Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - (Amtsanwälte-LAPO) Vom 25. Mai 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 25.05.2011
- Fundstelle:
- GVOBl. 2011, 165
Laufbahnzweig Amtsanwaltsdienst
§ 1 Laufbahnzweig Amtsanwaltsdienst(1) In der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, wird der Laufbahnzweig Amtsanwaltsdienst eingerichtet. Er umfasst die Zusatzausbildung und die Ämter dieses Laufbahnzweigs.(2) Die zur Zusatzausbildung Zugelassenen verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Sie führen während der Zusatzausbildung ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Amtsanwaltsdienst“.(3) Nach Bestehen der Prüfung sind die Beamtinnen und Beamten bis zu ihrer Ernennung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt nach Möglichkeit in einer mindestens einjährigen Einführungszeit im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen für die Dauer ihrer Verwendung als Amtsanwältin oder Amtsanwalt nach Satz 1 die Dienstbezeichnung „Beauftragte Amtsanwältin“ oder „Beauftragter Amtsanwalt“, abgekürzt „Amtsanwältin (b)“ oder „Amtsanwalt (b)“.(4) Die Ernennung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt soll erst erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte sich während der in Absatz 3 genannten Einführungszeit in den Amtsanwaltsaufgaben bewährt hat. Die Feststellung über die Bewährung trifft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt.(5) Für die Verleihung des Amtes einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwaltes brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, nicht durchlaufen zu werden.(6) Die Beamtinnen und Beamten des Amtsanwaltsdienstes führen folgende Amtsbezeichnungen: nach Ernennung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 12) Amtsanwältin oder Amtsanwalt; im 1. Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 13) Oberamtsanwältin oder Oberamtsanwalt und im 2. Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage) Oberamtsanwältin oder Oberamtsanwalt.
Zeugnisse
§ 10 Zeugnisse(1) Jede und jeder, der oder dem eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über deren oder dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern. Das Zeugnis schließt mit einer der in § 11 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet die Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle des Zeugnisses eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.(2) Am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts erhält die Beamtin oder der Beamte ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Abschlusszeugnis. Am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts ist die Beamtin oder der Beamte durch die Leiterin oder den Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der sie oder er ausgebildet worden ist, in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen.(3) Jedes Zeugnis ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Beamtin oder des Beamten - der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zuzuleiten und dort in Teilakte 01 zu den Personalakten zu nehmen.
Noten
§ 11 Noten(1) Die Leistungen während der Zusatzausbildung sind wie folgt zu bewerten: sehr gut = 16 - 18 Punkte eine besonders hervorragende Leistung; gut = 13 - 15 Punkte eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung; vollbefriedigend = 10 - 12 Punkte eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung; befriedigend = 7 - 9 Punkte eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht; ausreichend = 4 - 6 Punkte eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = 1 - 3 Punkte eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung; ungenügend = 0 Punkte eine völlig unbrauchbare Leistung. Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwenden werden.(2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen: 14,00 - 18,00 Punkte: sehr gut, 11,50 - 13,99 Punkte: gut, 9,00 - 11,49 Punkte: vollbefriedigend, 6,50 - 8,99 Punkte: befriedigend, 4,00 - 6,49 Punkte: ausreichend, 1,50 - 3,99 Punkte: mangelhaft, 0 - 1,49 Punkte: ungenügend.
Widerruf
§ 12 Widerruf(1) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter während der Ausbildungszeit die an sie oder ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt sie oder er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann ihre oder seine Zulassung zur Zusatzausbildung widerrufen werden. Die Entscheidung trifft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt auf Basis der nach § 10 Absatz 1 und 2 erteilten Zeugnisse.(2) Wird die Zulassung zur Zusatzausbildung widerrufen, so übernimmt die Beamtin oder der Beamte die frühere Tätigkeit.
Regelung für Menschen mit Behinderung
§ 14 Regelung für Menschen mit BehinderungMenschen mit Behinderung sind unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412), bei der Erbringung von Leistungen nach den §§ 6 bis 9 sowie für die Teilnahme an der Amtsanwaltsprüfung die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Menschen mit Behinderung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten im Sinne von Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 18 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 4 Satz 5 und 6 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) vom 6. November 2006 (GV NRW S. 520), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (GV. NRW. S. 600), bleiben unberührt.
