ArbSFKamBlV SH 2007 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Bildung von Fachkammern bei den Gerichten für Arbeitssachen Vom 30. November 2007

Ausfertigungsdatum:
30.11.2007
Fundstelle:
GVOBl. 2007, 537
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ArbSFKamBlV

Aufgrund der §§ 17 sowie 35 in Verbindung mit § 17 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 11. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 340), und nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten Verbände verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa:

§ 1

§ 1Bei den Gerichten für Arbeitssachen werden folgende Fachkammern gebildet: 1. Bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: eine Fachkammer für den öffentlichen Dienst,2. bei dem Arbeitsgericht Kiel: eine Fachkammer für den öffentlichen Dienst,3. bei dem Arbeitsgericht Lübeck: eine Fachkammer für den öffentlichen Dienst und eine Fachkammer für die Seeschifffahrt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Fachkammern bei den Gerichten für Arbeitssachen im Lande Schleswig-Holstein vom 29. August 1960 (GVOBl. Schl.-H. S. 152)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 314), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.