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title: "LAPOhtVerwD — Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Schleswig-Holstein (LAPOhtVerwD) Vom 15. Juli 2003 *"
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updated: "2026-05-13T15:56:52+00:00"
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# LAPOhtVerwD — Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Schleswig-Holstein (LAPOhtVerwD) Vom 15. Juli 2003 *

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 15.07.2003
*Fundstelle:* Amtsbl. Schl.-H. 2003 488


### Anlage 1

Anlage 1 ( § 9 Abs. 4 LAPOhtVerwD ) Ausbildungsnachweis der/des _____________________ -referendarin/ -referendars________________________ (Vor- und Zuname) der Fachrichtung: Fach- oder Schwerpunktgebiet: Einstellungsbehörde: Ausbildungsbehörde: Ausbildungs- dauer (vom ____________ bis ______________) Ausbildungs- abschnitt Ausbildungsstellen und Tätigkeit Bescheinigung der Ausbildungsstellen und der Ausbildungsbehörde 1 2 3 4

### Anlage 2

Anlage 2 ( § 9 Abs. 5 LAPOhtVerwD ) ____________________________ (Ausbildungsbehörde) Übersicht über den Vorbereitungsdienst der/des _______________________-referendarin/-referendars ____________________________________________________ (Vor- und Zuname) der Fachrichtung: Fach- oder Schwerpunktgebiet: Vertiefte Ausbildung in: geboren am: Geburtsort und Kreis: Familienstand: (Tag der Eheschließung, Anzahl der Kinder) Hochschulprüfung (Diplom-Hauptprüfung) bestanden am: Technische Hochschule/Universität: Prädikat: Vertiefungs-/Hauptfach: Einstellungsbehörde: Tag des Dienstantritts: Voraussichtliches Ende der Ausbildung: Voraussichtliches Ende des Vorbereitungsdienstes: Auf den Vorbereitungsdienst von zwei Jahren wurden _______________________ _ Monate *) ____________________________Wochen *) förderlicher Zeiten (§ 7 Abs. 1 LAPOhtVerwD) angerechnet. ________________________ *) Nichtzutreffendes streichen (Rückseite) Ausbildungs- abschnitte Ausbildungsstellen Ausbildungsdauer Bemerkungen vom bis Wochen 1 2 3 4 Abschnitt I ________________ (Aufgaben)

### Anlage 3

Anlage 3 ( § 10 Abs. 1 LAPOhtVerwD ) _____________________________ (Ausbildungsbehörde/stelle) Beurteilung der/des _____________________ -referendarin/-referendars ___________________________ (Vor- und Zuname) der Fachrichtung: Fach- oder Schwerpunktgebiet: Einstellungsbehörde: für die Zeit der Ausbildung vom bis bei A. Persönlichkeitsmerkmale 1. Pflichtgefühl und Arbeitsbereitschaft 2. Arbeitsverhalten (Tempo, Sorgfalt, Übersicht) 3. Urteilsfähigkeit (Erkennen des Wesentlichen, eigene Gedanken, Entschlussfreudigkeit) 4. Ausdruck in Wort und Schrift 5. Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, Umgang mit Publikum B. Fachkenntnisse C. Leistungen D. Besonderheiten Gesamturteil * ___________________________________ ____________________________________ (Ort) (Datum) Unterschrift der Leiterin/des Leiters der Ausbildungsstelle ___________________________________ ____________________________________ (Ort) (Datum) Unterschrift der Ausbildungsleiterin/ des Ausbildungsleiters ______________________________________ Sichtvermerk der Referendarin/des Referendars * nach § 22

### Anlage 4

Anlage 4 ( § 15 Abs. 2 LAPOhtVerwD ) Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung: _________________________________________________________ Fach- oder Schwerpunktgebiet: ________________________________________________ Vertiefte Ausbildung in: _____________________________________________________ Vor- und Zuname: ____________________________________________________________ geboren am: __________________________________________________________________ Geburtsort und Kreis: ______________________________________________________ Wohnungsanschrift (Nachträgliche Änderungen sind dem Oberprüfungsamt sofort anzuzeigen): ______________________________________________________________________________ Hiermit bitte ich um Zulassung zur erstmaligen *) - wiederholten *) - Ablegung der Großen Staatsprüfung. ______________________ , den _____________________ ________________________________________________ (Unterschrift) ____________________________ -referendarin/-referendar ________________________ *) Nichtzutreffendes streichen.

### Anlage 4

Anlage 4 Rückseite _____________________________ (Ausbildungsbehörde) Gesch.-Nr. bez. Az.: __________________________ __________________ , den _____________ An das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten Hahnstraße 70 60528 Frankfurt am Main durch _________________________________ (Einstellungsbehörde) Betr.: _________________________________ referendarin/-referendar __________________ Hiermit lege ich den Zulassungsantrag der/des ______________________________________ -referendarin/-referendars ______________________________________ vor. Beigefügt sind: 1.) ___________ Hefte mit Personalakten und Abschnittszeugnissen 2.) Übersicht über den Vorbereitungsdienst 3.) Ausbildungsnachweis 4.) ____________________________________________________ 5.) ____________________________________________________ 6.) ____________________________________________________ 7.) ____________________________________________________ Ich halte die Referendarin/den Referendar aufgrund der während des Vorbereitungsdienstes erteilten Beurteilungen und nach meiner eigenen Kenntnis für vorbereitet und befürworte ihren/seinen Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung. Die häusliche Prüfungsarbeit soll in der Zeit vom _____________ bis _____________ angefertigt werden. Ich bitte daher, mir die Aufgabe so rechtzeitig zuzustellen, dass sie der Referendarin/dem Referendar am __________ ausgehändigt werden kann.

### Anlage 5

Anlage 5 ( §§ 18 Abs. 3 , 19 Abs. 4 LAPOhtVerwD ) Prüfungsfächer und Prüfungszeiten I Fachrichtung HOCHBAU 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1 3. Öffentliches Baurecht 1 4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1 5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues 1 ¼ 6. Bautechnik 1 ¼ _________ zusammen 6 ½ Stunden II Fachrichtung STÄDTEBAU 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1 3. Raumordnung 1 4. Geschichte des Städtebaues, Stadtplanung und Stadtentwicklung 1 ½ 5. Technische Elemente des Städtebaues 1 6. Fachrecht 1 _________ zusammen 6 ½ Stunden III Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN Fachgebiet Wasserwesen: 1. Wasserstraßen/Wasserwirtschaft 1 2. Sondergebiete der Wasserwirtschaft 1 3. Vorbereiten und Durchführen von Bauten 1 4. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung 1 5. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1 6. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1 1/2 zusammen 6 ½ Stunden Fachgebiet Straßenwesen: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1 3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1 ¼ 4. Raumplanung und städtische Infrastruktur 1 ¼ 5. Straße und Verkehr 1 6. Ingenieurbauwerke 1 _________ zusammen 6 ½ Stunden IV Fachrichtung MASCHINEN- und ELEKTROTECHNIK Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1 3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1 4. Elektrotechnische Anlagen 1 ¼ 5. Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen 1 6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik 1 ¼ __________ zusammen 6 ½ Stunden V Fachrichtung VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1 3. Liegenschaftskataster 1 ¼ 4. Ländliche Neuordnung 1 5. Landesplanung und Städtebau 1 6. Landesvermessung und Kartographie 1 ¼ _________ zusammen 6 ½ Stunden VI Fachrichtung LANDESPFLEGE 1. Raumordnung, Landesplanung und Städtebau 1 2. Naturschutz und Landschaftspflege 1 1/4 3. Freiraumplanung und Grünordnung 1 4. Angrenzende Fachgebiete 1 1/4 5. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1 6. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1 _________ zusammen 6 1/2 Stunden VII Fachrichtung UMWELTTECHNIK/UMWELTSCHUTZ 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1 3. Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen 1 4. Produktionstechnologien hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen 1 5. Technische Vorschriften und Regelungen zur Vermeidung und Verhinderung von umweltbeeinträchtigenden Auswirkungen 1 1/4 6. Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften 1 1/4 __________ zusammen 6 1/2 Stunden

