AlsterÜSchwGebV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Alster Vom 18. September 1985

Ausfertigungsdatum:
18.09.1985
Fundstelle:
GVOBl. 1985 354
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage:

Anlage:

Eingangsformel AlsterÜSchwGebV

Aufgrund des § 66 Abs. 1 des Landeswassergesetzes wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Zur Sicherung eines schadlosen Hochwasserabflusses wird an der Alster von der Landesgrenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein bis zur Straßenbrücke beim Gut Stegen in der Gemeinde Bargfeld-Stegen ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt. (2) Die Grenze verläuft von der Landesgrenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein flußaufwärts bis zur Schleuse Wulksfelde in einer Höhe von NN + 16,04 m bis NN + 16,61 m, weiter bis zur Rader Schleuse in einer Höhe von NN + 16,89 m bis NN + 17,75 m, weiter bis zur Sandfelder Schleuse in einer Höhe von NN + 17,89 m bis NN + 18,15 m und von dort bis zur Straßenbrücke beim Gut Stegen in der Gemeinde Bargfeld-Stegen in einer Höhe von NN + 18,83 m bis NN + 21,60 m. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Karte ist das Überschwemmungsgebiet schwarz umrandet dargestellt. (3) Die genaue Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes ergibt sich aus 3 Blatt Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 und aus 2 Blatt Längsschnitten. Sie liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung während der Dienststunden beim 1. Landrat des Kreises Stormarn, Stormarnhaus, 2060 Bad Oldesloe, 2. Landrat des Kreises Segeberg, Kreishaus, 2360 Bad Segeberg, und 3. Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck, Am Bahnhof 12/14, 2400 Lübeck, aus und können dort von jedermann eingesehen werden.

§ 2

Genehmigungspflichtige Handlungen

§ 2 Genehmigungspflichtige Handlungen Wer im Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will, bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde. § 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

§ 3

Genehmigungsfreie Handlungen

§ 3 Genehmigungsfreie Handlungen Die ordnungsgemäße land-, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Bodennutzung bedarf keiner Genehmigung nach § 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes .

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 103 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswassergesetzes handelt, wer entgegen § 2 vorsätzlich im Überschwemmungsgebiet ohne die erforderliche Genehmigung Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.