AkKiVermG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz über die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen Vom 4. Juli 1875, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)

Fundstelle:
GVOBl. 1971, 182
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

§ 5(1) Altkatholische Gemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die zu gottesdienstlichen Zwecken gebildeten altkatholischen Vereine, sofern dieselben vom Ministerium für Bildung und Kultur als kirchlich organisiert anerkannt worden sind, als auch die altkatholischen Parochien. (2) Die Mitglieder der altkatholischen Parochien bleiben verpflichtet, zu der Unterhaltung der Kirche, des Kirchhofs und der sonstigen Vermögensstücke beizutragen, deren Benutzung ihnen nach den §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes zusteht.

§ 6

§ 6(1) Über die Art und den Umfang der den altkatholischen Gemeinschaften nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes einzuräumenden Rechte entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. (2) *)(3) Die Entscheidungen sind im Verwaltungswege vollstreckbar.

§ 9

§ 9Das Ministerium für Bildung und Kultur ist mit der Ausführung die Gesetzes beauftragt.

§ 5

§ 5(1) Altkatholische Gemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die zu gottesdienstlichen Zwecken gebildeten altkatholischen Vereine, sofern dieselben vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft als kirchlich organisiert anerkannt worden sind, als auch die altkatholischen Parochien. (2) Die Mitglieder der altkatholischen Parochien bleiben verpflichtet, zu der Unterhaltung der Kirche, des Kirchhofs und der sonstigen Vermögensstücke beizutragen, deren Benutzung ihnen nach den §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes zusteht.

§ 6

§ 6(1) Über die Art und den Umfang der den altkatholischen Gemeinschaften nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes einzuräumenden Rechte entscheidet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft. (2) *)(3) Die Entscheidungen sind im Verwaltungswege vollstreckbar.

§ 9

§ 9Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft ist mit der Ausführung die Gesetzes beauftragt.

§ 5

§ 5(1) Altkatholische Gemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die zu gottesdienstlichen Zwecken gebildeten altkatholischen Vereine, sofern dieselben vom Ministerium für Schule und Berufsbildung als kirchlich organisiert anerkannt worden sind, als auch die altkatholischen Parochien. (2) Die Mitglieder der altkatholischen Parochien bleiben verpflichtet, zu der Unterhaltung der Kirche, des Kirchhofs und der sonstigen Vermögensstücke beizutragen, deren Benutzung ihnen nach den §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes zusteht.

§ 6

§ 6(1) Über die Art und den Umfang der den altkatholischen Gemeinschaften nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes einzuräumenden Rechte entscheidet das Ministerium für Schule und Berufsbildung. (2) *)(3) Die Entscheidungen sind im Verwaltungswege vollstreckbar.

§ 9

§ 9Das Ministerium für Schule und Berufsbildung ist mit der Ausführung die Gesetzes beauftragt.

§ 5

§ 5(1) Altkatholische Gemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die zu gottesdienstlichen Zwecken gebildeten altkatholischen Vereine, sofern dieselben vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als kirchlich organisiert anerkannt worden sind, als auch die altkatholischen Parochien.(2) Die Mitglieder der altkatholischen Parochien bleiben verpflichtet, zu der Unterhaltung der Kirche, des Kirchhofs und der sonstigen Vermögensstücke beizutragen, deren Benutzung ihnen nach den §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes zusteht.

§ 6

§ 6(1) Über die Art und den Umfang der den altkatholischen Gemeinschaften nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes einzuräumenden Rechte entscheidet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.(2) *)(3) Die Entscheidungen sind im Verwaltungswege vollstreckbar.

§ 9

§ 9Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist mit der Ausführung die Gesetzes beauftragt.

§ 5

§ 5(1) Altkatholische Gemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die zu gottesdienstlichen Zwecken gebildeten altkatholischen Vereine, sofern dieselben vom Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als kirchlich organisiert anerkannt worden sind, als auch die altkatholischen Parochien.(2) Die Mitglieder der altkatholischen Parochien bleiben verpflichtet, zu der Unterhaltung der Kirche, des Kirchhofs und der sonstigen Vermögensstücke beizutragen, deren Benutzung ihnen nach den §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes zusteht.

