Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in den Verwaltungssachen Vom 21. September 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 21.09.1990
- Fundstelle:
- GVOBl. 1990, 510
§ 1(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ist zuständige Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und zuständige Stelle nach Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages. (2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind zuständige Stellen nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages. Dabei richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Wohnung, bei mehreren Wohnungen nach der Hauptwohnung im Sinne des § 14 des Landesmeldegesetzes, oder bei Fehlen einer Wohnung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners.
§ 1(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ist zuständige Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und zuständige Stelle nach Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages. (2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind zuständige Stellen nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages. Dabei richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Wohnung, bei mehreren Wohnungen nach der Hauptwohnung im Sinne des § 21 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), oder bei Fehlen einer Wohnung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners.
§ 1(1) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ist zuständige Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und zuständige Stelle nach Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages.(2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind zuständige Stellen nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages. Dabei richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Wohnung, bei mehreren Wohnungen nach der Hauptwohnung im Sinne des § 21 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), oder bei Fehlen einer Wohnung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners.
§ 1(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ist zuständige Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und zuständige Stelle nach Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages.(2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind zuständige Stellen nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages. Dabei richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Wohnung, bei mehreren Wohnungen nach der Hauptwohnung im Sinne des § 21 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), oder bei Fehlen einer Wohnung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners.
Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. April 1990 zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (Vertrag) (BGBl. II S. 357) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Das Innenministerium ist zuständige Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und zuständige Stelle nach Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages. (2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sind zuständige Stellen nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages. Dabei richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Wohnung, bei mehreren Wohnungen nach der Hauptwohnung im Sinne des § 14 des Landesmeldegesetzes, oder bei Fehlen einer Wohnung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.