Inkrafttreten
§ 16 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte vom 13. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 367)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), außer Kraft.
Qualifizierung
§ 2 QualifizierungZur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt kann ernannt werden, wer eine Zusatzausbildung abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst nach § 13 bestanden hat oder die Befähigung zum Richteramt besitzt.
Voraussetzungen der Zulassung
§ 3 Voraussetzungen der ZulassungZur Zusatzausbildung kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der1. die Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst bestanden hat,2. sich in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst mindestens drei Jahre bewährt hat, wobei Ausnahmen von der dreijährigen Bewährungszeit zugelassen werden können, wenn hierfür ein dringendes dienstliches Interesse besteht und die Bewerberin oder der Bewerber für den Amtsanwaltsdienst uneingeschränkt geeignet erscheint, und3. nach der Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst geeignet erscheint.
Bewerbung und Zulassung zur Zusatzausbildung
§ 4 Bewerbung und Zulassung zur Zusatzausbildung(1) Die Bewerbung um die Zulassung zur Zusatzausbildung ist auf dem Dienstwege an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt zu richten.(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen über ihre oder seine Eignung veranlassen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann vor der Zulassung zur Ausbildung für eine zur Feststellung der fachlichen Eignung erforderliche Zeit mit der Wahrnehmung der Amtsanwaltsgeschäfte beauftragt werden.(3) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt.
Dauer und Gliederung der Zusatzausbildung
§ 5 Dauer und Gliederung der Zusatzausbildung(1) Die Zusatzausbildung dauert 15 Monate. Sie gliedert sich in folgende Abschnitte:erster Abschnitt (1. bis 4. Monat): vier Monate fachwissenschaftliches Studium I,zweiter Abschnitt (5. bis 13. Monat): neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,dritter Abschnitt (14. bis 15. Monat): zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II.(2) In begründeten Ausnahmefällen kann das in Nordrhein-Westfalen für Justiz zuständige Ministerium nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Fachhochschule sowie der Generalstaatsanwaltschaften der Länder eine Änderung von den Festlegungen in Absatz 1 vornehmen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Ausbildungsbetriebes erforderlich ist.
Begleitende Lehrveranstaltungen
§ 9 Begleitende Lehrveranstaltungen(1) Neben der praktischen Ausbildung hat die Beamtin oder der Beamte an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die Leiterin oder der Leiter der nach § 8 Abs. 1 bestimmten Staatsanwaltschaft bestellt die Lehrkräfte, die den Begleitunterricht erteilen sollen. Ist die Anzahl der Teilnehmenden gering, kann die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt anordnen, dass der Begleitunterricht zentral bei einer Staatsanwaltschaft durchgeführt wird.(2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereiten.(3) Der Begleitunterricht umfasst etwa 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere folgende Gebiete umfassen:1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,2. Straßenverkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht,3. Strafprozessrecht,4. Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,5. Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,6. Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,7. Wiederholung und Vertiefung, auch unter Berücksichtigung der fortschreitenden Digitalisierung, etwa der Informationssicherheit und des Datenschutzes.(4) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer der in § 11 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen zu bewerten und mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen.(5) Im vorletzten oder im letzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft (§ 8 Abs. 2) oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob die Beamtin oder der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zu übersenden.(6) Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ordnet die Beamtin oder den Beamten zur Teilnahme am Studium II ab. § 12 bleibt unberührt.
Ausnahmeregelungen
§ 15 AusnahmeregelungenDie Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann Abweichungen von §§ 5 bis 7 sowie von § 9 für Beamtinnen und Beamte mit bewilligter Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung zulassen.