### Anlage 6

Anlage 6 ( § 19 Abs. 4 LAPOhtVwerD ) Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtungen und Fachgebiete HOCHBAU STÄDTEBAU BAUINGENIEURWESEN MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK IN DER VERWALTUNG VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN LANDESPFLEGE UMWELTTECHNIK/UMWELTSCHUTZ Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung HOCHBAU 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungs- Grundlagen Allgemeines Staatsrecht Staatsbegriff, Staatswesen Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen Staatsformen Entstehung und Auflösung von Staaten Staatliche Entwicklung in Deutschland Grundgesetz, Verfassungen der Länder Verfassungsgrundsätze, Grundrechte Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik, Föderalismus Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Oberste Bundesorgane Funktionen der Staatsgewalt Dreiteilung der Gewalten Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung Gesetzgebungsverfahren Rechtsverordnungen und autonome Satzungen Die Rechtsprechung Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde Staats- und Amtshaftungsgrundsätze Finanzwesen des Bundes und der Länder Die Europäische Union Status und Organe Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedstaaten Rechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden Oberste Bundes- und Landesbehörden Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder Allgemeines Verwaltungsverfahren Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen Vertrages Förmliches Verwaltungsverfahren, Planfeststellungsverfahren Auslegung von Rechtsnormen Verwaltungsermessen Amtshilfe Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln (Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde) Besonderes Verwaltungsrecht Beamtenrecht Disziplinarrecht Personalvertretungsrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Grundzüge des Kommunalrechts Sozialrecht in den Grundzügen Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen Steuerrecht in den Grundzügen Gewerberecht in den Grundzügen Grundzüge des Polizeirechts Datenschutzrecht Privatrecht Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen Nachbarrecht Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst Vergaberecht in den Grundzügen Zivilprozessverfahren in den Grundzügen 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Leitungskonzeption, -methoden und -techniken Begriffe Leitungskonzeptionen Regelkreis-Modell Methoden und Techniken der Planung Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) Problemanalyse Alternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle Personalführung Führungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess Leistungsmotivation Anerkennung, Kritik Kommunikation, Konfliktbehandlung Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz Mitarbeitergespräch Personalbeurteilung Gender Mainstreaming Kommunikationstechniken Rhetorik Gesprächsführung, Besprechungstechnik Darstellungstechnik Gliederungstechnik Visualisierungstechnik Öffentlichkeitsarbeit Informationstechnik Einsatzgebiete Organisation beim Einsatz der IT Organisation Grundzüge der Organisationslehre Aufbauorganisation Ablauforganisation Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen Wirtschaftlichkeitsgrundlagen Kostenberechnung Investitionsrechnung und Wirt schaftlichkeitskriterien Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse Erfolgskontrolle Nutzen-Kosten-Untersuchungen Grundlegende Bewertungsfragen Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren Verfahrensrichtlinien Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben Aufgabenwirtschaftlichkeit Beschaffungs- und Einsatzplanung Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen Grundlagen des Haushalts Begriffe Haushaltsgrundsätze Verfahren der Bewirtschaftung Technische Programmplanung, Finanzplanung Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter 3. Öffentliches Baurecht Begriffe, Entwicklung, Gesetzgebungszuständigkeiten von Europäischer Union, Bund, Ländern und Satzungsgebungszuständigkeiten der Gemeinden Raumordnungs-, Landesplanungs-, Regionalplanungsrecht sowie Bauplanungsrecht und besonderes Städtebaurecht Planungsträger, Genehmigungsbehörden, Planinhalt, Beispiele Verfahren zur Planaufstellung Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichung Genehmigungstatbestände Bauordnungsrecht Materielles Recht Allgemeine Anforderungen Grundstücke und deren Bebauung Bauliche Anlagen Technische Baubestimmungen, allgemein anerkannte Regeln der Technik Formelles Recht Bauaufsichtliches Verfahren, Vereinfachtes Verfahren, Freistellung, Anzeigeverfahren, Kenntnisgabeverfahren, Zustimmungsverfahren Beteiligte am bauaufsichtlichen Verfahren Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse Baurechtlicher Bestandsschutz Tangierende Rechtsbereiche, Baunebenrecht Entwicklung, Grundlagen, Genehmigungsbehörden, Planungsträger, Planfeststellungsverfahren Fachplanungsrecht Denkmalschutz Naturschutzrecht Wasserrecht Bundesimmissionsschutzrecht Rechtsschutz im öffentlichen Baurecht Städtebauliche Planung Bauaufsichtliches Verfahren Fachplanungsrecht Amtshaftung, Amtspflichten Nachbarschutz Unfallschutz Recht der Berufsgenossenschaften Unfallverhütung 4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften Organisation der Hochbauverwaltungen in Bund, Ländern und Gemeinden Gliederung, Zuständigkeiten und Arbeitsweise Aufgaben der Bauverwaltungen Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen Anlagen Vergabe von Dienstleistungen, Bauleistungen und Lieferleistungen (VOF, VOB, VOL) Wettbewerbe Fertigung der Bauunterlagen Überwachung der Bauausführung Prüfung der Rechnungen Kassenanordnungen Abnahme, Übergabe Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsverfahren (Rechnungshof) Baufachliche Gutachten und Stellungnahmen, Wertermittlungen Baufachliche Mitwirkung bei Baumaßnahmen mit staatlichen Zuwendungen Grundzüge der Wohnungsbauförderung Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik Veröffentlichungen Vorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen Verfahrensvorschriften insbesondere: RBBau, entsprechende Landesvorschriften Haushalts-, Kassen- und Rechnungs- wesen insbesondere: BHO, LHO, Verwaltungsvorschriften hierzu Vergabewesen insbesondere: VOF, VOB, VOL, VHB Wettbewerbs- und Honorarwesen insbesondere: GRW, HOAI Kartellrecht Preisrecht insbesondere: Preisverordnungen 5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues Öffentliche Gebäude Baugeschichtliche Entwicklungen Gestaltungs- und Konstruktionselemente Gebäudetypologien Planungsgrundlagen (auch als Teil des Facility-Managements) Städtebauliche Faktoren bei der Gebäudeplanung Raumbedarfsanforderungen, Ausstattungsstandards, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Funktionale Anforderungen Technische, wirtschaftliche und öko- logische Bewertung von Bauplanungen Umgang mit vorhandener Bausubstanz und städtebaulichen Strukturen Denkmalschutz Öffentlich-rechtliche Anforderungen Bau-, Unterhaltungs- und Betriebskosten (auch als Teil des Facility-Managements) Grundlagen und Methoden der Kostenermittlung Kostenarten, Kostengliederung, Kostenvergleich Kosten- und Flächenrichtwerte Kostenoptimierung (Facility-Management) Projektmanagement Methoden Projektentwicklung und -durchführung Kostenplanung, Kostensteuerung und -kontrolle Terminplanung und -steuerung Qualitätssicherung bei der Baudurchführung Grundlagen und Gestaltungselemente Technische, wirtschaftliche und städtebaulicher Planungen ökologische Bewertung von Allgemeine Grundlagen des Städtebaues Bauteilen, Baustoffen und Historische Entwicklung städtebaulicher Baumethoden Siedlungssysteme Recycling Elemente städtebaulicher Gestaltung Altlasten Stadterneuerung und Sanierung Asbestsanierung Städtebauliche Normen und Grunddaten Verwendungsverbote Umgang mit vorhandenen städtebaulichen Maßnahmen der Energie- Strukturen einsparung Denkmalschutz 6. Bautechnik Allgemein anerkannte Regeln der Technik Rechtsgrundlagen, Verordnungen, Normen Technische Elemente von Gebäude- und städtebaulichen Planungen Technische Grundlagen städtischer Infrastruktur Erschließung Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Leitungssysteme Baubetrieb und Baulogistik Grundzüge der Baukonstruktion und Baumethoden Baugrund Gründungsarten Tragkonstruktion Nichttragende Konstruktionen u.a. Grundzüge der Installations- und Betriebstechnik Heizung, Raumlufttechnik Wasserver- und -entsorgung Abfallbeseitigung Elektrische Anlagen (Stark- und Schwachstrom) Fördertechnik Küchen-, Labor- und Medizintechnik Gebäudeleittechnik Informations- und Kommunikations- technik Bauphysikalische Aspekte bei der Gebäudeplanung Wärme-, Schall- und Feuchteschutz Ursachen, Vermeidung und Behebung von Bauschäden, Alterungsbeständigkeit und Dauerhaftigkeit Technische, wirtschaftliche und ökologische Bewertung von Bauteilen, Baustoffen und Baumethoden Recycling Altlasten Asbestsanierung Verwendungsverbote Maßnahmen der Energieeinsparung Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung STÄDTEBAU 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen siehe Prüfstoffverzeichnis Fachrichtung Hochbau 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit siehe Prüfstoffverzeichnis Fachrichtung Hochbau 3. Raumordnung Begriffe und Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung Entwicklung der Besiedlung, ihre Ursachen und Wirkungen Entwicklung der Landesplanung und Raumordnung Arbeitsmethoden Planungselemente und Raumkategorien Aufgaben und organisatorischer Aufbau der Raumordnung und Landesplanung in der Bundesrepublik Deutschland Raumordnungsgesetz und Bundesraum ordnungsprogramme Landesplanungsgesetz und seine Durchführungsverordnung, Landesentwicklungsgesetz Programme und Pläne der Landesentwicklung und Regionalplanung Aufgaben der Planungsebenen und Fachdienststellen sowie ihr Verhältnis zueinander Planarten und -inhalte, Wirkungsbereiche, Aufgabenträger, Beteiligte Probleme und Konfliktstellen der Planung und die Verwirklichung raumordnerischer Ziele 4. Geschichte des Städtebaues, Stadtplanung und Stadtentwicklung Geschichte des Städtebaues Epochen des Städtebaues und ihre Charakteristika vor allem seit dem Entstehen der Industriegesellschaft Städtebauliche Theorien und Leitbilder des 19. und 20. Jahrhunderts Geographische, soziale, wirtschaftliche, technische und politische Faktoren der Siedlungsentwicklung und des Städtebaues im 19. Jahrhundert Stadtplanung und Stadtentwicklung Begriffe und Ziele Ordnungselemente, Funktionsbereiche, Infrastruktur und Standortkriterien Städtebauliche Systeme und Gebäudetypen des Wohnungsbaues, der öffentlichen und privaten Einrichtungen Stadtgestaltung Städtebauliche Erneuerung (Sanierung, Modernisierung) Entwicklungsmaßnahmen Verträge über stadtplanerische Leistungen Wettbewerbswesen Integration von Fachplanungen Umweltverträglichkeit der Planung Naturschutz und Landschaftspflege Landschaftsplanung und -gestaltung Agrarstruktur Städtebauliche Denkmalpflege 5. Technische Elemente des Städtebaues Bedeutung des Verkehrs im Städtebau, Verkehrsarten Verkehrsuntersuchungen (Zählungen, Analysen, Prognosen), Generalverkehrsplanung Grundzüge des Wasser-, Schienen- und Straßenverkehrs Öffentlicher Nahverkehr und Individual- verkehr Erschließungssysteme und ihre Elemente Wirtschaftlichkeitsfragen der Erschließung Grundzüge der Versorgung mit Wasser und Energie, Abwasser- und Abfallbeseitigung Technischer Umweltschutz in bezug auf Städtebau in den Grundzügen der Luftreinhaltung des Lärmschutzes des Gewässer- und Bodenschutzes 6. Fachrecht Planungsrecht, insbesondere Baugesetzbuch unter besonderer Beachtung der Bauleitplanung, der Sicherung der Bauleitplanung, der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung sowie der Grundzüge der Bodenordnung, der Enteignung, der Erschließung, der städte-baulichen Sanierungsmaßnahmen, der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen, der Erhaltungssatzung und der städtebaulichen Gebote Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung Bauordnungsrecht und seine DVO in seinen städtebaurelevanten Teilen Fachplanungsrecht, vor allem in seinen Beziehungen zu Städtebau und Bauleitplanung (Planfeststellungsverfahren) in den Grundzügen der folgenden Gesetze und Bestimmungen Bundeswasserstraßengesetz Luftverkehrsgesetz Bundesfernstraßen-, Landesstraßen- und Wegegesetz Energiewirtschaftsgesetz, Telegrafenwegegesetz Abfallwirtschaftsgesetz Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutzgesetz des Landes Bundeswaldgesetz Sonstige Rechtsnormen mit Bezug zur Stadtentwicklung, insbesondere Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bundesimmissionsschutzgesetz und sonstige Umweltschutzbestimmungen Denkmalschutzgesetz des Landes Flurbereinigungsgesetz Bundeskleingartengesetz Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Kommunalabgabengesetz und kommunales Satzungsrecht Vertragswesen (HOAI) sowie sonstige Verträge über stadtplanerische Leistungen. Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN Fachgebiet: WASSERWESEN 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen siehe Prüfstoffverzeichnis Fachrichtung Hochbau 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit siehe Prüfstoffverzeichnis Fachrichtung Hochbau 3. Wasserstraßen/Wasserwirtschaft Wasserstraßennetz Gliederung, Klassifizierung Funktionen, Entwicklung Anlagen der Wasserstraßen Aufgaben an den Wasserstraßen Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten Technische Grundsätze Aufbau, Auswirkungen Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten Sicherheitstechnische Anforderungen Naturschutz und Landschaftspflege Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen Landschaftspflegerischer Begleitplan Gewässerökologie Naturnahe Gewässergestaltung bei Bau und Unterhaltung Renaturierung von Gewässern Lebendbau Ingenieurhydrologie Messverfahren Aufbau des Messnetzes Pegelvorschriften Gewässerkundliches Jahrbuch Grundkenntnisse der Meteorologie in bezug auf Sturmfluten und Hochwasser Hydrologische Nachrichtendienste einschließlich Wasserstandsvorhersage Wasserbauliches Versuchswesen Bedeutung, Möglichkeiten 4. Sondergebiete der Wasserwirtschaft Wassermengen- und Wassergüte- wirtschaft Begriffe Technische Vorschriften Verfahren zur Gewässergüteklassifizierung Grundsätzliche Anforderungen an Gewässerbenutzungen Bewirtschaftungspläne Abwasser-, Wärme- und Radioaktivitätsbelastung Wassergefährdende Stoffe im Grundwasserbereich Technische Vorschriften Sicherheitstechnische Anforderungen Abwasserbeseitigung Begriffe Technische Vorschriften Planungsgrundsätze Anforderungen an Abwassereinleitungen Neuere Verfahren der Abwasserbehandlung Behandlung von Niederschlagswasser Schlammbehandlung und -verwertung Abwasseruntersuchung ATV-Arbeitsblätter Abfallwirtschaft Begriffe Technische Vorschriften Technische Anleitungen Abfallplanung Emissionsbegrenzung bei Abfallanlagen Abfallvermeidung, -verminderung, -verwertung Altlasten Abfall- und Emissionsuntersuchungen LAGA-Merkblätter Wasserversorgung Begriffe Technische Vorschriften Wasseruntersuchung Wasserschutzgebiete Schutzmaßnahmen bei Verunreinigungen Neuere Bemessungs- und Aufbereitungs- verfahren DVGW-Arbeitsblätter Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutz Begriffe Technische Vorschriften Staatsaufsicht für Talsperren Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung Technische Grundsätze Arbeitsmethoden Landwirtschaftlicher Wasserbau Bewässerung Dränung Rekultivierung Finanzierungs- und Förderungsprogramme 5. Vorbereiten und Durchführen von Bauten Vorarbeiten für Bauvorhaben Aufstellen und Prüfen von Entwürfen Veranlassung Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Bautechnische Grundlagen, Bauweisen, Bauverfahren Wirtschaftlichkeit Umweltschutz Entwurfsarten Bestandteile der Entwürfe Zuständigkeiten, Mitwirkung Dritter Vorbereitung von Baumaßnahmen Grunderwerb Beweissicherung Vergabe nach VOB und VOL Verwaltungsvorschriften und -verfahren Verdingungsunterlagen, Standardleistungsbeschreibungen Preisbildung, preisrechtliche Grundlagen Vergabeentscheidung, Zuschlagserteilung Vergabe von Ingenieurleistungen Abwicklung von Baumaßnahmen Verwaltungsvorschriften Bauprogramm Ausgabenkontrolle Vertragsänderung Baubestandpläne Bauabnahme Bauabrechnung Gewährleistung Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Bauaufsicht Baubevollmächtigter Bauleiter Unfallverhütung 6. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften Wasserstraßenrecht Bundeswasserstraßengesetz Wasserstraßenstaatsvertrag Völkerrechtliche Regelungen für Wasserstraßen Wasserrecht Wasserhaushaltsgesetz Landeswassergesetze Abwasserabgabengesetze Grundzüge des Wasserverbandsrechts, Deichrechts, Fischereirechts und Wassersicherstellungsgesetzes Umweltschutzrecht Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetze Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Landesabfallgesetze Meeresumweltschutz Grundzüge der Gewerbeordnung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Baurecht Baugesetzbuch Landesbauordnungen Raumordnung, Landesplanung, Liegenschaftswesen - Grundzüge Raumordnungsgesetz Landesplanungsgesetze Flurbereinigungsrecht Liegenschaftswesen Wegerecht anderer Verkehrszweige - Grundzüge Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetze Allgemeines Eisenbahngesetz Hafenpolizeirecht - Grundzüge Zusätzlich für Referendarinnen oder Referendare des Fachbereichs Wasserwirtschaft Umweltschutzrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft Internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen 4. Sondergebiete der Wasserwirtschaft Wassermengen- und Wassergütewirtschaft Begriffe Technische Vorschriften Verfahren zur Gewässergüteklassifizierung Grundsätzliche Anforderungen an Gewässerbenutzungen Bewirtschaftungspläne Abwasser-, Wärme- und Radioaktivitätsbelastung Wassergefährdende Stoffe im Grundwasserbereich Technische Vorschriften Sicherheitstechnische Anforderungen Abwasserbeseitigung Begriffe Technische Vorschriften Planungsgrundsätze Anforderungen an Abwassereinleitungen Neuere Verfahren der Abwasserbehandlung Behandlung von Niederschlagswasser Schlammbehandlung und -verwertung Abwasseruntersuchung ATV-Arbeitsblätter Abfallwirtschaft Begriffe Technische Vorschriften Technische Anleitungen Abfallplanung Emissionsbegrenzung bei Abfallanlagen Abfallvermeidung, -verminderung, -verwertung Altlasten Abfall- und Emissionsuntersuchungen LAGA-Merkblätter Wasserversorgung Begriffe Technische Vorschriften Wasseruntersuchung Wasserschutzgebiete Schutzmaßnahmen bei Verunreinigungen Neuere Bemessungs- und Aufbereitungsverfahren DVGW-Arbeitsblätter Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutz Begriffe Technische Vorschriften Staatsaufsicht für Talsperren Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung Technische Grundsätze Arbeitsmethoden Landwirtschaftlicher Wasserbau Bewässerung Dränung Rekultivierung Finanzierungs- und Förderungsprogramme 5. Vorbereiten und Durchführen von Bauten Vorarbeiten für Bauvorhaben Aufstellen und Prüfen von Entwürfen Veranlassung Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Bautechnische Grundlagen, Bauweisen, Bauverfahren Wirtschaftlichkeit Umweltschutz Entwurfsarten Bestandteile der Entwürfe Zuständigkeiten, Mitwirkung Dritter Vorbereitung von Baumaßnahmen Grunderwerb Beweissicherung Vergabe nach VOB und VOL Verwaltungsvorschriften und -verfahren Verdingungsunterlagen, Standardleistungsbeschreibungen Preisbildung, preisrechtliche Grundlagen Vergabeentscheidung, Zuschlagserteilung Vergabe von Ingenieurleistungen Abwicklung von Baumaßnahmen Verwaltungsvorschriften Bauprogramm Ausgabenkontrolle Vertragsänderung Baubestandpläne Bauabnahme Bauabrechnung Gewährleistung Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung BAUINGENIEURWESEN Fachgebiet: STRAßENWESEN 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen siehe Prüfstoffverzeichnis Fachrichtung Hochbau 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit siehe Prüfstoffverzeichnis Fachrichtung Hochbau 3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften Straßenrecht Rechtsgrundlagen Bundesfernstraßengesetz Straßengesetz des Landes Ergänzende Rechts- und Verwaltungsorschriften Straßenlasten Straßenbaulast Verkehrssicherungspflicht Reinigungs-, Streu- und Beleuchtungspflicht Die Straße als öffentliche Sache Straßenbestandteile und -zubehör Nebenanlagen und Nebenbetriebe Widmung, Umstufung und Einziehung Eigentum an der Straße Straßenverzeichnis, Nummerierung Straßengebrauch Gemeingebrauch Sondernutzung und Gestattung Zufahrten Versorgungsleitungen und Telekommunikationslinien Anliegerrechte Anbau- und Nachbarrecht Anbau Außenwerbung Schutzvorschriften Nachbarrechte bei Straßen Kreuzungsrecht Kreuzungen und Einmündungen von Straßen Kreuzungen von Eisenbahnen, Wasser- wegen und Straßen Recht der Planung, Grunderwerb Bestimmung der Linienführung Flächensicherung Planfeststellung Grunderwerb, Enteignung, Besitzeinweisung Entschädigung Flurbereinigung Rechtsgrundlagen der Ingenieur- und Bauverträge Honorarordnung (HOAI) Verdingungswesen (VOB) Bauvertragsrecht Verantwortung der am Bau Beteiligten Straßenverkehrsrecht Rechtsquelle (StVG, StVO, StVZO) Zuständigkeiten Grundzüge benachbarter Rechtsgebiete Eisenbahnrecht Wasserstraßenrecht Wasserrecht Naturschutzrecht Denkmalschutz Abfallgesetzgebung Gefahrgutverordnung Umweltrecht 4. Raumplanung und städtische Infrastruktur Raumordnung, Landes- und Stadtplanung Raumordnungsgrundsätze des Bundes und der Länder Zielvorstellungen der Raumordnung und Verkehrspolitik Raumordnungs- und Verkehrsentwicklungsprogramme, Regionalpläne Raumordnung und Fachplanung Planungsrecht (Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung) Bauordnungsrecht Landesbauordnung Beteiligung im Baugenehmigungs- verfahren Städtische Infrastruktur Verkehrsentwicklungsplanung (öffentlicher, individueller und ruhender Verkehr) Stadtstraßen und Schienenbahnen (ÖPNV) Wasserversorgung und Stadtentwässerung Stadtreinigung (Straßenreinigung und Müllbeseitigung) Stadtbetriebe 5. Straße und Verkehr Allgemeines Ermittlung des Straßenbedarfs Bedarfspläne, Ausbaupläne, Bauprogramme Straßenfinanzierung Bauwirtschaft Straßenbauforschung Straßenplanung Integrierte Verkehrsplanung Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Umweltverträglichkeitsfragen Immissionsschutz an Straßen Nebenanlagen Straßenbautechnik Straßenbeanspruchung, Straßenbefestigungen, Straßenbaustoffe, Gütesicherung Bauvorbereitung, Ablaufplanung Bauen und Verkehr Straßenverkehrstechnik Straßen- und Verkehrsstatistik Unfallauswertung Verkehrssicherheitsfragen Verkehrsmanagement Neue Technologien (Telematik) Straßenerhaltung und Betriebsmanagement Erhaltungsstrategien Steuerung der Betriebsdienste Winterdienstorganisation Fahrzeug- und Gerätetechnik Betriebskostenrechnung und Mittelbewirtschaftung 6. Ingenieurbauwerke Entwurf von Ingenieurbauwerken Konstruktion und Bemessung Ausstattung Gestaltung Wirtschaftlichkeit Bauverfahren und Bauweisen, auch unter Berücksichtigung des Verkehrs Bauwerkserhaltung Überwachung und Prüfung Wartung Instandsetzung Erneuerung Güteüberwachung, Zulassungswesen, Normen und technische Regelwerke Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK Fachgebiet: MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK IN DER VERWALTUNG 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen siehe Prüfstoffverzeichnis Fachrichtung Hochbau 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit siehe Prüfstoffverzeichnis Fachrichtung Hochbau 3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften Bauplanungsrecht Bauordnungsrecht Vorschriften zur Energieeinsparung Umweltschutzrecht Gewerberecht Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütung Ingenieurverträge Durchführung von Baumaßnahmen Verdingungswesen Instandhaltungsverträge Energielieferungsverträge 4. Elektrotechnische Anlagen (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) Verteilungs- und Schaltanlagen Versorgungsnetze Elektroinstallationen Ersatz- und Eigenstromerzeugung Grundlagen der Lichttechnik, Beleuchtungsanlagen Fernmeldeanlagen Datenverarbeitungsnetze Elektromagnetische Verträglichkeit Blitzschutzanlagen 5. Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) Bauphysikalische, meteorologische, wärmephysiologische und hygienische Grundlagen für Heizungs-, Wasser- und Abwasseranlagen sowie für raumlufttechnische Anlagen Heizungs- und Warmwasseranlagen Dampfkessel, Druckbehälter Brennstoffversorgungsanlagen Raumlufttechnische Anlagen Wasser- und Abwasseranlagen Wasseraufbereitung 6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) Energiemanagement Ökologische Grundsätze Wärme-Kraft-Kopplung Verpflegungs- und Küchensysteme Kältetechnische Anlagen Feuerlöschanlagen Förderanlagen Gebäudeautomation Betriebsüberwachung Energieträger Regenerative Energie Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen siehe Prüfstoffverzeichnis Fachrichtung Hochbau 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit siehe Prüfstoffverzeichnis Fachrichtung Hochbau 3. Liegenschaftskataster Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation des Liegenschaftskatasters Berufsrecht der ÖbVI Wasserrecht, Verkehrswegerecht, Beurkundungsrecht in Grundzügen Materielles und formelles Liegenschaftsrecht Einrichtung, Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters Verbindung zum Grundbuch und anderen amtlichen Nachweisen Nutzung des Liegenschaftskatasters durch Verwaltung und Wirtschaft Das Liegenschaftskataster als Basisinformationssystem Technische Verfahren zur Führung des Liegenschaftskatasters Anwendungs- und Auswerteverfahren bei Katastervermessungen Grundstücksbezogene digitale Informationssysteme Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Vermessungsstellen Entstehung und geschichtliche Entwicklung 4. Ländliche Neuordnung Grundlagen der Agrar- und Umweltpolitik Agrarstrukturwandel, Agrarförderung, Landschaftsentwicklung, Dorferneuerung Betriebswirtschaftliche, landespflegerische und infrastrukturelle Rahmenbedingungen der ländlichen Neuordnung Begriffe, Zweck, Verfahrensarten und Abläufe der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und Landwirtschaftsanpassungsgesetz- Forst- und Landwirtschaftsrecht Aufgaben und Organisation der Flurbereinigungsbehörden Planerische Grundsätze für die Neugestaltung des Verfahrensgebietes, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung Grundsätze für die Neuordnung der Grundstücke, Wertermittlung Technisches Verfahren der ländlichen Neuordnung Aufstellung, rechtliche und tatsächliche Ausführung des Flurbereinigungsplanes, Abschluss des Verfahrens Rechtsbehelfe Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen, Vergabewesen, Kosten Geschichtliche Entwicklung der ländlichen Neuordnung 5. Landesplanung und Städtebau Rechtliche Grundlagen, Ziele und Organisation der Raumordnung und Landesplanung Städtebau Rechtliche Grundlagen Bestandsaufnahme, Analysen, Prognosen Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung Sanierungs- und Entwicklungsmaß- nahmen Bodenordnungs- und Enteignungs- verfahren Ermittlung von Grundstücks- und Gebäudewerten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel Erschließung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung Sonstiges Bau- und Bodenrecht Natur- und Umweltschutzrecht Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen 6. Landesvermessung und Kartographie Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation der Landesvermessung Zusammenarbeit mit anderen behördlichen und privaten Institutionen Aufbau, Erhaltung und Erneuerung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes Dokumentation und Bereitstellung der Ergebnisse Ortung und Navigation Topographische Landesaufnahme Aufbau der topographischen Kartenwerke in analoger und digitaler Form, Herstellung und Fortführung Nutzung und Anwendung der topographischen Kartenwerke, thematische Kartographie Digitale Geotopographische Informationssysteme Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landesvermessung Geschichtliche Entwicklung Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung LANDESPFLEGE 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen siehe Prüfstoffverzeichnis Fachrichtung Hochbau 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit siehe Prüfstoffverzeichnis Fachrichtung Hochbau 3. Naturschutz und Landschaftspflege Ziele und Grundsätze, geschichtliche Entwicklung Rechtsgrundlagen (internationale und europäische Regelungen, Bundes- und Landesrecht) Aufgaben, eigene Fachaufgaben Beiträge zur räumlichen Gesamtentwicklung (Raumordnung, Landesplanung, Städtebau) Beiträge zu anderen Fachplanungen Funktionen und Gestaltung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich Landschaftsplanung (Grundlagen, Ebenen, Inhalte und Verfahren, Umsetzung) Eingriffsregelung (Prinzipien, Bewertungsfragen, Verfahren) Biotopschutz (Grundlagen, Programme, Konzeptionen, Pläne, Pflege von Biotopen, Vertragsnaturschutz) Flächenschutz/Objektschutz (Schutzkategorien, Konzeptionen für Schutzgebietssysteme, Verordnungen, ggfs. Satzungen, Wirkungen, Entschädigungsfragen) Artenschutz, Artenschutzprogramme Förderprogramme für Naturschutz und Landschaftspflege der EU, des Bundes, der Länder und Kommunen Aufgaben und Organisation der Naturschutzverwaltung Naturschutzverbände und -beiräte 4. Raumordnung, Landesplanung und Städtebau Aufgaben, geschichtliche Entwicklung, Rechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaus (einschl. Bauleitplanung) Ziele und Grundsätze Programme, Pläne, Satzungen und ihre Wirkungen (Planungsebenen, Inhalte und Verfahren, Wirksamkeit, Umsetzung) Gegenseitige Beziehungen der Raumordnung, Landesplanung und des Städtebaues mit der Landespflege Beiträge der Fachplanungen zu den Gesamtplanungen Zusammenwirken mit den Fachplanungen Raumordnungsverfahren Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich bauausichtlicher Verfahren Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Grünordnung Beziehungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Zuständige Behörden (Aufgaben, Organisation, Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung) 5. Freiraumplanung und Grünordnung Aufgaben und Organisation städtischer Grün- beziehungsweise Gartenämter sowie Zusammenarbeit mit anderen Ämtern Funktionen von Freiräumen und Grünflächen - einschließlich Verbundsystemen - im besiedelten und unbesiedelten Bereich Programme, Konzeptionen und Pläne für Freiräume, Grünflächen und Einzelobjekte (Übernahme in andere Planungen, Umsetzung) Naherholungskonzeptionen in Ballungsgebieten Konflikte Naturschutz/Erholung, Lösungsmöglichkeiten Gartendenkmalpflege Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Anlage, Schutz und Pflege von Freiräumen und Grünflächen sowie von Einzelobjekten (Abwicklung und Kosten) Verdingungswesen (Ausschreibung und Vergabe gemäß VOB) Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und Friedhofswesens Verkehrsicherungspflicht, Haftpflicht 6. Angrenzende Fachgebiete Übersicht über Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen sowie über Planungen und Maßnahmen in Natur und Landschaft anderer Fachgebiete beziehungsweise -behörden z.B. der/des Landwirtschaft (einschl. der Flurbereinigung) Forstwirtschaft Wasserwirtschaft Verkehrswesens Technischen Umweltschutzes Denkmalpflege Abfallwirtschaft Gewinnung von Bodenschätzen Bodenschutzes Immissionsschutzes Energiewirtschaft Kommunikationstechnik Jagd und Fischerei Planfeststellungs- und sonstige Zulassungsverfahren (Umweltverträglichkeitsprüfungen, Eingriffsregelung) gegebenenfalls Verordnungen und Satzungen Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Zusammenarbeit der jeweils zuständigen Behörden mit der Naturschutzverwaltung Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung UMWELTTECHNIK/UMWELTSCHUTZ 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen siehe Prüfstoffverzeichnis Fachrichtung Hochbau 2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit siehe Prüfstoffverzeichnis Fachrichtung Hochbau 3. Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Allgemein Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes Vorsorge-, Verursacher-, Kooperationsprinzip Minimierungsgebot persistenter Stoffe (Dynamisierungsklausel) Umweltschutz als planerische und ordnungsrechtliche Aufgabe Grundlagen und technische Regeln Voruntersuchungen, Planung, Erheben, Beschreiben und Bewerten von Daten Genehmigung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, Erfolgskontrolle Eigenüberwachung Instandsetzung, Sanierung Grundzüge der Verwaltungspraxis Fachbezogene Vertiefung Wasserhaushalt (Güte und Menge, Bilanzen) Bewirtschaftung der Gewässer nach Menge und Güte Güterkriterien und -klassifikation Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser Wasserversorgung Trinkwasserversorgung und -beschaffenheit Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten (Überwachung des Rohwassers) Wasserversorgung aus Grund- und Oberflächenwasser Sparsame Wasserverwendung Abwasserbeseitigung Regelung der Abwasserbeseitigung Anforderungen an die Abwasserbeseitigung Überwachung von Abwassereinleitungen Abwasserabgabe Oberflächengewässer, Stauanlagen und Hochwasserschutz Gewässerökologie Naturnahe Gestaltung und Unterhaltung von Fließgewässern Stehende Gewässer Hochwasservermeidung, Hochwasserschutz, Niedrigwasser Talsperren, Rückhaltebecken und Hochwasserschutzanlagen Umweltgefährdende Stoffe Gefahrenpotential umweltgefährdender Stoffe, sicherheitstechnische Vermeidungskonzeptionen technischer und organisatorischer Art Löschwasserproblematik Sanierung kontaminierter Standorte Abfallwirtschaft und Altlasten Abfallentsorgungspläne und -wirtschaftskonzepte Abfallvermeidung, -verwertung und -behandlung Altlasten (Altablagerungen, Altstandorte) Vorsorgender Bodenschutz Luftreinhalteplanung Erhebungsgebiete und -systeme Messprogramme und -systeme Luftreinhaltepläne Umsetzung, Erfolgskontrolle Lärmminderungsplanung Messungen Beurteilungen von Lärmgutachten Lärmminderungspläne 4. Produktionstechnologien hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen Produktionstechnologien und deren Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf Menschen, Wasser, Boden, Luft und Sachgüter Roheisen und Stahlerzeugung Kraftwerke Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther Brauereien Alkalielektrolyse (Chlor) Säureproduktion Papierherstellung Zementherstellung Glasherstellung Herstellung von Betonfertigteilen und -steinen 5. Technische Vorschriften und Regelungen zur Vermeidung und Verminderung der umweltbeeinträchtigenden Auswirkungen Abfallbehandlung Verbrennung Deponierung Kompostierung Recyclingtechnik Abwasserbehandlung Mechanische Verfahren Biologische Verfahren Chemische, physikalische Verfahren Schlammbehandlung Luftreinhaltung Staubabscheidung Abscheidung organischer und anorganischer, dampf- und gasförmiger Stoffe einschließlich Geruchsstoffe Lärm- und Erschütterungsminderungsmaßnahmen Abschirmung Dämmung Dämpfung Konstruktionsbedingte Maßnahmen 6. Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften Allgemeines Umweltrecht Umwelthaftungsgesetz Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Öko-Audit-Verordnung/-Gesetz Umweltrecht - national, international - in den Bereichen Abfall EU-Rechtsnormen Kreislaufwirtschafts-, Abfallgesetz und untergesetzliches Regelwerk, Abfallverbringungsgesetz Landesabfallgesetz Technische Anleitung Abfall, Teil 1 Technische Anleitung Siedlungsabfall Gefahrstoffe Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Chemikaliengesetz Gentechnologie Gentechnikgesetz Lärm/Erschütterung Bundes-Immissionsschutzgesetz Landes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung Lärm Luft Bundes-Immissionsschutzgesetz Landes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung Luft Wasser Wasserhaushaltsgesetz Landeswassergesetz Abwasserabgabengesetz Grundzüge des Wasserverbandsgesetzes Landschaftspflege und Naturschutz Grundzüge des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes Raumordnung, Bauwesen Grundzüge des Baugesetzbuches, der Landesbauordnung und des Landesplanungsgesetzes Arbeits- und Gefahrenschutz Grundzüge des Gesetzes der überwachungsbedürftigen Anlagen Gerätesicherheitsgesetz, Störfallverordnung Strafrecht Strafgesetzbuch: Straftaten gegen die Umwelt

