ApoKammerWO SH 2015 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein und die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung Apothekerkammer) Vom 28. November 2014

Ausfertigungsdatum:
28.11.2014
Fundstelle:
GVOBl. 2015, 22
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

Wählerliste

§ 5 Wählerliste(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Wählerlisten) für jeden Wahlkreis auf. Innerhalb der Wählerlisten ist nach selbständigen und nach nichtselbständigen Wahlberechtigten zu trennen. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der selbständigen oder der nichtselbständigen Wahlberechtigten richtet sich bei nicht hauptberuflich tätigen Wahlberechtigten nach der zuletzt hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit; soweit keine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt worden ist, gehört die oder der Wahlberechtigte der Gruppe der Nichtselbständigen an. Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis richtet sich nach dem Ort der überwiegenden Berufsausübung, bei Personen ohne Berufsausübung nach der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970). Betreibt der Wahlberechtigte mehrere Apotheken in unterschiedlichen Wahlkreisen, richtet sich die Zugehörigkeit zum Wahlkreis nach dem Sitz der Hauptapotheke. Lässt sich der zeitliche Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit einer angestellten Apothekerin oder eines angestellten Apothekers nicht eindeutig feststellen oder ist diese oder dieser zu jeweils gleichen Anteilen in mehreren Wahlkreisen tätig, bestimmt der Wahlberechtigte den Hauptort der Berufsausübung. Die Wählerlisten sind vom 1. bis 7. Februar des Wahljahres bei der Apothekerkammer während der Geschäftszeiten zur Einsicht auszulegen; sie können während dieser Zeit auch zusätzlich auf der Homepage der Apothekerkammer hinterlegt werden. (2) Jedes Kammermitglied kann beim Wahlvorstand bis zum 15. Februar des Wahljahres Einspruch gegen die Wählerliste einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand bis zum 28. Februar des Wahljahres. Die Entscheidung ist dem Kammermitglied unverzüglich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wählerliste zu berichtigen. (3) Die Wählerliste ist am 8. März des Wahljahres abzuschließen. Jede und jeder endgültig eingetragene Wahlberechtigte erhält einen Wahlausweis.

§ 20

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2024 außer Kraft.

§ 20

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2024 außer Kraft.

