Landesverordnung über die zuständige Behörde nach der Assistenzhundeverordnung Vom 21. März 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 21.03.2023
- Fundstelle:
- GVOBl. 2023, 208
Zuständige Behörde
§ 1 Zuständige BehördeDie nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung von Assistenzhunden und für die Aushändigung von Ausweisen und Abzeichen sowie ihre Verlängerung nach Abschnitt 5 der Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit.
Aufgrund des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 549, 551), verordnet die Landesregierung:
Zuständige Behörde
§ 1 Zuständige BehördeDie nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung von Assistenzhunden und für die Aushändigung von Ausweisen und Abzeichen sowie ihre Verlängerung nach Abschnitt 5 der Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) ist das Landesamt für soziale Dienste.
Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 2 Übertragung der VerordnungsermächtigungDie Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes zur Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Durchführung der Assistenzhundeverordnung wird auf die für Soziales zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.