Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Arbeitszeitgesetz Vom 9. Juli 1996*
- Ausfertigungsdatum:
- 09.07.1996
- Fundstelle:
- GVOBl. 1996, 527
Zuständigkeiten
§ 1 ZuständigkeitenAufsichtsbehörden im Sinne des § 17 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) ist die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein.
Übertragung der Befugnis
§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitszeitgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit übertragen.
Übertragung der Befugnis
§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitszeitgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung übertragen.
Übertragung der Befugnis
§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitszeitgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung übertragen.
Übertragung der Befugnis
§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitszeitgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren übertragen.
Übertragung der Befugnis
§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitszeitgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung übertragen.
Zuständigkeiten
§ 1 ZuständigkeitenAufsichtsbehörden im Sinne des § 17 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit.
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung die folgenden Artikel 1 und 4,aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 BGBl. I S. 3186), in Verbindung mit § 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 187), verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die folgenden Artikel 2 und 4, aufgrund des § 2 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gewerbeordnung vom 19. Januar 1988(GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die folgenden Artikel 3 und 4:
Übertragung der Befugnis
§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitszeitgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren übertragen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.