ArbSchGzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Arbeitsschutzgesetz 17. Dezember 1996

Ausfertigungsdatum:
17.12.1996
Fundstelle:
GVOBl. 1997, 44
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenZuständige Behörde im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein, soweit nicht das Gesetz die Zuständigkeit der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde festlegt.

§ 2

Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitsschutzgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit.

§ 2

Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitsschutzgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung.

§ 2

Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitsschutzgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung.

§ 2

Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitsschutzgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren.

§ 2

Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitsschutzgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 ZuständigkeitenZuständige Behörde im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit, soweit nicht das Gesetz die Zuständigkeit der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde festlegt.

§ 2

Übertragung der Befugnis

§ 2 Übertragung der BefugnisDie Befugnis, die zuständigen Behörden nach dem Arbeitsschutzgesetz zu bestimmen, wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.