### Eingangsformel LAPOhtVerwD

Aufgrund des § 25 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes verordnen das Innenministerium die folgenden §§ 1 bis 27, §§ 32 bis 35, §§ 44 bis 49 und §§ 58 bis 60, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die folgenden §§ 1 bis 27, §§ 36 bis 39 und §§ 58 bis 60, das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft die folgenden §§ 1 bis 27, §§ 36 bis 39, §§ 50 bis 57 und §§ 58 bis 60, das Finanzministerium die folgenden §§ 1 bis 31, §§ 40 bis 43 und §§ 58 bis 60:

### § 1 — Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes

§ 1 Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (1) Die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: - im Vorbereitungsdienst Referendarin/Referendar - in der Probezeit bis zur Anstellung Rätin/Rat zur Anstellung - im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Rätin/Rat - in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 14 Oberrätin/Oberrat Besoldungsgruppe A 15 Direktorin/Direktor Besoldungsgruppe A 16 Leitende Direktorin/Leitender Direktor Für die Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen ist der Zusatz "Regierungsvermessungs-" der Grundamtsbezeichnung voranzustellen. In allen übrigen Fachrichtungen ist der Zusatz "Regierungsbau-" beziehungsweise "Bau-" der Grundamtsbezeichnung voranzustellen. Im ersten Beförderungsamt wird der Wortteil "Ober" vor den Zusätzen geführt. Im dritten Beförderungsamt werden die Wörter "Leitende" oder "Leitender" vor den Zusätzen geführt. (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

### § 10 — Beurteilung während der Ausbildung

§ 10 Beurteilung während der Ausbildung (1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen oder Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach ihren Leistungen und ihrer Führung. Die Beurteilung ( Anlage 3 ) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. (2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung fällt hierbei fort. (3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Diese soll über die Ergebnisse der Ausbildung, die Allgemeinbildung, Charaktereigenschaften und Fähigkeit zum freien Vortrag Aufschluss geben. (4) Die Beurteilungen sind den Referendarinnen oder den Referendaren in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Personalakten zu nehmen.

### § 11 — Urlaub, Krankheit

§ 11 Urlaub, Krankheit (1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 9 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten. (2) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden. 1. Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend. 2. Bei Krankheit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden.

### § 12 — Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

§ 12 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst Die Einstellungsbehörde kann Referendarinnen oder Referendare unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, vor allem wenn 1. sie sich durch tadelhafte Führung unwürdig erweisen, im Dienst belassen zu werden, 2. zu erkennen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen werden, 3. sie es schuldhaft versäumen, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung ( § 15 Abs. 2 ) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ( § 24 Abs. 3) fristgemäß zu beantragen.

### § 13 — Zweck der Großen Staatsprüfung

§ 13 Zweck der Großen Staatsprüfung In der Großen Staatsprüfung haben die Referendarinnen oder Referendare nachzuweisen, dass sie ihre auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, dass sie mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Fachrichtung, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und dass sie auch über wirtschaftliches Denken und führungstechnische Kenntnisse verfügen.

### § 14 — Abnahme der Prüfung

§ 14 Abnahme der Prüfung (1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten, Frankfurt am Main. Rechtsgrundlage ist das "Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für die höheren technischen Verwaltungsbeamten vom 16. September 1948 in der Neufassung vom 20. Februar 1964" (bekannt gegeben im Verkehrsblatt des Bundesministers für Verkehr, 1964, S. 142 ff.). (2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen. (3) Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes für den höheren technischen Verwaltungsdienst bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Beschäftigte des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. (4) Die Prüfung wird in den in § 2 Abs. 3 genannten Fachrichtungen von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der von der Vorsitzerin oder dem Vorsitzer des Kuratoriums bestellten Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Den Prüfungskommissionen soll nach Möglichkeit eine Prüferin oder ein Prüfer der Verwaltung angehören, in der die Referendarinnen oder Referendare überwiegend ausgebildet worden sind. (5) Die Prüferinnen oder Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. (6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (7) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt sie oder er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das gleiche für ihre oder seine Stellvertretung.

### § 15 — Zulassung zur Prüfung

§ 15 Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für den höheren technischen Verwaltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben. (2) Referendarinnen oder Referendare haben ihren Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung ( Anlage 4 ) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat den Referendarinnen oder Referendaren den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses ( § 12 ) schriftlich mitzuteilen. (3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt. (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung. (5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Nach Beendigung der gesamten Ausbildung sind die vervollständigten Unterlagen einschließlich der abschließenden Beurteilung ( § 10 Abs. 3 ) von der Ausbildungsbehörde dem Oberprüfungsamt wieder zuzuleiten.

### § 16 — Art der Prüfung

§ 16 Art der Prüfung Die Prüfung besteht aus 1. der häuslichen Prüfungsarbeit, 2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und 3. der mündlichen Prüfung.

### § 17 — Häusliche Prüfungsarbeit

§ 17 Häusliche Prüfungsarbeit (1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. (2) Die Referendarin oder der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat die Referendarin oder der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten. (3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen ihre oder seine Unterschrift tragen. (4) Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen “Schinkel-Wettbewerb” oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den Peter-Josef-Lenné-Preis teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt. (5) Die Referendarin oder der Referendar kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung vom Oberprüfungsamt zurückerhalten. Beantragt die Referendarin oder der Referendar dies nicht, so wird sie nach einem weiteren Jahr vernichtet.

### § 18 — Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

§ 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass sie oder er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. (2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen. (3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern ( Anlage 5 ) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach ausweist, soll nach Möglichkeit eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der aufsichtführenden Person zu hinterlegen. (4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die aufsichtführende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht ist eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des höheren Dienstes zu beauftragen. (5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar die Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten bei der aufsichtführenden Person abzugeben. (6) Über den Verlauf der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die oder der Aufsichtführende jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

### § 19 — Mündliche Prüfung

§ 19 Mündliche Prüfung (1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in der Fachrichtung vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden. (2) Die Referendarin oder der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidatinnen oder Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden. (3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ( § 18 ) als nicht bestanden bewertet, wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Prüfung ist nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Sie oder er erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. (4) Der Prüfstoff der einzelnen Prüfungsfächer ist dem Prüfstoffverzeichnis ( Anlage 6 ) zu entnehmen. Die in Anlage 5 genannte Prüfungsdauer von 6 ½ Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Kandidatinnen oder Kandidaten angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden. (5) Als Abschluss der Prüfung hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens 5 und längstens 10 Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars oder einem sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekannt zu geben. (6) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde der Referendarin oder des Referendars und Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter zugegen sein.

### § 2 — Zweck, Ziel und Fachrichtungen des Vorbereitungsdienstes

§ 2 Zweck, Ziel und Fachrichtungen des Vorbereitungsdienstes (1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren technischen Verwaltungsdienst auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden. (2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, zum einen das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen, zum anderen umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen. (3) Der Vorbereitungsdienst wird nach folgenden Fachrichtungen unterschieden: 1. Hochbau 2. Städtebau 3. Bauingenieurwesen 4. Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung 5. Vermessungs- und Liegenschaftswesen 6. Landespflege 7. Umwelttechnik/Umweltschutz Einzelne Fachrichtungen sind noch in Fach- oder Schwerpunktgebiete unterteilt (Abschnitt III). (4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Großen Staatsprüfung ab.

### § 20 — Unterbrechung der Prüfung

§ 20 Unterbrechung der Prüfung (1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

### § 21 — Bewertung der Prüfungsleistungen im einzelnen

§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen im einzelnen (1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern bewertet. (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten. (3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten: sehr gut 1 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut 2 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend 3 = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend 4 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft 5 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend 6 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet: sehr gut = 1,0 1,3 gut = 1,7 2,0 2,3 befriedigend = 2,7 3,0 3,3 ausreichend = 3,7 4,0 mangelhaft = 5,0 ungenügend = 6,0 Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

### § 22 — Abschließende Bewertung, Gesamturteil

§ 22 Abschließende Bewertung, Gesamturteil (1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet wird, so entscheidet die zuständige Abteilungs-/Ausschussleiterin oder der zuständige Abteilungs-/Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann. (2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss oder von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit ( § 14 Abs. 6 ). (3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (= 20 %) die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (= 30 %) die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf (= 50 %) multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt. (4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten: sehr gut gut befriedigend ausreichend nicht bestanden. (5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder 2. der Mittelwert nach Absatz 3 4.01 oder schlechter lautet oder 3. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "ungenügend" ist oder die Noten in zwei Fächern "mangelhaft" sind oder 4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet oder 5. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung "ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung "mangelhaft" sind oder 6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note "mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten "befriedigend" oder eine Note "gut" oder besser gegeben. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn 1. die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht ( § 20 Abs. 1 ) oder 2. die Referendarin oder der Referendar ohne die Zustimmung des Oberprüfungsamts von der Prüfung zurücktritt oder 3. die Referendarin oder der Referendar nach § 25 Abs. 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist. (6) Die Prüfung ist bestanden mit: "sehr gut" bei einem Mittelwert von 1.00 bis 1.49, "gut" bei einem Mittelwert von 1.50 bis 2.44, "befriedigend" bei einem Mittelwert von 2.45 bis 3.34, "ausreichend" bei einem Mittelwert von 3.35 bis 4.00. In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck, hierzu gehört auch der Vortrag ( § 19 Abs. 5 ), berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird. Das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben. (7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Beurteilung des Vortrags und die Gesamtnote festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten. (8) Im Anschluss an die Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Ist die Prüfung bestanden, erhält sie oder er hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

### § 23 — Prüfungszeugnis

§ 23 Prüfungszeugnis Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Assessorin oder Assessor mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes, mit Rechtsbehelfsbelehrung, übersandt.

### § 24 — Wiederholung der Prüfung

§ 24 Wiederholung der Prüfung (1) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf die Prüfung einmal wiederholt werden. § 24 Abs. 6 Satz 2 der Laufbahnverordnung bleibt unberührt. (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich 1. wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist, auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, 2. zumindest auf die mit "ungenügend" und "mangelhaft" benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, 3. auf die mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen und/oder schriftlichen Prüfung beschließen. Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet und damit nicht angenommen worden ( § 22 Abs. 1 ), hat sie oder er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen. (3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat bei der Ausbildungsbehörde zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

### § 25 — Verstöße gegen die Prüfungsordnung

§ 25 Verstöße gegen die Prüfungsordnung (1) Referendarinnen oder Referendare, die zu täuschen versuchen, die insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgeben ( § 17 Abs. 3 ) oder die bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führen ( § 18 Abs. 3 ) oder die sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig machen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung sollen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären (Note "ungenügend"). Die Referendarin oder der Referendar erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. (3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung. Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

### § 26 — Prüfungsakte

§ 26 Prüfungsakte Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in die Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.

### § 27 — Ausführungsbestimmungen

§ 27 Ausführungsbestimmungen Zur Regelung allgemeiner Einzelheiten dieser Verordnung wird das Finanzministerium ermächtigt, Ausführungsbestimmungen in Abstimmung mit dem Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten zu erlassen. Zur Regelung fachlicher Einzelheiten der Ausbildungsgänge sind die jeweils zuständigen Ministerien ermächtigt, in Abstimmung mit dem Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

### § 28 — Besondere Einstellungsvoraussetzungen

§ 28 Besondere Einstellungsvoraussetzungen Zum Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Hochbau werden nur Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach § 3 in der Fachrichtung Architektur erfüllen.

