Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges Abschiebungshaftvollzug und dessen Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt (LAPVO AHV-LG 1/2) Vom 6. August 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 06.08.2019
- Fundstelle:
- GVOBl. 2019, 312
Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 11 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), sowie § 26 Absatz 1 LBG verordnet das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:
Einrichtung des Laufbahnzweiges
§ 1 Einrichtung des LaufbahnzweigesIn der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, wird der Laufbahnzweig Abschiebungshaftvollzug eingerichtet.
Ausbildungsleitung
§ 10 Ausbildungsleitung(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt die Leiterin oder den Leiter der Abschiebungshafteinrichtung oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Bei besonderer Eignung ist auch die Bestellung einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt möglich. Die Ausbildungsleitung ist der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde in dieser Funktion unterstellt. Die Ausbildungsleitung ist zugleich Mitglied im Prüfungsausschuss.(2) Die jeweilige Ausbildungsleitung, die in den Justizvollzugsanstalten, der Jugendanstalt und in der Jugendarrestanstalt für die Laufbahnzweige Allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst oder Verwaltungsdienst bestellt ist, übernimmt diese Funktion auch für die Anwärterinnen und Anwärter des Laufbahnzweiges Abschiebungshaftvollzug für die Dauer ihrer berufspraktischen Ausbildung in den verschiedenen Vollzugsanstalten; diese ist der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter in dieser Funktion unterstellt.(3) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung gewährleistet sind. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Sie hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.(4) Die Ausbildungsstellen bestellen weitere Bedienstete zu Ausbilderinnen oder Ausbildern. Diese haben nach näherer Weisung der Ausbildungsleitung die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter durchzuführen.
Dauer der Ausbildung
§ 11 Dauer der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall bei längerer Erkrankung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn anderenfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.(3) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, kann der Vorbereitungsdienst von der Ausbildungsbehörde um höchstens ein Jahr verlängert werden.
Ausbildungsgang
§ 12 Ausbildungsgang(1) Die Ausbildung umfasst die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung.(2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:1. berufspraktische Einführung,2. den ersten fachtheoretischen Ausbildungsteil (Einführungslehrgang),3. die berufspraktische Ausbildung und4. den zweiten fachtheoretischen Ausbildungsteil (Abschlusslehrgang).(3) Die berufspraktische Einführung findet in der Ausbildungsbehörde oder in den von der Ausbildungsbehörde benannten Ausbildungsstellen statt und soll zwei Monate dauern. Von der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Die fachtheoretische Ausbildung dauert mindestens sieben Monate.
Leistungsnachweise
§ 13 Leistungsnachweise(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.(2) Leistungsnachweise sind1. schriftliche Arbeiten,2. Haus- und Projektarbeiten,3. mündliche Leistungen,4. Befähigungsberichte,5. schriftliche und mündliche Prüfungen.In die Bewertung der mündlichen Leistungen sollen neben der mündlichen Mitarbeit der Anwärterin oder des Anwärters die Leistungen in Diskussionen und Referaten einbezogen werden.(3) Schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern und ihnen Gleichgestellte sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.
Bewertung der Leistungen
§ 14 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:15 bis 14 Punkte = sehr gut (1):eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;13 bis 11 Punkte = gut (2):eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;10 bis 8 Punkte = befriedigend (3):eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;7 bis 5 Punkte = ausreichend (4):eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5):eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;1 bis 0 Punkte = ungenügend (6):eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 bis 15 sehr gut, 11 bis 13,99 gut, 8 bis 10,99 befriedigend, 5 bis 7,99 ausreichend, 2 bis 4,99 mangelhaft, 0 bis 1,99 ungenügend.
Urlaub
§ 15 UrlaubDie Anwärterinnen und Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildung nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Justizvollzugsschule.
