ALGzustStV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Stellen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Vom 6. Dezember 1994

Ausfertigungsdatum:
06.12.1994
Fundstelle:
GVOBl. 1994 576
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ALGzustStV

Aufgrund des § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) und des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Zuständige Stellen nach § 21 Abs. 5 des ALG sind die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft.

§ 2

§ 2 Zuständige Stelle nach § 21 Abs. 6 des ALG ist die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH in Kiel.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständigen Stellen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 8. April 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 138) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.