Die fachtheoretische Ausbildungszeit endet mit einer Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg. Mit der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, daß sie Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erwarten lassen, daß sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen werden. (2) Für die Bewertung und das Bestehen der Zwischenprüfung gelten die §§ 10 bis 15 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Archivdienstes vom 15. Mai 1981 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2016), geändert durch Verordnung vom 2. März 1984 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1066). (3) Die Prüfungsakten werden bei der Archivschule Marburg geführt. (4) Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zur Personalakte zu nehmen.
Nichtbestehen der Zwischenprüfung
§ 17 Nichtbestehen der Zwischenprüfung Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst ist entsprechend zu verlängern.
Grundsätze der Abschlußprüfung
§ 18 Grundsätze der Abschlußprüfung (1) Am Ende der Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter die Abschlußprüfung abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter über die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Archivdienstes erforderlich sind. (2) Die Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Ort und Zeit der Abschlußprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 19 . (3) Schwerbehinderte und Gleichgestellte, die infolge ihrer Behinderung anderen Prüflingen gegenüber im Nachteil sind, erhalten auf Antrag angemessene Erleichterungen.
Einstellungsverfahren
§ 2 Einstellungsverfahren (1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind zu richten an das Landesarchiv Schleswig-Holstein. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein handgeschriebener, tabellarischer Lebenslauf, 2. zwei Paßbilder, 3. eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschluß- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten Schule, 4. ein Nachweis über die Kenntnisse der lateinischen und französischen Sprache, soweit diese nicht durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, 5. Nachweise und Zeugnisse über Tätigkeiten seit dem Schulbesuch oder Abschluß des Studiums, 6. für den höheren Archivdienst ein Zeugnis über eine das Studium abschließende Universitäts- oder Hochschulprüfung oder die Erste Staatsprüfung und 7. gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes. Die Zeugnisse und Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 bis 6 sind bis zur Einstellung nachzureichen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorgelegt werden können.
Schriftliche Abschlußprüfung
§ 20 Schriftliche Abschlußprüfung (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Prüfungsarbeiten: 1. die Ordnung und Verzeichnung eines Aktenbestandes, 2. die Bearbeitung zweier archivalischer Auskünfte, 3. eine Klausur aus dem Bereich des schleswig-holsteinischen Archivwesens und 4. eine Klausur aus dem Bereich der schleswig-holsteinischen Landes-, Verwaltungs- und Archivgeschichte. (2) Die Erstellung und Auswahl der Aufgaben für die Prüfungsarbeiten und der entsprechenden Hilfsmittel erfolgt unter Zustimmung der oder des Vorsitzenden durch jeweils zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, von denen eines die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist. (3) Sind in einem Prüfungsjahrgang mehrere Prüflinge zu prüfen, so sind verschiedene Prüfungsarbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit gleichem Schwierigkeitsgrad zu vergeben. (4) Die Bearbeitungsdauer der Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt höchstens acht Wochen. Für die Bearbeitung der Aufgabe nach Abs. 1 Nr. 2 steht den Prüflingen pro Auskunft eine Woche zur Verfügung. Für die Bearbeitung der Klausur nach Abs. 1 Nr. 3 stehen den Prüflingen fünf Stunden zur Verfügung, für die Bearbeitung der Klausur nach Abs. 1 Nr. 4 drei Stunden. (5) Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. (6) Bei mehreren Prüflingen werden die in den geschlossenen Umschlägen befindlichen Prüfungsaufgaben durch das Losverfahren in Anwesenheit von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses an die Prüflinge vergeben. (7) Die schriftliche Abschlußprüfung ist nicht öffentlich.
Aufsicht bei Prüfungsarbeiten
§ 21 Aufsicht bei Prüfungsarbeiten (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welche Personen während der Anfertigung von Prüfungsarbeiten nach § 20 Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Aufsicht führen. Den Aufsichtführenden werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Prüflinge. (2) Bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Abschlußprüfung dürfen die Prüflinge den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der Aufsichtführenden verlassen. Es darf höchstens ein Prüfling zur selben Zeit abwesend sein. (3) Die Aufsichtführenden treffen die Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gewährleisten. Sie können Prüflingen, die einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begehen, von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausschließen. (4) Über den Verlauf der schriftlichen Abschlußprüfung fertigen die Aufsichtführenden eine von ihnen zu unterzeichnende Niederschrift, in der jede Täuschungshandlung oder Störung, das Fernbleiben von Prüflingen oder sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden. Wenn die Aufsichtführenden Täuschungsversuche feststellen und in die Niederschrift aufnehmen, haben sie die Täuschenden unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Aufsichtführenden verzeichnen auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten.
Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 22 Bewertung der Prüfungsarbeiten (1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die als Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bezeichnet werden, zu beurteilen. Sie ist mit einer der in § 41 festgelegten Noten zu bewerten und anschließend der oder dem Vorsitzenden vorzulegen. Danach stehen die Prüfungsarbeiten den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Verfügung; diese sind berechtigt, mit schriftlicher Begründung von Bewertungen der Berichterstatterinnen oder Berichterstatter abzuweichen. (2) Weicht die oder der Vorsitzende von der übereinstimmenden Beurteilung der Berichterstatterinnen oder Berichterstatter ab oder schließt sie oder er sich bei unterschiedlicher Beurteilung nicht einem der Berichte an, so entscheidet der Prüfungsausschuß abschließend. (3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht abgegeben oder versäumt, gilt diese Prüfungsarbeit als mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund abgebrochen, ist sie zu bewerten. (4) Die bewerteten Prüfungsarbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
Bestehen der schriftlichen Abschlußprüfung und Zulassung zur mündlichen Abschlußprüfung
§ 23 Bestehen der schriftlichen Abschlußprüfung und Zulassung zur mündlichen Abschlußprüfung (1) Die schriftliche Abschlußprüfung hat bestanden, wer 1. in der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit und 2. in mindestens zwei weiteren der übrigen vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note ausreichend (5 Punkte) erreicht hat. (2) Die Prüflinge sind zur mündlichen Abschlußprüfung zugelassen, wenn sie die schriftliche Abschlußprüfung bestanden haben. (3) Wer zur mündlichen Abschlußprüfung nicht zugelassen ist, hat die gesamte Abschlußprüfung nicht bestanden.
Mündliche Abschlußprüfung
§ 24 Mündliche Abschlußprüfung (1) Die mündliche Abschlußprüfung soll kurz vor Ablauf der Ausbildung stattfinden. Sie soll sich auf folgende Gebiete erstrecken: 1. schleswig-holsteinische Landesgeschichte und Landeskunde, 2. schleswig-holsteinische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 3. schleswig-holsteinische Archivgeschichte und Archivorganisation, 4. Grundzüge des Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts, 5. Grundzüge des Dienstrechts und 6. Grundzüge des Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesens. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die einzelnen Gebiete der mündlichen Prüfung. (3) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll grundsätzlich als Einzelprüfung durchgeführt werden. (4) Die Dauer der Prüfung soll 35 Minuten pro Prüfling nicht überschreiten. (5) Der Prüfungsausschuß bewertet die Leistungen nach § 41 . (6) Über den Verlauf der mündlichen Abschlußprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Bestehen der mündlichen Abschlußprüfung
§ 25 Bestehen der mündlichen Abschlußprüfung (1) Die mündliche Abschlußprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens ausreichend (5 Punkte) beträgt. (2) Wer die mündliche Abschlußprüfung nicht bestanden hat, hat die gesamte Abschlußprüfung nicht bestanden.
Erkrankung, Versäumnisse
§ 26 Erkrankung, Versäumnisse (1) Sind Prüflinge aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von den Prüflingen nicht zu vertretender Umstände verhindert, zur Abschlußprüfung zu erscheinen oder die Abschlußprüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann, soweit eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgt ist, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Attest der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. (2) Versäumen Prüflinge aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Abschlußprüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Abschlußprüfung gültig anzusehen. Dies gilt nicht für Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 1 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsarbeiten haben die Prüflinge andere Aufgaben zu lösen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Erstellung und Auswahl der Aufgaben gilt § 20 Abs. 2 entsprechend. (3) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene mündliche Abschlußprüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Versäumen Prüflinge die schriftliche oder die mündliche Abschlußprüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Abschlußprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß. Die Prüflinge erhalten hierüber eine schriftliche Mitteilung.
Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 27 Folgen bei Unregelmäßigkeiten Im Falle eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder einer Störung kann der Prüfungsausschuß je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit ungenügend bewerten oder die Abschlußprüfung für nicht bestanden erklären.