Inhalt
§ 16 Inhalt(1) In der berufspraktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildungsbehörde oder in den von der Ausbildungsbehörde benannten Ausbildungsstellen mit den für den Laufbahnzweig typischen Arbeitsvorgängen umfassend vertraut gemacht. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zum selbständigen Arbeiten zu geben. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung erforderlich ist.(2) Die Ausbildungsbehörde legt im Einvernehmen mit der Justizvollzugsschule die Reihenfolge der Ausbildungsstationen für jede Anwärterin und jeden Anwärter zu Beginn des Vorbereitungsdienstes fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Dauer der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsstationen regelt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesjustizbehörde.(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen folgende Ausbildungsstationen durchlaufen, um die erworbenen theoretischen Kenntnisse in der Praxis umzusetzen:1. Vollzugsabteilung,2. Betriebsdienst,3. Verwaltung und4. Abschiebungshaftvollzugseinrichtung.(4) In den Ausbildungsstationen sollen die Anwärterinnen und Anwärter jeweils unter Aufsicht mindestens eine Klausur anfertigen, die die Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen.(5) Im zweiten Ausbildungsjahr hat jede Anwärterin und jeder Anwärter eine Projektarbeit über wichtige Aufgaben des Straf- oder Abschiebungshaftvollzugs anzufertigen.(6) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur ausnahmsweise zur Entlastung anderer Beschäftigter herangezogen werden, soweit es ihr Ausbildungsstand zulässt. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben, als dies für die Ausbildung förderlich ist.(7) Während der berufspraktischen Ausbildung können in der Ausbildungsbehörde oder an der Justizvollzugsschule begleitende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
Befähigungsberichte
§ 17 Befähigungsberichte(1) Unmittelbar vor Ablauf der Ausbildung in einer jeden berufspraktischen Ausbildungsstation haben die Ausbilderinnen und Ausbilder über jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Befähigungsbericht (Anlage) abzugeben. Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung in der jeweiligen Ausbildungsstation weniger als 20 Arbeitstage dauerte.(2) Vor der Bewertung hat die Ausbilderin oder der Ausbilder mit der Anwärterin oder dem Anwärter über die erbrachten Leistungen ein Gespräch zu führen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat den Befähigungsbericht der Anwärterin oder dem Anwärter vor Beendigung der Ausbildung in der jeweiligen berufspraktischen Ausbildungsstation bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung hinzuzuziehen.(3) Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Durchschrift.
Ausbildung an der Justizvollzugsschule
§ 18 Ausbildung an der Justizvollzugsschule(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an der Justizvollzugsschule des Landes Schleswig-Holstein durchgeführt. Abweichend von Satz 1 kann die fachtheoretische Ausbildung zu den Ausbildungsinhalten nach Absatz 2 Nummer 12 bis 16 auch an der Ausbildungsbehörde durchgeführt werden.(2) In der fachtheoretischen Ausbildung werden die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse aus folgenden Gebieten vermittelt:1. Staats- und Verfassungsrecht,2. Straf-, Strafprozess- und Jugendstrafrecht,3. Vollzugsrecht,4. Vollzugsverwaltungsrecht,5. Kriminologie,6. Psychologie,7. Sozialwissenschaft,8. Beamtenrecht,9. Schieß-, Pfeffersprayausbildung und waffenlose Selbstverteidigung,10. Erste Hilfe,11. Sport,12. Abschiebungshaftrecht und Abschiebungshaftvollzugsrecht,13. Grundzüge des Aufenthalts- und Asylrechts,14. Elektronische Datenverarbeitung mithilfe der im Abschiebungshaftvollzug verwendeten Programme,15. Interkulturelle Kompetenz,16. Suchtprävention und Umgang mit psychisch belastenden Situationen.
Klausuren
§ 19 Klausuren(1) Klausuren werden unter Aufsicht angefertigt.(2) Die Anwärterin oder der Anwärter darf nur die zur Bearbeitung der Klausur zur Verfügung gestellten Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften und auch Kommentare, verwenden, soweit die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule nichts Anderes bestimmt. Über Erleichterungen für schwerbehinderte Anwärterinnen und Anwärter und ihnen Gleichgestellte (§ 13 Absatz 3) entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule.(3) Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter eine Klausur, hat sie oder er eine vergleichbare Klausur nachzuholen.(4) Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder ohne triftige Entschuldigung einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung, ist ihre oder seine Klausur mit ungenügend (0 Punkte) zu bewerten. Das Gleiche gilt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter schuldhaft eine Klausur versäumt.
