DVO AHaftVollzG · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Vollzug der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein (Durchführungsverordnung Abschiebungshaftvollzugsgesetz - DVO AHaftVollzG) Vom 3. Juni 2020

Ausfertigungsdatum:
03.06.2020
Fundstelle:
GVOBl. 2020, 310
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DVO

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Schleswig-Holstein (AHaftVollzG SH) vom 5. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 78) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Aufnahmeverfahren

§ 1 Aufnahmeverfahren(1) Aufnahmen in der Einrichtung nach § 3 AHaftVollzG SH erfolgen unbeschadet abweichender Absprachen im Einzelfall täglich in der Zeit von 7 Uhr bis 21 Uhr.(2) Die Einrichtung führt unbeschadet des Aufnahmeverfahrens nach § 3 AHaftVollzG SH zur Feststellung bestehender persönlicher Bedarfe mit den Untergebrachten bei Ankunft ein Zugangsgespräch.(3) Das Zugangsgespräch erfolgt in der Muttersprache der Untergebrachten oder einer anderen für sie verständlichen Sprache. Bei Bedarf oder auf Wunsch der Untergebrachten sollen Dolmetscher hinzugezogen werden.

§ 10

Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände

§ 10 Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände(1) Unterbringungen in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände, die eine Dauer von 24 Stunden überschreiten, sind der für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich mitzuteilen.(2) Über nicht nur kurzfristige Fixierungen im Sinne des § 16 Absatz 2 AHaftVollzG SH ist die für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich zu informieren.

§ 11

Zusammensetzung des Beirats, Verschwiegenheitspflicht, Widerruf der Bestellung

§ 11 Zusammensetzung des Beirats, Verschwiegenheitspflicht, Widerruf der Bestellung(1) Der Beirat für den Vollzug der Abschiebungshaft nach § 22 AHaftVollzG SH besteht aus zwei ständigen und höchstens fünf nicht ständigen Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch die für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige oberste Landesbehörde für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt.(2) Als ständige Mitglieder gehören dem Beirat die oder der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein beim Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages sowie eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen Landtags an, die oder der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages vorgeschlagen wird.(3) Darüber hinaus bittet die für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige oberste Landesbehörde einschlägig tätige Hilfs- und Unterstützungsorganisationen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie weitere Stellen, Vereinigungen und Personen, bei denen ein besonderes Verständnis für eine würdige, gerechte und menschliche Behandlung von in Abschiebungshaft befindlichen Personen erwartet werden kann, geeignete Persönlichkeiten als nicht ständige Mitglieder für den Beirat zu benennen. Aus diesen Vorschlägen wählt die für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige oberste Landesbehörde die nicht ständigen Mitglieder des Beirats nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Für jedes Mitglied des Beirats ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.(4) Soweit dies auf Grund des Ausscheidens eines Mitglieds des Beirats während der laufenden Amtsperiode erforderlich werden sollte, kann die für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige oberste Landesbehörde für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bestellen.(5) Bedienstete der Einrichtung dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein.(6) Die Mitglieder des Beirats haben über die ihnen im Amt bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach dem Ende ihrer Mitgliedschaft Verschwiegenheit zu wahren.(7) Die für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige oberste Landesbehörde kann die Bestellung eines Beiratsmitglieds aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, widerrufen. Bis zur Entscheidung über den Widerruf der Bestellung kann sie die Amtsausübung vorläufig untersagen.(8) Der Beirat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. Entsprechendes gilt für die Abwahl. Wahl oder Abwahl können nur erfolgen, wenn eine entsprechende Tagesordnung den Mitgliedern des Beirats mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch zugegangen ist.