### § 29 — Einstellungsbehörde/Ausbildungsbehörde

§ 29 Einstellungsbehörde/Ausbildungsbehörde (1) Einstellungsbehörden ( § 4 Abs. 1 ) sind die verwaltungsleitenden Organe der Kreise, kreisfreien Städte und der sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung sowie die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein, Anstalt des öffentlichen Rechts, für ihren eigenen Bedarf. (2) Ausbildungsbehörden ( § 6 Abs. 3 ) sind entweder die verwaltungsleitenden oder die sonstigen Verwaltungsorgane der Kreise, kreisfreien Städte und der sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung sowie die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein, Anstalt des öffentlichen Rechts, für ihren eigenen Bedarf.

### § 3 — Einstellungsbedingungen

§ 3 Einstellungsbedingungen In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen oder Bewerber eingestellt werden, die 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und 2. a. das für ihre Fachrichtung vorgeschriebene wissenschaftliche Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Diplomprüfung (Diplom-Hauptprüfung) oder mit einer gleichwertigen - auch ausländischen - Hochschulprüfung abgeschlossen haben, oder b. den Abschluss eines Masters an einer Fachhochschule mit Akkreditierung für die Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben.

### § 30 — Ausbildende Verwaltungen

§ 30 Ausbildende Verwaltungen Die Ausbildung wird in staatlichen Bauverwaltungen, kommunalen Baubehörden und sonstigen entsprechenden Trägern der öffentlichen Verwaltung durchgeführt.

### § 31 — Gliederung der Ausbildung

§ 31 Gliederung der Ausbildung (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in vier Abschnitte: Abschnitt I: Öffentlicher Hochbau Abschnitt II: Bauordnungswesen sowie Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen Abschnitt III: Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht - Sonderaufgaben -, Oberste Bauaufsichtsbehörde Abschnitt IV: Aufgaben des öffentlichen Bauwesens auf Bundes-, nationaler, europäischer oder nationaler Ebene nach Maßgabe der Einstellungs- und Ausbildungsbehörde. (2) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge vor und zwischen den Abschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für Lehrgänge in Anspruch genommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugeschlagen werden. (3) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und der Ausbildungsinhalt sind in der folgenden Übersicht angegeben. AUSBILDUNGSPLAN Fachrichtung: HOCHBAU Ausbildungs- Ab- Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte schnitt (Wochen) I 30 Kommunales Hochbauamt, staatliches Hochbauamt eines Landes oder entsprechende öffentlich-rechtliche Körperschaft Öffentlicher Hochbau: Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben des Bauamtes, insbesondere Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen: Entwurfsplanung, Vorbereiten und Aufstellen von Haushaltsunterlagen, Facility-Management, Projektmanagement (delegierbare und nichtdelegierbare Bauherrenleistungen), Kostenplanung und Kostensteuerung (Kosten-Leistungs-Rechnung, Mittelbewirtschaftung), Terminplanung/Terminsteuerung, Vertragswesen, Verdingungswesen, Bauüberwachung, Vertragsabwicklung und Abrechnung, Unfallverhütungsvorschriften, Einsatz und Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik im Bauwesen, Rechte und Pflichten der Dienststellenleiterin beziehungsweise des Dienststellenleiters. II 20 Kommunale Bauverwaltung, staatliche Bauverwaltung eines Landes oder entsprechende öffentlich-rechtliche Körperschaft Bauordnungswesen: Bauvorschriften und bauaufsichtliche Verfahren: Bauantrag, Baugenehmigungs- und Sonderverfahren (vereinfachtes Freistellungs-, Anzeige-, Zustimmungsverfahren), Ausnahmen und Befreiung/Abweichungen, Bauüberwachung, Abnahmen/Bauzustandsbesichtigungen, Baunebenrecht/Fachplanungsrecht. 9 Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen: Entwicklungsplanung, vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung (Entwurf und Verfahren): Flächennutzungsplan (Standortplanung, Verkehrs- und Versorgungsplanung), Bebauungsplan, Sicherung der Bauleitplanung, Besonderes Städtebaurecht, Fachplanungsrecht, Bodenordnung, Wohnungs- und Siedlungswesen. III 12 Obere oder oberste Behörde des Bundes oder eines Landes beziehungsweise die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein A.ö.R. Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht - Sonderaufgaben - Oberste Bauaufsichtsbehörde: Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts, Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, Organisations- und Personalangelegenheiten, Geschäftsführung in der Verwaltung, Eingaben/Petitionen, Haushaltswesen, Denkmalpflege, Landes- und Regionalplanung, Programmentwicklung, fachtechnische Prüfung von Entwürfen, Wettbewerbswesen, Widerspruchsverfahren, Zustimmung und Befreiung. AUSBILDUNGSPLAN Fachrichtung: HOCHBAU Ausbildungs- Ab- Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte schnitt (Wochen) IV anteilig bis zu 12 Wochen aus Abschnitten I bis III nach Maßgabe der Einstellungsbehörde Fachbezogene Abteilungen der Bundesministerien, der Fachverwaltungen europäischer Länder und internationaler Institutionen Aufgaben des öffentlichen Hochbaus, des Bauordnungswesens, des Städtebau-, Wohnungs- und Siedlungswesens auf Bundes-, nationaler, europäischer oder internationaler Ebene Grundzüge des Rechtes europäischer und internationaler Behörden, des Organisations-, Planungs- und Baurechts, der Rechts- und Regelsetzung, der Organisations- und Personalangelegenheiten, des Wettbewerbs- und Vertragsrechts, des Finanz- beziehungsweise Haushaltswesens, der technischen Standards 6 Häusliche Prüfungsarbeit 15 Lehrgänge ca. 12 (Erholungsurlaub) 104 24 Monate

### § 32 — Besondere Einstellungsvoraussetzungen

§ 32 Besondere Einstellungsvoraussetzungen Zum Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Städtebau werden nur Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach § 3 durch folgende Studiengänge erfüllen: 1. Ein Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau oder 2. ein Vertiefungsstudium des Städtebaues im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege oder 3. ein Aufbaustudium des Städtebaues im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder Landespflege

### § 33 — Einstellungsbehörde/Ausbildungsbehörde

§ 33 Einstellungsbehörde/Ausbildungsbehörde Einstellungsbehörden ( § 4 Abs. 1 ) und Ausbildungsbehörden ( § 6 Abs. 3 ) sind die verwaltungsleitenden Organe der Kreise, kreisfreien Städte oder der sonstigen Träger der öffentlichen Verwaltung

### § 34 — Ausbildende Verwaltungen

§ 34 Ausbildende Verwaltungen Die Ausbildung übernehmen staatliche und kommunale Bauverwaltungen, Planungsverbände sowie entsprechende Träger der öffentlichen Verwaltung.

### § 35 — Gliederung der Ausbildung

§ 35 Gliederung der Ausbildung (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Mitarbeit und/oder Information in Stadt oder Kreis oder bei einem Planungsträger Abschnitt II: Mitarbeit und/oder Information bei einer Regionalplanungsstelle, einer Regierungspräsidentin beziehungsweise einem Regierungspräsidenten, einem Landesministerium oder beim Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Abschnitt III: Wahlweise in einer Dienststelle des Abschnitts I oder II (2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge im Institut für Städtebau Berlin und beim Bund oder Land ergänzt. (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht. AUSBILDUNGSPLAN Fachrichtung: STÄDTEBAU Ausbildungs- Ab- Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte schnitt (Wochen) I 52 Stadt, Kreis, Wohnungsträger, Planungsamt beziehungsweise -abteilung, Bauaufsichtsamt, übergreifende Ämter für Hochbau, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Landschaftspflege und Grünordnung, Liegenschaftswesen, Chef des Planungs- beziehungsweise Baudezernats und andere Dezernate oder sonstige Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben, Organisation und Rechtsgrundlagen von Kommunalverwaltungen;; Entwicklungs- und Bauleitplanung: Bestandsaufnahme, Analyse, Bedarfsprüfung, Entwurf, städtebauliche Wettbewerbe, Öffentlichkeitsbeteiligung, Verfahren, Abwägung. Planverwirklichung: Bodenverkehr, Bodenordnung, Bauordnungswesen, Liegenschaftswesen. Fachplanungen und ihre städtebauliche Integration: Städtebauförderung, Wohnungswesen, Hochbau, Verkehr - öffentlicher Nah- und Individualverkehr, Straßenplanung -, Ver- und Entsorgung, Umweltschutz - Luftreinhaltung, Lärmschutz, Wasser- und Bodenschutz -, Naturschutz, Landschaftspflege und Grünordnung. Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung bei städtebaulichen Planungen. Aufgaben, Organisation und Rechtsgrundlagen kommunaler Dezernate, z.B. für Finanzen, Schulen, Gesundheit. Leitung des Planungs- beziehungsweise Baudezernats, politische Gremien, Personalwesen. Eigene Vorträge und Ausarbeitungen II 12 Obere oder oberste Behörden des Bundes, eines Landes oder eines entsprechenden sonstigen Trägers öffentlicher Verwaltung Aufgaben und Organisation der übergemeindlichen Behörden und übergreifenden Ämter, Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung, Städtebau, Bauordnungswesen, Genehmigung der Bauleitplanung, Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz, Wasserwirtschaft, Denkmalpflege, Gesetze, Verordnungen und Richtlinien für die Planung; eigene Vorträge und Ausarbeitungen. III 4 Wahlweise in Abschnitt I oder II Vertiefungs- beziehungsweise Wahlgebiete; abschließende Information. 6 Häusliche Prüfungsarbeit 18 Lehrgänge ca. 12 (Erholungsurlaub) 104 24 Monate

### § 36 — Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Ausbildungsschwerpunkte

§ 36 Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Ausbildungsschwerpunkte (1) Zum Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Bauingenieurwesen werden nur Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach § 3 in der Fachrichtung Bauingenieurwesen erfüllen. (2) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben die Wahl, sich in den Fachgebieten 1. Wasserwesen, Fachbereich Wasserwirtschaft oder 2. Straßenwesen ausbilden zu lassen.

### § 37 — Einstellungsbehörde/Ausbildungsbehörde

§ 37 Einstellungsbehörde/Ausbildungsbehörde (1) Einstellungsbehörde ( § 4 Abs. 1 ) ist 1. für das Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich Wasserwirtschaft das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, 2. für das Fachgebiet Straßenwesen das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. (2) Ausbildungsbehörde ( § 6 Abs. 3 ) ist 1. für das Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich Wasserwirtschaft das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, das durch Erlass eine andere Behörde des Geschäftsbereichs bestimmen kann, 2. für das Fachgebiet Straßenwesen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.

### § 38 — Ausbildende Verwaltungen

§ 38 Ausbildende Verwaltungen Die Ausbildung übernehmen in der Regel in dem Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich Wasserwirtschaft, die Behörden der staatlichen Natur- und Umweltschutzverwaltung und in dem Fachgebiet Straßenwesen die Behörden der Straßenbauverwaltung.

