ArbGRiBerV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Stelle für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit Vom 17. Februar 2003

Ausfertigungsdatum:
17.02.2003
Fundstelle:
GVOBl. 2003 46
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ArbGRiBerV

Aufgrund des § 20 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, ber. S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom B. August 2002 (BGBl. I S. 3140); verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit Die Zuständigkeit zur Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein übertragen.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.