Wiederholung der Abschlußprüfung
§ 28 Wiederholung der Abschlußprüfung (1) Ist die Abschlußprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag die Wiederholung der Arbeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 erlassen, sofern sie mindestens mit der Note ausreichend (5 Punkte) bewertet worden ist. (3) Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen. (4) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest.
Bestehen der Abschlußprüfung, Prüfungsnote
§ 29 Bestehen der Abschlußprüfung, Prüfungsnote Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Prüfungsnote ausreichend (5 Punkte) erreicht wurde. Bei der Errechnung der Prüfungsnote sind 1. für die Ordnung und Verzeichnung des Aktenbestandes 30 % 2. für die archivalischen Auskünfte je 15 % = 30 % 3. für die Klausuren je 10 % = 20 % 4. für die mündliche Prüfung 20 % zu berücksichtigen.
Auswahl
§ 3 Auswahl (1) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber geht ein Auswahlverfahren voraus. (2) Die Auswahl trifft das Landesarchiv Schleswig-Holstein aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen und des Ergebnisses eines Vorstellungsgesprächs. Eine Vorauswahl nach festzulegenden Kriterien aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter sind an der Auswahl zu beteiligen. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl oder nach dem Vorstellungsgespräch für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, erhalten in angemessener Frist einen entsprechenden Bescheid; die eingereichten Bewerbungsunterlagen sind zurückzugeben.
Bestehen der Laufbahnprüfung, Ergebnis
§ 30 Bestehen der Laufbahnprüfung, Ergebnis (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn ein ausreichendes Ergebnis (5 Punkte) erreicht wurde. (2) Der Prüfungsausschuß ermittelt das von den Prüflingen erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Grundlagen für die Ermittlung des Ergebnisses sind 1. die Note der Zwischenprüfung der Archivschule Marburg 50 % 2. die Note der Prüfung am Studieninstitut der allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen 10 % 3. die Note der Abschlußprüfung 40 %
Prüfungszeugnis
§ 31 Prüfungszeugnis Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 . Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung des Zeugnisse ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§ 32 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Prüfungsakten
§ 33 Prüfungsakten (1) Die Prüfungsakten werden bei der Ausbildungsbehörde geführt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung die sie betreffende Prüfungsakte einsehen. (3) Die Prüfungsakten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahres. Die Prüfungsarbeiten nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 dürfen als Grundlage für eine Weiterbearbeitung des entsprechenden Bestandes auch von anderen Personen als dem Prüfling benutzt werden.
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 34 Rücknahme der Prüfungsentscheidung Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann der Prüfungsausschuß die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem der Prüfungsausschuß von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.
Ausbildungsgang
§ 35 Ausbildungsgang Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in fachtheoretische Ausbildungszeiten von zwölf Monaten und berufspraktische Studienzeiten von elf Monaten einschließlich einer Transferphase von zwei Monaten sowie eine Prüfungsphase von einem Monat. Die Aufteilung der berufspraktischen Studienzeiten orientiert sich am Einstellungszeitpunkt und an den jeweiligen Kursanfängen der Archivschule Marburg.
Ziel, Inhalt und Ablauf
§ 36 Ziel, Inhalt und Ablauf (1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sind die Referendarinnen und Referendare fachlich zu bilden und in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu fördern. Sie sollen berufliche Kenntnisse und Erfahrungen erwerben sowie das in der fachtheoretischen Ausbildungszeit vermittelte Wissen vertiefen und lernen, es in der Praxis anzuwenden. (2) Die berufspraktischen Studienzeiten werden in der Ausbildungsbehörde und den von ihr bestimmten Ausbildungsstellen durchgeführt. Sie umfassen 1. sechs Monate an der Ausbildungsbehörde, 2. einen Monat in einer Behörde, für die das Landesarchiv zuständig ist, 3. einen Monat in einem Archiv, das eine andere Struktur hat als das Landesarchiv, 4. einen Monat am Bundesarchiv und 5. eine zweimonatige Transferphase. (3) Die berufspraktischen Studienzeiten in der Ausbildungsbehörde sollen sich vor allem auf folgende Gebiete erstrecken: 1. Aussonderung, Bewertung und Übernahme von Schriftgut, 2. Erschließung von Archivgut, 3. schriftliche und mündliche Auskunfterteilung einschließlich Benutzersaalaufsicht, 4. archivalische Quellenkunde unter besonderer Berücksichtigung latein- und französischsprachiger Texte, 5. paläographische Übungen, 6. Bestandserhaltung einschließlich Reprographie und Archivbau, 7. Öffentlichkeitsarbeit und Publikationstätigkeit und 8. allgemeine Dienststellenverwaltung einschließlich Haushalts- und Personalwesen. (4) Zu Besprechungen, Verhandlungen und Schriftgutbewertungen bei Verwaltungsbehörden oder Gerichten sollen die Referendarinnen und Referendare hinzugezogen werden. Die Ausbildung ist durch Besichtigungen anschaulich zu gestalten. (5) Die Referendarinnen und Referendare haben während der berufspraktischen Studienzeiten in der Ausbildungsbehörde an geeignetem Schriftgut einen Bewertungsvorschlag zu entwickeln und zu begründen sowie nach Absatz 3 Nr. 2 einen geeigneten Archivbestand zu erschließen.