Laufbahn, Laufbahnbefähigung
§ 2 Laufbahn, Laufbahnbefähigung(1) Die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Abschiebungshaftvollzug umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:im VorbereitungsdienstVollzugshauptsekretäranwärterin/Vollzugshauptsekretäranwärter,in der Probezeit und im EinstiegsamtVollzugshauptsekretärin/Vollzugshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8),im BeförderungsamtVollzugsamtsinspektorin/Vollzugsamtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9).(3) Die Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen.(4) Die Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Abschiebungshaftvollzug besitzt, wer die Ausbildung und Prüfung gemäß den nachfolgenden Vorschriften erfolgreich abgeschlossen hat.(5) Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer die Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in den Laufbahnzweigen Allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst oder Verwaltungsdienst im Justizvollzug bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein erworben hat. Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung nach Satz 1 erworben haben und in den Laufbahnzweig Abschiebungshaftvollzug eingestellt oder versetzt werden, sollen im Rahmen einer Einführungsfortbildung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 811), nach ihrer Einstellung oder Versetzung angemessen fortgebildet werden.
Ermittlung der Leistungsnachweise
§ 20 Ermittlung der Leistungsnachweise(1) Bei der Ermittlung der Leistungsnachweise in den einzelnen Fächern werden die Klausuren und die mündliche Leistung im Verhältnis 2:1 zugrunde gelegt.(2) Die Leistungsbewertung soll unverzüglich nach Abschluss des Faches erfolgen und der Anwärterin oder dem Anwärter umgehend bekannt gegeben werden. Die Leistungsnachweise werden zur Ausbildungsakte genommen.
Allgemeines
§ 21 Allgemeines(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter nach den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Abschiebungshaftvollzug geeignet sind.(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll unmittelbar nach dem Abschlusslehrgang und nicht früher als drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes beginnen. Die Prüfung soll mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein.
Prüfungsausschuss
§ 22 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der obersten Landesjustizbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Abschiebungshaftvollzug“. Die Berufung durch die Landesjustizbehörde im Einvernehmen mit dem für Abschiebungshaftvollzug zuständigen Ministerium erfolgt für die Dauer von mindestens drei Jahren. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie dreißig weiteren Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied und die Stellvertretung müssen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, angehören. Die Ausbildungsleitung (§ 10 Absatz 1) ist Mitglied im Prüfungsausschuss.(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung und trifft die im Prüfungsverfahren erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht einer Prüfungskommission oder der Ausbildungsbehörde obliegen.
Prüfungskommissionen
§ 23 Prüfungskommissionen(1) Für die Abnahme der Laufbahnprüfungen beruft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Prüfungskommissionen.(2) Eine Prüfungskommission besteht aus mindestens vier und maximal fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Den Vorsitz der Prüfungskommission führt die Ausbildungsleitung nach § 10 Absatz 1 oder ein anderes Mitglied aus dem Geschäftsbereich des für Abschiebungshaftvollzug zuständigen Ministeriums. Von den weiteren Mitgliedern muss eines der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt angehören.
