Landesverordnung zur Verwendung eines Anmeldescheines Vom 23. Februar 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 23.02.2011
- Fundstelle:
- NBl.MBK.Schl.-H. 2011, 57
Anlagezu § 1 Abs. 1
§ 5Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
Anlage (zu § 1 Absatz 1)Achtung: Fortsetzung auf der folgenden SeiteAchtung: Hinweise auf der folgenden SeiteErgänzende Hinweise: 1. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung nicht berührt.2. Verantwortliche für die Ausstellung des Anmeldescheines ist [Bezeichnung, Name und Kontaktdaten der Grundschule]3. Eine Durchschrift des Anmeldescheines wird bei der Grundschule in der Schülerakte gespeichert. Die Löschung erfolgt 2 Jahre nach dem Ablauf des Schuljahres, in dem das Schulverhältnis zur Grundschule beendet worden ist.4. Die bzw. der Datenschutzbeauftragte für die Grundschule ist [Name und Kontaktdaten]5. Verantwortlich für die Datenverarbeitung bei der Durchführung des dargestellten Aufnahmeverfahrens sind die von den Eltern unter (B) angegebenen und damit angewählten weiterführenden Schulen sowie gegebenenfalls die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Bei Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe ist das Schulamt als untere Landesbehörde bei der Verwaltung des Wohnsitzkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig [Bezeichnung und Kontaktdaten des Schulamtes]. Bei Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe oder Gymnasien ist das für Bildung zuständige Ministerium zuständig [Bezeichnung und Kontaktdaten des Bildungsministeriums]6. Die für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule erforderlichen Daten mitsamt Anmeldeschein werden bei der aufnehmenden Schule in der Schülerakte gespeichert. Die Löschung erfolgt 2 Jahre nach dem Ablauf des Schuljahres, in dem das Schulverhältnis beendet worden ist.7. Über die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten für die von den Eltern unter (B) angewählten Schulen wird dort Auskunft erteilt.8. Zu der Verarbeitung der personenbezogenen Daten besteht bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen jeweils das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Löschung und ggf. auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 15 bis 18 sowie gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679.9. Die bzw. der Datenschutzbeauftragte für das [Bezeichnung des Schulamtes] ist [Name und Kontaktdaten]10. Die bzw. der Datenschutzbeauftragte des für Bildung zuständigen Ministeriums ist [Name und Bezeichnung]11. Soweit es die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, besteht das Recht auf Beschwerde beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Holstenstraße 98, 24103 Kiel, E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de, Tel. 0431 988-1200. Das ULD bietet auch verschlüsselte E-Mail-Kommunikation an (https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1008-.html) Achtung:Wird der Anmeldeschein gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 vom zuständigen Schulamt ausgestellt, lauten die Hinweise zu den Nummern 2. bis 4. wie folgt: 2. Verantwortlicher für die Ausstellung des Anmeldescheines ist [Bezeichnung und Kontaktdaten des Schulamtes]3. Eine Durchschrift des Anmeldescheines wird bei dem Schulamt in der zugehörigen Verwaltungsakte gespeichert. Die Löschung erfolgt, sobald die Datenverarbeitung für die konkrete Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Dies ist vor dem Hintergrund der Sicherstellung eines Schulbesuchs spätestens mit Ablauf des zweiten Schuljahres nach Aufnahme in die weiterführende Schule der Fall.4. Die bzw. der Datenschutzbeauftragte für das Schulamt ist [Name und Kontaktdaten].
§ 5Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft.