Anlage ApoKammerWO

Anlage zu § 2Gebietsbeschreibung der WahlkreiseWahlkreis Nord:Stadt Flensburg;Kreis Schleswig-Flensburg;Kreis Nordfriesland;Kreis Dithmarschen; aus dem Kreis Rendsburg-Eckernförde folgende Städte und Gemeinden: Ahlefeld, Altenhof, Ascheffel, Barkelsby, Bistensee, Brekendorf, Brodersby, Bünsdorf, Damendorf, Damp, Dörphof, Eckernförde, Felm, Fleckeby, Gammelby, Gettorf, Goosefeld, Groß Wittensee, Güby, Haby, Holtsee, Holzbunge, Holzdorf, Hütten, Hummelfeld, Karby, Klein Wittensee, Kosel, Lindau, Loose, Neudorf-Bornstein, Neuwittenbek, Noer, Osdorf, Osterby, Owschlag, Rieseby, Schinkel, Schwedeneck, Sehestedt, Thumby, Tüttendorf, Waabs, Windeby, Winnemark. Wahlkreis Mitte:Landeshauptstadt Kiel;Stadt Neumünster; Kreis Rendsburg Eckernförde ohne die Städte und Gemeinden, die zum Wahlkreis Nord gehören. Wahlkreis Ost:Hansestadt Lübeck;Kreis Ostholstein; Kreis Plön;aus dem Kreis Segeberg folgende Städte und Gemeinden: Bad Segeberg, Bahrenhof, Bebensee, Blunk, Bornhöved, Bühnsdorf, Daldorf, Damsdorf, Dreggers, Fahrenkrug, Geschendorf, Glasau, Gönnebek, Groß Gladdebrügge, Groß Kummerfeld, Groß Niendorf, Groß Rönnau, Högersdorf, Klein Rönnau, Krems II, Kükels, Leezen, Mözen, Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Neversdorf, Pronsdorf, Rickling, Rohlstorf, Schakendorf, Schieren, Schmalensee, Schwissel, Seedorf, Stipsdorf, Stocksee, Strukdorf, Tarbek, Tensfeld, Trappenkamp, Travenhorst, Wahlstedt, Wakendorf I, Weede, Wensin, Westerrade, Wittenborn; aus dem Kreis Stormarn folgende Städte und Gemeinden:Badendorf, Bad Oldesloe, Barnitz, Feldhorst, Grabau, Hamberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesenberg, Meddewade, Mönkhagen, Neritz, Pölitz, Rehhorst, Reinfeld, Rethwisch, Rümpel, Travenbrück, Wesenberg, Westerau, Zarpen; aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg die Städte und Gemeinden, die nicht zum Wahlkreis Süd gehören. Wahlkreis Süd:Kreis Pinneberg;Kreis Steinburg; aus dem Kreis Segeberg die Städte und Gemeinden, die nicht zum Wahlkreis Ost gehören; aus dem Kreis Stormarn die Städte und Gemeinden, die nicht zum Wahlkreis Ost gehören; aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg folgende Städte, Gemeinden und gemeindefreies Gebiet: Aumühle, Basedow, Basthorst, Börnsen, Bröthen, Brunstorf, Buchhorst, Büchen, Dahmker, Dalldorf, Dassendorf, Elmenhorst, Escheburg, Fitzen, Fuhlenhagen, Geesthacht, Grabau, Groß Pampau, Grove, Gülzow, Hamfelde, Hamwarde, Havekost, Hohenhorn, Juliusburg, Kankelau, Kasseburg, Klein Pampau, Köthel, Kollow, Kröppelshagen-Fahrendorf, Krüzen, Krukow, Kuddewörde, Lauenburg/Elbe, Lanze, Lütau, Möhnsen, Mühlenrade, Müssen, Roseburg, Sachsenwald, Sahms, Schnakenbek, Schretstaken, Schulendorf, Schwarzenbek, Siebeneichen, Talkau, Tramm, Wangelau, Wentorf bei Hamburg, Wiershop, Witzeeze, Wohltorf, Worth.

Eingangsformel ApoKammerWO

Aufgrund des § 20 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 17), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:

§ 1

Wahlzeit

§ 1 WahlzeitDie Wahl beginnt an dem Tag der Ausgabe der Wahlunterlagen (§ 9 Absatz 1 Satz 3) und endet am 10. April des Jahres, in dem die Wahlperiode einer Kammerversammlung abläuft (Wahljahr).

§ 10

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses(1) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis innerhalb von drei Tagen nach dem Ende der Wahl fest. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses können alle Kammermitglieder anwesend sein, soweit die verfügbaren Räumlichkeiten dies zulassen. (2) Nach Prüfung des Wahlausweises wird der verschlossene Wahlumschlag in eine Wahlurne gelegt. Sofern sich der Wahlvorstand bei diesen Tätigkeiten unterstützen lässt (§ 3 Absatz 4 Satz 2 und 3), muss ein Mitglied des Wahlvorstandes die Aufsicht führen. (3) Befinden sich alle Wahlumschläge in den Wahlurnen, werden die aus den Wahlumschlägen zu entnehmenden Stimmzettel überprüft. Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand. Stimmzettel, die zu Zweifeln Anlass gegeben haben, sind nach der Entscheidung über die Gültigkeit zu kennzeichnen. (4) Der Wahlvorstand zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen. Die in den Wahlkreisen zu vergebenden Sitze werden auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (5) Das Wahlergebnis ist unverzüglich bekannt zu machen und in der Geschäftsstelle der Apothekerkammer auszuhängen. Die Gewählten sind unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 11

Wahlniederschrift, Beurkundung des Wahlergebnisses

§ 11 Wahlniederschrift, Beurkundung des Wahlergebnisses(1) Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis eine Wahlniederschrift an, die nach Wahlkreisen und innerhalb der Wahlkreise nach Wahlgruppen gegliedert enthalten muss 1. die Anzahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern,2. die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel,3. die Anzahl aller gültigen abgegebenen Stimmzettel,4. die Anzahl aller ungültigen abgegebenen Stimmzettel,5. die Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmen,6. die Anzahl aller ungültigen abgegebenen Stimmen und die für die Entscheidung über die Gültigkeit aller zweifelhaften Stimmen maßgebenden Gründe,7. die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmenzahlen,8. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber. Besondere Vorkommnisse sind zu vermerken.(2) Das Wahlergebnis wird auf der Grundlage der Wahlniederschrift von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter beurkundet und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet.