Beschäftigungsnachweis und Befähigungsberichte
§ 37 Beschäftigungsnachweis und Befähigungsberichte (1) Die Referendarinnen und Referendare haben während der berufspraktischen Studienzeiten einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu überprüfen. (2) Bei den von der Ausbildungsbehörde beauftragten Ausbildungsstellen nach § 7 erstellt die verantwortliche Ausbilderin oder der verantwortliche Ausbilder einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 4 mit einer Benotung nach § 41 . Dauert die Ausbildung in einer Einrichtung weniger als vier Wochen, bestätigt die Ausbilderin oder der Ausbilder nur die Art und Dauer der Beschäftigung und gibt an, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Der Befähigungsbericht ist der Ausbildungsbehörde zu übersenden. (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter gibt am Ende der sechsmonatigen berufspraktischen Studienzeit an der Ausbildungsbehörde einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 4 mit einer Benotung nach § 41 . Der Befähigungsbericht muß erkennen lassen, ob die Referendarin oder der Referendar das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. (4) Aus dem Durchschnitt der Noten aller vor dem fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt erteilten Befähigungsberichte stellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die vorläufige Ausbildungsnote fest. Ist diese Note schlechter als ausreichend (weniger als 5 Punkte), so ist die praktische Ausbildung nach § 10 Absatz 6 zu verlängern. (5) Die Befähigungsberichte und die vorläufige Ausbildungsnote sind den Referendarinnen und Referendaren zur Kenntnis zu geben und mit ihnen zu besprechen. (6) Die vorläufige Ausbildungsnote ist der Archivschule Marburg zu den Prüfungsakten zu übermitteln.
Transferphase
§ 38 Transferphase (1) Die zweimonatige Transferphase ist Teil der berufspraktischen Studienzeiten und schließt direkt an die fachtheoretische Ausbildungszeit an. (2) In der Transferphase soll von den Referendarinnen und Referendaren jeweils ein Problem aus der Praxis eines Archivs oder einer Behörde unter den Aspekten der theoretischen Ausbildung dargestellt und ein Lösungsvorschlag entwickelt werden. Die Themen können aus den Gebieten der Archivwissenschaften, der Historischen Hilfswissenschaften, der Geschichtswissenschaften oder der Verwaltungswissenschaft ausgewählt werden. Die Themenstellung wird während der fachtheoretischen Ausbildung von den Referendarinnen und Referendaren gemeinsam mit den projektbegleitenden Dozentinnen und Dozenten an der Archivschule Marburg abgestimmt und von der Ausbildungsbehörde festgelegt. (3) Die Projektbearbeitung in Gruppen ist unter der Voraussetzung möglich, daß die jeweiligen Anteile der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die Projektleitung erkennbar sind und getrennt benotet werden können. (4) Zwei Gutachterinnen oder Gutachter beurteilen den von den Referendarinnen und Referendaren jeweils anzufertigenden Projektbericht unabhängig voneinander und benoten diesen mit einer Punktzahl nach § 41 , wobei das erste Gutachten von der Projektleiterin oder dem Projektleiter erstellt werden soll. (5) Spätestens zehn Tage vor dem Tag, an dem das Gesamtergebnis der Archivarischen Staatsprüfung nach § 40 festgestellt wird, wird der Projektbericht mit den beiden Gutachten an die Ausbildungsbehörde weitergeleitet. Diese stellt die Gesamtnote der praktischen Ausbildung fest, indem sie die am Ende der ersten berufspraktischen Studienzeit erteilte vorläufige Bewertung nach § 37 Absatz 4 mit 80 % und die in der Transferphase festgestellte Bewertung mit 20 % gewichtet. Diese Gesamtnote wird unter Verwendung des als Anlage 5 bezeichneten Musters der Archivschule Marburg für die Feststellung der Abschlußnote der Ausbildung mitgeteilt.