Anlage (zu § 1 Absatz 1)Ergänzende Hinweise:1. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung nicht berührt.2. Verantwortliche für die Ausstellung des Anmeldescheines ist [Bezeichnung, Name und Kontaktdaten der Grundschule].3. Eine Durchschrift des Anmeldescheines wird bei der Grundschule in der Schülerakte gespeichert. Die Löschung erfolgt 2 Jahre nach dem Ablauf des Schuljahres, in dem das Schulverhältnis zur Grundschule beendet worden ist.4. Die bzw. der Datenschutzbeauftragte für die Grundschule ist bei öffentlichen Schulen der zentrale Datenschutzbeauftragte des Bildungsministeriums für die öffentlichen Schulen, DatenschutzbeauftragterSchule@bimi.landsh.de, Telefon: +49 431 988 2452. Für Ersatzschulen ist der Datenschutzbeauftragte bei der jeweiligen Schule zu erfragen.5. Verantwortlich für die Datenverarbeitung bei der Durchführung des dargestellten Aufnahmeverfahrens sind die von den Eltern unter (B) angegebenen und damit angewählten weiterführenden Schulen sowie gegebenenfalls die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Bei Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe ist das Schulamt als untere Landesbehörde bei der Verwaltung des Wohnsitzkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig [Bezeichnung und Kontaktdaten des Schulamtes]. Bei Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe oder Gymnasien ist das für Bildung zuständige Ministerium zuständig [Bezeichnung und Kontaktdaten des Bildungsministeriums].6. Die für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule erforderlichen Daten mitsamt Anmeldeschein werden bei der aufnehmenden Schule in der Schülerakte gespeichert. Die Löschung erfolgt 2 Jahre nach dem Ablauf des Schuljahres, in dem das Schulverhältnis beendet worden ist.7. Die oder der Datenschutzbeauftragte für die von den Eltern unter (B) angewählten Schulen ist bei öffentlichen Schulen der zentrale Datenschutzbeauftragte des Bildungsministeriums für die öffentlichen Schulen, DatenschutzbeauftragterSchule@bimi.landsh.de, Telefon: +49 431 988-2452. Für Ersatzschulen ist der Datenschutzbeauftragte bei der jeweiligen Schule zu erfragen.8. Zu der Verarbeitung der personenbezogenen Daten besteht bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen jeweils das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Löschung und ggf. auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 15 bis 18 sowie gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679.9. Die bzw. der Datenschutzbeauftragte für das [Bezeichnung des Schulamtes] ist der zentrale Datenschutzbeauftragte des Bildungsministeriums für die öffentlichen Schulen, DatenschutzbeauftragterSchule@bimi.landsh.de, Telefon: +49 431 988-2452.10. Die bzw. der Datenschutzbeauftragte des für Bildung zuständigen Ministeriums ist erreichbar unter DatenschutzbeauftragterMinisterium@bimi.landsh.de, Telefon: +49 431 988-2452.11. Soweit es die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, besteht das Recht auf Beschwerde bei der Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD), Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Holstenstraße 98, 24103 Kiel, E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de, Tel. 0431 988-1200. Die Landesbeauftragte für Datenschutz bietet auch verschlüsselte E-Mail-Kommunikation an (https://www.datenschutz-zentrum.de/artikel/1008-.html).Achtung:Wird der Anmeldeschein gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 vom zuständigen Schulamt ausgestellt, lauten die Hinweise zu den Nummern 2. bis 4. wie folgt:2. Verantwortlicher für die Ausstellung des Anmeldescheines ist [Bezeichnung und Kontaktdaten des Schulamtes].3. Eine Durchschrift des Anmeldescheines wird bei dem Schulamt in der zugehörigen Verwaltungsakte gespeichert. Die Löschung erfolgt, sobald die Datenverarbeitung für die konkrete Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Dies ist vor dem Hintergrund der Sicherstellung eines Schulbesuchs spätestens mit Ablauf des zweiten Schuljahres nach Aufnahme in die weiterführende Schule der Fall.4. Die bzw. der Datenschutzbeauftragte für das Schulamt ist der zentrale Datenschutzbeauftragte des Bildungsministeriums für die öffentlichen Schulen, Datenschutzbeauftragter-Schule@bimi.landsh.de, Telefon: +49 431 988-2452.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