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 24 Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter wird zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn1. die Leistungsnachweise der fachtheoretischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind,2. in nicht mehr als zwei Fächern die Leistungsnachweise schlechter als mit „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind,3. alle Leistungsnachweise der berufspraktischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind und4. nicht mehr als zwei Leistungsnachweise aus der berufspraktischen Ausbildung schlechter als mit „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind.(2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch die Justizvollzugsschule schriftlich bekannt zu geben und zur Prüfungsakte zu nehmen.(3) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen worden, kann ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann zu diesem Zweck verlängert werden, soweit die Obergrenze nach § 11 Absatz 3 nicht überschritten wird. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde, die im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule zugleich Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel festlegt. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise, die schlechter als mit „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen.(4) Erfüllt die Anwärterin oder der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
Aufgaben der schriftlichen Prüfung
§ 25 Aufgaben der schriftlichen Prüfung(1) Es sind fünf Prüfungsklausuren anzufertigen1. Staats- und Verfassungsrecht, Strafrecht, Beamtenrecht,2. Vollzugsrecht, Vollzugsverwaltungsrecht, Abschiebungshaftrecht und Abschiebungshaftvollzugsrecht, Grundzüge des Aufenthalts- und Asylrechts,3. praktischer Aufgabenbereich des Abschiebungshaftvollzugsdienstes,4. Kriminologie, Psychologie,5. Sozialpädagogik, Pädagogik.Für die Bearbeitung jeder Prüfungsklausur stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. An einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Prüfungsklausuren zur Bearbeitung gestellt werden.(2) Die Aufgaben für die Prüfungsklausuren wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus. Die Ausbildungsleitung nach § 10 Absatz 1 soll Vorschläge unterbreiten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses um Vorschläge ersuchen.(3) Soweit der Prüfungszweck es erlaubt, sollen der Anwärterin oder dem Anwärter die für die Anfertigung der Klausur in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften, zur Verfügung gestellt werden. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.(4) Über Erleichterungen für schwerbehinderte Prüflinge und ihnen gleich gestellte (§ 13 Absatz 3) entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
§ 26 Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung(1) Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule bestimmt, wer bei der Anfertigung der Prüfungsklausuren die Aufsicht führt. Der Aufsicht führenden Person sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie öffnet den jeweiligen Umschlag erst unmittelbar vor Beginn der Prüfungsklausur in Gegenwart der Prüflinge.(2) Es dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der Aufsicht führenden Person verlassen. Es darf sich jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten.(3) Die Aufsicht führende Person vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und bestätigt diese Angaben durch ihr Namenszeichen. Sie hat bei einem Täuschungsversuch oder bei einem erheblichen Verstoß gegen die Ordnung unverzüglich das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterrichten.(4) Unternimmt eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch, wird sie oder er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen.(5) Über den Verlauf der Prüfungsklausur hat die Aufsicht führende Person ein Protokoll zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 2 und 3 unter Benennung der zugeordneten Kennzahl (§ 27 Absatz 1) ausführlich darzustellen.
Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren
§ 27 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren(1) Die Anwärterin oder der Anwärter versieht die Prüfungsklausur anstelle ihres oder seines Namens mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der Klausur durch Ziehung ermittelt wird; die Klausur darf keinen sonstigen Hinweis auf ihre oder seine Person enthalten. Für jede Prüfungsklausur ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in einem Protokoll festzuhalten ist. Das Protokoll über die Ermittlung der Kennzahlen ist bei der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule bis zur endgültigen Bewertung unter Verschluss zu halten. Ist diese oder dieser selbst Mitglied der Prüfungskommission, ist das Protokoll von ihrer oder seiner Vertretung unter Verschluss zu halten.(2) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Prüfungsklausur bestimmten Zeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die Klausur abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden.(3) Die Aufsicht führende Person übergibt die Klausuren und das nach § 26 Absatz 5 zu fertigende Protokoll der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule. Diese oder dieser übersendet das Protokoll an das vorsitzende Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission und die Arbeiten jeweils an das Mitglied der Prüfungskommission, das von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 29 Absatz 1 zur Erstkorrektorin oder zum Erstkorrektor bestimmt worden ist.
Anonymität
§ 28 AnonymitätDie Namen der Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfungsklausuren geschrieben haben, dürfen der Prüfungskommission erst nach Bewertung aller Prüfungsklausuren bekannt gegeben werden. Hat ein Mitglied der Prüfungskommission Kenntnis von einem Namen bei oder bereits vor der Durchführung des Prüfungsverfahrens erlangt, steht dies seiner Mitwirkung nicht entgegen.
