APOAPH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflegehilfe (APOAPH) Vom 13. März 2012

Ausfertigungsdatum:
13.03.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 355
53 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 zu § 1 Absatz 3

Anlage 2

Anlage 2 zu § 2 Absatz 2

Anlage 3

Anlage 3 zu § 14 Absatz 2

Anlage 4

Anlage 4 zu § 10 Absatz 3 und § 14 Absatz 2

Eingangsformel APVOAPH

Aufgrund des § 4 Absatz 4 des Gesetzes zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe vom 12. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 625), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:

§ 1

Erlaubnis, Gleichwertigkeit

§ 1 Erlaubnis, Gleichwertigkeit(1) Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person1. die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche Prüfung oder2. die Externenprüfung nach § 10 erfolgreich bestanden hat sowie3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und4. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.(2) Außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung abgeschlossene Ausbildungen werden im Rahmen ihrer Gleichwertigkeit anerkannt. Der Prüfung der Gleichwertigkeit bedarf es nicht, wenn Erlaubnisse aufgrund gesetzlicher Vorschriften anderer Bundesländer erteilt wurden.(3) Die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung stellt die zuständige Behörde nach dem Muster der Anlage 1 aus.

§ 10

Externenprüfung

§ 10 Externenprüfung(1) Abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 2 können auf Antrag zur Prüfung auch zugelassen werden:1. Personen, die die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und2. a) eine dem Ausbildungsziel entsprechende mindestens dreijährige Berufstätigkeit mit einem Umfang von mindestens 30 Wochenstunden oder eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit in Teilzeit mit einem Umfang von mindestens 50 % der regulären Arbeitszeit in den letzten sieben Jahren in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus nachweisen undb) durch Vorlage von Schul- oder Fortbildungsbescheinigungen oder Zeugnissen nachweisen können, dass sie auf andere Weise in den für die Altenpflegehilfeausbildung in der Anlage 2 aufgeführten Lernfeldern die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben oder 3. eine mindestens zweijährige Fachkraftausbildung in der Pflege absolviert haben.(2) Für die Externenprüfung finden die §§ 11 bis 19 entsprechend Anwendung.(3) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt.(4) Eine Zulassung zur Externenprüfung ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher eine Prüfung in der staatlichen Altenpflegehilfe endgültig nicht bestanden hat.

§ 11

Mündliche Prüfung

§ 11 Mündliche Prüfung(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Lernfelder:1. „Alte Menschen personen- und situationsgerecht pflegen“ und2. „Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst organisierten Aktivitäten unterstützen“.Gegenstand der mündlichen Prüfung ist vor allen die Hausarbeit. Die Schülerinnen oder Schüler werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei Schülerinnen und Schüler in jedem Lernfeld geprüft. Die Schülerinnen und Schüler sollen zu jedem Lernfeld nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. Die Fachprüferinnen oder die Fachprüfer benoten unabhängig voneinander die Leistungen in den Lernfeldern. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder der Fachprüfer bildet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüferinnen oder den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.

§ 12

Praktische Prüfung

§ 12 Praktische PrüfungDer praktische Teil der Prüfung bezieht sich auf die Lernfelder:1. „Pflege alter Menschen geplant durchführen, dokumentieren und evaluieren“ und2. „Alte Menschen personen- und situationsgerecht pflegen“.Die Prüfung soll in der Regel nicht länger als 45 Minuten dauern. Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 13

Prüfungsniederschrift

§ 13 PrüfungsniederschriftÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 14

Bestehen und Wiederholung der Prüfung

§ 14 Bestehen und Wiederholung der Prüfung(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, mündliche und praktische Prüfungsteil jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.(2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält die Schülerin oder der Schüler oder der Prüfling der externen Prüfung von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.(3) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann innerhalb von einem halben Jahr einmal wiederholt werden.(4) Zur Wiederholungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer an einer weiteren Ausbildung oder bei Externenprüfung an weiteren Fortbildungen teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der Prüfungsausschussvorsitzenden oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern bestimmt wurde. Beim Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis der weiteren Ausbildung oder von Fortbildungen bei Externenprüfungen beizufügen.