### § 39 — Gliederung der Ausbildung

§ 39 Gliederung der Ausbildung (1) Die Ausbildung im Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich Wasserwirtschaft gliedert sich in fünf Abschnitte: Abschnitt I: Information und praktische Mitarbeit bei den technischen Verwaltungen der Ortsinstanz Abschnitt II: Praktische Mitarbeit beim Vorbereiten und Durchführen von Bauten Abschnitt III: Information und Einführung in die Aufgaben eines Landesamtes oder einer Landesanstalt Abschnitt IV: Information bei Verwaltungen benachbarter Fachgebiete Abschnitt V: Ausbildung im Verwaltungsdienst der mittleren und höheren Instanz; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit Die Reihenfolge der Abschnitte I bis IV kann in begründeten Fällen geändert werden. (2) Die Ausbildung im Fachgebiet Straßenwesen gliedert sich in fünf Abschnitte: Abschnitt I: Ausbildung im Verwaltungsdienst der Ortsinstanz Abschnitt II: Straßenbaudienst Abschnitt III: Benachbarte Fachgebiete z.B. bei Stadtverwaltung und Wasserwirtschaftsverwaltung Abschnitt IV: Ausbildung im Verwaltungsdienst in der oberen und obersten Instanz; Abschnitt V: Auslandsaufenthalt wahlweise in den Abschnitten I, II und IV, Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit Die Reihenfolge der Abschnitte I bis III kann in begründeten Fällen geändert werden. (3) In den Fachgebieten wird die Ausbildung durch Lehrgänge und Seminare ergänzt. (4) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für den Ausbildungsinhalt gelten je nach Fachgebiet die folgenden Übersichten. AUSBILDUNGSPLAN Fachrichtung: BAUINGENIEURWESEN Fachgebiet: WASSERWESEN Fachbereich: Wasserwirtschaft Ausbildungs- Ab- Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte schnitt (Wochen) I 22 Staatliches Umweltamt Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen sowie deren Zusammenwirken. Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik des Staatlichen Umweltamtes. Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer und rechtlicher Hinsicht; Lenkung der Planung, Durchführung und Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Unterhaltung und Betrieb; Ablauforganisation, Personaleinsatz; Praxis der Personalführung einschließlich Personalbeurteilung: Anwendung von Kommunikationstechniken: Rhetorik, Gesprächsführung, Besprechungstechnik, Darstellungstechnik, Informationstechnik. Personal- und Sozialrecht: Beamtengesetze, Laufbahnvorschriften, Disziplinarrecht; Bundesangestelltentarifvertrag; Tarifverträge für Arbeiter des Bundes und der Länder; Verantwortung und Haftung im öffentlichen Dienst, Regress; Personalvertretungsrecht. Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der Länder. Anwendung des Bundeswasserstraßengesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze, des Bundesnaturschutzgesetzes und der Landesnaturschutzgesetze. Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer; Meeresumweltschutz; Naturschutz und Landschaftspflege; Gewässerökologie. Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Aufbau des Messnetzes, Pegelvorschrift, Gewässerkundliches Jahrbuch, hydrologische Nachrichtendienste; Grundkenntnisse der Meteorologie, Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes. Liegenschaftswesen. Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder. Gewässerschutz; Wassermengen- und Wassergütewirtschaft; wassergefährdende Stoffe im Grundwasserbereich; Abwasserbeseitigung, Abwasserabgabengesetze, Abfallwirtschaft, Abfallbeseitigungsrecht; Wasserversorgung. Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutz; Technische Grundsätze und Arbeitsmethoden bei der Gewässerunterhaltung; Landwirtschaftlicher Wasserbau Finanzierungs- und Förderungsprogramme; Gemeinschaftsaufgaben Bund-Länder II 21 15 *) Amt für ländliche Räume Vorarbeiten für Bauvorhaben; Aufstellen und Prüfen von Entwürfen; Vorbereitung von Baumaßnahmen; Vergabe nach VOB und VOL sowie von Ingenieurleistungen; Baupreisrecht. Praktische Mitarbeit bei Baumaßnahmen; Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen; Bauaufsicht, Baubevollmächtigter, Bauleiter, Unfallverhütung. Planungstechniken; Anwendung von Kommunikationstechniken bei Verhandlungen und in einem Vortrag; volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen; Wirtschaftlichkeitsgrundlagen; Nutzen-Kosten-Untersuchungen. Technische Grundsätze für den Gewässerbau. III 4 Landesamt für Natur und Umwelt Aufgaben und Organisation des Amtes. Schutzstrategien für die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser; Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe. Sonderabfallproblematik, Abfalllogistik. Gehobene biologische und chemische Untersuchungstechniken. Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung. Bewirtschaftungspläne. Grundsätze der Datenverarbeitung. IV 1 4 Wasser- und Schifffahrtsamt oder Wirtschaftsbehörde Strom- und Hafenbau der Freien und Hansestadt Hamburg Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes; Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes, Aufgaben an den Wasserstraßen. Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb der Unterbehörde. Wasserstraßenrecht; Bundeswasserstraßengesetz, Wasserstraßenstaatsvertrag, völkerrechtliche Regelungen für Wasserstraßen; Verkehrssicherungspflicht. Transport, Umschlag und Lagerung gefährlicher Güter; wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer. Ingenieurhydrologie; Messverfahren, Aufbau des Messnetzes, hydrologischer Nachrichtendienst. Unterhaltung von Wasserstraßen und Betrieb ihrer Anlagen; Technische Grundsätze, Arbeitsmethoden, Aufgaben und Funktion von Wasserfahrzeugen und Landfahrzeugen; Wasserbewirtschaftung der Wasserstraßen. IV 2 6 Kommunale Verwaltung Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung. Kommunalrecht (Satzungsrecht); Ordnungsrecht (Polizeirecht): Wasserbehörde, Bauaufsichtsbehörde, Naturschutzbehörde, Bauleitplanung; Hafenpolizeirecht; Haushaltsrecht der Kommunen. Kommunaler Tiefbau, kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe. IV 3 3 Staatliches Umweltamt Aufgaben und Organisation der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung. Gewerbeordnung, Bundes-Immissionsschutzgesetz Wasserwirtschaftliche Belange bei Herstellung und Verwendung wassergefährdender Stoffe. IV 4 6 Ausländische fachnahe Verwaltung (EU-Land, EU) Aufgaben, Status und Organisation der Institution, Kompetenzen, Arbeitsweise (fakultativ, bei entsprechender Verkürzung des Abschnittes II) V 12 Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Mittelbehörde; Öffentlichkeitsarbeit; Begriffe und Grundsätze der Aufbau- und der Ablauforganisation; Personalplanung: Dienstpostenbemessung und -bewertung, Stellenhaushalt, Personalbeschaffung, Personalverwaltung. Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der Länder; Technische Programmplanung, Finanzplanung; Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter. Auslegung und Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Staatsbegriff, Staatsform; Grundgesetz, Verfassung des betreffenden Bundeslandes; internationale und supranationale Institutionen; Verwaltungsverfahrensgesetz; Verwaltungsgerichtsordnung; Staatshaftung. Privatrecht: BGB: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachrecht; Verkehrssicherungspflicht, Gesellschaftsrecht; Nachbarrecht. Arbeitsschutzrecht. Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht, Verfahrensrecht. Bundeswasserstraßengesetz; Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetze; Wasserverbandsrecht, Deichrecht, Fischereirecht, Wassersicherungsstellungsgesetz. Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetze; Naturschutz und Landschaftspflege. Baurecht: Baugesetzbuch, Landesbauordnungen. Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetze, Flurbereinigungsrecht; Liegenschaftswesen. Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetze, Bundesbahngesetz. Zusammenhänge der Landesverteidigung mit Wasserstraßen und Wasserwirtschaft. Ökologie und Umweltschutz als Querschnittsaufgabe. Umweltschutzrichtlinien der EG, internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen. 6 Häusliche Prüfungsarbeit 14 Lehrgänge *) ca. 12 (Erholungsurlaub) 104 24 Monate AUSBILDUNGSPLAN Fachrichtung: BAUINGENIEURWESEN Fachgebiet: STRAßENWESEN Ausbildungs- Ab- Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte schnitt (Wochen) I 14 (12) *) Ortsinstanz Aufgaben und Organisation der Straßenbauverwaltung, Geschäftsbetrieb eines Amtes: Aufgaben des Amtsvorstandes, Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, Straßenverwaltung und Straßenrecht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Vermögensverwaltung, Straßenunterhaltung, Verkehrssicherheit, Straßenbetrieb; Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung. II 34 (28) *) Straßenbauamt, Vorbereitung und Durchführung von Bauten: Straßenplanung und Straßenentwurf; Linienbestimmung, Landschaftsschutz, Lärmschutz, Ökologie, Flächensicherung, Planfeststellung; Grunderwerb, Enteignung, Flurbereinigung; Ausschreibung, Verdingungswesen, Bauvertragsrecht, Baupreisrecht; Verantwortlichkeit, Haftung, Unfallverhütung; Straßenbautechnik, Straßenausstattung, Konstruktiver Ingenieurbau, Bauaufsicht, Überwachung, Gütesicherung; Abnahme und Abrechnung. III 12 Stadtverwaltung Aufgaben und Organisation der Kommunalverwaltung, Bauleitplanung, Erschließung, Bodenordnung, Bauordnungswesen; Verkehrs- und Versorgungsplanung, städtischer Tiefbau, Stadthygiene, Versorgungs- und Verkehrsbetriebe. Staatliches Umweltamt Aufgaben und Organisation, Grundzüge des Wasserrechts, des Wasserwesens und der Wasserwirtschaft inkl. Siedlungswasserwirtschaft, Gewässerschutz. Verkehrsbetriebe Aufgaben, Organisation, Wirtschaftsführung, Grundzüge des Eisenbahnrechts. Einführung in den Eisenbahnbetrieb, Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). IV 16 (12) *) mittlere/höhere Instanz Geschäftsbetrieb, Organisation und Rechtsgrundlagen der technischen Verwaltungen, Grundzüge des Staats-, Verwaltungs- und Privatrechts sowie der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit; verwaltungsmäßige Behandlung von Bauvorhaben; Vertiefung im Straßenbaurecht, Grunderwerb, Enteignung, Personalrecht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen; Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Fachplanungen anderer Verwaltungen; Planungsmethodik und Informatik, Bedarfsermittlung, Ausbauplanung und Finanzierung, Straßenbauprogramme; Umweltschutz nationale und internationale Organisationen im Straßenwesen, Führungstechnik. V 12 Auslandsaufenthalt *) Wahlmöglichkeit - dann gelten bei Ausbildungsdauer die Klammerwerte Analog zum Ausbildungsinhalt der Ausbildungsabschnitte I, II und IV 6 Häusliche Prüfungsarbeit 10 Lehrgänge *) ca. 12 (Erholungsurlaub) 104 24 Monate

### § 4 — Einstellungsverfahren

§ 4 Einstellungsverfahren (1) Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerberinnen oder Bewerbern auch die Heiratsurkunde, 2. ein Lebenslauf, 3. Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen, 4. Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule, 5. Zeugnis über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) oder Zeugnis entsprechender ausländischer Hochschulen/Universitäten sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen, 6. Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird, sowie Urkunden über andere akademische Grade, 7. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung, 8. Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt, 9. persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, 10. zwei Passbilder, die nicht älter als ein Jahr sind. Auf Anforderung sind vorzulegen: 1. amtliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten, 2. amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt. (3) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. (4) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten. (5) Bei Eignung ist der Bewerberin oder dem Bewerber der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Kommt die Bewerberin oder der Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.

### § 40 — Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Ausbildungsschwerpunkte

§ 40 Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Ausbildungsschwerpunkte Zum Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung werden nur Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach § 3 in den entsprechenden Fachrichtungen erfüllen. Darunter ist ein Studium 1. des Maschinenbaues oder 2. der Elektrotechnik oder 3. der Schiffstechnik oder von Fachrichtungen, deren Vordiplome auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik oder Werkstofftechnik für die vorstehenden Fachrichtungen gegenseitig anzuerkennen sind zu verstehen.

### § 41 — Einstellungsbehörde/Ausbildungsbehörde

§ 41 Einstellungsbehörde/Ausbildungsbehörde (1) Einstellungsbehörden ( § 4 Abs. 1 ) sind die verwaltungsleitenden Organe der Kreise, kreisfreien Städte und der sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung sowie die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein, Anstalt des öffentlichen Rechts für ihren eigenen Bedarf. (2) Ausbildungsbehörden ( § 6 Abs. 3 ) sind die verwaltungsleitenden oder die sonstigen Verwaltungsorgane der Kreise, kreisfreien Städte und der sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung sowie die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein, Anstalt des öffentlichen Rechts für ihren eigenen Bedarf.

### § 42 — Ausbildende Verwaltungen

§ 42 Ausbildende Verwaltungen Die Ausbildung übernehmen staatliche oder kommunale Bauverwaltungen, öffentliche Auftraggeber nach § 98 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung sowie sonstige Träger öffentlicher Verwaltung und privatrechtliche Organisationen mit umfangreichen, technischen Anlagen.

### § 43 — Gliederung der Ausbildung

§ 43 Gliederung der Ausbildung (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in vier Abschnitte Abschnitt I: Aufgaben der unteren Verwaltung und Betriebspraxis Abschnitt II: Technik der Betriebswirtschaft Abschnitt III: Verwaltungsdienst in der oberen und obersten Instanz Abschnitt IV: Aufgaben des öffentlichen Bauwesens auf Bundes-, nationaler, europäischer oder internationaler Ebene (2) In allen Fachgebieten wird die Ausbildung durch Lehrgänge beziehungsweise Seminare ergänzt. (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte, für die Ausbildungsstellen sowie für den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht. AUSBILDUNGSPLAN Fachrichtung: MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK Fachgebiet: MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK IN DER VERWALTUNG Ausbildungs- Ab- Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte schnitt (Wochen) I 42 Untere staatliche und/oder kommunale Baudienststelle mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilung beziehungsweise Gebäudemanagement Schleswig-Holstein A.ö.R. Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen, Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Personalwesen. Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung, Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechnische Anlagen, Betriebsführung, Vergabe von Bauleistungen und Leistungen (VOB, VOL), Abnahme, Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen und Ing.-Verträgen, Gewährleistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung. II 8 Private, staatliche und/oder kommunale Institutionen mit umfangreichen technischen Anlagen z.B. Deutsche Telekom AG, Kliniken, Universitäten, Deutsche Bahn AG (DB), Deutsche Post AG Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von maschinen-, elektrotechnischen und kommunikationstechnischen Anlagen. Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- beziehungsweise Inspektions- und Wartungsverträge. 4 Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen, Energielieferverträge. III 3 Umweltbehörde, Gewerbeaufsicht Aufstellung von Genehmigungsbescheiden, Arbeitsschutz, Immissionsschutz. 3 Technische Überwachung (z.B. TÜV der Wehrbereichsverwaltung) Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichtiger Anlagen, einschlägige gesetzliche Bestimmungen. 7 Oberfinanzdirektion oder Bezirksregierung als technische Aufsichtsbehörde beziehungsweise Gebäudemanagement Schleswig-Holstein A.ö.R. Arbeitsgebiete: Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung, Prüfung und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen. 2 Betrieb und Energieverbrauch überwachende Dienststellen Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und -verarbeitung, Energiekennzahlen. 6 Obere oder oberste Landesbehörde als Genehmigungsbehörde Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bauaufsicht, Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht, Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung. IV anteilig bis zu 12 Wochen aus Abschnitten I bis III nach Maßgabe der Ein-stellungsbehörde Fachbezogene Abteilungen der Bundesministerien, der Fachverwaltungen europäischer Länder und internationaler Institutionen Aufgaben der Energiewirtschaft, der wirtschaftlichen Energieversorgung, des nachhaltigen Bauens, der Energieeinsparung, Entwicklung und Umsetzung nationaler und internationaler Standards der technischen Gebäudeausrüstung und Versorgung. 6 Häusliche Prüfungsarbeit j 11 Lehrgänge ca. 12 (Erholungsurlaub) 104 24 Monate

### § 44 — Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Ausbildungsschwerpunkte

§ 44 Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Ausbildungsschwerpunkte (1) Zum Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen werden nur Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach § 3 in der Fachrichtung Vermessungswesen erfüllen. (2) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben die Wahl, sich in einem der Ausbildungsabschnitte 1. Liegenschaftskataster, 2. Ländliche Neuordnung, 3. Landesplanung und Städtebau oder 4. Landesvermessung und Kartographie vertieft ausbilden zu lassen.

### § 45 — Einstellungsbehörde/Ausbildungsbehörde

§ 45 Einstellungsbehörde/Ausbildungsbehörde (1) Einstellungsbehörde ( § 4 Abs. 1 ) ist das Innenministerium (2) Ausbildungsbehörde ( § 6 Abs. 3 ) ist das Landesvermessungsamt

### § 46 — Ausbildende Verwaltungen

§ 46 Ausbildende Verwaltungen Die Ausbildung übernehmen staatliche Verwaltungen, kommunale Behörden und sonstige Träger öffentlicher Verwaltung.