Bewertung der Prüfungsklausuren
§ 29 Bewertung der Prüfungsklausuren(1) Jede Prüfungsklausur ist von einer Erstkorrektorin oder einem Erstkorrektor und einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor zu bewerten, die von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses aus den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission bestimmt werden. Alle Prüfungsklausuren zu einer Aufgabe sind von denselben Mitgliedern zu bewerten. Als Erst- oder Zweitkorrektorin oder Erst- oder Zweitkorrektor kann im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ein nicht zur Prüfungskommission gehörendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden.(2) Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Erstkorrektorin oder den Erstkorrektor und die Zweitkorrektorin oder den Zweitkorrektor entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder ein von diesem zu benennendes anderes Mitglied. Sie oder er ist hierbei an die vorangegangenen Bewertungen nicht gebunden.(3) Bei der Bewertung sind insbesondere die inhaltliche Richtigkeit und die Art der Begründung, daneben auch die äußere Form der Arbeit, die Rechtschreibung und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.(4) Wird eine Prüfungsklausur ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, gilt sie als „ungenügend“ (0 Punkte).(5) Die bewerteten Prüfungsklausuren sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Abschiebungshaftvollzug kann eingestellt werden, wer1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten und2. die Bildungsvoraussetzungen nach § 18 Absatz 2 ALVOerfüllt.(2) Bewerberinnen und Bewerber müssen die für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Abschiebungshaftvollzug erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 30 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn1. alle Prüfungsklausuren im Durchschnitt mit mindestens „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind und2. nicht mehr als eine Prüfungsklausur schlechter als mit „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden ist.(2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch die Justizvollzugsschule schriftlich bekannt zu geben und zur Prüfungsakte zu nehmen.(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
Mündliche Prüfung
§ 31 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.(2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich vorrangig auf die Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 25 Absatz 1, aber auch darauf, ob die Grundzüge der sonstigen Fächer beherrscht werden. Dabei sollen bevorzugt die Fächer berücksichtigt werden,1. in denen sich die Leistungsnachweise der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte und die schriftliche Prüfungsleistung wesentlich unterscheiden oder2. in denen Leistungsnachweise oder die schriftlichen Prüfungsleistungen nicht mindestens mit fünf Punkten bewertet worden sind.(3) Die Prüfungsdauer soll für jede Anwärterin und jeden Anwärter mindestens dreißig und höchstens fünfundvierzig Minuten betragen. Es sollen höchstens fünf Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam geprüft werden. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn mehr als drei Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam geprüft werden.(4) Die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters in der mündlichen Prüfung sind von der Prüfungskommission mit einer Gesamtnote unter Angabe einer Punktzahl nach § 14 zu bewerten.
Prüfungsergebnis
§ 32 Prüfungsergebnis(1) Nach der mündlichen Prüfung ermittelt die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Abschlussnote.(2) Grundlage für die Ermittlung der Abschlussnote sind1. die durchschnittliche Punktzahl des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung mit 30 Prozent,2. die Punktzahl des Ergebnisses der mündlichen Prüfung mit 20 Prozent,3. das aus der durchschnittlichen Punktzahl ermittelte Ergebnis der fachtheoretischen Ausbildung an der Justizvollzugsschule mit 30 Prozent,4. das aus der durchschnittlichen Punktzahl ermittelte Ergebnis der berufspraktischen Ausbildung mit 20 Prozent.(3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis zugunsten der Anwärterin oder des Anwärters bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung zutreffender gekennzeichnet wird.(4) Lautet die Abschlussnote mindestens „ausreichend“, ist die Laufbahnprüfung bestanden.
Entscheidungen der Prüfungskommission, Protokoll
§ 33 Entscheidungen der Prüfungskommission, Protokoll(1) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission den Ausschlag.(2) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem festgestellt wird1. Ort und Zeitpunkt der Prüfung,2. Zusammensetzung der Prüfungskommission,3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,4. die Bewertung der Prüfungsklausuren,5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der mündlichen Prüfung,6. die Schlussentscheidung der Prüfungskommission,7. alle sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission,8. die Verkündung der Entscheidung der Prüfungskommission.(3) Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten
§ 34 Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten(1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, in dem die Abschlussnote anzugeben ist. Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet.(2) Je eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu der Prüfungsakte und zu der Personalakte der Anwärterin oder des Anwärters zu nehmen.(3) Nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung der Prüfungskommission können die Anwärterinnen und Anwärter auf Antrag innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ihre vollständigen Prüfungsakten einsehen, die bei der Ausbildungsbehörde geführt werden.