§ 15

Rücktritt von der Prüfung

§ 15 Rücktritt von der Prüfung(1) Tritt die Schülerin oder der Schüler nach der Zulassung von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil zurück, sind die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle eines Rücktritts wegen einer Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die Schülerin oder der Schüler, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 16

Versäumnisfolgen

§ 16 Versäumnisfolgen(1) Versäumt die Schülerin oder der Schüler einen Prüfungstermin oder unterbricht sie oder er die Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 17

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 17 Ordnungsverstöße und TäuschungsversucheDie Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Schülerinnen oder Schülern, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung, die aufgrund einer Täuschung zu beanstanden ist, ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 18

Prüfungsunterlagen

§ 18 PrüfungsunterlagenAuf Antrag ist der Schülerin oder dem Schüler nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen zu gewähren. Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 19

Anlagen

§ 19 AnlagenDie Anlagen sind Bestandteil der Verordnung.

§ 2

Dauer der Ausbildung, Stundentafel

§ 2 Dauer der Ausbildung, Stundentafel(1) Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer dauert unabhängig vom Prüfungstermin ein Jahr und erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Die Mindestdauer der Ausbildungsabschnitte soll zwei Wochen betragen.(2) Die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die theoretische und praktische Ausbildung wird in einer Stundentafel geregelt (Anlage 2).(3) Der Unterricht findet in den gemäß Altenpflegegesetz staatlich anerkannten Altenpflegeschulen statt, die einen von der zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungsgang in der Altenpflegehilfe anbieten.

§ 20

Zuständige Behörde

§ 20 Zuständige BehördeZuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für soziale Dienste.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 3

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 3 Voraussetzungen für den Zugang zur AusbildungVoraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind:1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und2. der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand.

§ 4

Fehlzeiten, Unterbrechung der Ausbildung

§ 4 Fehlzeiten, Unterbrechung der Ausbildung(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:1. ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich und2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen.(2) Beim Vorliegen einer besonderen Härte können über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. Die Ausbildungsdauer kann in anderen Fällen auf Antrag entsprechend verlängert werden. Sie soll einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

§ 5

Benotung

§ 5 Benotung(1) Die Leistungen während der Ausbildung sowie im schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung werden wie folgt benotet:1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten unter 1,5),2. „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis unter 2,5),3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, (bei Werten von 2,5 bis unter 3,5),4. „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (bei Werten von 3,5 bis unter 4,5),5. „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,5 bis unter 5,5),6. „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (bei Werten ab 5,5).(2) Das Bilden von Zwischennoten ist nicht zulässig.

§ 6

Erprobung neuer Ausbildungsformen

§ 6 Erprobung neuer AusbildungsformenZur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Altenpflegehilfeausbildung dienen, kann die zuständige Behörde Modellvorhaben zulassen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.

§ 7

Staatliche Prüfung

§ 7 Staatliche Prüfung(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.(2) Sie wird von der Altenpflegeschule durchgeführt, an der die Schülerin oder der Schüler die Ausbildung absolviert hat. Die zuständige Behörde kann von der Regelung nach Satz 1 aus wichtigem Grund eine Ausnahme zulassen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist vorher zu hören.(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus der Erstellung einer Hausarbeit zu einem ausgewählten Thema aus den Lernbereichen:1. „Aufgaben und Kompetenzen in der Altenpflegehilfe“ oder2. „Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung“und hat die Anwendung der Theorie auf ein Fallbeispiel aus der beruflichen Praxis des Prüflings zum Inhalt.(4) Der praktische Teil der Prüfung kann im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt werden.(5) Die zuständige Behörde bestimmt die Altenpflegeschule, an der Externenprüfungen nach § 10 abgelegt werden können.

§ 8

Prüfungsausschuss

§ 8 Prüfungsausschuss(1) Zur Durchführung der Prüfung wird an jeder Altenpflegeschule ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:1. einer Vertreterin oder einem Vertreter, einer Beauftragten oder einem Beauftragten der zuständigen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. der Leiterin oder dem Leiter der Altenpflegeschule,3. mindestens zwei Lehrkräften als Fachprüferinnen oder Fachprüfer, von denen mindestens eine die Schülerinnen oder die Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern unterrichtet haben; wird die praktische Prüfung in einer Einrichtung durchgeführt, kann die Praxisanleitung der Ausbildungseinrichtung die Aufgaben einer der zwei Lehrkräfte als Fachprüferin oder Fachprüfer übernehmen.(2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung.(3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige, Beobachterinnen oder Beobachter zu den Prüfungen entsenden.