§ 12

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 12 Aufbewahrung der WahlunterlagenDas Wahlausschreiben, die Wahlvorschläge, die Wahlunterlagen, die abgegebenen Stimmzettel, die Niederschriften nach § 3 Absatz 5, die Wahlniederschrift sowie die Bekanntmachungen des Wahlvorstandes und der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sind bis nach der nächsten Wahl zur Kammerversammlung aufzubewahren.

§ 13

Wahlanfechtung

§ 13 Wahlanfechtung(1) Gegen die Wahl oder die Feststellung des Wahlergebnisses kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Über den Einspruch entscheidet die neu zusammengetretene Kammerversammlung nach Vorprüfung durch den Wahlvorstand. (2) Ergibt die Wahlprüfung, dass ein Mitglied der Kammerversammlung nicht wählbar war, ist dessen Wahl für ungültig zu erklären. Seine Mitgliedschaft ruht, solange der Beschluss der Kammerversammlung noch nicht rechtskräftig ist; § 14 gilt entsprechend. (3) Ergibt die Wahlprüfung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein können, wird die Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen für ungültig erklärt und insoweit eine Wiederholungswahl angeordnet. Die Mitglieder der neu gewählten Kammerversammlung bleiben bis zum Abschluss der Wiederholungswahl im Amt. (4) Ergibt die Wahlprüfung, dass das Wahlergebnis unrichtig festgestellt worden ist, ist die Feststellung aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Andernfalls ist das festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen. Bis zur Neufeststellung bleibt das gewählte Mitglied im Amt. (5) Die Entscheidung der Kammerversammlung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Kammermitglied, das den Einspruch erhoben hatte, und dem gewählten Mitglied, das von der Entscheidung betroffen ist, zuzustellen.

§ 14

Ersatzmitglieder

§ 14 ErsatzmitgliederAn die Stelle eines ausgeschiedenen Kammermitglieds tritt unabhängig vom Geschlecht die Bewerberin oder der Bewerber des gleichen Wahlkreises mit der nächsthöchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Apothekerkammer zu ziehende Los. Der Vorstand der Apothekerkammer stellt fest, wer in die Kammerversammlung eintritt, und macht dies bekannt. Hat sich in dem entsprechenden Wahlkreis keine weitere Person beworben, bleibt der Platz leer.

§ 15

Wiederholungswahl

§ 15 WiederholungswahlDer Termin für eine Wiederholungswahl wird vom Vorstand der Apothekerkammer im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Auf die Wiederholungswahl sind die Vorschriften für die Hauptwahl anzuwenden; dabei sind diejenigen Entscheidungen oder Feststellungen erneut zu treffen und Ermittlungen erneut anzustellen, die im Wahlprüfungsverfahren für fehlerhaft oder unrichtig erkannt worden sind.

§ 16

Wahlverfahren

§ 16 Wahlverfahren(1) Die Kammerversammlung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende ihrer Wahl zur Wahl des Vorstandes zusammentreten. Die Einberufung erfolgt nach den Vorschriften der Hauptsatzung. (2) Die Präsidentin oder der Präsident der Apothekerkammer eröffnet die Sitzung und gibt die Leitung an das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kammerversammlung ab, das die Bildung eines Wahlausschusses veranlasst. Der Wahlausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der die Wahl leitet, und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen keine Kammermitglieder sein; die Kammerversammlung wählt die Mitglieder durch Zuruf, bei mehreren Vorschlägen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber für den Vorstand werden von den Mitgliedern der Kammerversammlung vorgeschlagen unter ausdrücklichem Hinweis darauf, welche Funktion sie im Vorstand einnehmen sollen. Die Wahlvorschläge sollen mindestens Bewerberinnen und Bewerber in der Anzahl enthalten, die dem Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern der Kammerversammlung entspricht. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht vorgeschlagen werden. (4) Die Wahl des Vorstandes ist geheim und erfolgt schriftlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist mit verdeckten Stimmzetteln in besonderen Wahlhandlungen zu wählen. (5) Stehen für einen Sitz im Vorstand mehr als zwei Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl und erhält keine oder keiner davon die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. (6) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest. (7) Auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung sinngemäß anzuwenden.

