Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe Vom 12. Juni 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 12.06.2004
- Fundstelle:
- GVOBl. 2004, 152
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und Ausbildung in der Altenpflegehilfe
§ 4 Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und Ausbildung in der Altenpflegehilfe(1) Die Berufsbezeichnungen „Altenpflegehelferin" und „Altenpflegehelfer" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist. (2) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine lebensweltorientierte, individuelle Betreuung und Pflege alter Menschen erforderlich sind. Die Auszubildenden sollen befähigt werden, den Pflegeprozess nach den gesetzlichen Qualitätsanforderungen unter Leitung einer Pflegefachkraft durchzuführen. (3) Die Ausbildung dauert mindestens ein Jahr. Sie besteht aus dem theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 700 Stunden sowie der praktischen Ausbildung mit mindestens 900 Stunden. Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform mit einer Höchstdauer von drei Jahren durchgeführt werden. Hierbei gelten der gleiche Stoffplan und die gleiche Stundenzahl wie in der Vollzeitausbildung. (4) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Zugangsvoraussetzungen und Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln, soweit diese in der Verantwortung von Einrichtungen durchgeführt wird, für die das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren zuständig ist. (5) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Altenpflegegesetzes entsprechend anzuwenden.
Zuständigkeit
§ 1 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Durchführung des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBI. I S. 1513), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2003 (BGBI. I S. 1442), ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit*.
Zuschüsse an die Altenpflegeschulen
§ 5 Zuschüsse an die AltenpflegeschulenDie Altenpflegeschulen erhalten auf Antrag Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten aus Landesmitteln nach Maßgabe des Haushalts auf der Grundlage eines vom Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit* festgelegten Angebots an Ausbildungsplätzen.
Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes
§ 3 Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes[Änderungsanweisungen]
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und Ausbildung in der Altenpflegehilfe
§ 4 Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und Ausbildung in der Altenpflegehilfe(1) Die Berufsbezeichnungen „Altenpflegehelferin" und „Altenpflegehelfer" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist. (2) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine lebensweltorientierte, individuelle Betreuung und Pflege alter Menschen erforderlich sind. Die Auszubildenden sollen befähigt werden, den Pflegeprozess nach den gesetzlichen Qualitätsanforderungen unter Leitung einer Pflegefachkraft durchzuführen. (3) Die Ausbildung dauert mindestens ein Jahr. Sie besteht aus dem theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 700 Stunden sowie der praktischen Ausbildung mit mindestens 900 Stunden. Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform mit einer Höchstdauer von drei Jahren durchgeführt werden. Hierbei gelten der gleiche Stoffplan und die gleiche Stundenzahl wie in der Vollzeitausbildung. (4) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Zugangsvoraussetzungen und Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln, soweit diese in der Verantwortung von Einrichtungen durchgeführt wird, für die das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit zuständig ist. (5) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Altenpflegegesetzes entsprechend anzuwenden.
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und Ausbildung in der Altenpflegehilfe
§ 4 Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und Ausbildung in der Altenpflegehilfe(1) Die Berufsbezeichnungen „Altenpflegehelferin" und „Altenpflegehelfer" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist. (2) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine lebensweltorientierte, individuelle Betreuung und Pflege alter Menschen erforderlich sind. Die Auszubildenden sollen befähigt werden, den Pflegeprozess nach den gesetzlichen Qualitätsanforderungen unter Leitung einer Pflegefachkraft durchzuführen. (3) Die Ausbildung dauert mindestens ein Jahr. Sie besteht aus dem theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 700 Stunden sowie der praktischen Ausbildung mit mindestens 900 Stunden. Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform mit einer Höchstdauer von drei Jahren durchgeführt werden. Hierbei gelten der gleiche Stoffplan und die gleiche Stundenzahl wie in der Vollzeitausbildung. (4) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Zugangsvoraussetzungen und Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln, soweit diese in der Verantwortung von Einrichtungen durchgeführt wird, für die das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung zuständig ist. (5) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Altenpflegegesetzes entsprechend anzuwenden.