§ 9

Zulassung der Prüfung

§ 9 Zulassung der Prüfung(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder einer externen Bewerberin oder eines externen Bewerbers über die Zulassung zur Prüfung und setzt im Benehmen mit der Altenpflegeschule die Prüfungstermine fest.(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,2. eine Bescheinigung der Altenpflegeschule über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an der praktischen Ausbildung.(3) Die Zulassung und die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

§ 21

Schlussbestimmungen, Übergangsbestimmungen

§ 21 Schlussbestimmungen, Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach diesem Datum außer Kraft.(2) Für Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Anlage 1

Anlage 1 zu § 1 Abs. 3

Anlage 2

Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 A. Theoretischer und praktischer Unterricht in der Altenpflegehilfe Lernbereiche/Lernfelder/ Stundenzahl 1 Aufgaben und Kompetenzen in der Altenpflegehilfe 430 1.1 Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln mit einbeziehen 30 1.1.1 Alter, Gesundheit, Krankheit, Behinderung und Pflegebedürftigkeit 1.1.2 Konzepte, Modelle und Theorien der Pflege Grundlagen und Anwendung 1.1.3 Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation 1.1.4 Rehabilitation 1.1.5 Biographiearbeit 1.1.6 Pflegerelevante Grundlagen und Ethik 1.2 Pflege alter Menschen geplant durchführen, dokumentieren und evaluieren 30 1.2.1 Wahrnehmung und Beobachtung 1.2.2 Pflegeprozess 1.2.3 Mitwirkung bei der Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege - Grundlagen 1.2.4 Grenzen der Pflegeplanung, Rechtliche Aspekte der Pflegedokumentation 1.2.5 Pflegedokumentation, EDV 1.3 Alte Menschen personen- und situationsgerecht pflegen 330 1.3.1 Pflegerelevante Grundlagen, insbesondere der Anatomie, Physiologie, Geriatrie, Gerontopsychiatrie, Psychologie, Arzneimittelkunde, Hygiene und Ernährungslehre 1.3.2 Unterstützung alter Menschen bei der Selbstpflege (Waschen, Essen, Inkontinenz) 1.3.3 Unterstützung alter Menschen bei präventiven und rehabilitativen Maßnahmen (Prophylaxen) 1.3.4 Mitwirkung bei geriatrischen und gerontopsychiatrischen Rehabilitationskonzepten 1.3.5 Umgang mit Hilfsmitteln und Prothesen 1.3.6 Pflege alter Menschen mit eingeschränkten Funktionen von Sinnesorganen 1.3.7 Pflege alter Menschen mit Behinderungen 1.3.8 Pflege alter Menschen mit akuten und chronischen Erkrankungen 1.3.9 Pflege infektionskranker Menschen 1.3.10 Pflege multimorbider alter Menschen 1.3.11 Pflege alter Menschen mit chronischen Schmerzen 1.3.12 Pflege alter Menschen in existenziellen Krisen 1.3.13 Pflege dementer und gerontopsychiatrisch veränderter alter Menschen 1.3.14 Pflege alter Menschen mit Suchterkrankungen 1.3.15 Pflege schwerstkranker alter Menschen 1.3.16 Pflege sterbender alter Menschen 1.3.17 Handeln in Notfällen, Erste Hilfe 1.4 Anleiten, beraten und Gespräche führen 20 1.4.1 Kommunikation und Gesprächsführung 1.4.2 Beratung und Anleitung, Grundlagen 1.5 Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken 20 1.5.1 Rechtliche Grundlagen 1.5.2 Interdisziplinäre Zusammenarbeit, Mitwirkung im therapeutischen Team 1.5.3 Mitwirkung an Rehabilitationskonzepten Stundenzahl 2 Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung 100 2.1 Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim pflegerischen Handeln berücksichtigen 40 2.1.1 Altern als Veränderungsprozess 2.1.2 Demographische Entwicklung 2.1.3 Ethniespezifische und interkulturelle Aspekte 2.1.4 Glauben und Lebensfragen 2.1.5 Alltag und Wohnen im Alter 2.1.6 Familienbeziehung und soziale Netzwerke alter Menschen 2.1.7 Sexualität im