Fachtheoretische Ausbildung
§ 39 Fachtheoretische Ausbildung Die fachtheoretische Ausbildung findet an der Archivschule Marburg statt und umfaßt ein Jahr. Es gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen vom 23. Mai 1997 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1868).
Einstellung
§ 4 Einstellung (1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Landesarchiv Schleswig-Holstein eingestellt. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 2. den Nachweis, Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union zu sein, 3. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 4. eine schriftliche Erklärung über eine gerichtliche Bestrafung oder ein schwebendes Strafverfahren. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel im gehobenen Archivdienst zum 1. Oktober und im höheren Archivdienst zum 1. Mai des Jahres eingestellt; Abweichungen sind zulässig.
Archivarische Staatsprüfung
§ 40 Archivarische Staatsprüfung (1) In der Archivarischen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Referendarinnen und Referendare das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht haben und damit die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes des Landes Schleswig-Holstein besitzen. (2) Die Archivarische Staatsprüfung ist am Ende des Vorbereitungsdienstes während einer einmonatigen Prüfungsphase an der Archivschule Marburg abzulegen. Sie richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (3) Die Gesamtnote der praktischen Ausbildung nach § 38 Absatz 5 geht zu einem Anteil von 30 % in die Abschlußnote der Ausbildung ein. (4) Die Referendarinnen und Referendare erhalten über die bestandene Prüfung das Zeugnis des Prüfungsausschusses. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuß einen mit Rechtsbehelf versehenen Bescheid. (5) Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist. (6) Mit Bestehen der Prüfung erwerben die Referendarinnen und Referendare die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes des Landes Schleswig-Holstein. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Assessorin des Archivdienstes bzw. Assessor des Archivdienstes zu führen, sobald ihnen das Prüfungszeugnis zugegangen ist.
Bewertung der Leistungen
§ 41 Bewertung der Leistungen (1) Die einzelnen Leistungen der Nachwuchskräfte sind wie folgt zu bewerten: 15 bis 14 Punkte sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 13 bis 11 Punkte gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung 10 bis 8 Punkte befriedigend (3) eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung 7 bis 5 Punkte ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht 4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 1 bis 0 Punkte ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lükenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet.
Anlagen
§ 42 Anlagen Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteile dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 43 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Rechtsstellung
§ 5 Rechtsstellung Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt. Sie führen im gehobenen Archivdienst die Dienstbezeichnung Archivinspektoranwärterin oder Archivinspektoranwärter, im höheren Archivdienst die Dienstbezeichnung Archivreferendarin oder Archivreferendar. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Beendigung des Vorbereitungsdienstes.
Ziel der Ausbildung
§ 6 Ziel der Ausbildung Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Führungs- und Fachkräfte für den gehobenen und höheren Archivdienst des Landes Schleswig-Holstein fachtheoretisch und berufspraktisch auszubilden. Zugleich dient die Ausbildung einer Persönlichkeitsbildung. Die Fähigkeit, sich auf die sich ständig wandelnden Arbeits- und Umweltbedingungen einzustellen, soll gefördert werden. Außerdem soll die Ausbildung auf ein verantwortliches, selbständiges Handeln in einem freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist das Landesarchiv Schleswig-Holstein. (2) Ausbildungsstellen sind 1. das Landesarchiv Schleswig-Holstein für die berufspraktischen Studienzeiten, 2. die Archivschule Marburg für die fachtheoretische Ausbildungszeit und 3. sonstige Stellen, denen die Nachwuchskräfte zur weiteren Ausbildung zu überweisen sind. Diese Stellen werden von der Ausbildungsbehörde bestimmt. (3) Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen obliegt der Ausbildungsbehörde.
Ausbildungsleitung
§ 8 Ausbildungsleitung Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie oder er hat sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Nachwuchskräfte auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie oder er sich besonders der Schwerbehinderten und Gleichgestellten anzunehmen.
Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte
§ 9 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte (1) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Nachwuchskräfte. (2) Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg oder an einer anderen Ausbildungsstelle ist deren Leiterin oder Leiter Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Nachwuchskräfte.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.