AmtsAnwAPO SH 2007 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte (Amtsanwälte - LAPO) Vom 13. Dezember 2006

Ausfertigungsdatum:
13.12.2006
Fundstelle:
GVOBl. 2006, 367
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Bewerbung und Zulassung

§ 4 Bewerbung und Zulassung(1) Die Bewerbung um die Zulassung zur Einführungszeit ist auf dem Dienstwege an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt zu richten. (2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen über ihre oder seine Eignung veranlassen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann vor der Zulassung zur Ausbildung für eine zur Feststellung der fachlichen Eignung erforderliche Zeit mit der Wahrnehmung der Amtsanwaltsgeschäfte beauftragt werden. (3) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Die Anzahl der zuzulassenden Bewerberinnen oder Bewerber bestimmt sie oder er mit Zustimmung des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration. (4) Der Einberufungstermin ist der 2. Januar eines jeden Jahres.

Eingangsformel AmtsAnwAPO

Aufgrund des § 25 a Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 273) verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa:

§ 1

Laufbahn

§ 1 Laufbahn(1) Die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes ist eine Sonderlaufbahn des gehobenen Justizdienstes. Sie umfasst den Vorbereitungsdienst und die Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: in der Einführungszeit Amtsanwaltsanwärterin/ Amtsanwaltsanwärter nach der Einführungszeit und erfolgreicher Prüfung bis zur Ernennung zur Amtsanwältin/zum Amtsanwalt Amtsanwältin (b)/Amtsanwalt (b) im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 12) Amtsanwältin/Amtsanwalt im Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 13) Oberamtsanwältin/Oberamtsanwalt (2) Die Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 10

Begleitende Lehrveranstaltungen

§ 10 Begleitende Lehrveranstaltungen(1) Neben der praktischen Ausbildung hat die Beamtin oder der Beamte an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die Leiterin oder der Leiter der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Staatsanwaltschaft bestellt die Lehrkräfte, die den Begleitunterricht erteilen sollen. Ist die Anzahl der Teilnehmenden gering, kann die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt anordnen, dass der Begleitunterricht zentral bei einer Staatsanwaltschaft durchgeführt wird. (2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereiten. (3) Der Begleitunterricht umfasst etwa 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere folgende Gebiete umfassen: 1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,2. Straßenverkehrsrecht,3. Strafprozessrecht,4. Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,5. Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,6. Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,7. Wiederholung und Vertiefung. (4) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Abs. 1 zu bewerten und mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen. (5) Im vorletzten oder im letzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft (§ 9 Abs. 2) oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob die Beamtin oder der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zu übersenden. (6) Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ordnet die Beamtin oder den Beamten zur Teilnahme am Studium II ab. § 13 bleibt unberührt.

§ 11

Zeugnisse

§ 11 Zeugnisse(1) Jede und jeder, der oder dem eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über deren oder dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 12 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet die Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle der Beurteilung eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen. (2) Am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts erhält die Beamtin oder der Beamte ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Abschlusszeugnis. Am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts ist die Beamtin oder der Beamte durch die Leiterin oder den Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der sie oder er ausgebildet worden ist, in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen. (3) Jedes Zeugnis ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Beamtin oder des Beamten - der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zuzuleiten und dort in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 12

Noten

§ 12 Noten(1) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten: sehr gut = 16 - 18 Punkte eine besonders hervorragende Leistung gut = 13 - 15 Punkte eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung vollbefriedigend = 10 - 12 Punkte eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung befriedigend = 7 - 9 Punkte eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht ausreichend 4 - 6 Punkte eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht mangelhaft = 1 - 3 Punkte eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung ungenügend = 0 Punkte eine völlig unbrauchbare Leistung. (2) Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen: 14,00 - 18,00 Punkte: sehr gut11,50 - 13,99 Punkte: gut9,00 - 11,49 Punkte: vollbefriedigend6,50 - 8,99 Punkte: befriedigend4,00 - 6,49 Punkte: ausreichend1,50 - 3,99 Punkte: mangelhaft0 - 1,49 Punkte: ungenügend.

§ 13

Widerruf

§ 13 Widerruf(1) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter die an sie oder ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt sie oder er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann ihre oder seine Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden. Die Entscheidung trifft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. (2) Wird die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen, so übernimmt die Beamtin oder der Beamte die frühere Tätigkeit.

§ 14

Amtsanwaltsprüfung

§ 14 AmtsanwaltsprüfungFür die Amtsanwaltsprüfung gelten die Bestimmungen in Teil 2 des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung (Anlage zum Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 305) und im Dritten Abschnitt der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) vom 6. November 2006 (GV. NRW S. 520) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15

Regelung für behinderte Menschen

§ 15 Regelung für behinderte MenschenBehinderten Menschen sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches IX - bei der Erbringung von Leistungen nach §§ 7 bis 10 die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von Teil 2 des Sozialgesetzbuches IX ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) vom 6. November 2006 (GV. NRW S. 520) bleiben unberührt.

