AHaftGlückErV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Errichtung der Abschiebungshafteinrichtung Glückstadt als untere Landesbehörde (AHE Errichtungsverordnung) Vom 7. September 2022*

Ausfertigungsdatum:
07.09.2022
Fundstelle:
GVOBl. 2022, 845
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung, Organisationsform, Sitz

§ 1 Errichtung, Organisationsform, SitzIm Geschäftsbereich der für Justiz zuständigen obersten Landesbehörde ist die Abschiebungshafteinrichtung Glückstadt mit Sitz in Glückstadt als untere Landesbehörde errichtet.

§ 2

Sachliche Zuständigkeit

§ 2 Sachliche ZuständigkeitDie Abschiebungshafteinrichtung ist eine Einrichtung zum Vollzug der Abschiebungshaft nach den §§ 62 und 62a des Aufenthaltsgesetzes (Abschiebungshafteinrichtung) und zuständig für den Vollzug der Abschiebungshaft, Zurückweisungshaft, Zurückschiebungshaft und freiheitsentziehende Maßnahmen auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes sowie nach dem Abschiebungshaftvollzugsgesetz Schleswig-Holstein.

§ 3

Dienstaufsicht und Fachaufsicht

§ 3 Dienstaufsicht und FachaufsichtDie Dienstaufsicht und die Fachaufsicht über die Abschiebungshafteinrichtung übt nach § 25 Absatz 2 des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Schleswig-Holstein die für Justiz zuständige oberste Landesbehörde aus.

§ 4

Subdelegation

§ 4 SubdelegationDie für Justiz zuständige oberste Landesbehörde wird gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 15 der Landesverordnung über den Vollzug der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein (Durchführungsverordnung Abschiebungshaftvollzugsgesetz - DVO AHaftVollzG) vom 3. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 310) ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zur Ausgestaltung des Vollzugsverfahrens, zur Aufnahme und Unterbringung sowie zum Beirat, insbesondere zu dessen Zusammensetzung und Aufgaben, zu regeln.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.