Alter 2.1.8 Menschen mit Behinderung im Alter 2.2 Alte Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung unterstützen - Ernährung und Haushalt 20 2.2.1 Ernährung und Haushalt 2.2.2 Schaffen eines förderlichen und sicheren Wohnraumes und Wohnumfeldes 2.2.3 Hilfsmittel und Wohnraumanpassung 2.3 Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst organisierten Aktivitäten unterstützen 40 2.3.1 Tagesstrukturierende Maßnahmen 2.3.2 Musische kulturelle und handwerkliche Beschäftigungs- und Bildungsangebote 2.3.3 Feste und Festgestaltungsangebote 2.3.4 Medienangebote 2.3.5 Freiwilliges Engagement alter Menschen 2.3.6 Selbsthilfegruppen 2.3.7 Seniorenvertretungen, Seniorenbeirat Stundenzahl 3 Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit 50 3.1 Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen 20 3.1.1 Systeme der sozialen Sicherung 3.1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit 3.1.3 Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen altenpflegerischer Arbeit 3.2 An qualitätssichernden Maßnahmen in der Altenpflege mitwirken 30 3.2.1 Rechtliche Grundlagen 3.2.2 Konzepte und Methoden der Qualitätsentwicklung 3.2.3 Fachaufsicht Stundenzahl 4 Altenpflege als Beruf 70 4.1 Berufliches Selbstverständnis entwickeln 20 4.1.1 Geschichte der Pflegeberufe 4.1.2 Berufsgesetz der Pflegeberufe, Berufsbild, Berufsethik 4.1.3 Berufsverbände und Organisationen der Altenpflege 4.1.4 Teamarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen 4.2 Lernen lernen 10 4.2.1 Lernen und Lerntechniken 4.2.2 Zeitmanagement 4.3 Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen 20 4.3.1 Berufstypische Konflikte und Befindlichkeiten 4.3.2 Spannungen in der Pflegebeziehung 4.3.3 Gewalt in der Pflege 4.4 Die eigene Gesundheit erhalten und fördern 20 4.4.1 Persönliche Gesundheitsförderung und rückenschonendes Arbeiten 4.4.2 Arbeitsschutz 4.4.3 Stressprävention und -bewältigung 4.4.4 Kollegiale Beratung und Supervision Stundenzahl 5 Zur freien Gestaltung des Unterrichtes 50 Gesamtstundenzahl 700 B. Praktische Ausbildung in der Altenpflegehilfe Lernbereiche Kennen lernen des Praxisfeldes unter Berücksichtigung institutioneller und rechtlicher Rahmenbedingungen und fachlicher Konzepte. Mithilfe bei der umfassenden und geplanten Pflege sowie bei der Begleitung und Betreuung alter Menschen. Übernehmen selbständiger Teilaufgaben entsprechend dem Ausbildungsstand in der umfassenden und geplanten Pflege sowie bei der Begleitung und Betreuung alter Menschen. Mithilfe bei Projektaufgaben, z.B. bei der Tagesgestaltung oder bei der Gestaltung der häuslichen Pflegesituation. Gesamtstundenzahl 900

Anlage 3

Anlage 3 zu § 14 Abs. 2

Anlage 4

Anlage 4 zu § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 2

Eingangsformel APOAPH

Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe vom 12. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 625), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit:

§ 1

Erlaubnis, Gleichwertigkeit

§ 1 Erlaubnis, Gleichwertigkeit(1) Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche Prüfung oder2. die Externenprüfung nach § 10 erfolgreich bestanden hat sowie3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und4. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. (2) Außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung abgeschlossene Ausbildungen werden im Rahmen ihrer Gleichwertigkeit anerkannt. Der Prüfung der Gleichwertigkeit bedarf es nicht, wenn Erlaubnisse aufgrund gesetzlicher Vorschriften anderer Bundesländer erteilt wurden. (3) Die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung stellt die zuständige Behörde nach dem Muster der Anlage 1 aus.