Erkrankung, Versäumnisse
§ 35 Erkrankung, Versäumnisse(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige nicht selbst zu vertretende Umstände ganz oder teilweise gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.(2) Bricht die Anwärterin oder der Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 die schriftliche Prüfung ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, inwieweit die bereits abgelieferten Prüfungsklausuren als für die Prüfung gültig anzusehen sind. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für die nachzuholenden Prüfungsteile.(3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.(4) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muss in angemessener Frist nachgeholt werden.
Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
§ 36 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten(1) Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine erhebliche Störung, kann die Prüfungskommission je nach Schwere der Verfehlung eine Herabstufung der betreffenden Prüfungsleistung bis maximal „ungenügend“ (0 Punkte) vornehmen oder die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.(2) Wird nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ein Täuschungshandeln bekannt und sind seit der Prüfung noch nicht drei Jahre vergangen, kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem zugrunde liegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat und bedarf der Zustimmung des für Abschiebungshaftvollzug zuständigen Ministeriums und der obersten Landesjustizbehörde. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.
Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 37 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal vollständig wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Vorbereitungsdienst wird von der Ausbildungsbehörde unter Beachtung des § 11 Absatz 3 verlängert.(2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule fest.(3) Wer auch bei der Wiederholung die Prüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
Ausschluss der elektronischen Form
§ 38 Ausschluss der elektronischen FormFür die Übermittlung von Klausuren, Befähigungsberichten sowie die Erteilung von Zeugnissen ist die elektronische Form ausgeschlossen.
Anlage
§ 39 AnlageDie Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
Bewerbung
§ 4 Bewerbung(1) Bewerbungen sind an das Landesamt für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein als Ausbildungsbehörde zu richten.(2) Der Bewerbung sind beizufügen1. ein Lebenslauf,2. Nachweise über das Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen,3. Nachweise und Zeugnisse über Tätigkeiten seit der Schulentlassung,4. gegebenenfalls der Nachweis über eine Schwerbehinderung mit dem Grad der Schwerbehinderung oder der Gleichstellung.Kann das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule noch nicht vorgelegt werden, ist es bis zur Einstellung nachzureichen.
Inkrafttreten
§ 40 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Auswahl
§ 5 AuswahlDie Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber trifft die Ausbildungsbehörde nach einem Auswahlverfahren.
Einstellung
§ 6 Einstellung(1) Die nach § 5 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der Ausbildungsbehörde eingestellt.(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,3. die Geburtsurkunde,4. gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,7. die Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreterin und des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist,8. zwei Lichtbilder.
Rechtsstellung
§ 7 RechtsstellungDie zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt. Der Vorbereitungsdienst kann statt im Beamtenverhältnis auf Widerruf auch in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.
Ziel der Ausbildung
§ 8 Ziel der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Abschiebungshaftvollzug befähigen.(2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und der sozialen Bedingungen einzustellen.(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig und verantwortungsbewusst zu handeln.(4) Während der Ausbildung ist ein besonderes Augenmerk auf die ethischen Grundlagen der Berufsausübung im Abschiebungshaftvollzug zu richten. Den Anwärterinnen und Anwärtern sind die Zusammenhänge, die Flucht und Migration aus den Herkunftsländern zugrunde liegen, sowie Kenntnisse und Fertigkeiten zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Konfliktpotentiale zu vermitteln.(5) Die Ausbildung vermittelt auch Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit besonderen psychischen Belastungssituationen der Untergebrachten, insbesondere das Erkennen von und den Umgang mit Traumata. Die Ausbildung vermittelt auch die rechtlichen Grundlagen des Abschiebungshaftvollzugs mit ihren rechtlichen Bezügen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 9 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Ausländerangelegenheiten.(2) Ausbildungsstellen sind1. für die berufspraktische Ausbildung die Abschiebungshafteinrichtung, Justizvollzugsanstalten, die Jugendanstalt und die Jugendarrestanstalt und2. für die fachtheoretische Ausbildung die Justizvollzugsschule des Landes Schleswig-Holstein.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.