### § 47 — Gliederung der Ausbildung

§ 47 Gliederung der Ausbildung (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in sechs Abschnitte: Abschnitt I: Liegenschaftskataster (17 Wochen) Abschnitt II: Ländliche Neuordnung (13 Wochen) Abschnitt III: Landesplanung und Städtebau (15 Wochen) Abschnitt IV: Landesvermessung und Kartographie (11 Wochen) Abschnitt V: Vertiefung in einem der vorangegangenen Ausbildungsabschnitte (12 Wochen) Abschnitt VI: Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde oder staatliche Mittelbehörde; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit (14 Wochen) Lehrgänge vor und während der Ausbildung (10 Wochen) Der während der zweijährigen Ausbildung zu gewährende Urlaub ist in den für die Ausbildungsabschnitte angegebenen Zeiten nicht enthalten. (2) Spätestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes V soll sich die Referendarin oder der Referendar entscheiden, in welchem Gebiet vertieft ausgebildet werden soll. (3) Der Ausbildungsinhalt und die Ausbildungsstellen sind in der nachfolgenden Übersicht angegeben. AUSBILDUNGSPLAN Fachrichtung: VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN Ausbildungs- Ab- Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte schnitt *) (Wochen) I - VI Allgemein für alle Ausbildungsstellen Um Führungs- und Managementtechniken in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen zu beherrschen, soll die Referendarin beziehungsweise der Referendar die im folgenden aufgeführten Ausbildungsinhalte in jedem der Ausbildungsabschnitte anwenden. Die Vermittlung der theoretischen Grundkenntnisse soll in Form von Lehrgängen erfolgen. Managementaufgaben und -methoden, Organisation und Geschäftsbetrieb der Behörden, Kommunikation, Informations- und Bürotechnik, Personalführung und -leitung, Personalverwaltung, Zusammenarbeit mit Personalvertretungen, volks- und betriebswirtschaftliche Grundsätze, Öffentlichkeitsarbeit, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Qualitätssicherung. I 17 Katasteramt, Grundbuchamt Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters. Verbindung mit dem Grundbuch. Liegenschaftsrecht: Verwendung der Katasterunterlagen für die Bedürfnisse von Recht. Verwaltung und Wirtschaft. Bodenschätzung, Einrichtung und Führung des Grundbuches. Katastererneuerung. Kostenwesen, Planung, Durchführung, Ausarbeitung und Kontrolle aller Kataster- und sonstigen Vermessungen unter Anwendung moderner Rechen- und Auswerteverfahren (Hardware, Software-Technologie), Anwendungen in den Bereichen GIS/LIS, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und politischen Gremien. II 13 Flurbereinigungsbehörde beziehungsweise oberste und obere Flurbereinigungsbehörde Geschichtliche Entwicklung der Flurbereinigung, Agrarrecht; rechtliche, wirtschaftliche, ökologische und technische Grundlagen der Landentwicklung. Maßnahmen zur Landentwicklung, Kosten und Finanzierung der Maßnahmen, Neuordnungsverfahren im ländlichen Raum, Naturschutz, Umweltschutz, Dorferneuerung, Flurbereinigungsverfahren mit Neugestaltungsgrundsätzen, Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Wertermittlung, Plan nach § 41 FlurG. Neuzuteilung, Flurbereinigungsplan und Bodenordnungspläne. Verfahrensrecht einschließlich Rechtsbehelfe, Berichtigung der öffentlichen Bücher, Ausbau und Kosten der gemeinschaftlichen Anlagen, bodenschützende und bodenverbessernde Maßnahmen, Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, Teilnahme an den wesentlichen Terminen und Arbeitsabschnitten der Neuordnungsverfahren. Entwicklung, Leitung und Koordinierung größerer Projekte und fachübergreifender Planung im ländlichen Raum, Umweltverträglichkeitsprüfung. III 15 Kommunalverwaltung, Katasteramt, Landesplanungsstellen Grundzüge der Raumordnung und Landesplanung; Städtebau: Arbeitsmethodik (Bestandsaufnahme, Analyse, Prognose), Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Bodenordnung, Enteignung, Erschließung, Ermittlung von Grundstückswerten, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen; sonstiges Bau- und Bodenrecht; Bauordnungswesen; kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen. Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung, Zusammenwirken der Behörden und politischen Gremien. IV 11 Landesvermessungsamt Aufbau und Erhaltung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes. Topographie, Photogrammmetrie, Kartographie inkl. der Laufendhaltung der amtlichen topographischen Kartenwerke, Reproduktionstechnik, Präzisionsvermessungen. Planung, Lenkung, Durchführung und Kontrolle von Fachaufgaben im Innen- und Außendienst, Anwendungen in den Bereichen GIS/LIS V 12 nach Wahl Vertiefung in einem der Abschnitte I, II, III oder IV als Projektmanagement zur Entwicklung von Modellen. VI 8 Oberste Kataster- und Vermessungsbehörde oder staatliche Mittelbehörde Allgemeine Landesverwaltung, Aufsicht über Katasterämter und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Beschwerde- und Widerspruchsverfahren, sonstige Aufgaben des Kataster- und Vermessungswesens, Verwaltungsrecht, Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Aufgaben, Organisation und Zusammenwirken der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Mittelbehörde, Kontrolle im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht, Begriffe und Grundsätze der Ablauforganisation, Projektmanagement. 6 Häusliche Prüfungsarbeit 10 Lehrgänge ca. 12 (Erholungsurlaub) 104 24 Monate

### § 48 — Sonstige Vorschriften für die Ausbildung

§ 48 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung (1) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar (vier Wochen) und durch fachbezogene Verwaltungsseminare (fünf Wochen) zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden. Kenntnisse über Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es ist aber auch eine theoretische Ausbildung im Rahmen der vorgesehenen Seminare anzustreben. (2) Im Ausbildungsabschnitt I ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennen zu lernen. (3) Der Schwerpunkt der Ausbildung im Abschnitt II, die sich auf den gesamten Verfahrensablauf von Neuordnungsmaßnahmen erstrecken soll, ist auf die planerischen technischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Ländliche Neuordnung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen herauszustellen. (4) Im Ausbildungsabschnitt III soll die Referendarin oder der Referendar Gelegenheit erhalten, in die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Bei einer vertieften Ausbildung im Abschnitt III soll die Referendarin oder der Referendar stets, bei der Normalausbildung kann sie oder er an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen. (5) Die Ausbildung im Abschnitt IV findet in der Regel beim Landesvermessungsamt statt. Die Referendarin oder der Referendar soll auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden. (6) In den Ausbildungsabschnitten ist besonderer Wert darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich im Schriftverkehr vervollkommnet; ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen zu geben.

### § 49 — Häusliche Prüfungsarbeit

§ 49 Häusliche Prüfungsarbeit Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird in der Regel dem Gebiet entnommen, in dem die Referendarin oder der Referendar vertieft ausgebildet worden ist.

### § 5 — Rechtsstellung, Bezüge, Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 5 Rechtsstellung, Bezüge, Beendigung des Beamtenverhältnisses (1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt. (2) Referendarinnen oder Referendare erhalten Bezüge nach den hierfür geltenden Vorschriften. (3) Das Beamtenverhältnis endet 1. durch Entlassung ( § 12 ), 2. mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung oder 3. mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden wurde; in diesem Fall jedoch frühestens mit Ablauf der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes ( § 7 ).

### § 50 — Besondere Einstellungsvoraussetzungen

§ 50 Besondere Einstellungsvoraussetzungen Zum Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Landespflege werden nur Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach § 3 in der Fachrichtung Landespflege erfüllen.

### § 51 — Einstellungsbehörde/Ausbildungsbehörde

§ 51 Einstellungsbehörde/Ausbildungsbehörde Einstellungsbehörde ( § 4 Abs. 1 ) ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Ausbildungsbehörde ( § 6 Abs. 3 ) ist das Staatliche Umweltamt Kiel.

### § 52 — Ausbildende Verwaltungen

§ 52 Ausbildende Verwaltungen Die Ausbildung übernehmen die Naturschutzverwaltungen des Landes Schleswig-Holstein.

### § 53 — Gliederung der Ausbildung

§ 53 Gliederung der Ausbildung (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte: Abschnitt I: Einführung in die Verwaltung; Praktische Mitarbeit und Information bei der unteren Naturschutz/Landschaftsbehörde und bei der Kommunalverwaltung Abschnitt II: Information und praktische Mitarbeit bei den Fachverwaltungen der Nachbargebiete der Landespflege und wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes Abschnitt III: Praktische Mitarbeit und Information bei einer obersten Landesbehörde und/oder Landesoberbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege; Anfertigen der häuslichen Prüfungsarbeit Die Ausbildung wird durch Lehrgänge, gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Bundesländern, ergänzt. (2) Für die Rahmendauer der Ausbildungsabschnitte und ihrer Teilabschnitte, für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt sowie für die in die Ausbildungsabschnitte zu integrierenden Lehrgänge gilt die folgende Übersicht. AUSBILDUNGSPLAN Fachrichtung: LANDESPFLEGE Ausbildungs- Ab- Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte schnitt (Wochen) I a 2 (1-2) Einstellungsbehörde Einführung in die Ausbildung sowie die Verwaltung, die Aufgaben und die Organisation der Fachverwaltungen I b 30 Untere Naturschutzbehörde bei den Kreisverwaltungen des Landes SH Kommunalverwaltung (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) Praktische, fachspezifische Ausbildung im Schwerpunkt Naturschutz und Landschaftspflege; Grundzüge der Verwaltungspraxis und selbstständige Mitarbeit und Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien; vertiefende Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen Wissens in den einzelnen Aufgabenfeldern sowie der in den Lehrgängen vermittelten Kenntnisse; Ausweisung von Schutzgebieten und -objekten; Planung und Entwurf in der Landschafts-, Grünordnungs-, Biotop- und Objektplanung; Biotop- und Grünflächenpflege; Artenschutz; Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleit- und Fachplanung sowie bei sonstigen Vorhaben; Prüfung von Anträgen; Verfassen von Entwürfen für Genehmigungen, Anordnungen, Bescheide, Stellungnahmen und allgemeinen Schriftverkehr; Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen, Abwicklung von Aufträgen; Finanzkontrolle, Abrechnung, Liegenschaftswesen; Einsatz und Anwendung von ADV; Zusammenwirken mit Beiräten, Naturschutzverbänden, Naturschutzbeauftragten, Landschaftswarten sowie politischen Entscheidungsgremien; Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen; Geschäftsbetrieb und Bürotechnik; Arbeitsplanung, Ablauforganisation, Personaleinsatz; Personalführung, Beurteilungen; Personalentwicklung; Öffentlichkeitsarbeit; Teilnahme an Ausschusssitzungen, Scoping- und Anhörungsterminen, Abstimmungsgesprächen II 18 (17-19) Staatliche Umweltamt Kiel, Landesamt für Natur und Umwelt des Landes SH, Ämter für ländliche Räume, Landesamt für Straßenbau entspr. Fachverwaltungen Kennen lernen der relevanten Aufgaben, Organisation, Instrumente und Rechtsgrundlagen sowie der Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung und der Aufgaben als Träger öffentlicher Belange bei Fachplanungen. Vollzug fachlicher Rechtsvorschriften Bei der Landesfachdienststelle insbesondere: Beratungsaufgaben gegenüber den Behörden und Stellen des Landes, der Kommunen; fach-technische Betreuung der Naturschutzbehörden; Projektgruppenarbeit; Kennen lernen der Erstellung von Gutachten, der Erarbeitung von Stellungnahmen gegenüber Aufsichtsbehörden und Gerichten, der Bewertung von Umweltverträglichkeitsstudien und Fachplanungen; Teilnahme an Messungen, Untersuchungen, Probenahmen III a 14 Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Landes S-H Praktische Ausbildung Organisation und Aufgaben der Behörde; In Vertiefung der Abschnitte I und II: Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien; Umweltverträglichkeitsprüfungen, Förderprogramme; Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch Rechtssetzungsverfahren, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Planfeststellungen, Bescheide, Beschlüsse, insbes. in den Bereichen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Bauleitplanung und den angrenzenden Fachgebieten durch Mitwirkung der obersten Naturschutzbehörde; Gesetzgebung. III b 6 Häusliche Prüfungsarbeit 8 Management und Personalführung, Lehrgang und gegebenenfalls Erweiterung von I und III Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung; Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung; Rhetorik, Gesprächsführung; Psychologie; 12 sonstige Grundlagenlehrgänge/Seminare/ Arbeitsgemeinschaften/Exkursionen Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Allgemeine fachübergreifende Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen - Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes, - Umweltschutz als planerische und ordnungs- rechtliche Aufgabe, - Vorsorge-, Verursacher-, Kooperationsprinzip, - Genehmigung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, Erfolgskontrolle, - Grundlagen und technische Regeln, - Voruntersuchungen, Planung - Erheben, Beschreiben und Bewerten von Daten, - Grundzüge der Verwaltungspraxis; Fachübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften Grundlagen des Verwaltungsrechts; Verfassungsrecht; Rechtsstellung der Beamtin/des Beamten; Geheimhaltungs- und Auskunftspflicht; Ordnungsrecht; Strafrecht/Ordungswidrigkeitenrecht; Bau- und Planungsrecht; Zivilrecht; Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Finanzierungsprogramme; noch sonstige Grundlagenlehrgänge/Seminare/ Arbeitsgemeinschaften/ Exkursionen Disziplinarrecht, Personalvertretungsrecht, Haftungsrecht; Verwaltungsvollstreckung-, verwaltungsgerichtliche Verfahren (Klagearten, Urteile) Arbeitsgemeinschaften im Natur- und Umweltschutz, Mitwirkungsrechte der Naturschutzverbände; Grundzüge und Vertiefung der fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Nationales, internationales und EU-Recht in den Bereichen Natur- und Artenschutz, Umweltverträglichkeit, Raumordnung und Landesplanung, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht; Wasser, Bodenschutz, Abfall, Altlasten; Immissionsschutz; Land- und Forstwirtschaft, Flurbereinigung; Energiewirtschaft; Kommunikationstechnik; Verkehrswesen; Jagd- und Fischereirecht; (Garten-) Denkmalschutz/-pflege 3 Ausbildungsstationen und Lehrgänge nach freier Wahl ca. 12 (Erholungsurlaub) 104 24 Monate

### § 54 — Besondere Einstellungsvoraussetzungen

§ 54 Besondere Einstellungsvoraussetzungen (1) Zum Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz werden nur Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach § 3 in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Biochemie, Biologie, Chemie/Chemietechnik, Elektrotechnik, Geologie, Hydrologie, Geographie, Bodenkunde, Geoökologie, Hüttenwesen, Maschinenbau, Physik, Umweltschutz, Umwelttechnik oder Verfahrenstechnik erfüllen. (2) Die Einstellungsbehörde kann weitere geeignete Studiengänge für das Fachgebiet Umwelttechnik/Umweltschutz als gleichwertig anerkennen.

