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title: "ArbSchGzustBehV SH — Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Arbeitsschutzgesetz 17. Dezember 1996"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/arbschgzustbehvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ArbSchGzustBehVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T16:02:16+00:00"
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# ArbSchGzustBehV SH — Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Arbeitsschutzgesetz 17. Dezember 1996

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 17.12.1996
*Fundstelle:* GVOBl. 1997, 44


### § 1 — Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenZuständige Behörde im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein, soweit nicht das Gesetz die Zuständigkeit der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde festlegt.

### § 2 — Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitsschutzgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit.

### § 2 — Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitsschutzgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung.

### § 2 — Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitsschutzgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung.

### § 2 — Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitsschutzgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.

### § 2 — Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitsschutzgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

### § 1 — Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenZuständige Behörde im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit, soweit nicht das Gesetz die Zuständigkeit der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde festlegt.

### § 2 — Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitsschutzgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren.

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— Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Arbeitsschutzgesetz 17. Dezember 1996
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ArbSchGzustBehVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