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und Ausbildung in der Altenpflegehilfe
§ 4 Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und Ausbildung in der Altenpflegehilfe(1) Die Berufsbezeichnungen „Altenpflegehelferin" und „Altenpflegehelfer" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.(2) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine lebensweltorientierte, individuelle Betreuung und Pflege alter Menschen erforderlich sind. Die Auszubildenden sollen befähigt werden, den Pflegeprozess nach den gesetzlichen Qualitätsanforderungen unter Leitung einer Pflegefachkraft durchzuführen.(3) Die Ausbildung dauert mindestens ein Jahr. Sie besteht aus dem theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 700 Stunden sowie der praktischen Ausbildung mit mindestens 900 Stunden. Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform mit einer Höchstdauer von drei Jahren durchgeführt werden. Hierbei gelten der gleiche Stoffplan und die gleiche Stundenzahl wie in der Vollzeitausbildung.(4) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Zugangsvoraussetzungen und Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln, soweit diese in der Verantwortung von Einrichtungen durchgeführt wird, für die das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung zuständig ist.(5) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Altenpflegegesetzes entsprechend anzuwenden.
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und Ausbildung in der Altenpflegehilfe
§ 4 Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und Ausbildung in der Altenpflegehilfe(1) Die Berufsbezeichnungen „Altenpflegehelferin" und „Altenpflegehelfer" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.(2) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine lebensweltorientierte, individuelle Betreuung und Pflege alter Menschen erforderlich sind. Die Auszubildenden sollen befähigt werden, den Pflegeprozess nach den gesetzlichen Qualitätsanforderungen unter Leitung einer Pflegefachkraft durchzuführen.(3) Die Ausbildung dauert mindestens ein Jahr. Sie besteht aus dem theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 700 Stunden sowie der praktischen Ausbildung mit mindestens 900 Stunden. Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform mit einer Höchstdauer von drei Jahren durchgeführt werden. Hierbei gelten der gleiche Stoffplan und die gleiche Stundenzahl wie in der Vollzeitausbildung.(4) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Zugangsvoraussetzungen und Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln, soweit diese in der Verantwortung von Einrichtungen durchgeführt wird, für die das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zuständig ist.(5) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Altenpflegegesetzes entsprechend anzuwenden.
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und Ausbildung in der Altenpflegehilfe
§ 4 Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und Ausbildung in der Altenpflegehilfe(1) Die Berufsbezeichnungen „Altenpflegehelferin" und „Altenpflegehelfer" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.(2) Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine lebensweltorientierte, individuelle Betreuung und Pflege alter Menschen erforderlich sind. Die Auszubildenden sollen befähigt werden, den Pflegeprozess nach den gesetzlichen Qualitätsanforderungen unter Leitung einer Pflegefachkraft durchzuführen.(3) Die Ausbildung dauert mindestens ein Jahr. Sie besteht aus dem theoretischen und praktischen Unterricht mit mindestens 700 Stunden sowie der praktischen Ausbildung mit mindestens 900 Stunden. Die Ausbildung kann auch in Teilzeitform mit einer Höchstdauer von drei Jahren durchgeführt werden. Hierbei gelten der gleiche Stoffplan und die gleiche Stundenzahl wie in der Vollzeitausbildung.(4) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Zugangsvoraussetzungen und Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln, soweit diese in der Verantwortung von Einrichtungen durchgeführt wird, für die das Ministerium für Justiz und Gesundheit zuständig ist.(5) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Altenpflegegesetzes entsprechend anzuwenden.
Zuständigkeit
§ 1 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Durchführung des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBI. I S. 1513), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2003 (BGBI. I S. 1442), ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit.
Zuschüsse an die Altenpflegeschulen
§ 5 Zuschüsse an die AltenpflegeschulenDie Altenpflegeschulen erhalten auf Antrag Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten aus Landesmitteln nach Maßgabe des Haushalts auf der Grundlage eines vom Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit festgelegten Angebots an Ausbildungsplätzen.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Rahmenlehrplan
§ 2 RahmenlehrplanDie Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz richtet sich nach einem Rahmenlehrplan des Landes. Dieser ist für die Altenpflegeschulen und die Träger der praktischen Ausbildung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Altenpflegegesetzes verbindlich.
Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes
§ 3 Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes[Änderungsanweisungen]
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Altenpflegeausbildungsgesetz vom 8. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 62)2), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten §§ 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Altenpflegeausbildungsgesetz für die bis zum 31. Juli 2003 begonnenen Ausbildungen weiter anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.