### § 55 — Einstellungsbehörde/Ausbildungsbehörde

§ 55 Einstellungsbehörde/Ausbildungsbehörde (1) Einstellungsbehörde ( § 4 Abs. 1 ) ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. (2) Ausbildungsbehörde ( § 6 Abs. 3 ) ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, das durch Erlass eine andere Behörde des Geschäftsbereichs festlegen kann.

### § 56 — Ausbildende Verwaltungen

§ 56 Ausbildende Verwaltungen Die Ausbildung übernehmen in der Regel die Behörden der Umweltverwaltung des Landes Schleswig-Holstein

### § 57 — Gliederung der Ausbildung

§ 57 Gliederung der Ausbildung (1) Die Ausbildung gliedert sich in fünf Abschnitte: Abschnitt I: Einführung in die Verwaltung, Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, fachübergreifende Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, fachübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Grundzüge der fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Abschnitt II: Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Abschnitt III: Rechts- und Verwaltungsvorschriften - fachbezogene Vertiefung-, fach- gebietsbezogene Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Abschnitt IV: Information und praktische Mitarbeit bei den Staatlichen Umweltämtern des Landes Schleswig-Holstein, Information und praktische Mitarbeit beim Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein Abschnitt V: Hospitation bei weiteren Behörden, Kommunen, privaten Überwachungseinrichtungen, Unternehmen; bei einem Staatlichen Umweltamt (Wahlstation), Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit (2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare, gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Bundesländern, ergänzt. (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für den Ausbildungsinhalt gilt folgende Übersicht. AUSBILDUNGSPLAN Fachrichtung: UMWELTTECHNIK/UMWELTSCHUTZ Ausbildungs- Ab- Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte schnitt (Wochen) I 1 4 Landesamt für Natur und Umwelt Einführung in die Verwaltung, Organisation und Aufbau sowie Einführung in den technischen und nichttechnischen Bereich I 2 9 Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen davon (2) (7) Seminar Seminar (gegebenenfalls Akademie, Universität) Allgemeine fachübergreifende Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen - Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes; - Umweltschutz als planerische und ordnungs- rechtliche Aufgabe; - Vorsorge-, Verursacher-, Kooperationsprinzip; - Minimierungsgebot persistenter Stoffe (Dynamisierungsklausel); - Grundlagen und technische Regeln; - Voruntersuchungen, Planung; Erheben, Be- schreiben und Bewerten von Daten; - Genehmigung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen; Erfolgskontrolle; - Instandsetzung, Sanierung; - Grundzüge der Verwaltungspraxis Fachübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften Grundlagen des Verwaltungsrechts; Verfassungsrecht; Rechtsstellung des Beamten/der Beamtin; Geheimhaltungs- und Auskunftspflicht: Ordnungsrecht; Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht; Bau- und Planungsrecht; Zivilrecht; Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Finanzierungsprogramme; Disziplinarrecht, Personalvertretungsrecht, Haftungsrecht; Ausschüsse, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften in der Wasser- und Abfallwirtschaft, im Immissions- und Arbeitsschutz sowie im Naturschutz; Verwaltungsvollstreckungs-, verwaltungsgerichtliche Verfahren (Klagearten; Urteile) Grundzüge der fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Nationales und internationales Recht in den Bereichen Abfall, Altlasten, Boden, Gefahrstoffe, Gentechnologie, Lärm/Erschütterungen, Luft, Umweltverträglichkeit, Wasser, Landschafts- pflege, Naturschutz, Raumordnung, Bauwesen, Arbeits- und Gesundheitsschutz II 10 Seminar Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Managementpraktiken Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung, Steuerung von Arbeitsprozessen; Selbst- und Zeitmanagement, Rhetorik, Gesprächsführung; Psychologie III 1 9 Seminar (gegebenenfalls Akademie, Universität) Rechts- und Verwaltungsvorschriften - fachbezogene Vertiefung Umweltrecht - national, international - in den Bereichen - Abfall - Boden - Gefahrstoffe - Gentechnologie - Lärm/Erschütterungen - Luft - Umweltverträglichkeit - Wasser III 2 2 Seminar Zielsetzungen und Strategien bei Abfall und Lärmschutz sowie zum Schutz von Wasser, Boden und Luft - Wasserhaushalt (Güte und Menge) Wasserkreis- lauf; Bilanzbetrachtungen; Bewirtschaftung der Gewässer nach Menge und Güte; Gütekriterien und - Klassifikation - Wasserversorgung Trinkwasserversorgung und -beschaffenheit; Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten; Wasserversorgung aus Grund- und Oberflächen- wasser, Aufbereitungsverfahren, Wasserverteilung, wassersparende Maßnahmen; Überwachung des Rohwassers - Abwasserbeseitigung Regelung der Abwasserbeseitigung; Anforderung an die Abwasserbeseitigung; Anlagen zur Abwasserbeseitigung; Überwachung von Anlagen zur Abwassereinleitung: Abwasserabgabe - Oberflächengewässer, Stauanlagen und Hochwasserschutz Gewässerökologie, naturnahe Gestaltung und Unterhaltung von Fließgewässern; stehende Gewässer; Hochwasserschutz, Niedrigwasser; Tal- sperren, Rückhaltebecken und Hochwasserschutzanlagen - Umweltgefährdende Stoffe Gefahrenpotential umweltgefährdender Stoffe, sicherheitstechnische Vermeidungskonzeptionen technischer und organisatorischer Art; Löschwasserproblematik; Sanierung kontaminierter Stand- orte - Boden Bodenausstattung, Bodenfunktionen, Bodenbelastung, Bodenbewirtschaftung, Bodenschutz; - Abfallwirtschaft und Altlasten Abfallentsorgungspläne und -wirtschaftskonzepte; Abfallvermeidung, -verwertung und -behandlung; Altlasten, Altablagerungen, Erfassung, Erkundung und Sanierung - Luftreinhalteplanung Luftreinhaltepläne; Erhebungsgebiete und -systeme; Messprogramme und -systeme; Umsetzung, Erfolgskontrolle - Lärmminderungsplanung Lärmminderungspläne; Messungen; Beurteilung von Lärmgutachten IV 1 33 Staatliches Umweltamt Praktische Ausbildung Fachspezifische Ausbildung und selbständige Mitarbeit unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien Vertiefte Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen Wissens in den einzelnen Fachbereichen Prüfung von Zulassungsanträgen; Verfassen von Entwürfen für Anordnungen, Bescheide, Stellungnahmen und Prüfberichte, Protokollführung; Überwachung von Zuwendung gem. LHO; Grundlagen der Mess-, Analyse- und Untersuchungstechnik, Teilnahme an Messungen, Untersuchungen, Analysen, Probenahmen im Außendienst; Teilnahme an Abnahme und Überwachung von Anlagen Beurteilung von Gutachten und Stellungnahmen Dritter Abwasserabgabe; Abfalllizenzen; Bauartzulassungsverfahren; Bodenkartierung; Bodenmessprogramme; gegebenenfalls Gentechnik Fachbezogene Anwendungen der Datenverarbeitung Vermittlung in Tagesseminaren während der praktischen Ausbildung Produktionstechnologien und deren Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf Menschen, Wasser, Boden, Luft und Sachgüter - Roheisen- und Stahlerzeugung - Kraftwerke - Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther - Brauereien - Alkalielektrolyse (Chlor) - Säureproduktion - Papierherstellung - Zementherstellung - Glasherstellung - Herstellung von Betonfertigteilen und -steinen Technologien zur Vermeidung und Verminderung der umweltbeeinträchtigenden Auswirkungen - Abfallvermeidung - Abfallbehandlung + Verbrennung + Deponierung + Kompostierung + Recyclingtechnik - Abwasserbehandlung + Mechanische Verfahren + Biologische Verfahren + Chemische und/oder physikalische Verfahren + Schlammbehandlung - Luftreinhaltung + Staubabscheidung + Abscheidung organischer und anorganischer Stoffe einschließlich Geruchsstoffe - Lärm- und Erschütterungsminderungsmaß- nahmen + Abschirmung + Dämmung + Dämpfung + Konstruktionsbedingte Maßnahmen IV 2 6 Landesamt für Natur und Umwelt Aufgaben und Aufbau der Abteilungen Kennen lernen der Erstellung von Gutachten, der Erarbeitung von Stellungnahmen gegenüber Aufsichtsbehörden und Gerichten sowie der Grundzüge der Fachplanung Teilnahme an Messungen, Untersuchungen, Probenahmen Kenntnis über die Entwicklungsarbeiten in den Fachabteilungen V 1 4 Hospitation Wahlstation: z.B. Kommune, private Überwachungsein-richtungen, Unternehmen Kennen lernen relevanter Umweltaufgaben und des Aufbaus der Organisation V 2 9 Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Organisation und Aufgabe der obersten Landesbehörde; Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften in den anderen Behörden durch Zulassungen, Bescheide; Ausübung der Fachaufsicht. 6 Häusliche Prüfungsarbeit Lehrgänge ca. 12 (Erholungsurlaub) 104 24 Monate

### § 58 — Anlagen

§ 58 Anlagen Folgende Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteile dieser Verordnung: Anlage 1 : Ausbildungsnachweis Anlage 2 : Übersicht über den Vorbereitungsdienst Anlage 3 : Beurteilung Anlage 4 : Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung Anlage 5 : Prüfungsfächer und Prüfungszeiten Anlage 6 : Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtungen und Fachgebiete

### § 59 — Übergangsregelung

§ 59 Übergangsregelung Referendarinnen und Referendare, deren planmäßiger Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft.

### § 6 — Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

§ 6 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen (1) Referendarinnen oder Referendare werden von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst überwacht, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (2) Die Einstellungsbehörde kann die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte zugunsten anderer Ausbildungsabschnitte im Einzelfall um bis zu 25 % verkürzen oder verlängern. (3) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften (Abschnitt III) für die einzelnen Fachrichtungen genannten Behörden. (4) Ausbildungsstellen sind die im Ausbildungsplan für die Fachrichtung unter Ausbildungsstellen genannten Stellen und Dienststellen. (5) Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen oder Referendare den Ausbildungsstellen zu. Die Einstellungsbehörde kann im Einzelfall Referendarinnen und Referendare auch anderen Ausbildungsstellen zuweisen, wenn diese Ausbildungsstellen gewährleisten, dass die Ausbildungsinhalte vermittelt werden. (6) Referendarinnen oder Referendare können auf Antrag oder nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Abschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt nicht angeschlossen sind oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.

### § 60 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01.08.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes für das Land Schleswig-Holstein vom 1. April 1992 (Amtsbl. Schl.-H. S. 368), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.

### § 7 — Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechts höchstens bis zu einer Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. (2) Erreichen die Referendarinnen oder Referendare das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern. (3) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. der Erholungsurlaub und der Schwerbehinderten zustehende Sonderurlaub in voller Höhe und 2. Krankheitszeiten gemäß § 11 Abs. 4 sowie Zeiten eines Beschäftigtenverbotes oder einer Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 239), einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S.6), geändert durch Verordnung vom 25. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 239), eines Sonderurlaubs gemäß § 11 Abs. 2 oder sonstige Freistellungen vom Dienst angerechnet bis zur Dauer von höchstens einem Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten. (4) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde. (5) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sondervorschriften der Fachrichtungen (Abschnitt III) geregelt sind.

### § 8 — Gestaltung der Ausbildung, Sondervorschriften für Behinderte

§ 8 Gestaltung der Ausbildung, Sondervorschriften für Behinderte (1) Referendarinnen oder Referendare werden nach den Sondervorschriften ihrer Fachrichtung (Abschnitt III) ausgebildet; wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von den Vorschriften beabsichtigt werden, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes einzuholen. (2) In einem Einführungslehrgang soll den Referendarinnen oder Referendaren ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt werden. In einem Leitfaden soll ihnen das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden. (3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden. (4) Schwerbehinderten und Gleichgestellten, die infolge ihrer Behinderung anderen Referendarinnen und Referendaren gegenüber im Nachteil sind, werden auf Antrag bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

### § 9 — Überwachung der Ausbildung

§ 9 Überwachung der Ausbildung (1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter eine geeignete Person der Behörde, die durch die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst erworben hat. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle beziehungsweise der von ihr oder ihm beauftragten Person. (2) Die Ausbildungsbehörde stellt für alle Referendarinnen oder Referendare einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im einzelnen festlegt. Wünsche der Referendarinnen oder Referendare können berücksichtigt werden. (3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig. (4) Referendarinnen oder Referendare haben einen Ausbildungsnachweis ( Anlage 1 ) zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstellen und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen. (5) Die Ausbildungsbehörde führt für alle Referendarinnen oder Referendare eine Übersicht über den Vorbereitungsdienst ( Anlage 2 ).

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— Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Schleswig-Holstein (LAPOhtVerwD) Vom 15. Juli 2003 *
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-APOhtVerwDSH2003rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