§ 16

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

§ 16 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte (Amtsanwälte - APO) vom 25. März 1993 (Amtsbl. Schl.-H. 1993, S. 305) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. 2004, S. 153) außer Kraft.(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in der ununterbrochenen Ausbildung befinden, die bisherigen Regelungen fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung unterbrochen und nach dem 1. Januar 2007 fortgesetzt wird. In diesem Fall wird die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt.(3) Auf Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt.(4) Unbeschadet des Absatzes 3 richtet sich eine weitere Einführungszeit nach einem misslungenen Prüfungsversuch, die nach dem 1. Januar 2007 angeordnet wurde, nach den Vorschriften dieser Verordnung.(5) § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2006 (GV. NRW S. 520) gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung für alle Prüfungsverfahren.

§ 2

Befähigung

§ 2 Befähigung(1) Zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt kann ernannt werden, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat. (2) Zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt kann ausnahmsweise auch ernannt werden, wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat.

§ 3

Voraussetzungen der Zulassung

§ 3 Voraussetzungen der ZulassungZur Einführungszeit kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, die oder der 1. die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat,2. nach Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint,3. das 35. Lebensjahr, bei schwerbehinderten Menschen oder Vorliegen sonstiger besonderer Gründe das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 4

Bewerbung und Zulassung

§ 4 Bewerbung und Zulassung(1) Die Bewerbung um die Zulassung zur Einführungszeit ist auf dem Dienstwege an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt zu richten. (2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen über ihre oder seine Eignung veranlassen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann vor der Zulassung zur Ausbildung für eine zur Feststellung der fachlichen Eignung erforderliche Zeit mit der Wahrnehmung der Amtsanwaltsgeschäfte beauftragt werden. (3) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Die Anzahl der zuzulassenden Bewerberinnen oder Bewerber bestimmt sie oder er mit Zustimmung des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa. (4) Der Einberufungstermin ist der 2. Januar eines jeden Jahres.

§ 5

Rechtsverhältnis

§ 5 Rechtsverhältnis(1) Die zur Ausbildung Zugelassenen verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (2) Durch Abordnung an die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen werden die Beamtinnen und Beamten deren Studierende.

§ 6

Dauer und Gliederung

§ 6 Dauer und Gliederung(1) Die Einführungszeit dauert 15 Monate. Sie gliedert sich in folgende Abschnitte: erster Abschnitt (1. bis 4. Monat): vier Monate fachwissenschaftliches Studium I zweiter Abschnitt (5. bis 13. Monat): neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft dritter Abschnitt (14. bis 15. Monat): zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II. (2) Die fachpraktische Ausbildung - zweiter Ausbildungsabschnitt - beginnt jeweils Anfang Mai, das Studium II Anfang Februar des Folgejahres.

§ 7

Fachwissenschaftliches Studium Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt

§ 7 Fachwissenschaftliches Studium Erster und Dritter AusbildungsabschnittFür das fachwissenschaftliche Studium gelten die Bestimmungen über das fachwissenschaftliche Studium in dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung (Anlage zum Gesetz vom 14. Dezember (GVOBl. Schl.-H. S. 305) und in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAA) vom 6. November 2006 (GV. NRW S. 520) in der jeweilig geltenden Fassung.

§ 8

Fachpraktische Ausbildung Zweiter Ausbildungsabschnitt

§ 8 Fachpraktische Ausbildung Zweiter Ausbildungsabschnitt(1) Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung der Beamtinnen und Beamten in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im Studium I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwaltes selbstständig zu erledigen. (2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag) geübt werden. Dabei sind sie zunächst nur in den wichtigsten Geschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der zugeteilten Sachakten zu steigern mit dem Ziel, dass auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeitet werden kann. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann für die Ausbildung im Einzelnen weitere Weisungen geben.

§ 9

Leitung der fachpraktischen Ausbildung

§ 9 Leitung der fachpraktischen Ausbildung(1) Die fachpraktische Ausbildung im zweiten Ausbildungsabschnitt leitet die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt. Sie oder er bestimmt die Staatsanwaltschaft, bei der die Beamtin oder der Beamte ausgebildet wird. (2) Die Leiterin oder der Leiter der nach Absatz 1 bestimmten Staatsanwaltschaft regelt die Ausbildung im Einzelnen und bestimmt die Staatsanwältinnen und die Staatsanwälte sowie die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, die die Beamtin oder den Beamten ausbilden sollen. (3) Die Ausbildenden sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamtinnen und Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu befassen. Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, bestimmt Maß und Art der den Beamtinnen und Beamten zu übertragenden Arbeiten. (4) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.