§ 12

Aufgaben des Beirats und Wahrnehmung der Aufgaben

§ 12 Aufgaben des Beirats und Wahrnehmung der Aufgaben(1) Das vorsitzende Mitglied führt die Geschäfte, vertritt den Beirat gegenüber der Leitung der Einrichtung sowie der für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständigen obersten Landesbehörde und beruft den Beirat zu mindestens drei Sitzungen im Jahr ein. An den Sitzungen nimmt die Leitung der Einrichtung als beratendes Mitglied teil. Der für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen obersten Landesbehörde ist die Möglichkeit der beratenden Teilnahme einzuräumen. Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.(2) Über jede Beiratssitzung ist eine Niederschrift einschließlich einer Anwesenheitsliste zu fertigen, die den Mitgliedern, der Leitung der Einrichtung und der für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständigen obersten Landesbehörde zuzuleiten ist.(3) Die Mitglieder des Beirats können die Einrichtung zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeiten besichtigen und sich insbesondere über die Unterbringung, Freizeitangebote, Verpflegung und medizinische Versorgung informieren. Besuche von und Schriftwechsel des Beirats mit Untergebrachten werden nicht überwacht.(4) Die Leitung der Einrichtung erteilt dem Beirat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte, soweit keine Rechtsvorschriften entgegenstehen. Sie weist die Untergebrachten darauf hin, dass sich diese mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den Beirat wenden können.(5) Der Beirat berichtet der für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständigen obersten Landesbehörde jährlich über die Ergebnisse der Beiratsbefassungen und kann dabei Anregungen und Empfehlungen aussprechen. § 11 Absatz 6 gilt entsprechend.(6) Die für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet den Innen- und Rechtsausschuss beim Schleswig-Holsteinischen Landtag zeitnah über die Ergebnisse aus dem Bericht des Beirats sowie die Umsetzung von Anregungen und Empfehlungen.(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten auf Antrag monatlich eine Pauschalentschädigung, deren Höhe sich nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Variante 1 Entschädigungsverordnung vom 3. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 220) richtet. Darüber hinaus wird in entsprechender Anwendung von § 4 und § 5 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), auf Antrag Fahrtkostenersatz gewährt.(8) Die Mitglieder des Beirats sind während der Ausübung ihrer Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646), unfallversichert.

§ 13

Hausordnung

§ 13 HausordnungDie Leitung der Einrichtung erlässt eine Hausordnung, die in der Muttersprache der Untergebrachten oder einer anderen für die Untergebrachten verständlichen Form Rechte und Pflichten der Untergebrachten in der Einrichtung und Details der wesentlichen einrichtungsinternen Abläufe regelt. Die Hausordnung sowie etwaige Änderungen bedürfen der Genehmigung der für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 14

Entlassung

§ 14 EntlassungUntergebrachte, die aus der Abschiebungshaft entlassen werden, erhalten Informationen über die für sie zuständigen, ebenfalls zu unterrichtenden Stellen und gegebenenfalls erforderliche Medikamente für die ersten Tage in Freiheit. Darüber hinaus erhalten sie im jeweils notwendigen Umfang Kleidung, Bargeld für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, für Verpflegung und Übernachtung sowie einen Entlassungsschein zur Identifikation. Ihre von der Einrichtung verwahrte Habe ist ihnen bei Entlassung auszuhändigen.

§ 15

Subdelegation

§ 15 SubdelegationDie für den Vollzug von Abschiebungshaft zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zur Ausgestaltung des Vollzugsverfahrens, zur Aufnahme und Unterbringung sowie zum Beirat, insbesondere zu dessen Zusammensetzung und Aufgaben, zu regeln.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2

Unterbringung

§ 2 Unterbringung(1) Bei der Vollzugsgestaltung sind die religiöse oder ethnische Zugehörigkeit sowie kulturelle Besonderheiten auch zum Zweck der Konfliktvermeidung in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.(2) Sind unter den Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz ausnahmsweise Minderjährige in der Einrichtung aufzunehmen, sind die Unterbringung und der Vollzug in der Einrichtung unter Berücksichtigung von Artikel 37 Buchstabe c und d des Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu gestalten.

§ 3

Besuche, Nachtruhe

§ 3 Besuche, Nachtruhe(1) Untergebrachte dürfen täglich in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr sowie 14 Uhr bis 20 Uhr Besuch in den hierfür vorgesehenen Besuchsräumen empfangen. Besucherinnen und Besucher werden bis 19.30 Uhr eingelassen. Die Leitung der Einrichtung kann in begründeten Einzelfällen Besuche auch außerhalb der Besuchszeiten, nicht aber innerhalb der Nachtruhe, zulassen. Eine Beaufsichtigung von Besuchen ist zulässig. § 9 Absatz 4 AHaftVollzG SH bleibt unberührt.(2) Die Nachtruhe umfasst den Zeitraum von 22 Uhr bis 7 Uhr.