Aufgrund des 1. § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 116) sowie2. § 26 Abs. 1 LBG verordnet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration zu Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Laufbahnzweig Amtsanwaltsdienst
§ 1 Laufbahnzweig Amtsanwaltsdienst(1) In der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, wird der Laufbahnzweig Amtsanwaltsdienst eingerichtet. Er umfasst die Zusatzausbildung und die Ämter dieses Laufbahnzweigs. (2) Die zur Zusatzausbildung Zugelassenen verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Sie führen während der Zusatzausbildung ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Amtsanwaltsdienst“. (3) Nach Bestehen der Prüfung sind die Beamtinnen und Beamten bis zu ihrer Ernennung zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt nach Möglichkeit im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen für die Dauer ihrer Verwendung als Amtsanwalt nach Satz 1 die Dienstbezeichnung „Beauftragte Amtsanwältin“ oder „Beauftragter Amtsanwalt“. (4) Für die Verleihung des Amtes einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwaltes brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, nicht durchlaufen zu werden. (5) Die Beamtinnen und Beamten des Amtsanwaltsdienstes führen folgende Amtsbezeichnungen: nach Ernennung zur Amtsanwältin/zum Amtsanwalt Amtsanwältin/ Amtsanwalt im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 12) im Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 13) Oberamtsanwältin/ Oberamtsanwalt.
Zeugnisse
§ 10 Zeugnisse(1) Jede und jeder, der oder dem eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über deren oder dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 11 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet die Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle der Beurteilung eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen. (2) Am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts erhält die Beamtin oder der Beamte ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Abschlusszeugnis. Am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts ist die Beamtin oder der Beamte durch die Leiterin oder den Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der sie oder er ausgebildet worden ist, in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen. (3) Jedes Zeugnis ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Beamtin oder des Beamten - der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zuzuleiten und dort in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.
Noten
§ 11 Noten(1) Die Leistungen während der Zusatzausbildung sind wie folgt zu bewerten: sehr gut = 16 - 18 Punkte eine besonders hervorragende Leistung; gut = 13 - 15 Punkte eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung; vollbefriedigend = 10 - 12 Punkte eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung; befriedigend = 7 - 9 Punkte eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht; ausreichend = 4 - 6 Punkte eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = 1 - 3 Punkte eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung; ungenügend = 0 Punkte eine völlig unbrauchbare Leistung. (2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen: 14,00 - 18,00 Punkte: sehr gut, 11,50 - 13,99 Punkte: gut, 9,00 - 11,49 Punkte: vollbefriedigend, 6,50 - 8,99 Punkte: befriedigend, 4,00 - 6,49 Punkte: ausreichend, 1,50 - 3,99 Punkte: mangelhaft, 0 - 1,49 Punkte: ungenügend.
Widerruf
§ 12 Widerruf(1) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter die an sie oder ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt sie oder er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann ihre oder seine Zulassung zur Zusatzausbildung widerrufen werden. Die Entscheidung trifft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. (2) Wird die Zulassung zur Zusatzausbildung widerrufen, so übernimmt die Beamtin oder der Beamte die frühere Tätigkeit.
Amtsanwaltsprüfung
§ 13 AmtsanwaltsprüfungFür die Amtsanwaltsprüfung gelten die Bestimmungen in Teil 2 des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung (Anlage zum Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 305) und im Dritten Abschnitt der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) vom 6. November 2006 (GV. NRW S. 520) in der jeweils geltenden Fassung.
Regelung für Menschen mit Behinderung
§ 14 Regelung für Menschen mit BehinderungMenschen mit Behinderung sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) - bei der Erbringung von Leistungen nach §§ 6 bis 9 die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Menschen mit Behinderung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei Menschen mit Behinderung im Sinne von Teil 2 des SGB IX ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) vom 6. November 2006 (GV. NRW S. 520) bleiben unberührt.
Inkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte vom 13. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 367)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), außer Kraft.
Qualifizierung
§ 2 Qualifizierung(1) Zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt kann ernannt werden, wer eine Zusatzausbildung abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst nach § 13 bestanden hat. (2) Zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt kann ausnahmsweise auch ernannt werden, wer die zweite Staatsprüfung für Juristen bestanden hat.
