AlkoVerfrGAV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren Vom 14. April 1926

Ausfertigungsdatum:
14.04.1926
Fundstelle:
GS. 1926, 173
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

§ 5Alle weiteren Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes trifft das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Bundeszollverwaltung und dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.

§ 5

§ 5Alle weiteren Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes trifft das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Bundeszollverwaltung und dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration.

§ 5

§ 5Alle weiteren Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes trifft das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Bundeszollverwaltung und dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

Eingangsformel AlkoVerfrGAV

Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren vom 14. April 1926 (Reichsgesetzbl. II S. 230) wird folgendes verordnet:

§ 1

§ 1Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr bestimmt die mit den Befugnissen der §§ 3, 4, 5, 6 des Gesetzes und des § 3 dieser Verordnung auszustattenden Hafenbehörden ihres Bezirkes. Die Befugnisse der §§ 5 und 6 des Gesetzes können auch auf die den Hafenbehörden unterstellten örtlichen Aufsichtsbeamten oder mit Zustimmung der Bundeszollverwaltung auf die Zolldienststellen des Bezirks übertragen werden.

§ 2

§ 2Das gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes erforderliche Zeugnis hat die für den Heimathafen zuständige Industrie- und Handelskammer auszustellen.

§ 3

§ 3Mechanisch angetriebene Schiffe von weniger als 100 Registertons Nettorauminhalt gelten nur dann als in regelmäßiger Linienfahrt beschäftigt, wenn sie im Besitz einer entsprechenden Bescheinigung der Hafenbehörde des Ausgangs- oder Heimathafens sind (vgl. § 1 Satz 1).

§ 4

§ 4Zwecks Überwachung der durch das Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen gegebenen Vorschriften sind die Beamten der Hafenbehörden (§ 1), der Polizeibehörden, der Behörden der Bundeszollverwaltung befugt, alle im Gebiet des Landes befindlichen, den Bestimmungen der §§ 2 und 3 des Gesetzes unterworfenen Schiffe jederzeit zu betreten und zu durchsuchen, zur Feststellung der Bestimmung der alkoholischen Waren die erforderlichen Nachweise durch Vorlage von Fracht- und Schiffspapieren, Geschäftsbüchern usw. zu verlangen sowie unangemeldete oder unter falscher Deklaration versandte alkoholische Waren zu beschlagnahmen.

§ 5

§ 5Alle weiteren Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes trifft das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Bundeszollverwaltung und dem Innenministerium.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Reichsgesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren vom 14. April 1926 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.