§ 17

Bekanntmachungen

§ 17 Bekanntmachungen(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die nach dieser Wahlverordnung erforderlichen Bekanntmachungen im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer. Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge kann auch durch Rundschreiben an alle Wahlberechtigten erfolgen. (2) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung im Mitteilungsblatt nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung 1. in einer Veröffentlichung, die allen Wahlberechtigten zugeht, oder2. durch Rundschreiben an alle Wahlberechtigten.

§ 18

Fristen und Termine

§ 18 Fristen und TermineFällt ein nach dieser Verordnung bestimmter Tag oder der erste oder letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend oder einen Sonn- oder Feiertag, tritt an die Stelle des bestimmten Tages der nächste Werktag.

§ 19

Ergänzende Bestimmungen

§ 19 Ergänzende Bestimmungen(1) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach dieser Verordnung richten sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.(2) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, sind auf die Wahl zur Kammerversammlung und des Vorstandes das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 224), und die Landeswahlordnung vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), sinngemäß anzuwenden.

§ 2

Wahlkreise

§ 2 WahlkreiseEs werden die Wahlkreise Nord, Mitte, Ost und Süd gebildet. Die räumliche Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Gebietsbeschreibung der Wahlkreise, die dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 20

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 3

Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter

§ 3 Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter(1) Der Vorstand der Apothekerkammer bestellt einen Wahlvorstand, der aus fünf Mitgliedern besteht. Bei der Zusammensetzung des Wahlvorstandes ist zu berücksichtigen, dass 1. mindestens vier wahlberechtigte Kammermitglieder bestellt werden, die sich nicht um die Wahl bewerben, von denen je zwei selbständige und nichtselbständige Kammermitglieder sein müssen, und2. § 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG) vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), beachtet wird. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes können Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes und ihre Funktionen sind vom Vorstand der Apothekerkammer bekannt zu machen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind ehrenamtlich tätig. (2) Der Vorstand der Apothekerkammer bestellt ein Mitglied des Wahlvorstandes zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter sowie ein weiteres Mitglied zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter führt den Vorsitz im Wahlvorstand. (3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem vorsitzführenden Mitglied zwei weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzführenden Mitglieds den Ausschlag. (4) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er kann sich hierzu der Unterstützung der Geschäftsstelle der Apothekerkammer bedienen. Andere wahlberechtigte Kammermitglieder, die sich nicht um die Wahl bewerben, können mit ihrem Einverständnis zur Unterstützung herangezogen werden. (5) Über alle von dem Wahlvorstand oder der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter getroffenen Entscheidungen, Feststellungen und Ermittlungen sind Niederschriften zu fertigen.

§ 4

Wahlausschreiben

§ 4 WahlausschreibenDie Wahlleiterin oder der Wahlleiter erlässt ein Wahlausschreiben, das bis zum 15. Januar des Wahljahres bekannt zu machen und in der Geschäftsstelle der Apothekerkammer auszuhängen ist. Dieses Wahlausschreiben enthält insbesondere 1. Beginn und Ende der Wahlzeit,2. die Angabe, wo und in welchem Zeitraum die Wählerlisten (§ 5 Absatz 1) zur Einsicht ausliegen,3. die Hinweise, dass nur Kammermitglieder wählen können, die in eine Wählerliste eingetragen sind, und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Einsprüche gegen die Wählerlisten erhoben werden können,4. die Anzahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung und die sich daraus ergebende Stimmenzahl,5. die Aufforderung, Wahlvorschläge in der in § 7 Absatz 1 Satz 2 genannten Frist einzureichen,6. die Anforderungen an die Wahlvorschläge,7. Ort und Zeitpunkt der Ermittlung des Wahlergebnisses,8. den Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 8 Absatz 8.