Voraussetzungen der Zulassung
§ 3 Voraussetzungen der ZulassungZur Zusatzausbildung kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der 1. die Prüfung für den Rechtspflegerdienst bestanden hat,2. nach Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint,3. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Bewerbung und Zulassung zur Zusatzausbildung
§ 4 Bewerbung und Zulassung zur Zusatzausbildung(1) Die Bewerbung um die Zulassung zur Zusatzausbildung ist auf dem Dienstwege an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt zu richten. (2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen über ihre oder seine Eignung veranlassen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann vor der Zulassung zur Ausbildung für eine zur Feststellung der fachlichen Eignung erforderliche Zeit mit der Wahrnehmung der Amtsanwaltsgeschäfte beauftragt werden. (3) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Die Anzahl der zuzulassenden Bewerberinnen oder Bewerber bestimmt sie oder er mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums. (4) Der Einberufungstermin ist der 2. Januar eines jeden Jahres.
Dauer und Gliederung der Zusatzausbildung
§ 5 Dauer und Gliederung der Zusatzausbildung(1) Die Zusatzausbildung dauert 15 Monate. Sie gliedert sich in folgende Abschnitte: erster Abschnitt (1. bis 4. Monat): vier Monate fachwissenschaftliches Studium I, zweiter Abschnitt (5. bis 13. Monat): neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft, dritter Abschnitt (14. bis 15. Monat): zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II. (2) Die fachpraktische Ausbildung - zweiter Ausbildungsabschnitt - beginnt jeweils Anfang Mai, das Studium II Anfang Februar des Folgejahres.
Fachwissenschaftliches Studium, erster und dritter Ausbildungsabschnitt
§ 6 Fachwissenschaftliches Studium, erster und dritter Ausbildungsabschnitt(1) Durch Abordnung an die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen werden die Beamtinnen und Beamten deren Studierende. (2) Für das fachwissenschaftliche Studium gelten die Bestimmungen über das fachwissenschaftliche Studium in dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung (Anlage zum Gesetz vom 14. Dezember 2006, GVOBl. Schl.-H. S. 305) und in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) vom 6. November 2006 (GV. NRW S. 520) in der jeweilig geltenden Fassung.
Fachpraktische Ausbildung, zweiter Ausbildungsabschnitt
§ 7 Fachpraktische Ausbildung, zweiter Ausbildungsabschnitt(1) Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung der Beamtinnen und Beamten in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im Studium I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwaltes selbständig zu erledigen. (2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag) geübt werden. Dabei sind sie zunächst nur in den wichtigsten Geschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der zugeteilten Sachakten zu steigern mit dem Ziel, dass auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeitet werden kann. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann für die Ausbildung im Einzelnen weitere Weisungen geben.
Leitung der fachpraktischen Ausbildung
§ 8 Leitung der fachpraktischen Ausbildung(1) Die fachpraktische Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt leitet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er bestimmt die Staatsanwaltschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte ausgebildet wird. (2) Die Leiterin oder der Leiter der nach Absatz 1 bestimmten Staatsanwaltschaft regelt die Ausbildung im Einzelnen und bestimmt die Staatsanwältinnen und die Staatsanwälte sowie die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, die die Beamtin oder den Beamten ausbilden sollen. (3) Die Ausbildenden sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamtinnen und Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu befassen. Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Beamtinnen und Beamten zu übertragenden Arbeiten. (4) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.
Begleitende Lehrveranstaltungen
§ 9 Begleitende Lehrveranstaltungen(1) Neben der praktischen Ausbildung hat die Beamtin oder der Beamte an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die Leiterin oder der Leiter der nach § 8 Abs. 1 bestimmten Staatsanwaltschaft bestellt die Lehrkräfte, die den Begleitunterricht erteilen sollen. Ist die Anzahl der Teilnehmenden gering, kann die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt anordnen, dass der Begleitunterricht zentral bei einer Staatsanwaltschaft durchgeführt wird. (2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereiten. (3) Der Begleitunterricht umfasst etwa 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere folgende Gebiete umfassen: 1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,2. Straßenverkehrsrecht,3. Strafprozessrecht,4. Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,5. Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,6. Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,7. Wiederholung und Vertiefung. (4) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer der in § 11 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen zu bewerten und mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen. (5) Im vorletzten oder im letzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft (§ 8 Abs. 2) oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob die Beamtin oder der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zu übersenden. (6) Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ordnet die Beamtin oder den Beamten zur Teilnahme am Studium II ab. § 12 bleibt unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.