§ 10

Externenprüfung

§ 10 Externenprüfung(1) Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 2 können auf Antrag zur Prüfung auch zugelassen werden: 1. Personen, die die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und2. a) eine dem Ausbildungsziel entsprechende mindestens dreijährige Berufstätigkeit mit einem Umfang von mindestens 30 Wochenstunden oder eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit in Teilzeit mit einem Umfang von mindestens 50 % der regulären Arbeitszeit in den letzten sieben Jahren in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus nachweisen undb) durch Vorlage von Schul- oder Fortbildungsbescheinigungen oder Zeugnissen nachweisen können, dass sie auf andere Weise in den für die Altenpflegehilfeausbildung in der Anlage 2 aufgeführten Lernfeldern die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben oder 3. eine mindestens zweijährige Fachkraftausbildung in der Pflege absolviert haben. (2) Für die Externenprüfung finden die §§ 11 bis 19 entsprechend Anwendung. (3) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt.(4) Eine Zulassung zur Externenprüfung ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher eine Prüfung in der staatlichen Altenpflegehilfe endgültig nicht bestanden hat.

§ 11

Mündliche Prüfung

§ 11 Mündliche Prüfung(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Lernfelder: 1. „Alte Menschen personen- und situationsgerecht pflegen“ und2. „Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst organisierten Aktivitäten unterstützen“. Gegenstand der mündlichen Prüfung ist vor allen die Hausarbeit. Die Schülerinnen oder Schüler werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei Schülerinnen und Schüler in jedem Lernfeld geprüft. Die Schülerinnen und Schüler sollen zu jedem Lernfeld nicht länger als zehn Minuten geprüft werden. (2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. Die Fachprüferinnen oder die Fachprüfer benoten unabhängig voneinander die Leistungen in den Lernfeldern. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder der Fachprüfer bildet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüferinnen oder den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.

§ 12

Praktische Prüfung

§ 12 Praktische PrüfungDer praktische Teil der Prüfung bezieht sich auf die Lernfelder: 1. „Pflege alter Menschen geplant durchführen, dokumentieren und evaluieren“ und2. „Alte Menschen personen- und situationsgerecht pflegen“. Die Prüfung soll in der Regel nicht länger als 45 Minuten dauern. Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 13

Prüfungsniederschrift

§ 13 PrüfungsniederschriftÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 14

Bestehen und Wiederholung der Prüfung

§ 14 Bestehen und Wiederholung der Prüfung(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, mündliche und praktische Prüfungsteil jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. (2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält die Schülerin oder der Schüler oder der Prüfling der externen Prüfung von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. (3) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann innerhalb von einem halben Jahr einmal wiederholt werden. (4) Zur Wiederholungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer an einer weiteren Ausbildung oder bei Externenprüfung an weiteren Fortbildungen teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der Prüfungsausschussvorsitzenden oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern bestimmt wurde. Beim Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis der weiteren Ausbildung oder von Fortbildungen bei Externenprüfungen beizufügen.

§ 15

Rücktritt von der Prüfung

§ 15 Rücktritt von der Prüfung(1) Tritt die Schülerin oder der Schüler nach der Zulassung von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil zurück, sind die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle eines Rücktritts wegen einer Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die Schülerin oder der Schüler, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 16

Versäumnisfolgen

§ 16 Versäumnisfolgen(1) Versäumt die Schülerin oder der Schüler einen Prüfungstermin oder unterbricht sie oder er die Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen. (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 17

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 17 Ordnungsverstöße und TäuschungsversucheDie Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Schülerinnen oder Schülern, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung, die aufgrund einer Täuschung zu beanstanden ist, ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 18

Prüfungsunterlagen

§ 18 PrüfungsunterlagenAuf Antrag ist der Schülerin oder dem Schüler nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen zu gewähren. Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 19

Anlagen

§ 19 AnlagenDie Anlagen sind Bestandteil der Verordnung.

