Gesetz über die Neueinteilung der Bezirke der Gerichte für Arbeitssachen in Schleswig-Holstein Vom 23. Oktober 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 23.10.1974
- Fundstelle:
- GVOBl. 1974 417
Regelung bei Namensänderungen
§ 4 Regelung bei Namensänderungen Wird der Wortlaut des § 2 durch Gebiets- oder Namensänderung von Gemeinden oder Kreisen unrichtig, so ist das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa ermächtigt, den § 2 ganz oder teilweise in der berichtigten Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
Regelung bei Namensänderungen
§ 4 Regelung bei Namensänderungen Wird der Wortlaut des § 2 durch Gebiets- oder Namensänderung von Gemeinden oder Kreisen unrichtig, so ist das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration ermächtigt, den § 2 ganz oder teilweise in der berichtigten Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
Regelung bei Namensänderungen
§ 4 Regelung bei Namensänderungen Wird der Wortlaut des § 2 durch Gebiets- oder Namensänderung von Gemeinden oder Kreisen unrichtig, so ist das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa ermächtigt, den § 2 ganz oder teilweise in der berichtigten Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.
Aufhebung von Arbeitsgerichten
§ 1 Aufhebung von Arbeitsgerichten Es werden aufgehoben: 1. das Arbeitsgericht Bad Oldesloe, 2. das Arbeitsgericht Heide, 3. das Arbeitsgericht Rendsburg, 4. das Arbeitsgericht Husum.
Festlegung der Bezirke der Gerichte
§ 2 Festlegung der Bezirke der Gerichte Die Bezirke der Gerichte für Arbeitssachen werden wie folgt festgelegt: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Land Schleswig-Holstein Arbeitsgerichtsbezirk Elmshorn: a) Kreis Steinburg, b) Kreis Pinneberg, c) Kreis Dithmarschen, Arbeitsgerichtsbezirk Flensburg: a) Stadt Flensburg, b) Kreis Schleswig-Flensburg, c) Kreis Nordfriesland, Arbeitsgerichtsbezirk Kiel: a) Stadt Kiel, b) Kreis Plön, c) Kreis Rendsburg-Eckernförde, Arbeitsgerichtsbezirk Lübeck: a) Stadt Lübeck, b) Kreis Stormarn, c) Kreis Herzogtum Lauenburg, d) Kreis Ostholstein, Arbeitsgerichtsbezirk Neumünster: a) Stadt Neumünster, b) Kreis Segeberg.
Regelung bei Gebietsänderungen
§ 3 Regelung bei Gebietsänderungen (1) Eine Gemeinde gehört dem Bezirk des Arbeitsgerichtes mit ihrem jeweiligen Gebietsumfang an. (2) Der Bezirk eines Arbeitsgerichts ändert sich nicht, wenn bei der Bildung einer neuen Gemeinde seine Grenzen nicht überschritten werden. (3) Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gebildet, die dem Bezirk verschiedener, Arbeitsgerichte angehören, so wird sie dem Bezirk desjenigen Arbeitsgerichts zugelegt, in dem die Mehrheit der Einwohner zur Zeit der Gebietsänderung ihren Wohnsitz hat. Bei gleicher Einwohnerzahl entscheidet die größere Fläche. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Neubildung oder Grenzänderung eines Kreises.
Inkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Bezirke der Gerichte für Arbeitssachen in Schleswig-Holstein vom 24. April 1956 (GVOBl. Schl.-H. S. 77), geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 172) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.