§ 5

Wählerliste

§ 5 Wählerliste(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Wählerlisten) für jeden Wahlkreis auf. Innerhalb der Wählerlisten ist nach selbständigen und nach nichtselbständigen Wahlberechtigten zu trennen. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der selbständigen oder der nichtselbständigen Wahlberechtigten richtet sich bei nicht hauptberuflich tätigen Wahlberechtigten nach der zuletzt hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit; soweit keine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt worden ist, gehört die oder der Wahlberechtigte der Gruppe der Nichtselbständigen an. Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis richtet sich nach dem Ort der überwiegenden Berufsausübung, bei Personen ohne Berufsausübung nach der Hauptwohnung im Sinne des Landesmeldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 737). Betreibt der Wahlberechtigte mehrere Apotheken in unterschiedlichen Wahlkreisen, richtet sich die Zugehörigkeit zum Wahlkreis nach dem Sitz der Hauptapotheke. Lässt sich der zeitliche Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit einer angestellten Apothekerin oder eines angestellten Apothekers nicht eindeutig feststellen oder ist diese oder dieser zu jeweils gleichen Anteilen in mehreren Wahlkreisen tätig, bestimmt der Wahlberechtigte den Hauptort der Berufsausübung. Die Wählerlisten sind vom 1. bis 7. Februar des Wahljahres bei der Apothekerkammer während der Geschäftszeiten zur Einsicht auszulegen; sie können während dieser Zeit auch zusätzlich auf der Homepage der Apothekerkammer hinterlegt werden. (2) Jedes Kammermitglied kann beim Wahlvorstand bis zum 15. Februar des Wahljahres Einspruch gegen die Wählerliste einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand bis zum 28. Februar des Wahljahres. Die Entscheidung ist dem Kammermitglied unverzüglich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wählerliste zu berichtigen. (3) Die Wählerliste ist am 8. März des Wahljahres abzuschließen. Jede und jeder endgültig eingetragene Wahlberechtigte erhält einen Wahlausweis.

§ 6

Feststellung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung

§ 6 Feststellung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt die Anzahl der selbständigen und nichtselbständigen Wahlberechtigten in jedem Wahlkreis insgesamt und nach Geschlechtern getrennt auf der Grundlage der am 1. Januar des Wahljahres registrierten Kammermitglieder. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt die Anzahl der in den Wahlkreisen in den Wahlgruppen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Heilberufekammergesetzes zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung fest. Zu diesem Zweck wird die Gesamtzahl der in den Wahlgruppen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung auf die Wahlkreise verteilt in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Zahlen der Wahlberechtigten in den Wahlkreisen durch 1, 2, 3 usw. (Höchstzahlenverfahren nach d’Hondt) ergeben. Ist bei gleicher Höchstzahl nur noch ein Sitz zu vergeben, entscheidet das Los.

§ 7

Wahlvorschläge

§ 7 Wahlvorschläge(1) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied kann sich innerhalb seines Wahlkreises und seiner Wahlgruppe für die Wahl bewerben. Die Bewerbung erfolgt durch die Einreichung eines Wahlvorschlags, der spätestens am 5. Februar des Wahljahres bis 18.00 Uhr bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sein muss. (2) In jedem Wahlkreis müssen sich mindestens Bewerberinnen und Bewerber in einer Anzahl zur Wahl stellen, 1. wie Mitglieder der Kammerversammlung nach § 6 Absatz 2 in dem Wahlkreis zu wählen sind und2. die dem Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Wahlberechtigten im Wahlkreis, das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Höchstzahlenverfahren (§ 6 Absatz 2) ermittelt worden ist, entspricht. In jedem Wahlkreis können sich über die Mindestanzahl nach Satz 1 Nummer 1 hinaus und unabhängig von dem Verhältnis nach Satz 1 Nummer 2 weitere Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl stellen. (3) Im Wahlvorschlag sind Vor- und Zunamen, Wohnort und Ort der Berufsausübung sowie Geburtsdatum der sich bewerbenden Person anzugeben. Der Wahlvorschlag ist von der sich bewerbenden Person zu unterzeichnen und der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Original zu übermitteln. (4) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann sich nur einmal bewerben.