Anlagezu § 1 Abs. 1Anmeldeschein zur Anmeldung an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule der Sekundarstufe I1der/desVor- und Nachname....................................................................Geburtsdatum...................................Geschlecht:....................................Anschrift:..................................................................Vor- und Nachname(n) der/des Sorgeberechtigten:1...........................................................................2........................................................................... Anschrift der/des Sorgeberechtigten (falls abweichend zur Anschrift des Kindes):Die Schulübergangsempfehlung lautet wie folgt: □in den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses der Regionalschule / in die Gemeinschaftsschule□ in den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses der Regionalschule / in die Gemeinschaftsschule□ in das Gymnasium / in die Gemeinschaftsschule□ Für das Kind wurde keine Schulübergangsempfehlung erteilt.□ Für das Kind wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt............................................. festgestellt. Datum (Unterschrift Schulleiter/in) Schulsiegel Von den/der/dem Sorgeberechtigten auszufüllen:Sie haben zwei Möglichkeiten:Unter (A) können Sie die Aufnahme Ihres Kindes an einer Schule Ihrer Wahl beantragen. Wenn das Kind an dieser Schule nicht aufgenommen wird, erhalten Sie die Anmeldeunterlagen mit einem schriftlichen Bescheid zurück und können sich an eine andere Schule Ihrer Wahl wenden.OderSie geben unter (B) bis zu drei Schulen als Erst-, Zweit- oder Drittwahl an. In diesem Fall sind die von Ihnen benannten Schulen berechtigt, die Anmeldeunterlagen in der von Ihnen gewünschten Reihenfolge zu übermitteln. Kann keine der benannten Schulen Ihr Kind aufnehmen, ist die zuletzt genannte Schule berechtigt, die Anmeldeunterlagen an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln. Diese teilt Ihnen mit, welche Schule für Ihr Kind gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SchulG zuständig ist. Einen schriftlichen Bescheid über die nicht erfolgte Aufnahme erteilen Ihnen die Schulen aufgrund eines gesonderten Antrages.(A)Ich/wir beantrage/n die Aufnahme meines/unseres Kindes an folgender Schule (bitte Bezeichnung/Name und Ort der Schule angeben): ............................................................................ Oder(B)Ich/wir benenne/n als Erst-, Zweit- oder Drittwahl folgende Schulen (bitte jeweils Bezeichnung/Name und Ort der Schule angeben) Erstwunsch:................................................................. Zweitwunsch:................................................................ Drittwunsch:................................................................ Ort / Datum (Unterschrift der / des Sorgeberechtigten)
Aufgrund des § 126 Abs. 2 Nr. 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
§ 1(1) Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch der fünften Jahrgangsstufe einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfolgt unter Vorlage eines Anmeldescheines nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster. (2) Der Anmeldeschein wird von den Grundschulen ausgestellt und ist von den Eltern an der gewählten weiterführenden Schule abzugeben. Abweichend von Satz i kann die örtlich zuständige untere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag einen Anmeldeschein ausstellen, soweit die Schülerin oder der Schüler die 4. Jahrgangsstufe nicht an einer öffentlichen Schule des Landes Schleswig-Holstein besucht und zum Zeitpunkt des Antrages 1. ihre oder seine Wohnung in Schleswig-Holstein hat oder2. ihre oder seine Wohnung außerhalb Schleswig-Holsteins hat und nachweist, dass sie oder er bis zum Beginn des nachfolgenden Schuljahres den Wohnsitz nach Schleswig-Holstein verlegen wird oder aus sonstigen Gründen berechtigt ist, eine weiterführende allgemein bildende Schule in Schleswig-Holstein zu besuchen.
§ 2(1) Die Eltern beantragen auf dem Anmeldeschein die Aufnahme des Kindes an einer Schule ihrer Wahl. Wenn das Kind an dieser Schule nicht aufgenommen wird, erhalten die Eltern den Anmeldeschein zurück und einen schriftlichen Bescheid über die nicht erfolgte Aufnahme. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Eltern auf dem Anmeldeschein bis zu drei Schulen benennen, an denen in der Reihenfolge als Erst-, Zweit- oder Drittwunsch eine Aufnahme des Kindes gewünscht wird. In diesem Fall sind die benannten Schulen berechtigt, den Anmeldeschein und die sonstigen im Zusammenhang mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen in der von den Eltern gewünschten Reihenfolge untereinander zu übermitteln. Kann keine der benannten Schulen das Kind aufnehmen, ist die zuletzt benannte Schule berechtigt, die Unterlagen an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln. Diese teilt den Eltern mit, welche Schule für das Kind gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SchulG zuständig ist. Die Schulen erteilen auf Antrag einen schriftlichen Bescheid über die nicht erfolgte Aufnahme.
§ 3Ist für die Schülerin oder den Schüler kein Anmeldeschein vorgelegt worden, kann die Aufnahme nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 2 erfolgen, soweit an der Schule noch Aufnahmekapazitäten bestehen oder die Schule für ein Kind, das zu diesem Zeitpunkt an keiner anderen Schule ein Schulverhältnis begründet hat, gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SchulG zuständig ist.
§ 4Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.