§ 2

Dauer der Ausbildung, Stundentafel

§ 2 Dauer der Ausbildung, Stundentafel(1) Die Ausbildung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer dauert unabhängig vom Prüfungstermin ein Jahr und erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Die Mindestdauer der Ausbildungsabschnitte soll zwei Wochen betragen. (2) Die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die theoretische und praktische Ausbildung wird in einer Stundentafel geregelt (Anlage 2).(3) Der Unterricht findet in den gemäß Altenpflegegesetz staatlich anerkannten Altenpflegeschulen statt, die einen von der zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungsgang in der Altenpflegehilfe anbieten.

§ 20

Zuständige Behörde

§ 20 Zuständige BehördeZuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für soziale Dienste.

§ 21

Schlussbestimmungen, Übergangsbestimmungen

§ 21 Schlussbestimmungen, Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach diesem Datum außer Kraft.(2) Für Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

§ 3

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 3 Voraussetzungen für den Zugang zur AusbildungVoraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind: 1. Die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und2. der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand.

§ 4

Fehlzeiten, Unterbrechung der Ausbildung

§ 4 Fehlzeiten, Unterbrechung der Ausbildung(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet: 1. Ein dem Tarifvertrag entsprechender Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich und2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen. (2) Beim Vorliegen einer besonderen Härte können über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet werden, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. Die Ausbildungsdauer kann in anderen Fällen auf Antrag entsprechend verlängert werden. Sie soll einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

§ 5

Benotung

§ 5 Benotung(1) Die Leistungen während der Ausbildung sowie im schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung werden wie folgt benotet: 1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten unter 1,5),2. „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis unter 2,5),3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, (bei Werten von 2,5 bis unter 3,5),4. „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (bei Werten von 3,5 bis unter 4,5),5. „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,5 bis unter 5,5),6. „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (bei Werten ab 5,5). (2) Das Bilden von Zwischennoten ist nicht zulässig.

§ 6

Erprobung neuer Ausbildungsformen

§ 6 Erprobung neuer AusbildungsformenZur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Altenpflegehilfeausbildung dienen, kann die zuständige Behörde Modellvorhaben zulassen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.

§ 7

Staatliche Prüfung

§ 7 Staatliche Prüfung(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. (2) Sie wird von der Altenpflegeschule durchgeführt, an der die Schülerin oder der Schüler die Ausbildung absolviert hat. Die zuständige Behörde kann von der Regelung nach Satz 1 aus wichtigem Grund eine Ausnahme zulassen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist vorher zu hören. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus der Erstellung einer Hausarbeit zu einem ausgewählten Thema aus den Lernbereichen: 1. „Aufgaben und Kompetenzen in der Altenpflegehilfe“ oder2. „Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung“ und hat die Anwendung der Theorie auf ein Fallbeispiel aus der beruflichen Praxis des Prüflings zum Inhalt. (4) Der praktische Teil der Prüfung kann im Rahmen einer simulierten Pflegesituation durchgeführt werden. (5) Die zuständige Behörde bestimmt die Altenpflegeschule, an der Externenprüfungen nach § 10 abgelegt werden können.

§ 8

Prüfungsausschuss

§ 8 Prüfungsausschuss(1) Zur Durchführung der Prüfung wird an jeder Altenpflegeschule ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. Einer Vertreterin oder einem Vertreter, einer Beauftragten oder einem Beauftragten der zuständigen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. der Leiterin oder dem Leiter der Altenpflegeschule,3. mindestens zwei Lehrkräften als Fachprüferinnen oder Fachprüfer, von denen mindestens eine die Schülerinnen oder die Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern unterrichtet haben. Wird die praktische Prüfung in einer Einrichtung durchgeführt, kann die Praxisanleitung der Ausbildungseinrichtung die Aufgaben einer der zwei Lehrkräfte als Fachprüferin oder Fachprüfer übernehmen. (2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung. (3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige, Beobachterinnen oder Beobachter zu den Prüfungen entsenden.

§ 9

Zulassung der Prüfung

§ 9 Zulassung der Prüfung(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder einer externen Bewerberin oder eines externen Bewerbers über die Zulassung zur Prüfung und setzt im Benehmen mit der Altenpflegeschule die Prüfungstermine fest. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. Der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,2. eine Bescheinigung der Altenpflegeschule über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an der praktischen Ausbildung. (3) Die Zulassung und die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.