§ 8

Behandlung der Wahlvorschläge

§ 8 Behandlung der Wahlvorschläge(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber. Wahlvorschläge nicht wählbarer Bewerberinnen und Bewerber sind zu streichen. Die von der Streichung betroffenen Bewerberinnen und Bewerber sind unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. (3) Werden von einer Bewerberin oder einem Bewerber mehrere Wahlvorschläge eingereicht, streicht die Wahlleiterin oder der Wahlleiter alle Wahlvorschläge der Bewerberin oder des Bewerbers. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Wahlvorschläge, die nicht den Erfordernissen des § 7 Absatz 3 entsprechen, gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zurück mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, sind die Wahlvorschläge ungültig. (5) Der Wahlvorstand entscheidet unbeschadet der Absätze 1 bis 4 über die Gültigkeit der Wahlvorschläge; Bewerberinnen und Bewerber, deren Wahlvorschläge für ungültig erklärt worden sind, sind unverzüglich zu benachrichtigen. Der Wahlvorstand vergibt durch Los Ordnungsnummern, die den Wahlvorschlägen zugeordnet werden. (6) Ist nach Ablauf der Frist nach § 7 Absatz 1 in einem Wahlkreis nicht die geforderte Mindestzahl gültiger Wahlvorschläge nach § 7 Absatz 2 eingegangen, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Kammermitglieder in geeigneter Weise auf, Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche einzureichen. Wird die Mindestzahl auch innerhalb der Nachfrist nicht erreicht, findet die Wahl in diesem Wahlkreis nicht statt; § 15 gilt entsprechend. Wird bei der erneuten Wahl die Mindestzahl nicht erreicht, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen des § 7 Absatz 2 zulassen. (7) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind bis zum 10. März des Wahljahres bekannt zu machen. (8) Nach Bekanntmachung der Wahlvorschläge kann jede Bewerberin und jeder Bewerber zum Zwecke der Wahlwerbung die Anschriften der von dem jeweiligen Wahlvorschlag betroffenen Wahlberechtigten gegen Kostenerstattung von der Apothekerkammer erhalten, soweit die Wahlberechtigten nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht ist in dem Wahlausschreiben (§ 4) hinzuweisen. Die Datenempfängerinnen und Datenempfänger haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

§ 9

Vorbereitung der Wahl und Stimmabgabe

§ 9 Vorbereitung der Wahl und Stimmabgabe(1) Die Wahl zur Kammerversammlung findet als Briefwahl statt. Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Stimmzettel, der die im Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge enthält, dem als Wahlumschlag bezeichneten Umschlag, dem Wahlausweis und einem äußeren Umschlag. Die Wahlunterlagen werden am 16. März des Wahljahres an die Wahlberechtigten abgesandt. (2) Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Kammerversammlung in dem Wahlkreis in der entsprechenden Wahlgruppe zu wählen sind. Der Stimmzettel enthält Hinweise 1. auf die Zahl der in dem Wahlkreis in der entsprechenden Wahlgruppe zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung,2. wie viele Stimmen demnach höchstens zu vergeben sind und3. über die Umstände, die eine Stimmabgabe nach Absatz 4 ungültig machen können. (3) Die Stimmabgabe erfolgt durch Übersendung des Stimmzettels, der sich in dem verschlossenen Wahlumschlag befindet, zusammen mit dem von der oder dem Wahlberechtigten unterzeichneten Wahlausweis in dem äußeren Umschlag bis zum 10. April des Wahljahres, Eingang bis 18.00 Uhr, an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter. (4) Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter versandt worden sind,2. die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag übersandt worden sind oder deren Wahlausweis nicht von der oder dem Wahlberechtigten unterzeichnet wurde,3. die mehr Stimmen für Bewerberinnen und Bewerber enthalten, als Mitglieder der Kammerversammlung in dem Wahlkreis in der entsprechenden Wahlgruppe zu wählen sind,4. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt,5. die über die Kennzeichnung der Bewerberinnen und Bewerber hinaus weitere Zeichen enthalten,6. die zusammen mit Stimmzetteln anderer Wählerinnen oder Wähler in einem Wahlumschlag übersandt worden sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.