§ 6

§ 6(1) Über die Art und den Umfang der den altkatholischen Gemeinschaften nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes einzuräumenden Rechte entscheidet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.(2) *)(3) Die Entscheidungen sind im Verwaltungswege vollstreckbar.

§ 9

§ 9Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ist mit der Ausführung die Gesetzes beauftragt.

§ 1

§ 1In denjenigen katholischen Kirchengemeinden, aus welchen eine erhebliche Anzahl von Gemeindemitgliedern einer altkatholischen Gemeinschaft beigetreten ist, wird die Benutzung des kirchlichen Vermögens im Verwaltungswege bis auf weiteres nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet.

§ 2

§ 2(1) Der altkatholischen Gemeinschaft wird der Mitgebrauch der Kirche und des Kirchhofs eingeräumt. Sind mehrere Kirchen (Kapellen usw.) vorhanden, so kann eine Gebrauchtsteilung nach bestimmten Objekten verfügt werden. (2) Die nämliche Gebrauchsteilung findet bezüglich der kirchlichen Gerätschaften statt. (3) Ist der altkatholischen Gemeinschaft die Mehrheit der Gemeindemitglieder beigetreten, so steht der Gemeinschaft der Mitgebrauch der Kirche in den zur Abhaltung des Hauptgottesdienstes herkömmlich bestimmten Stunden, bei mehreren Kirchen der Gebrauch der Hauptkirche zu.

§ 3

§ 3(1) Tritt ein Pfründeninhaber der altkatholischen Gemeinschaft bei, so bleibt er im Besitz und Genuß der Pfründe. (2) Bei Erledigung der Pfründe wird dieselbe im Fall des § 2 Abs. 3 der altkatholischen Gemeinschaft überwiesen. (3) Sind mehrere Pfründen vorhanden, so kann bei deren Erledigung mit Rücksicht auf das Zahlenverhältnis beider Teile eine Genußteilung nach bestimmten Pfründen verfügt werden.

§ 4

§ 4(1) An dem übrigen, zu kirchlichen Zwecken bestimmten Vermögen wird der altkatholischen Gemeinschaft, mit Rücksicht auf das Zahlenverhältnis beider Teile, der Mitgenuß eingeräumt. (2) Umfaßt die altkatholische Gemeinschaft die Mehrheit der Gemeindemitglieder und ist die Zahl der übrigen Gemeindemitglieder nicht mehr erheblich, so kann die Einräumung des vollen Genusses an die Gemeinschaft verfügt werden. (3) Gleichzeitig hat in diesem Falle eine Neuwahl des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung stattzufinden.

§ 5

§ 5(1) Altkatholische Gemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die zu gottesdienstlichen Zwecken gebildeten altkatholischen Vereine, sofern dieselben vom Ministerium für Bildung und Frauen als kirchlich organisiert anerkannt worden sind, als auch die altkatholischen Parochien. (2) Die Mitglieder der altkatholischen Parochien bleiben verpflichtet, zu der Unterhaltung der Kirche, des Kirchhofs und der sonstigen Vermögensstücke beizutragen, deren Benutzung ihnen nach den §§ 2 bis 4 dieses Gesetzes zusteht.

§ 6

§ 6(1) Über die Art und den Umfang der den altkatholischen Gemeinschaften nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes einzuräumenden Rechte entscheidet das Ministerium für Bildung und Frauen. (2) *)(3) Die Entscheidungen sind im Verwaltungswege vollstreckbar.

§ 7

§ 7In den Eigentumsverhältnissen des kirchlichen Vermögens tritt durch dieses Gesetz keine Änderung ein.

§ 8

§ 8(1) Gemeindemitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind alle männlichen, volljährigen, selbständigen Katholiken, welche in der katholischen Kirchengemeinde wohnen. (2) Selbständig sind diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben, oder ein öffentliches Amt bekleiden, oder ein eigenes Geschäft oder als Mitglied einer Familie deren Geschäft führen und weder unter Vormundschaft noch unter Pflegschaft stehen.

§ 9

§ 9Das Ministerium für Bildung und Frauen ist mit der Ausführung die Gesetzes beauftragt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.