ArbGPersÜV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Übertragung personalrechtlicher Befugnissein in der Arbeitsgerichtsbarkeit Vom 25. Oktober 2010

Ausfertigungsdatum:
25.10.2010
Fundstelle:
GVOBl. 2010, 698
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Übertragung der Personalangelegenheiten

§ 1 Übertragung der Personalangelegenheiten(1) Das für Justiz zuständige Ministerium ist zuständig für die Personalangelegenheiten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, und vergleichbaren Tarifbeschäftigten, insbesondere für die Einstellung, Ernennung, Abordnung, Versetzung, Beförderung, Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand. (2) Abweichend von Absatz 1 werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts folgende Personalangelegenheiten übertragen: 1. Die Abordnung von Richterinnen und Richtern sowie die Erteilung von Dienstleistungsaufträgen innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit,2. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts, 3. Entscheidungen über Anträge auf Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes oder der regelmäßigen Arbeitszeit und der Bewilligung von Urlaub und Sonderurlaub ohne Dienstbezüge, soweit nicht die oberste Dienstbehörde zuständig ist,4. Entscheidungen über Anträge auf Elternzeit,5. die Zustimmung zur Annahme von Geschenken und Belohnungen,6. Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden,7. die Erteilung von Aussagegenehmigungen nach § 46 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenstatusgesetzes,8. Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge,9. Berechnung der Dienstzeiten und Bestimmung der Dienstjubiläen und den damit verbundenen Verwaltungsaufgaben. (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts ist zuständig für die Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, erstes und zweites Einstiegsamt, und der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, sowie der vergleichbaren Tarifbeschäftigten des Landesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte, einschließlich der Abordnung und Versetzung dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (4) Abschriften der Entscheidungen nach Absatz 2 sind dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein zur Aufnahme in die Personalakten zuzuleiten.

§ 2

Andere Regelungen

§ 2 Andere RegelungenSoweit personalrechtliche Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften delegiert sind, bleiben diese Bestimmungen unberührt.

§ 3

Planstellen-, Stellen- und Budgetverwaltung

§ 3 Planstellen-, Stellen- und Budgetverwaltung(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts ist im Bereich der nach § 3 Abs. 3 übertragenen Geschäfte für die Planstellen- und Stellenbewirtschaftung im Rahmen des jeweils verfügbaren Personalkostenbudgets in Verbindung mit den jährlich zugewiesenen Planstellen und Stellen zuständig. (2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts wird jährlich ein Personalkostenunterbudget in Verbindung mit den Planstellen und Stellen zugewiesen (mittlerer Budgetträger).

§ 4

Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren in Beamtenangelegenheiten

§ 4 Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren in BeamtenangelegenheitenDie Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche nach § 102 des Landesbeamtengesetzes und nach § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen, soweit der angefochtene Verwaltungsakt in ihrem oder seinem Geschäftsbereich nach § 3 Abs. 2 und 3 erlassen wurde.

§ 5

Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

§ 5 Vertretung bei Klagen aus dem BeamtenverhältnisDie Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 103 Landesbeamtengesetz wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen, soweit sie oder er nach § 6 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig war.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.

Eingangsformel ArbGPersÜV

Aufgrund der §§ 15 und 34 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 626), verordnet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration:

§ 1

Delegation

§ 1 DelegationDie Geschäfte der Verwaltung und die Dienstaufsicht nach den §§ 15 und 34 des Arbeitsgerichtsgesetzes für die Arbeitsgerichte und das Landesarbeitsgericht werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein übertragen.

§ 2

Dienstaufsicht

§ 2 Dienstaufsicht(1) Unbeschadet der obersten Dienstaufsicht des für Justiz zuständigen Ministeriums üben die Dienstaufsicht in der Arbeitsgerichtsbarkeit aus: 1. die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts über das Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte,2. die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte über die Arbeitsgerichte. (2) Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich zugleich auf die bei diesem Gericht beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten. Die Dienstaufsicht der Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte erstreckt sich nicht auf die bei diesen Gerichten beschäftigten Richterinnen und Richter.

§ 3

Übertragung der Personalangelegenheiten

§ 3 Übertragung der Personalangelegenheiten(1) Das für Justiz zuständige Ministerium ist zuständig für die Personalangelegenheiten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, und vergleichbaren Tarifbeschäftigten, insbesondere für die Einstellung, Ernennung, Abordnung, Versetzung, Beförderung, Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand. (2) Abweichend von Absatz 1 werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts folgende Personalangelegenheiten übertragen: 1. Die Abordnung von Richterinnen und Richtern sowie die Erteilung von Dienstleistungsaufträgen innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit,2. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts, 3. Entscheidungen über Anträge auf Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes oder der regelmäßigen Arbeitszeit und der Bewilligung von Urlaub und Sonderurlaub ohne Dienstbezüge, soweit nicht die oberste Dienstbehörde zuständig ist,4. Entscheidungen über Anträge auf Elternzeit,5. die Zustimmung zur Annahme von Geschenken und Belohnungen,6. Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden,7. die Erteilung von Aussagegenehmigungen nach § 46 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenstatusgesetzes,8. Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge,9. Berechnung der Dienstzeiten und Bestimmung der Dienstjubiläen und den damit verbundenen Verwaltungsaufgaben. (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts ist zuständig für die Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, erstes und zweites Einstiegsamt, und der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, sowie der vergleichbaren Tarifbeschäftigten des Landesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte, einschließlich der Abordnung und Versetzung dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (4) Abschriften der Entscheidungen nach Absatz 2 sind dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein zur Aufnahme in die Personalakten zuzuleiten.

§ 4

Andere Regelungen

§ 4 Andere RegelungenSoweit personalrechtliche Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften delegiert sind, bleiben diese Bestimmungen unberührt.

§ 5

Planstellen-, Stellen- und Budgetverwaltung

§ 5 Planstellen-, Stellen- und Budgetverwaltung(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts ist im Bereich der nach § 3 Abs. 3 übertragenen Geschäfte für die Planstellen- und Stellenbewirtschaftung im Rahmen des jeweils verfügbaren Personalkostenbudgets in Verbindung mit den jährlich zugewiesenen Planstellen und Stellen zuständig. (2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts wird jährlich ein Personalkostenunterbudget in Verbindung mit den Planstellen und Stellen zugewiesen (mittlerer Budgetträger).

§ 6

Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren in Beamtenangelegenheiten

§ 6 Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren in BeamtenangelegenheitenDie Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche nach § 102 des Landesbeamtengesetzes und nach § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen, soweit der angefochtene Verwaltungsakt in ihrem oder seinem Geschäftsbereich nach § 3 Abs. 2 und 3 erlassen wurde.

§ 7

Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

§ 7 Vertretung bei Klagen aus dem BeamtenverhältnisDie Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 103 Landesbeamtengesetz wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen, soweit sie oder er nach § 6 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig war.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.