§ 4

Medizinische Versorgung

§ 4 Medizinische VersorgungDie medizinische Versorgung einschließlich der Untersuchung auf Haftfähigkeit nach § 3 Absatz 7 AHaftVollzG SH erfolgt durch den für die Einrichtung bestellten medizinisch-ärztlichen Dienst. Bei Bedarf sollen Dolmetscher hinzugezogen werden. Ist eine ärztliche Behandlung in der Einrichtung nicht möglich oder eine stationäre Behandlung notwendig, werden Untergebrachte in einem geeigneten Krankenhaus oder einer entsprechenden medizinischen Einrichtung untergebracht.

§ 5

Soziale Beratung und Betreuung, Rechtsberatung

§ 5 Soziale Beratung und Betreuung, Rechtsberatung(1) Die Einrichtung bestellt für die soziale Beratung und Betreuung der Untergebrachten einen sozialen Dienst. Dieser gewährleistet auch die Krisenintervention.(2) Der soziale Dienst soll im Rahmen der Perspektivberatung für die Rückkehr nach § 6 Absatz 2 Satz 3 AHaftVollzG SH auch die Herstellung von Kontakten in das Zielland unterstützen.(3) Auf Wunsch vermittelt die Einrichtung Untergebrachten Angebote zur Rechtsberatung nach Maßgabe des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).

§ 6

Verpflegung, Einkauf

§ 6 Verpflegung, Einkauf(1) Die Untergebrachten werden entsprechend den Anforderungen an eine gesunde Ernährung verpflegt. Bei der Verpflegung ist Rücksicht auf kulturelle und religiöse Essgewohnheiten sowie auf gesundheitliche Erfordernisse zu nehmen. Den Untergebrachten soll ermöglicht werden, in Gemeinschaftsküchen Speisen selbst zuzubereiten, soweit dem nicht im Einzelfall die Sicherheit oder Ordnung oder betriebliche Gründe der Einrichtung entgegenstehen.(2) Die Einrichtung bietet die Möglichkeit eines regelmäßigen Einkaufs, soweit dem nicht im Einzelfall die Sicherheit oder Ordnung oder betriebliche Gründe der Einrichtung entgegenstehen. Das Angebot des Einkaufs berücksichtigt die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten.

§ 7

Bekleidung, persönliche Ausstattung

§ 7 Bekleidung, persönliche Ausstattung(1) Untergebrachte dürfen eigene Kleidung tragen. Bei Bedarf ist ihnen Kleidung zur Verfügung zu stellen. Die Kleidung ist von den Untergebrachten regelmäßig selbst zu reinigen. Geeignete Waschmöglichkeiten sind in der Einrichtung vorzuhalten.(2) Die Einrichtung stellt den Untergebrachten Bettzeug und Handtücher sowie bei Bedarf Artikel der Körperhygiene zur Verfügung.

§ 8

Freizeit, Sport

§ 8 Freizeit, Sport(1) Die Einrichtung hält ausreichende Möglichkeiten für Sport und Freizeitgestaltung vor. Die Untergebrachten sollen durch Bedienstete der Einrichtung zur Mitwirkung und Teilnahme an Angeboten der Sport- und Freizeitgestaltung motiviert und angeleitet werden.(2) Sport- und Freizeitmöglichkeiten können auch durch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begleitet werden. Auf die Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Allgemeine Verfügung über die ehrenamtliche Mitarbeit in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein vom 18. Juli 2007 - II 202/4400-228 SH - (SchlHA S. 369), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. November 2015 (SchlHA S. 490), entsprechend anzuwenden.

§ 9

Reinigung

§ 9 Reinigung(1) Gemeinschafts- und Verwaltungsräume, Flure, Treppenhäuser und sanitäre Einrichtungen werden außerhalb der Nachtruhe regelmäßig gereinigt. Während der Reinigung haben die Untergebrachten die jeweils zu säubernden Bereiche zu verlassen.(2) Bedienstete der Einrichtung kontrollieren außerhalb der Nachtruhe in regelmäßigen Abständen den hygienischen Zustand aller Räume und Einrichtungsgegenstände.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.